VwGH 85/07/0025

VwGH85/07/00254.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des JH in R, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1984, Zl. VI/3/AO-226/6, betreffend Zusammenlegung A, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §11 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs2 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs2 litc idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs4 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 litb idF 6650-3;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §11 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs2 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs2 litc idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs4 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 litb idF 6650-3;
EMRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Hinsicht von Spruchpunkt 2) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und in Hinsicht von Spruchpunkt 3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren A erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 13. bis 27. Februar 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 1. Februar 1984).

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan sowie über seinen im Devolutionsweg an die Oberbehörde gelangten Antrag auf Anerkennung von Grundflächen als solche mit besonderem Wert entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dahin, daß 1) dem bezeichneten Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) stattgegeben, 2) gemäß § 18 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 6650-3 (FLG), der östlich des neuen Weges gelegene Teil des Grundstückes 476, KG. X (auch alle künftig angegebenen Grundstücksnummern betreffen diese KG.), im Ausmaß von 610 m2 als Grundstück mit besonderem Wert anerkannt und 3) der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan nicht Folge gegeben und dieser in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 17 Abs. 8 FLG bestätigt wurde.

Die Rechtsmittelbehörde ging in der Begründung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten (unter Berücksichtigung eines Anspruches aus der Einzelteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke) Grundflächen im Ausmaß von 5,6364 ha mit einem Wert von 14.373,94 Punkten in das Verfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in Höhe von 675,77 Punkten verbleibe für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung ein Abfindungsanspruch von 13.698,17 Punkten. Die Grundabfindung habe ein Ausmaß von 5,4228 ha und einen Wert von 13.687,01 Punkten. Dieser stimme bis auf einen Unterschied von 11,16 Punkten (0,1 v. H. des Anspruches) mit dem für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein. Das Flächenausmaß der Grundabfindung sei um 2.136 m2 kleiner als das Ausmaß der einbezogenen Grundstücke. Dieser Betrag setze sich zusammen mit dem Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen in Höhe von 2.496 m2 abzüglich eines Flächengewinnes von 360 m2 zufolge durchschnittlicher Bonitätsverschlechterung. Das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert betrage bei den einbezogenen Grundstücken 3,9213 m2/Punkt, bei der gesamten Grundabfindung 3,9620 m2/Punkt, woraus sich eine Abweichung (1 v.H.) im Ausmaß von 0,0407 m2/Punkt gegenüber einer zulässigen Abweichung bis 10 v. H. dieses Verhältnisses (+/- 0,3931 m2/Punkt) ergebe. Für neun alte Besitzstücke seien fünf neue zugewiesen worden. Im Erwägungsteil vertrat der Landesagrarsenat sodann zunächst zum Devolutionsantrag die Auffassung, daß die Verzögerung bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 5. (richtig: 15.) Oktober 1980 ausschließlich auf ein Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen sei, ferner, daß dem Grundstück 476 die Qualifikation eines Grundstückes mit besonderem Wert nur hinsichtlich jener Teile zukomme, die östlich des (nun durch dieses hindurchführenden) neuen Weges (Nr. 3, Grundstück 206) gelegen, zur Ergänzung der Hof- und Gartengrundstücke bis zu diesem Weg verwendet worden seien und ein Ausmaß 610 m2 hätten (was aufgeschlüsselt wurde). Der Beschwerdeführer habe indessen mit dem Abfindungsgrundstück 4 zur Ergänzung der nicht in das Verfahren einbezogenen Hof- und Gartengrundstücke (anschließend an jenes Teilstück) eine Fläche von 1078 m2 erhalten. Auf dem Abfindungsgrundstück 175 seien Planierungsarbeiten als gemeinsame Maßnahmen ausgeführt und dabei die Bodenkrume derart zerstört worden, daß eine Fläche von 0,6000 ha von Klasse 3 in Klasse 4, somit um 180 Punkte "abzuwerten wäre"; Wasserschäden seien auf diesem Abfindungsgrundstück nicht vorhanden; doch werde die Sicherung des anschließenden Weggrundstückes 174, über welches das von Westen her anfallende Oberflächenwasser dem Graben 180 zugeführt werde, erforderlich, um Auswaschungen an diesem Weg zu vermeiden, sei es durch Anlage eines Grabens oder muldenförmigen befestigten Ausbau des Weges. Hingegen hätten die Planierungsarbeiten im westlichen Teil des Abfindungsgrundstückes 185 zu einer Verbesserung der Neigungsverhältnisse geführt, die eine Bewertung dieser Teilfläche mit Klasse 4 und 5 nicht mehr gerechtfertigt erscheinen ließen; daher "wäre" eine Fläche von 1792 m2 von Klasse 4 in Klasse 3 (um 53,76 Punkte) und eine solche von 2100 m2 von Klasse 5 in Klasse 3 (um 126,00 Punkte), das Grundstück zusammen daher um 179,76 Punkte aufzuwerten. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß sich die nutzbare Ackerbreite im Abfindungsgrundstück 185 gegen Westen zufolge Zunahme der Höhe und der Breite der Böschung entlang des südlichen Randes um ca. 4,5 m verschmälere. Dies sei durch Bewertung der Böschungsfläche in Wertstufe 7 sowie durch Einstufung einer Teilfläche am nördlichen Rand in Klasse 6 ausreichend berücksichtigt. Insgesamt stelle sich also die Bewertung der Grundabfindungen des Beschwerdeführers als ausgeglichen dar. Die geringe Entfernungsvergrößerung werde durch den Ausbau des Wegenetzes und dessen bessere Befahrbarkeit mehr als aufgewogen. Eine Wegverbindung zwischen den Abfindungsgrundstücken 183 und 185 sei nicht erforderlich, zumal das Weggrundstück 190 Anschluß an das übrige Wegenetz habe. Das Abfindungsgrundstück 15 weise keine wesentlich schlechtere Form als das alte Grundstück 16 auf. Standorte von Leitungsmasten seien durch die Wertstufe "Außer Kultur" berücksichtigt worden. Eine Mastversetzung könne nicht im Zusammenlegungsplan geregelt und daher auch nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Landesagrarsenat sein. Eine unsachgemäße Ausführung der gemeinsamen Anlagen werde bei der technischfinanziellen Endüberprüfung der Baumaßnahmen zu prüfen sein. Die sogenannte "Hintausregelung" einschließlich Teilungsplan und Kaufvertrag sei nicht Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplanes und daher für dieses Berufungsverfahren irrelevant. Es gebe daher keinen Grund, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Zweifel zu ziehen.

