Normen
GmbHG §16
KJBG 1948 §11 Abs3
KJBG 1948 §16
KJBG 1948 §17
KJBG 1948 §30
KJBG 1987 §17 Abs1
KJBG 1987 §30
VStG §19
VStG §5 Abs1
VStG §9
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Punkt II des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk vom 25. August 1986 wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. GmbH zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft im Betrieb in Wien 11, L-straße 6, den Jugendlichen K, geboren 1967, in der Nachtzeit, das heiße von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, nämlich am 25. Juli 1985, bis 20.25 Uhr beschäftigt habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) begangen und es werde über ihn gemäß § 30 leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer (soweit im folgenden von Bedeutung) vor, er sei erst am 23. Juli 1985 in den späten Abendstunden mit Gesellschafterbeschluß zum Geschäftsführer, sohin zum nach außen vertretungsbefugten Organ der H. GmbH., bestellt worden. Er habe daher irgendwelche Anordnungen frühestens am 24. Juli 1985 treffen können, nicht aber vor innerbetrieblicher Verlautbarung dieses Beschlusses durch den dazu befugten Aufsichtsrat, welche erst am 28. Juli 1986 (gemeint wohl: 1985) erfolgt sei. Wegen der Größe des Unternehmens sei ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift innerhalb dieser "extrem kurzen Zeit" nicht möglich gewesen. Weiters habe die Beschäftigung des K, wie sich auf Grund nunmehriger Erhebungen und Befragungen herausgestellt habe, jeweils, insbesondere aber 25. Juli 1985, bereits vor 20.00 Uhr geendet. Der Bescheid berücksichtige insbesondere auch nicht den auf Grund der äußerst weitläufigen Dimensionen der Betriebsanlage nicht unerheblichen Weg zwischen Arbeitsort und Kontrollpunkt (Stechuhr), der nicht Arbeitszeit sei. Unter Berücksichtigung dieser auf dem Weg verbrachten - allenfalls durch kurze Gespräche mit anderen Mitarbeitern verlängerten - Heimweg (gemeint: Zeit) habe die Arbeitszeit jedenfalls vor 20.00 Uhr geendet. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte er die Vernehmung des Jugendlichen als Zeugen. Auch hätte der Beschwerdeführer selbst bei Kontrolle des Betriebes die strafbare Handlung nicht erkennen können, weil der beinahe volljährige Jugendliche K wegen seiner "südländischen Frühreife" bei weitem älter ausgesehen habe als er tatsächlich gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung führte sie zu der Frage, inwieweit es dem Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen seiner Bestellung zum Geschäftsführer und der Verwaltungsübertretung möglich gewesen sei, diese zu verhindern, aus, daß der Beschwerdeführer seiner Bestellung zum Geschäftsführer offenbar zugestimmt habe, ohne sich ausreichend darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die Einhaltung der im Unternehmen zu beachtenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet sei; der Beschwerdeführer scheine sich als neu bestellter Geschäftsführer nicht darüber im klaren gewesen zu sein, daß er für die im Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen ab der Bestellung einzustehen habe. In diesem Vorgehen lasse sich keinesfalls die von einem Kaufmann zu erwartende höhere Sorgfaltspflicht erkennen. Diese Überlegungen seien auch hinsichtlich des Vorbringens anzustellen gewesen, daß die H. GmbH ein riesiges Unternehmen darstelle und dieser Unternehmenskomplex nicht innerhalb von wenigen Tagen soweit durchdrungen habe werden können, daß sämtliche Verwaltungsvorschriften eingehalten werden konnten.
