VwGH 92/07/0055

VwGH92/07/005518.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerden der XY-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des LH v OÖ

1) vom 2. 12. 1991, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (92/07/0055), und 2) vom 12. Juli 1993, Zl. betreffend Festsetzung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens,

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

Die zu 92/07/0055 protokollierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;

die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz für dieses Verfahren werden abgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die zu 93/07/0117 protokollierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird auf die

hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1991, 91/07/0064, vom 17. Dezember 1991, 91/07/0121, vom 16. November 1993, 93/07/0138, und vom heutigen Tage, 91/07/0162, 93/07/0073, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerden bilden die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Instanzenzug ergangenen Bescheide über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 2 VVG und über die Bestimmung der Vollstreckungskosten nach § 11 VVG.

Mit Bescheid vom 6. November 1990 hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aus Anlaß des Erlöschens ihres Rechtes zur Ableitung von Fabriksabwässern in die D. die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen:

"1. Sämtliche Becken und Behälter im Bereich der Betriebskläranlage, die Ausgleichs- und Sammelbehälter im Betriebsgelände (Äscher-, Beiz- und Chromgruben) und alle weiterführenden Leitungen und dazugehörigen Schächte sind zu entleeren und nach der Entleerung zu reinigen. In diese Maßnahmen ist auch die Gerberei, Färbereigrube einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist (etwa zur Reinigung von Inhaltsresten).

2. Die Entsorgung des Inhaltes der Behälter sowie der bei der Reinigung anfallenden Abwässer hat entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise (Untersuchungsergebnisse der chemischen Analysen der einzelnen Abwässer auf die jeweils relevanten chemisch-physikalischen Parameter, Sonderabfallentsorgungsnachweise etc.) sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

3. Die Entsorgung hat durch ein hiefür behördlich konzessioniertes Unternehmen zu erfolgen.

4. Längstens bis zu dem Beginn der Entsorgung ist der Wasserrechtsbehörde ein Termin- und Ablaufplan zur Zustimmung vorzulegen, nach dem bei der Entsorgung vorzugehen ist.

5. Die Entsorgung ist bis 15. November 1990 in Angriff zu nehmen und zumindest so zügig zu betreiben, daß die Entsorgung (einschließlich der Reinigungswässer) bei gleichbleibenden wöchentlichen Entsorgungsmengen bis zum Ende des Jahres 1990 abgeschlossen werden kann.

6. Die Entsorgung ist bis spätestens 31. Dezember 1990 abzuschließen.

7. Sämtliche Rohrleitungen und Schächte sind, soferne sie nicht ausschließlich der Ableitung von nichtverunreinigten Niederschlagswässern dienen, bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen.

8. Ebenso sind die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schalt- und Steuerungseinrichtungen etc.) zu entfernen.

9. Sämtliche Behälter, Becken und Schächte sind von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

10. Sollten Undichtheiten festgestellt werden, so sind die Verunreinigungen des Untergrundes durch die versickerten Abwässer umgehend zu sanieren. Sollten vom Anlagenbetreiber keine anderen zielführenden Maßnahmen vorgeschlagen bzw. verwirklicht werden, sind die betroffenen Bauwerke zu entfernen und das Erdreich, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

11. Ebenso ist das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und des Äschersilos, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.

Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Punkten 8.-11. wird eine Frist bis zum 31. März 1991 eingeräumt."

Diese Anordnungen wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 mit Ausnahme des Auflagenpunktes 8. bestätigt. Gleichzeitig wurden als Entsorgungsbeginnfrist (Auflagenpunkt 5.) der 15. Mai 1991, als Entsorgungsfertigstellungsfrist (Auflagenpunkt 6.) der 1. Juni 1991, als Beseitigungsfrist (Auflagenpunkt 7.) ebenfalls der 1. Juni 1991 und als Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Auflagenpunkten 8.-11. der 31. August 1991 neu bestimmt.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 1991 gemäß § 4 Abs. 1 VVG unter gleichzeitiger Setzung bestimmter Nachfristen die Ersatzvornahme angedroht hatte, trug sie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. Juni 1991 auf, für die Vollstreckung des Auftrages unter I/1 des Bescheides des Landeshauptmannes vom 6. November 1990 im Wege der Ersatzvornahme die Kosten in der Höhe von S 11,800.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorauszuzahlen. In der Begründung ihres Bescheides führte die BH nach Bezeichnung der ihrem Ermittlungsverfahren entsprechend nicht oder nicht vollständig entleerten Behälter im wesentlichen aus, sie habe diese Maßnahmen im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsgesetz und der Gewerbeordnung durchzuführen, wobei im öffentlichen Interesse auf die unschädliche Entsorgung des gefährlichen Abfalles und auf die Unterbindung von für die Nachbarn unzumutbaren oder gesundheitsschädlichen Geruchsemissionen zu achten sei. Lediglich zwei von sieben zur Anbotsstellung eingeladenen einschlägig tätigen österreichischen Unternehmen hätten Kostenvoranschläge abgegeben, welche von der Behörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen geprüft worden seien. Von diesen Amtssachverständigen sei zwar festgestellt worden, daß in beiden Anboten die Preise etwas überhöht seien; es müsse von diesen Kosten aber ausgegangen werden, da eine andere Möglichkeit der Vollstreckung des Bescheides nicht bestünde. Die der Bestimmung der Kostenvorauszahlung zugrunde gelegten Daten müßten hinsichtlich der Abwassermengen und des Verhältnisses Schlamm/Wasser auf Schätzungen im Zusammenhang mit bisherigen behördlichen Verfahren beruhen, da eine korrekte Erfassung der Mengen nicht möglich sei, zumal auch den einschlägig befaßten Amtssachverständigen ebenso wie den anbietenden Unternehmen jede Erfahrung darüber fehle, mit einer wie intensiven Geruchsemission bei der Entleerung der Belebungsbecken, die zu annähernd einem Drittel mit Schlamm gefüllt seien, gerechnet werden müsse. Die im näheren dargestellte Kostenschätzung weise eine Ungenauigkeit darüber hinaus auch insoweit auf, als in einigen Bereichen vom tatsächlichen Aufwand ausgegangen werden müsse, der nicht vorhersehbar sei. Insbesondere sei der zur Geruchsverhinderung gebotene Einsatz von Perhydrol in seinem Umfang nicht absehbar. Der Geruchsverhinderung sei besonderes Augenmerk zu schenken, da sich die Abwasserbeseitigungsanlage am Rande eines Siedlungsgebietes befinde, in dem die Gesundheit der Bevölkerung durch Geruchsemissionen aus der Anlage bereits gefährdet, teils sogar beeinträchtigt sei; diese Beeinträchtigungen hätten zur gewerbebehördlichen Sperre von Betriebsteilen und zur Anordnung der Entleerung besonderer Abwasserbehälter bereits geführt. Die beigezogenen Amtssachverständigen hätten den Schlamm als gefährlichen und nicht hausmülldeponiefähigen Abfall qualifiziert; an der Richtigkeit dieses Gutachtens habe die Behörde keinen Anlaß zu zweifeln.

