VwGH 94/07/0081

VwGH94/07/008114.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des C in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1994, Zl. 411.306/01-I 4/93, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 2. März 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Dr. (BH) den Antrag, A.H. gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Auftrag zu erteilen, "die Betonmassen, welche vor seinem Grundstück Nr. 81/35, KG G, im M-See in ca. 8 m Tiefe lagern, sowie die ohne wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid errichtete Ufermauer und die seewärts vorgelagerten Bruchsteine, welche auf öffentlichem Wassergut liegen sowie die ins öffentliche Wassergut eingebaute Stiege samt Stiegengeländer sowie die vorgenommene Seeanschüttung mit Bauschutt und Wurzelstöcken zu beseitigen".

Mit Schriftsatz vom 3. August 1993 begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 19. Oktober 1993 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1994 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich, daß die BH nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde, nämlich mit Bescheid vom 18. Juli 1994 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 29. Juli 1994 - den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 1992 auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen A.H. abgewiesen hat.

Dieser Umstand hat den Verlust der Beschwer des Beschwerdeführers zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt nämlich voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte. Da die BH mit Bescheid vom 18. Juli 1994 ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte der Beschwerdeführer im nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren mit seinem Devolutionsantrag nicht mehr durchdringen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/07/0015).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) einzustellen war.

Da es an einer obsiegenden Partei mangelt, kam Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. den obzitierten Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 94/07/0015).

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