Zur Frage, ob die Beschäftigung des K vor 20.00 Uhr geendet habe, führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, die H. GmbH habe nach ihren Angaben zum Nachweis der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit ein einheitliches Kontrollsystem eingerichtet. Durch die Betätigung einer Stechuhr bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende lasse sich somit zweifelsfrei überprüfen, ob der Arbeitnehmer auch die dem Gesetz entsprechende Arbeitszeit geleistet habe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Zurücklegung der von ihm erwähnten Wegstrecke entsprechend zu berücksichtigen und somit von der auf der Stempelkarte ausgewiesenen Zeit abzurechnen sei, bilde schon deshalb keine geeignete Rechtfertigung, weil es die H. GmbH selbst gewesen sei, die die Stempelkarten als Nachweis für die Arbeitszeit eingeführt und auch den Aufstellungsort der Stechuhr bestimmt habe. Außerdem sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OGH, Arb. 8493) der innerhalb eines Betriebes zurückgelegte Weg in die Arbeitszeit einzubeziehen.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht erkennen können, daß es sich bei K um einen jugendlichen Arbeitnehmer gehandelt habe, führte die belangte Behörde aus, daß auch darin kein Schuldausschließungsgrund zu erkennen sei, weil der Beschwerdeführer gerade in Kenntnis derartiger Umstände Kontrolleinrichtungen hätte schaffen müssen, von denen er mit gutem Grund annehmen hätte können, daß sie unter den voraussehbaren Verhältnissen eine auf die Nichtbefolgung von Weisungen zurückgehende Übertretung verhindern würden; daß ein derartiges funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei, sei weder während des Verwaltungsverfahrens hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, in Anbetracht der in § 30 KJBG vorgesehenen Strafobergrenze von S 15.000,-- erscheine die von der Erstbehörde zugemessene Strafe keineswegs überhöht, zumal dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wegen der Vormerkung einer Verwaltungsstrafe nicht mehr zugute gekommen und zu berücksichtigen gewesen sei, daß keine Anhaltspunkte für ein nur geringfügiges Verschulden hervorgekommen seien. Auch angesichts des Schutzzweckes der Norm und der Absicht, den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuschrecken, erachtete die belangte Behörde dieses Strafausmaß für angemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Gemäß § 30 leg. cit. ist derjenige, der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in einer näher umschriebenen Weise zu bestrafen.
Ein Zuwiderhandeln gegen § 17 Abs. 1 leg. cit. im Sinne des § 30 leg. cit. durch den Arbeitgeber liegt dem objektiven Tatbestand nach immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit diese Arbeitszeitvorschrift verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht also in der Beschäftigung des jugendlichen Arbeitnehmers unter Verletzung dieser Vorschrift (vgl. die Erkenntnisse vom 21. November 1984, Zlen. 82/11/0091, 0092, und vom 16. Jänner 1985, Zl. 82/11/0279). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift (da sie insofern nichts anderes bestimmt und im Beschwerdefall auch kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde - so wie schon in der Berufung - zunächst eine objektive Verletzung des § 17 Abs. 1 KJBG. Dem Akteninhalt sei an keiner Stelle zu entnehmen, daß die H. GmbH jemals angegeben hätte, zum Nachweis der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit ein "einheitliches Kontrollsystem" eingerichtet zu haben. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht, daß sich auf Grund von Erhebungen und Befragungen nach seiner letzten Vernehmung bzw. der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergeben habe, daß die Arbeit des Jugendlichen K insbesondere am 25. Juli 1985 bereits vor 20.00 Uhr geendet habe; ein entsprechender Beweisantrag sei gestellt worden. Dadurch, daß die belangte Behörde den Entlastungsbeweis nicht durchgeführt habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit sich die Behörde zur Einrechnung der Wegstrecken vom Quartier, bei dem die Stempelkarte aufliege, bis zum Arbeitsort auf die zitierte Entscheidung des OGH berufe, übersehe sie, daß diese Entscheidung vereinzelt geblieben und von der jüngeren Rechtsprechung längst überholt sei. Die überwiegende Rechtsprechung gehe davon aus, daß nur die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung am Arbeitsort als Arbeitszeit zu rechnen sei. Dies werde auch durch den Wortlaut des § 17 Abs. 1 KJBG gestützt, demzufolge ein Beschäftigungsverbot bestehe, d.h., daß in der Zeit keine Arbeit geleistet werden dürfe.