Nachdem die BH mit Bescheid vom 27. Juni 1991 die Vollstreckung des im Titelbescheid enthaltenen Entleerungsauftrages im Wege der Ersatzvornahme angeordnet hatte, erließ sie am 1. Juli 1991 einen weiteren Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, für die Vollstreckung des Auftrages unter I/1 des Titelbescheides im Wege der Ersatzvornahme zusätzlich zu den mit Bescheid vom 24. Juni 1991 vorgeschriebenen Kosten einen weiteren Betrag von S 5,300.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorauszuzahlen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die BH auf die Erklärung der Beschwerdeführerin, daß angesichts der angeordneten Ersatzvornahme nunmehr auch alle weiteren Maßnahmen behördlich angeordnet werden müßten, woraus die Behörde folgerte, daß es angebracht sei, auch über die Vorauszahlung der Kosten für die Reinigung der entleerten Behälter zu entscheiden. Überdies erschiene auf Grund der im Zusammenhang mit dem Beginn der Entsorgungsarbeiten gewonnenen Erkenntnisse des Entsorgungsunternehmens eine Neuberechnung der Kosten angebracht. Auf Grund im einzelnen dargestellter Erwägungen ergebe sich nach der nunmehrigen Situation ein voraussätzlicher zusätzlicher Kostenaufwand in Höhe weiterer S 5,300.000,--, hinsichtlich welchen Betrages daher ein ergänzender Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen habe werden müssen.

In ihren gegen die beiden Kostenvorauszahlungsbescheide erhobenen Berufungen machte die Beschwerdeführerin geltend, daß es dem Vorauszahlungsauftrag an einer Rechtsgrundlage mangle, weil die zugrundeliegende Vollstreckungsverfügung unbegründet sei. Die Kostenvorschreibung sei auch nicht ausreichend begründet, weil der Behörde lediglich überhöhte Angebote vorgelegen seien. Es fehle an den für eine tatsächliche Kostenschätzung erforderlichen Untersuchungen und Analysen, die angenommene Menge an Schlamm sei bei weitem überhöht, das Entsorgungskonzept des von der Behörde beauftragten Unternehmens unausgereift; die Beschwerdeführerin habe damit begonnen, ihr eigenes, bei weitem kostengünstigeres Konzept zu verwirklichen.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1991 wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorauszahlungsbescheide der BH vom 24. Juni 1991 und vom 1. Juli 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Es könne der Aktenlage nach davon ausgegangen werden, legte die belangte Behörde begründend dar, daß der Markt betreffend die Entsorgung von Sondermüll der maßgeblichen Art ausreichend erkundet worden sei. Daß die Suche nach allfälligen weiteren Unternehmen noch günstigere Angebote erwarten hätte lassen, könne der Sachlage nach nicht angenommen werden. Ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein sollte, die aufgetragene Entsorgung unter Einhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen tatsächlich kostengünstiger auszuführen, müsse dahingestellt bleiben, liege es doch an ihr, die Anordnungen des Titelbescheides nicht rechtzeitig erfüllt zu haben. Daß die Kostenvorauszahlungsaufträge im Ausmaß von insgesamt S 17,100.000,-- nicht unangemessen hoch seien, ergebe sich schon daraus, daß die bis 11. November 1991 aufgelaufenen Entsorgungskosten schon einen über S 19,000.000,-- gelegenen Betrag ausmachten.

Mit der Durchführung der mit Bescheid vom 27. Juni 1991 angeordneten Ersatzvornahme der Entleerung der Behälter und der in der Folge mit Bescheid vom 30. August 1991 auch angeordneten Ersatzvornahme der Reinigung der Behälter beauftragte die BH mit ihren Schreiben vom 27. Juni 1991 und vom 18. September 1991 die E. GmbH. Das von diesem Unternehmen gelegte Anbot war in jener Variante, welche die Abgeltung der zu erbringenden Leistungen in stärkerer Abhängigkeit von den entsorgten Mengen und in verminderter Abhängigkeit zu dem dem Unternehmen tatsächlich erwachsenden Aufwand vorsah, von den von der BH beigezogenen Amtssachverständigen als das noch kostengünstigste eingeschätzt worden. Im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme erstattete das beauftragte Unternehmen der BH laufend mündliche und schriftliche Berichte über den Fortschritt der Arbeiten, die entsorgten Mengen, den Stand der gewonnenen Erkenntnisse über die voraussichtlich noch zu entsorgenden Mengen und über die in der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten auftretenden Erschwernisse, Zwischenfälle und Behinderungen. In zahlreichen Besichtigungen beobachtete die BH vor Ort den Fortgang der Arbeiten, schritt gegen fallweise eintretende Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit auftretenden Geruchsbelästigungen ein, überwand die von der Beschwerdeführerin bei Durchführung der Ersatzvornahme gelegentlich in den Weg gelegten Behinderungen und drang auf zügige und emissionsmindernde Durchführung der Arbeiten. Eine von der Beschwerdeführerin in der Anfangsphase der Arbeiten des beauftragten Unternehmens gleichzeitig selbst unternommene Entleerungstätigkeit ließ die BH mit der Auflage, daß damit die Arbeiten des beauftragten Unternehmens nicht behindert werden dürften, so lange zu, bis die E. GmbH erklärte, durch diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihren Arbeiten gestört zu sein. Die von der E. GmbH laufend gelegten Zwischenrechnungen leitete die BH an den Bundesminister für Inneres nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit dem Ersuchen um Bezahlung ebenso weiter wie zahlreiche vom beauftragten Unternehmen ausgestellte Mahnungen. Vom beauftragten Unternehmen im Zuge der Arbeiten geltend gemachte Mehrkosten durch unerwartete Erschwernisse unterzog die BH sachverständiger Begutachtung in bezug auf deren behauptete Unvorhersehbarkeit, wobei sie nur jene Rechnungen zur Bezahlung an den Bundesminister für Inneres weiterleitete, die Mehrkosten im Verhältnis zum Anbot enthielten, deren Berechtigung in den Sachverständigenäußerungen anerkannt worden war.

