VwGH 93/07/0013

VwGH93/07/001325.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des K in V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juni 1991 (richtig: 1992), Zl. 411.031/01-I4/92, betreffend Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Juni 1986 stellte die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in Spruchabschnitt I das Erlöschen bestimmter Wasserbenutzungsrechte am M-Bach in V fest, verpflichtete in Spruchabschnitt II sechs abtretende Wasserberechtigte gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 gemeinsam zu letztmaligen Vorkehrungen und in Spruchabschnitt III diese abtretenden Wasserberechtigten zu letztmaligen Vorkehrungen im Bereich der jeweils eigenen Wasserkraftanlagen und wies schließlich in Spruchabschnitt VII u.a. auch die vom nunmehrigen Beschwerdeführer im Erlöschensverfahren erhobenen Einwendungen zurück.

Gegen diesen, auch dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid, erhoben einzelne Verpflichtete, nicht jedoch der Beschwerdeführer, Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich.

Den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Jänner 1988 gestellten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen anderer Parteien wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. September 1988 zurück. Mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0047, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach Erhebung der gegen den Bescheid des Bundesministers vom 20. September 1988 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erließ, wie sich den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen läßt, der durch die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages wieder zur Entscheidung zuständig gewordene Landeshauptmann von Oberösterreich den Bescheid vom 16. November 1988, Zl. WA-174/4, mit welchem den Berufungen gegen den Bescheid der BH vom 16. Juni 1986 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1992 gab die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dem nach dem hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992 noch immer offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung keine Folge und führte dabei im wesentlichen begründend aus, daß eine unterlassene Prozeßhandlung (hier die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 16. Juni 1986) im Wege eines Devolutionsantrages nicht nachgeholt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 826/92, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1992 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung keine Folge gegeben. Die Säumigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich ist aber mit Erlassung seines Berufungsbescheides vom 16. November 1988, den Verfahrensparteien gegenüber wirksam geworden mit 20. März 1990, weggefallen. Schon allein aus diesem Grund mangelte es dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis, da seine Rechtsstellung sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeigeführt werden könnte.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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