Eine dem § 17 Abs. 1 KJBG zuwiderlaufende Beschäftigung eines Jugendlichen nach 20.00 Uhr liegt vor dem Hintergrund der übrigen arbeitszeitlichen Schutzvorschriften des KJBG, insbesondere des § 10 Abs. 2, immer dann und insoweit vor, wenn (und als) seine Arbeitszeit über 20.00 Uhr hinaus andauert. Zeiten der Arbeitsbereitschaft (in denen sich der Jugendliche also ohne tatsächliche Beschäftigung zur weiteren dienstlichen Verfügung des Arbeitgebers bereithalten muß) zählen entsprechend dem aus diesen Schutzvorschriften, insbesondere aus § 15 Abs. 3 leg. cit. erkennbaren Zweck zur Arbeitszeit. Ob die Arbeitszeit bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebsstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft des jugendlichen Arbeitnehmers nach ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung endet. Insofern können die Grundgedanken der von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidung des OGH im vorliegenden Zusammenhang Anwendung finden.
Unbestrittenermaßen bestand (u.a. am 25. Juli 1985) im Betrieb der H. GmbH ein zeitliches Kontrollsystem in Form einer Stechuhr, die von den Arbeitnehmern bei deren Eintreffen und beim Verlassen des Arbeitsplatzes zu betätigen war, und wies die Stempelkarte des K. am 25. Juli 1985 als Zeitpunkt des Verlassens des Betriebes "20.25 Uhr" auf. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, daß die Behörde ohne ausreichenden Beweis angenommen habe, mit diesem Kontrollsystem werde die "tatsächliche Arbeitszeit" der Arbeitnehmer gemessen. Die belangte Behörde hat aber zu Recht angenommen, daß das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems impliziert, daß damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Die Verpflichtung zur Betätigung der Stechuhr ergibt sich aus der Pflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung"; innerhalb dieser Zeitpunkte befindet sich der Arbeitnehmer im Verfügungsbereich des Arbeitgebers, unterliegt seinen Weisungen und hält sich zur Arbeit bereit. Dieser Zeitraum ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren. Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, daß von der H. GmbH wiederholt die Stempelkarten als - beispielsweise nach § 26 Abs. 1 lit. e KJBG verpflichtend zu führende - Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt wurden und folglich mit ihnen auch aus der Sicht des Betriebes die tatsächliche Arbeitszeit nachgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde also zu Recht angenommen, daß der Weg zwischen tatsächlichem Ort der Arbeitsverrichtung und dem Kontrollpunkt (Stechuhr) in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Bis zum Passieren des Kontrollpunktes dauert die Arbeitsverrichtung des Beschäftigten. Es ist Sache des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, daß überflüssige Wege innerhalb der Arbeitsstätte vermieden werden.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiters vor, es habe auch die subjektive Tatseite nicht vorgelegen, zunächst deswegen, weil seine Bestellung zum Geschäftsführer mit Gesellschafterbeschluß vom 23. Juli 1985 innerbetrieblich vom Aufsichtsrat erst am 28. Juli 1985 verlautbart worden sei, sodaß er erst ab diesem Zeitpunkt Anordnungen habe treffen können; es fehle daher jedes Verschulden an Verwaltungsübertretungen vor diesem Zeitpunkt. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, hierüber Erhebungen anzustellen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung selbst vorgebracht, daß er am 23. Juli 1985 zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Die Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. ist nicht abhängig von ihrer innerbetrieblichen Verlautbarung, sondern ist ab dem Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses unter Zustimmung des zu bestellenden Geschäftsführers wirksam (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, Seite 97; vgl. auch Erkenntnis vom 5. Juni 1984, 1984/04/0037, 0043, Slg. Nr. 11.460/A). Zwar bringt der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang vor, die belangte Behörde habe nicht erhoben, wann genau er seiner Bestellung zum Geschäftsführer zugestimmt habe, doch konnte die belangte Behörde ausgehend vom Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den späten Abendstunden des 23. Juli 1985 zum Geschäftsführer bestellt worden, zu Recht annehmen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt seine Zustimmung zur Bestellung vorgelegen habe. Es kann ihr daher auch nicht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - vorgeworfen werden, insofern den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen zu haben. Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Übertretung habe seine Zustimmung nicht vorgelegen, sondern lediglich, seine Bestellung zum Geschäftsführer sei innerbetrieblich noch nicht verlautbart gewesen.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen (§ 5 VStG), weil es bei der Größe des von ihm zu leitenden Betriebes unmöglich gewesen sei, innerhalb weniger Tage die vor seiner Bestellung vorgekommenen zahlreichen Übertretungen von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften zu unterbinden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 516/1987 genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Solange der Beweis durch ihn nicht erbracht ist, darf die Behörde annehmen, daß der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 (vgl. hiezu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1986, Zl. 86/08/0017, sowie die zu Arbeitszeitvorschriften ergangenen Erkenntnisse vom 12. Dezember 1984, Zl. 82/11/0380, vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2999/80, vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0142, vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0080, sowie vom 26. Mai 1986, Zlen. 86/08/0024, 86/08/0025).