Mit Schreiben vom 3. November 1992 teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, daß sie beabsichtige, ihr die Bezahlung der Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen aufzutragen, und stellte es ihr frei, bezüglich der technischen und finanziellen Abwicklung des Vollstreckungsverfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen oder ihr Kopien der Akten zur Verfügung zu stellen. Dem daraufhin von der Beschwerdeführerin gestellten Ersuchen um Übersendung von Kopien des Akteninhalts kam die BH ebenso nach wie dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Wunsch, ihr zur Stellungnahme zum Inhalt dieser Akten eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Inhalt der ihr übermittelten Aktenkopien erfolgte innerhalb der erbetenen Frist jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 1993 übermittelte der Bundesminister für Inneres der BH eine Aufstellung der an die E. GmbH in den Jahren 1991 und 1992 geleisteten Zahlungen unter Anführung von Anweisungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Betrag; ebenso übermittelte der Bundesminister für Inneres der BH eine Aufstellung jener Zinsenbeträge, die sich aus den vom Bundesminister für Inneres geleisteten Zahlungen der von der E. GmbH verrechneten Beträge für die Zeit vom jeweiligen Anweisungsdatum bis zum 1. März 1993, ausgehend von einem Zinssatz von 9 %, errechneten. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1993 übermittelte die BH diese ihr vom Bundesminister für Inneres zugegangenen Aufstellungen der Beschwerdeführerin mit der Ankündigung, daß sie beabsichtige, mit dem Kostenbescheid für die von der Republik bevorschußten Rechnungsbeträge auch Zinsen vorzuschreiben, die vom Zahlungsdatum der jeweiligen Rechnung bis zum vorläufigen Stichtag 1. März 1993 berechnet worden seien. Gleichzeitig lud die BH die Beschwerdeführerin dazu ein, zu den übermittelten Unterlagen binnen einer Frist von fünf Tagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte, daß ihr eine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen deswegen nicht möglich sei, weil aus dieser Stellungnahme nicht ersichtlich sei, welche tatsächlichen Leistungen erbracht worden seien, und welche Rechnungen Verzugszinsen beträfen.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1993 traf die BH unter Anführung von § 4 Abs. 2 VVG und § 11 Abs. 1 und 4 VVG als Rechtsgrundlage ihre Entscheidung mit folgendem Bescheidspruch:

"Die (Beschwerdeführerin) hat der Republik Österreich

(Bund) die Kosten der mit Vollstreckungsverfügungen vom

27. Juni 1991 und vom 30. August 1991 angeordneten Entleerung

und Reinigung sämtlicher Becken und Behälter im Bereich der

Betriebskläranlage der Ausgleichs- und Sammelbehälter im

Betriebsgelände und aller weiterführenden Leitungen und

dazugehörenden Schächte durch Ersatzvornahme zur Vollstreckung

des in Abschnitt I Ziffer 1 des Auftrages ... vom

6. November 1990, ... in der Fassung des Bescheides des ... vom

15. April 1991 enthaltenen Auftrages in der Höhe von

S 23,381.470,85 ZU ERSETZEN.

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides entweder direkt bei der

Bezirkshauptmannschaft G. oder auf das Konto ... einzuzahlen."

Begründend führte die BH nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und des Inhalts ihrer Vollstreckungsverfügungen im wesentlichen folgendes aus:

Die Vollstreckungsbehörde habe nach Beratung durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft und die Unterabteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Landesregierung bei der Auswahl von Unternehmen sieben einschlägig tätige und befugte österreichische Unternehmer zur Anbotlegung eingeladen; mit den Vertretern dieser Unternehmen habe eine Besprechung und Besichtigung der Örtlichkeiten im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefunden. Nur zwei dieser Unternehmen hätten Anbote eingereicht; die Amtssachverständigen, deren Äußerungen zufolge der zu entsorgende Abwasserschlamm als gefährlicher Abfall zu werten und zu entsorgen sei, hätten festgestellt, daß die Preise in beiden Anboten etwas überhöht seien. Da weitere Anbote aber nicht gelegt worden seien und keine andere Möglichkeit der Auftragsvollstreckung bestanden habe, sei von den angebotenen Kosten auszugehen gewesen. Da der tatsächlich bei der Ersatzvornahme erforderliche Aufwand nicht exakt abschätzbar gewesen sei, sei nach Ansicht der Amtssachverständigen den Pauschalangeboten der Vorzug zu geben gewesen; die Richtigkeit dieser Entscheidung habe sich im Zuge der Entsorgungstätigkeit herausgestellt, da eine Reihe besonderer Erschwernisse aufgetreten seien, die bei Wahl eines anderen Verrechnungsmodus zu bedeutend höheren Gesamtkosten geführt hätten. Dem Anbot der E. GmbH sei der Vorzug zu geben gewesen, weil es in den wesentlichen Positionen etwas günstigere Preise enthalten habe. Zudem hätten wegen der Nähe dieses Unternehmens zum Betriebsort der Beschwerdeführerin bessere Dispositionsmöglichkeiten sowie eine bessere Einflußnahme und Überwachung durch die Behörde erwartet werden können. Ebenso sei bei der Entscheidung für die E. GmbH von Einfluß gewesen, daß dieses Unternehmen bereits Erfahrung auf Grund einer Entsorgung des Mischreaktors bei der Anlage der Beschwerdeführerin gehabt und die Einhaltung der von der Behörde vorgegebenen Fristen glaubhaft zugesichert habe. Die von der E. GmbH beabsichtigte Vorgangsweise habe desgleichen die Gefahr gesundheitsgefährdender Geruchsemissionen bei den Entsorgungsarbeiten für das benachbarte Siedlungsgebiet geringer erscheinen lassen. Das Unternehmen habe am 2. Juli 1991 mit den Entsorgungsarbeiten begonnen, die Entleerung der Becken sei am 7. September 1991, deren Reinigung Ende Oktober 1991 abgeschlossen gewesen. Die im einzelnen tabellarisch unter Anführung von Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Kurzbezeichnung der erbrachten Leistung und Rechnungsbetrag dargestellten Leistungen der E. GmbH habe die Vollstreckungsbehörde unter Heranziehung der Arbeitsnachweise, Wiegezettel und Übernahmebestätigungen als Prüfungsgrundlage anerkannt. An zusätzlichen Leistungen im Vollstreckungsverfahren falle die Rechnung der freiwilligen Feuerwehr N. vom 30. August 1991 für die Herstellung einer Wasserversorgung und ein aus der Verrechnung von 9 % Zinsen für den vom Bund bevorschußten Betrag, berechnet vom Zahlungsdatum der jeweiligen Rechnung bis zum Stichtag 1. März 1993, resultierender Zinsenbetrag an. Abzüglich einer Gutschrift des beauftragten Unternehmens für eine irrtümlich in Rechnung gestellte Leistung und einer solchen über den Rückkauf von Leitungen, Belüftungsgittern und Armaturen ergebe sich der im Spruche des Bescheides genannte Betrag als der von der Beschwerdeführerin zu ersetzende Gesamtaufwand. Folgende Umstände hätten zu einer Erhöhung der angefallenen Kosten gegenüber der den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegenen Schätzungen geführt:

Die im Zuge der Entleerung der Belebungsbecken vorgenommene Nachmessung habe ergeben, daß diese Becken entgegen dem seinerzeit bewilligten Projekt nicht in einer Tiefe von 355 cm, sondern in einer solchen von 430 cm ausgeführt worden seien, was zur Folge gehabt habe, daß aus den Belebungsbecken, nicht wie ausgehend vom erteilten Konsens geschätzte 3300 m3, sondern tatsächlich ca. 5000 m3 Abwasser und Schlamm zu entsorgen gewesen seien. Des weiteren hätten sich in den Belebungsbecken und teilweise auch in den Stapelsilos Fremdstoffe (Bauschutt, Sand und Eisenteile) befunden, deren Entsorgung dem beauftragten Unternehmen nicht vorhersehbare Mehrkosten verursacht hätte, die anzuerkennen gewesen wären. Weitere unvorhersehbare und zusätzliche Kosten hätten sich durch Stehzeiten ergeben, die aus der Weigerung der Beschwerdeführerin resultiert hätten, dem Unternehmen den Zutritt zum Wasserwerkstattbassin zu gestatten, obwohl die Entleerung und Reinigung dieses Beckens in der Ersatzvornahme inbegriffen gewesen sei. Ebenso hätten sich zusätzliche Kosten durch die Erforderlichkeit der Demontage von Leitungen ergeben, die zum Vollzug der Restentleerung und Reinigung von Behältern und Leitungen im Sinne des Auftrages notwendig geworden seien. Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr N. beziehe sich auf die Herstellung einer provisorischen Wasserleitung zum Betrieb der Beschwerdeführerin; das für Entsorgungsarbeiten erforderliche Nutzwasser habe kurzfristig auf andere Weise sichergestellt werden müssen.

