VwGH 93/07/0021

VwGH93/07/002122.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft M in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1993, Zl. 14.630/01-I4/93, betreffend Duldungsverpflichtung (mitbeteiligte Partei: T AG in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 72 Abs. 1 und 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zur Duldung des Betretens und Benutzens eines je neun Meter breiten Streifens links und rechts der bestehenden Leitungstrasse auf einem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück zur Durchführung von Baumaßnahmen zum Austausch der Rohrleitung der Sch.bachbeileitung durch die mitbeteiligte Partei (mP). Die mP wurde dazu verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen, dabei auf den Beschwerdeführer größtmöglich Bedacht zu nehmen, die Arbeiten ferner bis spätestens 31. März 1993 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu beenden, die Beendigung der Bauarbeiten dem Beschwerdeführer umgehend nachweislich bekanntzugeben und ihm für allfällige vermögensrechtliche Nachteile angemessenen Ersatz zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie jener zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlichen Recht darauf verletzt, zur Duldung des Betretens und Benutzens seines Grundstückes zum Zwecke der Durchführung von Baumaßnahmen zum Rohrleitungsaustausch nicht verpflichtet zu werden.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die mP sowohl in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung als auch in ihrer Gegenschrift behauptet, den Austausch der Rohrleitung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits durchgeführt zu haben; die Arbeiten seien insoweit beendet, als die Rohre verlegt worden seien und die Zuschüttung bereits vorgenommen worden sei.

Zu diesem Vorbringen der mP zur Äußerung eingeladen, erklärte der Beschwerdeführer, daß es zutreffe, daß jene Arbeiten, zu deren Durchführung die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Duldungspflicht auferlegt worden sei, unterdessen beendet seien; die Baumaßnahmen des Leitungsaustausches selbst seien abgeschlossen. Nicht beendet seien jedoch die Rekultivierungsarbeiten, der frühere Zustand sei nicht zur Gänze wieder hergestellt.

Die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung der Sachlage entzieht dem Beschwerdeführer die Berechtigung, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten:

Beschwerdepunkt und Streitgegenstand des Verfahrens bilden nicht jene Pflichten, die der mP im angefochtenen Bescheid auferlegt wurden, und deren vollständige Erfüllung nach dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers noch aussteht, sondern nur die dem Beschwerdeführer auferlegte Duldungspflicht. Diese aber ist in zeitlicher Hinsicht durch ihre Erfüllung erloschen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Auferlegung stellte damit einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides dar, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1992, 92/07/0008, und vom 22. September 1992, 92/07/0113, sowie den in das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0170, aufgenommenen Beschluß, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das in der weiteren Äußerung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1993 erstattete Vorbringen ändert daran nichts.

Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hatte zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG (vgl. dazu die oben zitierten hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1992, 92/07/0008, und vom 22. September 1992, 92/07/0113).

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