Das Berufungserkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde in seinen Spruchpunkten 2) und 3) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung sowie auf Anerkennung des ganzen Altgrundstückes 476 als eines solchen mit besonderem Wert verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in der Folge noch ergänzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des § 5 AgrBehG und behauptet in diesem Zusammenhang zunächst unter Hinweis auf das Erfordernis auch eines nur fehlenden Anscheins mangelnder Unabhängigkeit eines Tribunals nach Art. 6 Abs. 1 MRK ein bestehendes Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen vier näher genannten nichtrichterlichen Mitgliedern der belangten Behörde. Zwei von diesen haben indessen der belangten Behörde, in ihrer Zusammensetzung im Beschwerdefall, nicht angehört, in bezug auf die verbleibenden beiden Mitglieder wird der Vorwurf der behaupteten Abhängigkeit nicht verdeutlicht. Ebensowenig zu Recht besteht der Beschwerdeeinwand gegen die sachverständigen Mitglieder der belangten Behörde, weil sie im Fall der Abgabe eines Gutachtens als Richter in eigener Sache aufträten. Daß aber die sachkundigen Senatsmitglieder der Agrarsenate - die Zusammensetzung dieser Behörden ist wiederholt als unbedenklich festgestellt worden (vgl. dazu etwa die Darlegungen im Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0165) - im Zusammenlegungsverfahren gutachtliche Stellungnahmen abgeben können, ergibt sich aus ihrer fachlichen Qualifikation. Da ihre spezifische Befähigung bei den Beurteilungen, die sie anstellen, stets wirksam werden kann, wird jene mit der sachkundigen Äußerung lediglich in einer differenzierten Weise offenkundig. Somit erscheinen auch die diesbezüglichen in der Beschwerde geäußerten Bedenken ungerechtfertigt. Zur Forderung des Beschwerdeführers nach einer Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung) der Agrarsenate verweist der Verwaltungsgerichtshof schließlich im Sinn des § 43 Abs. 2 VwGG auf frühere Ausführungen zu dieser Frage, etwa im Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169; daraus ergibt sich, daß die Anschauung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird. Dieser sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsansicht abzugehen.