Die Verwendung von Eisen-III-Chlorid und Kalk zur Konditionierung des Abwassers entspreche dem Stand der Technik; die in Rechnung gestellten Mengen stünden in einem angemessenen Verhältnis zur Menge und Konsistenz des entsorgten Abwassers, weshalb diese Kosten anzuerkennen gewesen seien. Den zur Geruchsverminderung erforderlichen Einsatz von Perhydrol habe das Unternehmen durch die Wahl einer anderen geeigneteren Entsorgungsvariante im Verhältnis zum ursprünglich geschätzten Kostenaufwand erheblich senken können. Der Herstellung einer Transportleitung für die Entsorgung des Filtrates von den Nachklärbecken zur Verladestation gegenüber dem im Anbot vorgesehenen Transport des Filtrates auf der Straße sei zugestimmt worden, da diese Transportvariante günstiger erschienen sei. Die Gutschrift für den Rückkauf von Leitungen, Armaturen und Belüftungsgittern, die im Zuge der Entsorgung von der Republik angekauft worden seien, resultiere aus der Erfolglosigkeit der von der Vollstreckungsbehörde unternommenen Versuche, die nach Gebrauch nicht mehr benötigten Anlagenteile anderen einschlägigen Unternehmen zu einem günstigeren Preis anzubieten. Die andere Gutschrift enthalte die Rückverrechnung irrtümlich in Rechnung gestellter Leistungen durch das beauftragte Unternehmen. Die Beschwerdeführerin habe auf den mit der Ersatzvornahme verbundenen Kostenaufwand ungeachtet der rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheide weder freiwillig Geldleistungen erbracht, noch seien solche im Rahmen der Exekutionsführung her eingebracht worden, sodaß der Bund zur Begleichung der fälligen Rechnungen die aufgelaufenen Kosten in voller Höhe bevorschussen habe müssen. Gemäß § 11 Abs. 4 VVG stünden dafür Zinsen in Höhe von 2 % über dem in der fraglichen Zeit geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank zu. Der sich daraus ergebende Zinssatz von 9 % liege ohnehin unter den banküblichen Zinsen. Da die Beschwerdeführerin angesichts der Kostenvorauszahlungsbescheide nun schon etwa eineinhalb Jahre Kenntnis von der ungefähren Höhe der Entsorgungskosten habe, sei die für die Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme eingeräumte Frist als angemessen anzusehen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin zunächst Unzuständigkeit der BH zur Erlassung dieses Bescheides geltend. Die Beschwerdeführerin habe nämlich einen Devolutionsantrag eingebracht, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1993 zurückgewiesen worden sei, gegen welchen Bescheid sie jedoch berufen habe. Da die Zuständigkeit zur Erlassung des Kostenersatzbescheides durch den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrag ex lege auf die belangte Behörde übergegangen sei, diese den Devolutionsantrag aber erst am 9. Februar 1993 zurückgewiesen habe, fehle es der BH für die am 3. Februar 1993 erfolgte Bescheiderlassung an der Zuständigkeit. Das von der BH durchgeführte Vollstreckungsverfahren leide generell an einem Verstoß gegen das Schonungsprinzip des § 2 VVG. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene funktionierende Entsorgung laufen lassen, die im August oder September 1991 abgeschlossen gewesen wäre. Demgegenüber habe die BH mit laufenden unangemessenen Fristsetzungen Druck ausgeübt, um selbst eine Zwangsentsorgung durchführen zu können, die ein Vielfaches des Angemessenen gekostet habe. Unbegründet und unsachlich sei es von der BH gewesen, der Beschwerdeführerin im Juli 1991 jede weitere Entsorgungstätigkeit auf der Kläranlage zu untersagen; die daraus resultierenden Mehrkosten müßten zu Lasten der Vollstreckungsbehörde gehen. Es habe die BH, ohne auf ihre eigenen Sachverständigen zu hören, welche von überhöhten Preisangeboten gesprochen hätten, Aufträge erteilt, ohne dabei auf die Höhe der Kosten oder sonstige ökonomische Grundsätze zu achten. Es handle sich offensichtlich nicht um die sachlich notwendige Durchführung einer Maßnahme, sondern um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Amtshandlung. Die BH habe für die Entsorgung einen Preis von S 7.500,-- pro Tonne Filterkuchen in Kauf genommen, welchen ihr die E. GmbH verrechnet habe. Eben dieses gleiche Unternehmen habe aber zuvor im Auftrag der Beschwerdeführerin Filterkuchen abgepreßt, der bei der Beschwerdeführerin dann zwischengelagert worden sei. Dieses idente Produkt sei während der laufenden Entsorgung durch die Vollstreckungsbehörde seitens der Beschwerdeführerin durch das staatliche Entsorgungsunternehmen X. entsorgt worden, welches der Beschwerdeführerin pro verrechneter Tonne Filterkuchen einen Betrag von lediglich S 2.000,-- verrechnet habe. Allein diese unglaubliche Differenz im Preis für ein- und dieselbe Entsorgungsleistung zeige, wie fahrlässig die Vorschrift des § 2 VVG mißachtet worden sei. Der behördliche Akt zeige ein unvorstellbares Chaos an Schriftstücken, Aktenvermerken und Belegen, aus dem nicht feststellbar sei, welche Beträge tatsächlich wann bezahlt worden seien. Es gebe keinerlei Hinweis auf irgendeine begleitende Kontrolle, was die um rund S 15,000.000,-- überhöhten Kosten erkläre. Rechnungen, Liefer- und Leistungsscheine seien ohne Zusammenstellung und Übersicht wahllos im Akt verteilt, was den Verdacht nahe lege, daß die Vollstreckungsbehörde selbst jeglichen Überblick über die in Rechnung gestellten Leistungen verloren habe. Es gebe keine Tagesberichte über die Entsorgungsfortschritte, die ausgestellten Leistungsscheine seien nicht gegengezeichnet, eine Kontrolle oder Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber vor Ort sei nicht erfolgt. Wiegezettel des Lagerhauses W. enthielten keinerlei Bezug zum Wiegegut, sodaß jede Ware oder jedes Gut dort gewogen hätte werde können. Die verrechneten Mengen an Filtrat und Filterkuchen seien bei weitem zu hoch angesetzt und würden ausdrücklich bestritten; die Kosten für das Abpressen beliefen sich maximal auf S 2.000,--, verrechnet und ohne Nachkontrolle akzeptiert sei aber ein Preis von S 3.290,-- pro Tonne worden. Die Beschwerdeführerin habe im Sommer 1990 Filtrat durch die E. GmbH entsorgen lassen, wobei ein Preis von S 185,--/m3 verrechnet worden sei, im Sommer 1991 werde bei der Behördenzwangsentsorgung und erkennbar fehlender Kontrolle für das idente Filtrat ein Preis von S 1.650,--/m3 bezahlt. Es frage sich, wie diese Differenzen unabhängig davon, daß sie der Beschwerdeführerin logischerweise nicht weiterverrechnet werden könnten, behördenintern zu verantworten seien. Da keinerlei Gefahr in Verzug bestanden habe, hätten die behaupteten Filtrate und Filterkuchenmengen überprüft werden können. Es habe die Behörde mit ihrer überhasteten Zwangsentsorgung die komplizierteste und teuerste Variante gewählt, ohne dazu gezwungen zu sein; sie habe damit eine extreme Geruchsbelastung verursacht, welche durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Konzept zur Gänze vermieden worden wäre. Hätte die Behörde die Durchsatzmenge des Schlamms durch Voreindickung verringert, wäre dies mit wesentlicher Chemikalienersparnis verbunden gewesen, zudem wäre nach Voreindickung anstelle des Filtrats ein biologisch gereinigtes, weitgehend feststoffreies Abwasser zurückgeblieben. Es habe die Behörde der Beschwerdeführerin zur Erbringung der Entsorgungsleistung lediglich 16 Arbeitstage zur Verfügung gestellt, der E. GmbH seien sechs Wochen vorgegeben worden, tatsächlich habe die Behörde weit über vier Monate benötigt. Die von der Behörde entfachte Zwangsentsorgung habe damit dreimal so lang gedauert und sei viermal so teuer gewesen wie jene der Beschwerdeführerin. Die laienhafte Vorgangsweise der Behörde, welche die Kostenexplosion auf S 20,000.000,-- verschuldet habe, könne auf die Beschwerdeführerin nicht abgewälzt werden. Die Zwangsentsorgung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Firma Y. einen Antrag auf Genehmigung des Abpreßvorganges gestellt gehabt habe, der zu diesem Zeitpunkt unerledigt gewesen sei. Die entsprechenden Devolutionsanträge hätten mittlerweile Erfolg gehabt, weshalb bis heute darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Verrechnung von Kosten für eine Zwangsentsorgung sei unzulässig, wenn über einen gesonderten Antrag auf Entsorgung durch die Beschwerdeführerin noch nicht entschieden worden sei. Der in diesem Antrag geplante Entsorgungsvorgang sei auch von einem Organ der Behörde als durchführbar beurteilt worden. Die Verzugszinsen in Höhe von über S 2,3 Mio. könnten ebenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weil die verspäteten Zahlungen der Republik sie nicht treffen könnten. Daß die BH ohne Rücksprache mit dem Bundesminister für Inneres und ohne budgetmäßige Deckung die Aufträge erteilt habe, zeige, daß ohne sachliche Grundlage gehandelt worden sei, um die Beschwerdeführerin zu treffen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 3. Februar 1993 ab und traf in der Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen folgende Ausführungen:

An der Zuständigkeit der BH zur Erlassung des bekämpften Bescheides fehle es nicht. Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1993 aus dem Grunde des Fehlens eines Antrages der Beschwerdeführerin zurückgewiesene Devolutionsantrag habe seiner Unzulässigkeit wegen auch nicht einen vorübergehenden Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde bewirken können. Es gehe das Berufungsvorbringen weitgehend am Gegenstand des bekämpften Bescheides vorbei, indem es sich inhaltlich gegen die Vollstreckungsverfügungen wende. Die Beschwerdeführerin müsse es auch dann hinnehmen, die Kosten der angeordneten Ersatzvornahme zu tragen, wenn ihre eigene Entsorgung tatsächlich kostengünstiger gewesen wäre. Sie sei mit dem Beginn der Ersatzvornahme nicht mehr dazu berechtigt gewesen, selbst an der Entsorgung mitzuwirken; es könne damit der Erstbehörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie, um Störungen und damit Verteuerungen der Ersatzvornahme hintanzuhalten, Entsorgungstätigkeiten der Beschwerdeführerin untersagt habe. Die Durchsetzung rechtskräftiger bescheidmäßiger Anordnungen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens bedürfe keiner besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit; es sei allerdings doch bemerkt, daß der Verdacht von Undichtheiten verschiedener Behälter es nahegelegt habe, längere Verzögerungen nicht hinzunehmen. Daß die Erstbehörde bemüht gewesen sei, die Kosten der Ersatzvornahme so niedrig wie möglich zu halten, und daß die Möglichkeiten, den Bestbieter ausfindig zu machen, weitgehend ausgeschöpft worden seien, könne dem Verfahrensakt ausreichend entnommen werden. Die in der Berufung enthaltene Angabe hinsichtlich der Entsorgung von Filterkuchen zu einem Preis von S 2.000,-- pro Tonne durch das von der Beschwerdeführerin genannte Unternehmen sei nicht näher belegt, enthalte aber wegen des Fehlens des Abpressens und des Transports nicht jene Leistung, welche der des beauftragten Unternehmens verglichen werden könne. Entgegen der Behauptung der Berufung sei der von der Erstbehörde vorgelegte Verfahrensakt chronologisch geordnet und ausreichend übersichtlich. Aus dem Vorbringen der Berufung über das angeblich unvorstellbare Chaos im Verfahrensakt der Erstbehörde gehe lediglich hervor, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Überblick gewonnen habe, was allerdings als Verfahrensfehler nicht geltend gemacht werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß nicht feststellbar sei, welche Beträge tatsächlich wann bezahlt worden seien, müsse sie auf die im Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1993 enthaltene Aufstellung verwiesen werden, welche ihr zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin unternommenen Unterstellung, wonach beim Lagerhaus W. auch etwas anderes als die zu entsorgenden Filtrate und Filterkuchen gewogen worden sein könnte, finde sich kein Anhaltspunkt. Die begleitende Kontrolle durch die Vollstreckungsbehörde habe sich auf die Feststellung der Entsorgungsmengen entsprechend dem Füllungszustand der Becken vor Beginn der Ersatzvornahme und entsprechend der Menge verwendeter Chemikalien sowie auf die Gegenüberstellung der sich daraus ergebenden mit den verrechneten Entsorgungsmengen beschränken können. In der Bestreitung der verrechneten Menge an Filtrat und Filterkuchen gehe die Beschwerdeführerin offenbar von den ursprünglich zu erwartenden Mengen aus, welche allerdings in der Berechnung des Volumens der Belebungsbecken das bewilligte Projekt herangezogen hätten; aus der wesentlich größeren Beckentiefe ergäben sich entsprechend größere Entsorgungsmengen. Die für die Entsorgungsmaßnahmen verrechneten Kosten entsprächen dem Pauschaloffert der E. GmbH. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Vorteile der von der Beschwerdeführerin geplanten Entsorgungsmethode sei nicht zielführend, hätte doch die Beschwerdeführerin selbst Gelegenheit gehabt, ihre Behauptung zu beweisen, wenn sie die ihr gewährten Nachfristen genutzt hätte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Anordnungen des Titelbescheides erst erfüllen hätte dürfen, wenn über ihren "Antrag auf Genehmigung des Abpreßvorganges" entschieden worden wäre, hätte gegen die Vollstreckungsverfügungen vorgebracht werden müssen; er treffe außerdem nicht zu. Da mit dem Titelbescheid entsprechende Entsorgungsmaßnahmen als letztmalige Vorkehrungen angeordnet worden seien, habe es eines Antrages der Beschwerdeführerin nach dem Wasserrechtsgesetz zur Befolgung dieser Anordnungen nicht bedurft; soweit die Beschwerdeführerin nach anderen, nicht von der Wasserrechtsbehörde zu vollziehenden Gesetzesbestimmungen nicht berechtigt gewesen sei, die Entsorgung selbst vorzunehmen, sei eben ein zur Entsorgung von Sondermüll dieser Art befugtes Unternehmen zu beauftragen gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im bekämpften Bescheid Verzugszinsen für verspätete Zahlungen der Republik an das beauftragte Unternehmen tatsächlich nicht verrechnet worden. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Vollstreckungskosten enthielten allerdings die Zinsen für die von der Republik geleisteten Zahlungen, berechnet vom jeweiligen Zahlungsdatum bis zum Stichtag 1. März 1993.

 

Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1991 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 25. Februar 1992, B 54/92, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides vom 2. Dezember 1991 aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich in ihrem Recht darauf, entgegen den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keinen oder keinen überhöhten Kostenvorschuß aufgetragen zu erhalten, und in ihren Verfahrensrechten als verletzt.

In ihrer gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1993 erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, jener infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt, dem Titelbescheid der belangten Behörde vom 6. November 1990 und den darin angeordneten Maßnahmen zu entsprechen, ebenso erachtet sich in ihrem Recht auf Beachtung des § 2 Abs. 1 VVG und auf "Entscheidung durch die Behörde auf Grund einer von ihr selbst festgelegten Entscheidungspflicht" als verletzt.