Zu dem hiebei von einem Unternehmer und ebenso von einem nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es ihm vielmehr zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu reicht aber nicht die bloße Erteilung von Weisungen aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1984, Zl. 82/11/0380, vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, mit weiteren Judikaturhinweisen und vom 26. Mai 1986, Zlen. 86/08/0024, 86/08/0025).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht gelungen ist. Zu berücksichtigen ist hiebei, daß der Beschwerdeführer schon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer, und zwar nach eigenen Angaben bereits seit 2. Mai 1985, im betreffenden Betrieb beschäftigt war und die dort bestehenden Zustände und Gegebenheiten kannte. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgebracht, daß er unverzüglich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer die erforderlichen Weisungen erteilt, geschweige denn, Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung dieser Weisungen gesetzt habe.
Aus diesem Grund ist es schließlich auch ohne Relevanz, wenn der Beschwerdeführer auf sein späteres "mustergültiges" Verhalten und die Effektivität seiner Anordnungen hinsichtlich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften hinweist.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es habe ihm im Zeitpunkt der Übertretung die Anordnungsbefugnis gefehlt, so ist der belangten Behörde beizupflichten, daß er unter diesen Umständen seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht zustimmen hätte dürfen. Angesichts der konkreten Umstände brauchte nicht untersucht zu werden, inwieweit allgemein ein neu bestellter Geschäftsführer unmittelbar nach seiner Bestellung für Verwaltungsübertretungen haftet, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht dargetan hat, welche Schritte er innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden (wenn auch kurzen) Zeit unternommen hat, um Verwaltungsübertretungen zu vermeiden, wie sie aktenkundig schon früher vorgekommen waren.
Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht erkennen können, daß es sich bei K um einen Jugendlichen gehandelt habe. Denn es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht darum, ob der Beschwerdeführer am 25. Juli 1985 aus dem Aussehen des K oder aus anderen äußeren Umständen dessen Alter erkennen konnte, sondern um die Frage, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die für alle jugendlichen Arbeitnehmer (unabhängig von ihrem jugendlichen Aussehen) geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Dazu hat der Beschwerdeführer aber ebenfalls keine Vorbringen erstattet. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hat vielmehr das vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu überprüfen (vgl. Erkenntnisse vom 9. Juni 1988, Zl. 88/08/0123, und vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026). Die belangte Behörde hat daher auch in diesem Punkt zu Recht angenommen, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis für seine Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht gelungen.
Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die Behörde hätte die Strafe bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit der Untergrenze von S 1.000,-- ausmessen müssen, weil es sich "um eine einmalige lediglich geringfügige" Übertretung gehandelt habe, so ist dem nicht zu folgen. Wenn nämlich die Behörde im Hinblick auf die festgestellten Umstände unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten spezial- und generalpräventiven Gründen die Strafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, so hat sie das ihr im § 19 VStG 1950 eingeräumte Ermessen nicht überschritten.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 23. Mai 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)