In bezug auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Anerkennung einer bestimmten Grundstücksteilfläche als einer solche mit besonderem Wert erblickt der Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde gewählten Modus eine unzulässige Abänderung des Bewertungsplanes sowie eine Maßnahme, die vor und nicht erst zugleich mit der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan hätte getroffen werden dürfen, darüber hinaus inhaltlich eine widersprüchliche und daher ungerechtfertigte Nichtberücksichtigung weiterer Teilflächen des betroffenen Altgrundstückes.

Gemäß § 18 Abs. 4 FLG hat die Agrarbehörde über entsprechend begründete Anträge der Parteien auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solcher mit besonderem Wert bescheidmäßig abzusprechen und zutreffendenfalls diese Grundstücke oder Grundstücksteile im Bewertungsplan entsprechend zu kennzeichnen.

Die (bescheidmäßige) Anerkennung des Wertes eines Grundstückes (Grundstücksteiles) als eines solchen mit besonderem Wert ist ein eigener Bewertungsvorgang, der im Bewertungsplan entsprechenden Niederschlag zu finden hat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes und bei dessen aufrechtem Bestand - das heißt insbesondere, solange die Oberbehörde gemäß § 12 Abs. 5 FLG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 jenen nicht etwa als nichtig erklärt haben sollte (wobei den Parteien gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 kein Anspruch auf die Ausübung dieses aufsichtsbehördlichen Behebungsrechtes zusteht) - stellt daher die bescheidmäßige Anerkennung einer Fläche als einer solchen mit besonderem Wert einen Eingriff in die Rechtskraft des Bewertungsplanes dar. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Anschauung, ein Bescheid gemäß § 18 Abs. 4 FLG könnte auch erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes ergehen, und die auf Grund eines Anerkennungsbescheides in jenem vorzunehmende Kennzeichnung hätte "nur demonstrativen Charakter". Zum einen kann es nämlich nicht Sinn der Regelung des § 18 Abs. 4 FLG sein, die Parteien "vor Erlassung des Bewertungsplanes" zu kurzfristiger Antragstellung "bei sonstiger Nichtberücksichtigung" aufzufordern, wenn es zulässig sei sollte, hierüber erst nach Erlassung des Bewertungsplanes abzusprechen. Zum andern bedeutet eine derartige Anerkennung, daß insoweit anstelle eines gemäß § 11 FLG ermittelten Wertes gemäß § 18 Abs. 1 FLG nunmehr auf den Verkehrswert Bedacht zu nehmen ist (der sonst nach § 12 Abs. 2 lit. c FLG nur in bezug auf Grundstücke nach § 2 Abs. 2 lit. b FLG gilt); in jener Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 4 FLG kommt somit der Hinweis auf die erfolgte Behandlung bestimmter Grundflächen als solcher mit besonderem Wert zum Ausdruck. Demgemäß erweist sich der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses, mit welchem über ein noch vor Erlassung des Bewertungsplanes durch die Agrarbezirksbehörde (Bescheid vom 18. Februar 1981) gestelltes, inzwischen aber - weil auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist - bereits unzulässiges Begehren abgesprochen wurde, als rechtswidrig infolge - in der bezeichneten Hinsicht funktioneller - Unzuständigkeit der belangten Behörde, wobei auf diesen in der Beschwerde nicht genannten Aufhebungstatbestand von Amts wegen Bedacht zu nehmen war. Sollte die belangte Behörde nun vor Erlassung des Ersatzbescheides nicht nur von der Aufhebung des Spruchpunktes 3), sondern auch (vgl. § 12 Abs. 5 FLG) des Bewertungsplanes auszugehen haben, müßte der Antrag des Beschwerdeführers meritorisch erledigt werden. Der Beschwerdeführer würde eine bessere Rechtsposition einnehmen, wenn er seinerzeit den Bewertungsplan unter dem Gesichtspunkt seines unerledigten Antrages vom 15. Oktober 1980 bekämpft hätte, wobei dieser Antrag im übrigen nicht, wie aus der Beschwerde hervorzugehen scheint, als Berufung gegen den nachmals erlassenen Bewertungsplan umgedeutet werden könnte.