Die belangte Behörde hat die bezughabenden Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

 

1. Zum erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1991 (betroffen von der zu 92/07/0055 protokollierten Beschwerde):

 

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist damit die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers. Diese Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte liegt dann nicht vor, wenn es für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird; zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Fehlt es einem Beschwerdeführer an der Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte im aufgezeigten Sinne schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, dann hat dies zur Zurückweisung der Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG zu führen. Fällt die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gegebene Rechtsverletzungsmöglichkeit aber erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort, dann hat dieser Umstand zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zu führen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 1994, 93/07/0065, vom 22. Juni 1993, 93/07/0021, vom 22. September 1992, 92/07/0113, und vom 18. Februar 1992, 92/07/0008).

Im Fall der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist die Möglichkeit einer durch diesen Bescheid bewirkten Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nach Erhebung ihrer Beschwerde durch das Ergehen des zweitangefochtenen Bescheides weggefallen. Zwar wurde durch den Bescheid über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens der an die Beschwerdeführerin zuvor erlassene Auftrag zur Vorauszahlung dessen Kosten aus dem Rechtsbestand nicht entfernt, weshalb auch der Fall einer Klaglosstellung im engeren Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht vorliegt. Es wurde aber die aus dem Vorauszahlungsauftrag erwachsende Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin von der aus dem endgültigen Kostenfestsetzungsbescheid resultierenden Zahlungspflicht in einer Weise verdrängt, welche die Frage des Verbleibens oder des Wegfallens des Vorauszahlungsbescheides für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bedeutungslos macht. Die mit dem Vorauszahlungstitel geschaffene Schuld der Beschwerdeführerin ist mit der Festsetzung ihrer Ersatzpflicht für die tatsächlich entstandenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens in der aus diesem Titel erwachsenden - im Beschwerdefall höheren - Schuld aufgegangen. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin könnte demnach auch durch die Behebung des bekämpften Vorauszahlungsbescheides in keiner Hinsicht verbessert werden.

Es war die Beschwerde somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, welchen Beschluß der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefaßt hat.

 

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid vom 12. Juli 1993 (betroffen von der zu 93/07/0117 protokollierten Beschwerde):

 

Insoweit die Beschwerdeführerin sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt erachtet, den im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen zu entsprechen, verfehlt sie den Anfechtungsgegenstand. Diesen bildet nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht die Berechtigung der angeordneten Ersatzvornahme, sondern das Ausmaß der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz von deren Kosten. Die aus § 4 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 leg. cit. auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Ersatz der Kosten der angeordneten Ersatzvornahme kann die Beschwerdeführerin zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpfen, welche die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen wollen. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, mit welchen die Beschwerdeführerin auf die Vorzüge ihrer eigenen Entsorgungsversuche pocht und die Unzulässigkeit der diesen ihren Tätigkeiten entgegenstehenden behördlichen Anordnungen behauptet. Nichts anderes hat für jene Argumente zu gelten, mit welchen die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit einer Verrechnung von Kosten für die "Zwangsentsorgung" daraus ableiten will, daß über von ihr gestellte Entsorgungsanträge nach unterschiedlichen, für diese Anträge in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden noch nicht entschieden worden sei.

Die Beschwerdeführerin erklärt sich nach dem Inhalt der von ihr formulierten Beschwerdepunkte durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem Recht auf "Entscheidung durch die Behörde auf Grund einer von ihr selbst festgelegten Entscheidungspflicht" verletzt. Damit ist offensichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung erhobene Unzuständigkeitseinwand gemeint. Auch dieser ist nicht geeignet, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der von der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG kann schon deswegen nicht vorliegen, weil die belangte Behörde zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung jedenfalls zuständig war. Es leidet der angefochtene Bescheid aber auch nicht an inhaltlicher Rechtswidrigkeit aus dem Grunde, daß die belangte Behörde einem Rechtsirrtum in jener Beurteilung unterlegen wäre, mit welcher sie den in der Berufung erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin über die behauptete Unzuständigkeit der BH zur Erlassung des vor ihr bekämpften Bescheides verworfen hat.

Die BH war gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ging der BH diese Zuständigkeit mit der Überreichung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1993 zurückgewiesenen Devolutionsantrages nicht verloren. Daß dieser Devolutionsantrag tatsächlich unzulässig und aus diesem Grunde von der belangten Behörde mit Recht zurückgewiesen worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1993, 93/07/0138, der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber ein unzulässiger Devolutionsantrag - anders als ein zulässiger, aber unbegründeter Devolutionsantrag - auch keinen bloß vorübergehenden Zuständigkeitsübergang herbeiführen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ 644, ebenso wie Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 13 zu § 73 AVG, aus welcher von der Beschwerdeführerin auch ins Treffen geführten Belegstelle sich das Gegenteil der von ihr geäußerten Rechtsanschauung ergibt).