Da auf der Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes der mehrfach genannte Antrag des Beschwerdeführers hätte zurückgewiesen werden müssen, hängt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in Hinsicht des Zusammenlegungsplanes (Spruchpunkt 3) nicht etwa von der Frage ab, ob die seinerzeit getroffene und nunmehr aufgehobene Entscheidung, betreffend Grundstücksflächen mit besonderem Wert, meritorisch rechtsrichtig gewesen wäre. Im folgenden ist somit auf die Beschwerde, soweit sie die Gesetzmäßigkeit der Abfindung betrifft, einzugehen. Da sich die Entscheidung in Spruchpunkt 2) auf jene in Spruchpunkt 3) nicht verändernd ausgewirkt hat (da der Zusammenlegungsplan von der belangten Behörde bestätigt wurde), liegt in der für rechtswidrig erkannten Entscheidung unter Spruchpunkt 2) noch kein Grund, bereits deswegen die Entscheidung unter Spruchpunkt 3) für rechtswidrig zu erachten.

In Hinsicht der Abfindung bestimmt § 17 Abs. 1 FLG, daß jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aufgezeigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0093, und die dort angegebene Vorjudikatur), die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht an Einzelvergleichen, sondern vielmehr am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand zu messen.

Unter diesem Blickwinkel kann eine Reihe von Einwänden, die der Beschwerdeführer erhebt, eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nicht erweisen. Ausgehend von den - Beschwerdeführer und Behörde gleichermaßen bindenden - rechtskräftigen Ergebnissen der Bewertung ergibt nämlich ein Gesamtflächenvergleich anhand des Besitzstands- und Abfindungsausweises keine gegen den Grundsatz tunlichst gleicher Beschaffenheit verstoßende allgemeine Bonitätsverschlechterung, wobei auch die Toleranzgrenzen gewahrt wurden. Unterschiedliche Eigenschaften der Flächen in Krume, Untergrund, Lage (einschließlich Neigung, Wasserhaltefähigkeit der Böden), ebenso die Waldrandlage sind bei der Bewertung berücksichtigt, die Bedachtnahme auf Standorte von Leitungsmasten durch eine entsprechende Bewertung ist im angefochtenen Erkenntnis erwähnt worden. Auf die Frage der Nachbewertung wird noch einzugehen sein.

Gemäß § 17 Abs. 8 FLG haben, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind.

Soweit der Beschwerdeführer nun eine ungenügende Erschließung des Abfindungsgrundstückes 185 rügt und dies mit der Benützung dieses Grundstückes als Wegabkürzung durch andere Grundstückseigentümer begründet, zeigt er dadurch eine mangelnde Erschließung seines eigenen Abfindungsgrundstückes nicht auf; andererseits sind die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis über eine insofern ausreichende Erschließung anhand des Lageplanes nicht als unzutreffend zu erkennen.

Dagegen hat die belangte Behörde - und hier wird ein Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfindung offenbar - den Berufungseinwand des Beschwerdeführers betreffend eine ungünstige Form der Abfindungsgrundstücke 185 und 15 nicht entsprechend beantwortet. Beim erstgenannten Grundstück hat nämlich der Beschwerdeführer die mangelnde Parallelität der Grenzen beanstandet und - was nicht von vornherein als unbegründet zu erkennen ist - unter anderem behauptet, die Herstellung einer gleichen Breite wäre ohne weiteres möglich; dieses Vorbringen hat er, dann in seiner Äußerung zur Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde wiederholt und bekräftigt. Zum zweitgenannten Grundstück hat der Beschwerdeführer in der Berufung erklärt, es habe sich die Form "wesentlich verschlechtert (mehr Spitz und Zwickel)". In beiden Fällen ist eine ungünstige Form der Grundstücke anhand der Pläne unübersehbar. Im angefochtenen Erkenntnis wurde jedoch insofern einerseits (zum Grundstück 185) nur mit Argumenten der Bonität - die von der Konfiguration zu unterscheiden ist -, andererseits (zum Grundstück 15) mit einem Einzelvergleich zu dem an derselben Stelle gelegenen Altgrundstück - auf den es nicht ankommt, weshalb das Berufungsvorbringen insoweit unwiderlegt bleibt - erwidert. Ob daher eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung hätte gefunden werden können, die "mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander" vereinbar wäre, was sachverhaltsbezogen hätte dargetan werden müssen, ist offengeblieben. Daher ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde, hätte sie entsprechende Erörterungen oder auch Ermittlungen nicht unterlassen, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. In diesem Zusammenhang ist auch an § 19 Abs. 1 FLG zu erinnern, wonach eine unvermeidbare besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen ist, wenn der Nachteil, der einer Partei durch die Zuweisung dieses Abfindungsgrundstückes im Vergleich zu anderen Parteien erwächst, nicht anders ausgeglichen werden kann.