Schließlich erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid noch in ihrem Recht auf Beachtung des § 2 Abs. 1 VVG in der Durchführung der Ersatzvornahme als verletzt. Interpretiert man den von der Beschwerdeführerin so formulierten Beschwerdepunkt nach dem Auslegungsgrundsatz, daß eine Parteienerklärung im Zweifel so zu verstehen ist, daß die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, dann läßt sich diesem Beschwerdepunkt das Verständnis beilegen, daß die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht darauf verletzt fühlt, nicht mit unangemessen hohen Kosten der Ersatzvornahme belastet zu werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG zwar insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muß, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte. Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind. So kann eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 16 zu § 11 VVG angeführten Judikaturnachweise). Nichts dergleichen allerdings vermag die Beschwerdeführerin darzutun.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG vorgeschriebenen Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auf die Behauptung, daß die belangte Behörde die teuerste und im Preis überhöhte Entsorgungsart gewählt habe, ohne eine geeignete Kontrolle auszuüben. Auch wenn man die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG vorgesehenen Angabe des Sachverhaltes wörtlich wiederholten Ausführungen ihrer Berufung inhaltlich ebenso als Darstellung der Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelten lassen und in die Rechtmäßigkeitskontrolle miteinbeziehen will, ergibt sich kein anderes Bild. Daß es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehle, behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen nicht. Der wiederholt getroffene Hinweis auf die auch von der Behörde zu keiner Zeit bestrittene Überhöhtheit der im Anbot des beauftragten Unternehmens enthaltenen Kostenansätze kann ihrer Beschwerde aus jenen Gründen nicht zum Erfolg verhelfen, welche schon die Erstbehörde dargelegt hat, und denen die belangte Behörde in der Begründung ihres bestätigenden Bescheides beigetreten ist. Da sich unter den für eine Auftragserteilung durch die Vollstreckungsbehörde in Betracht kommenden Unternehmen nur zwei unter jenen Bedingungen, welche die Vollstreckungsbehörde im Interesse der sachlich gebotenen Effizienz der Bescheidvollstreckung, der Wahrung bestehender gesetzlicher Vorschriften und der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Anrainer zu fordern hatte, zu einer Anbotslegung bereit fanden, blieb der Vollstreckungsbehörde keine andere Wahl als jene, aus den insgesamt als etwas überhöht zu beurteilenden Anboten jenem den Vorzug zu geben, mit dem die der Beschwerdeführerin durch die Ersatzvornahme erwachsende Kostenbelastung voraussichtlich noch am erträglichsten ausfallen würde. Gegen diese, von der Vollstreckungsbehörde im Rahmen des solcherart vorgegebenen geringen Entscheidungsspielraums getroffene Entscheidung für die E. GmbH und die von diesem Unternehmen angebotene Pauschalabgeltungsvariante anstelle des verstärkt auf den tatsächlichen Aufwand abstellenden Honorierungsmodells und anstelle des vom anderen anbietenden Unternehmen gelegten Anbots hat die Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde etwas vorgebracht. Ebenso vermag sie außerhalb ihres rechtlich nicht mehr tragfähigen Vorbringens über ihre eigenen Entsorgungskonzepte keine Umstände ins Treffen zu führen, die geeignet gewesen wären, den dargestellten geringen Handlungsspielraum der Vollstreckungsbehörde zu erweitern. Welches andere Unternehmen bereit gewesen wäre, bei entsprechender Einladung durch die Vollstreckungsbehörde ein günstigeres Anbot zu den von der Behörde gesetzten Bedingungen zu stellen, hat die Beschwerdeführerin der Behörde ebenso verschwiegen wie dem Verwaltungsgerichtshof. Ebensowenig ist zu erkennen, daß die von der Vollstreckungsbehörde für die Anbotlegung gesetzten Bedingungen nicht sachgemäß gewesen wären und deshalb zur Vorlage bloß preisüberhöhter Anbote mit der Konsequenz unangemessener Kosten geführt hätten. Die Zeitvorgaben der Vollstreckungsbehörde entsprachen den Fristenrelationen des Titelbescheides und waren darüber hinaus aus den von der Behörde angeführten Erwägungen auch im öffentlichen Interesse angezeigt; der behördlichen Beurteilung der Gefährlichkeit des zu entsorgenden Materials ist die Beschwerdeführerin nicht qualifiziert entgegengetreten.

Zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer anstelle der Darstellung des Sachverhaltes gesetzten Berufungsausführungen muß ihr hinsichtlich ihrer diversen Preisvergleiche erwidert werden, daß die Vollstreckungsbehörde nach Erteilung des Auftrages an die E. GmbH an die akzeptierten Preise gebunden war. Daß die verrechneten Preise der Höhe nach den Boden der vertraglichen Basis zwischen dem Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde und dem beauftragten Unternehmen verlassen hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Nur am Rande sei der Beschwerdeführerin zu ihrem Preisvergleich von S 2.000,-- pro entsorgter Tonne Filterkuchen durch das staatliche Entsorgungsunternehmen denn doch erwidert, daß diesem Hinweis jeder Aussagewert deswegen fehlt, weil die Beschwerdeführerin damit einen Preisvergleich hinsichtlich evident nicht vergleichbarer Leistungen anzustellen versucht.

Soweit dem in der Darstellung des Sachverhaltes enthaltenen Vorbringen, wonach Wiegezettel des Lagerhauses W. keinen Bezug zum Wiegegut enthielten, sodaß jede Ware oder jedes Gut dort gewogen hätte werden können, eine Bestreitung der behördlichen Feststellung über die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich erbrachten Leistungen entnommen werden soll, begibt sich die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorbringen auf das Gebiet der Unterstellungen, ohne für den ansatzweise geäußerten Verdacht einer betrügerischen Manipulation des beauftragten Unternehmens ein sachliches Substrat anbieten zu können.

Auch der einschlußweise zu erkennende Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde ist nicht als begründet zu erkennen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist dem Inhalt des Vollstreckungsaktes tatsächlich eine durchaus intensive begleitende Kontrolle des Vollstreckungsgeschehens durch die Behörde zu entnehmen. Es ist nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens auch nicht der geringste Hinweis für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs zu entnehmen, daß die Vollstreckungsbehörde über das Geschehen die Übersicht verloren hätte. Die Übernahme des entsorgten Materials wurde mit den angelieferten Mengen vom jeweiligen Übernehmer ordnungsgemäß bestätigt, alle vom beauftragten Unternehmen gelegten Rechnungen auf der Basis dieser und vergleichbarer Belege auf ihre sachliche ebenso wie ihre rechnerische Richtigkeit hin geprüft. Die Beschwerdeführerin unternimmt erst gar nicht den Versuch, die Relevanz der der Vollstreckungsbehörde - der Aktenlage nach zu Unrecht - vorgeworfenen Prüfungsnachlässigkeit damit aufzuzeigen, daß sie anhand auch nur einer einzigen Rechnung dargestellt hätte, aus welchen Gründen die in dieser Rechnung verrechnete Leistung nicht als erbracht nachgewiesen werden könnte. Die von der Beschwerdeführerin anstelle der sachlichen Auseinandersetzung mit dem ihr zur Verfügung gestellten Aktenmaterial pauschal gehaltenen Anwürfe sind nicht geeignet, eine der Vollstreckungsbehörde unterlaufene und von der belangten Behörde nicht wahrgenommene Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Wahrnehmung ihrer in der Überwachung der Ersatzvornahme auferlegten Obliegenheiten aufzuzeigen. Es kann der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus eine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

 

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich des Verfahrens über die zu 93/07/0117 protokollierte Beschwerde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, hinsichtlich des Verfahrens über die zu 92/07/0055 protokollierte Beschwerde auf die Bestimmung des § 58 VwGG. Da es beim Verfahrensergebnis über die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde an einer obsiegenden Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGG fehlt, die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit den §§ 56 und 58 VwGG eine förmliche, tatsächlich aber nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt hätte, waren die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz für dieses Beschwerdeverfahren abzuweisen (vgl. dazu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/07/0065, ebenso wie die weiteren an der nämlichen Stelle bereits zitierten hg. Beschlüsse).

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