Dazu kommt noch folgendes: Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - wie oben ausgeführt - in bezug auf die Grundstücke 175 und 185 in ihren Überlegungen von den bereits festliegenden Bewertungsgrundlagen abgegangen und nur im Ergebnis wieder dahin gelangt, die Abfindung bonitätsmäßig als dem Gesetz entsprechend zu erklären. Die belangte Behörde hat sich dabei unausgesprochen an § 19 Abs. 1 FLG orientiert, wonach Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, durch eine Nachbewertung zu ermitteln sind.

Nun ist, worauf im Berufungsverfahren, und zwar in der erwähnten agrartechnischen Stellungnahme, hingewiesen worden war, nach Erlassung des Bewertungs- und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes über eine Nachbewertung beraten und von einer Änderung des Bewertungsplanes mangels Vorliegens von Bodenwertänderungen abgesehen worden. Diesen Überlegungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis nicht gefolgt, weil sie in der Begründung neue Bewertungsgrundsätze aufgestellt hat. Dessenungeachtet hat sie sich nicht zu einer bescheidmäßigen Nachbewertung veranlaßt gesehen, wobei sie zu einer Art "Aufrechnung" gelangte. Der Beschwerdeführer hat aber dazu in seiner Äußerung vom 2. September 1984 auch noch die Frage aufgeworfen, ob nicht unter diesen Voraussetzungen "bei den Grundstücken 175 und 100, die durch Planierungsarbeiten jetzt mehr Steigung aufweisen (Böschungen wurden entfernt), eine schlechtere Bonität" bestehe. Mit diesem Einwand wurde geltend gemacht, daß von einer Nachbewertung an anderen Flächen herbeigeführte Bodenwertminderungen erfaßt und berücksichtigt werden müßten. Darauf ist die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis nicht eingegangen. Auch in dieser Beziehung ist aber nicht auszuschließen, daß, wäre dies geschehen und hätte sie weitere Bodenwertänderungen für gegeben angesehen, eine Nachbewertung gemäß § 19 Abs. 1 FLG erforderlich geworden wäre, die nicht zu einer gegenseitigen "Aufrechnung" führt, daß sohin insgesamt von anderen Bewertungsgrundlagen auszugehen gewesen wäre.

Für Fragen eines Schadenersatzes für unsachgemäße Ausführung gemeinsamer Anlagen war hingegen im Rahmen der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung kein Raum, weshalb der Beschwerdeführer durch den Hinweis im angefochtenen Erkenntnis auf die Endprüfung der Baumaßnahmen in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich nicht finden, daß die belangte Behörde in rechtswidriger Weise auf die sogenannte "Hintausregelung" nicht eingegangen ist, da diese den Ankauf von nicht in das Verfahren einbezogenen Grundflächen durch den Beschwerdeführer betraf und daher nicht Gegenstand des Zusammenlegungsplanes war, wenn auch über die von den Parteien getroffenen Absprachen Niederschriften der Agrarbezirksbehörde angelegt worden sind.

Zusammenfassend ergibt sich, daß das angefochtene Erkenntnis in Spruchpunkt 2) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und in Spruchpunkt 3) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt, sowie Stempelgebühren für eine zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche (dritte) Schriftsatzausfertigung.

Wien, am 4. April 1989

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