VwGH 87/07/0093

VwGH87/07/00938.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der TG in Z, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. März 1985, Zl. 710.136/03-OAS/85, betreffend den Zusammenlegungsplan D, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §16;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 7. Juli 1976 den in erster Instanz bereits am 28. März 1975 erlassenen Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren D in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Zu diesem Ergebnis war die belangte Behörde deshalb gelangt, weil sie eine Nachbewertung des Abfindungsgrundstückes 540 für erforderlich hielt; auch sei zu klären, ob der Beschwerdeführerin im Bauland befindliche Grundstücke in einem dem Altbestand entsprechenden Ausmaß wieder zugeteilt worden seien. Die Gesamtabfindung der Beschwerdeführerin werde auch durch eine Zunahme des Anteiles an schlechten Bodenklassen beeinträchtigt. Schließlich sei zu prüfen, inwieweit die im Zusammenlegungsplan enthaltenen Verfügungen über die Verkehrsflächen auf entsprechende Entscheidungen der dafür zuständigen Gemeinde gestützt werden könnten.

In der Folge ging die Zuständigkeit zur Erlassung dieses neuen Bescheides infolge Untätigkeit beider Unterinstanzen gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG auf die belangte Behörde über, welche daher das Verfahren selbst fortzusetzen und mit Bescheid abzuschließen hatte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 1985 hat die belangte Behörde nach ergänzenden Erhebungen und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß §§ 16, 17, 18 und 21 FLG 1975 das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens D hinsichtlich der Partei TG im Zusammenlegungsplan D" festgelegt, welcher die entsprechenden Lagepläne, den Abfindungsausweis, die Anteilsberechnung und die Haupturkunde enthält und dem als Behelfe ferner der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan, die Kopie des Wunschprotokolls und für die Abfindung der Beschwerdeführerin bedeutsame Beschlüsse und Verordnungen der Marktgemeinde Z angeschlossen wurden.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin sei in das Zusammenlegungsverfahren mit 22 Grundstücken (15 Komplexen) einbezogen worden. Die Gesamtfläche des Altbestandes habe 13,3519 ha mit einem Vergleichswert von 31.554,62 Punkten betragen. Die nunmehr zugeteilte Abfindung bestehe aus sieben Grundstücken, davon ein Gartengrundstück, im Gesamtausmaß von 13,7332 ha mit einem Vergleichswert von 30.618,83 Punkten. Unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen ergebe sich ein Flächengewinn von + 0,7214 ha und ein Wertgewinn von 100,56 Punkten und ein weit innerhalb der gesetzlichen Grenzen gelegenes Flächen-Wertverhältnis.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten des Dipl. Ing. Dr. B sei festzustellen, daß es - sehe man von den Ausführungen hinsichtlich Bauland, Verkehrsflächen und ungünstiger Ausformung der Grundstücke ab - im wesentlichen die Bewertung bekämpfe, wobei das Gutachten mit untauglichen Mitteln vorgehe. So könnten sich die Ausführungen über den alten Besitzstand im wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, weil zwischen der Befundaufnahme und der vorläufigen Übernahme längere Zeit verstrichen sei und in dieser Zwischenzeit zum Teil sehr entscheidende Veränderungen, z. B. durch andere Bearbeitung, vor allem aber auch durch Geländekorrekturmaßnahmen, eingetreten seien, so etwa gerade auch im Bereich des von der Beschwerdeführerin ursprünglich bemängelten Abfindungsgrundstückes 540. Auch sei hinsichtlich der Tauschfähigkeit der Grundstücke nicht nach "Deckungsbeiträgen", sondern auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplanes vorzugehen.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wurden sodann ausführlich der Altbestand und der neue Besitzstand der Beschwerdeführerin im Detail beschrieben und einander gegenübergestellt. Dieser Vergleich "Alt- und Neustand" führe im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

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15 Altbesitzkomplexen mit Parzellengrößen von 393 m2 bis 30.385 m2 stünden sieben Abfindungsgrundstücke von 845 m2 bis 48.991 m2 gegenüber;

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aus dem dadurch bedingten Wegfall von Randfurchen und Wegen ergebe sich ein Wegfall von Minderertragsflächen von mindestens 15,2 a;

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die Durchschnittsentfernung der Abfindungen von der Hofstelle habe sich gegenüber dem Altbestand um 41 m geringfügig verkleinert;

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im Gegensatz zu den diesbezüglichen Verhältnissen im Altbestand seien alle sieben Abfindungsgrundstücke nunmehr auf öffentlichen Wegen bei jeder Witterung erreichbar;

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fünf der sieben Abfindungsgrundstücke wiesen vollkommen parallele Längsseiten auf, wobei die etwas schräge Anwand auf einer Seite bei diesen Grundstücken auf Grund ihrer Gesamtgröße sowie des guten Längen-Breiten-Verhältnisses nicht ins Gewicht falle; nur die Abfindungsgrundstücke 540 und 624 seien keilförmig ausgebildet;

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der Arbeits- und Maschinenaufwand für alle Grundstücke vor und nach der Zusammenlegung ergebe auf Grund der Berechnungen der belangten Behörde eine Minderung des Aufwandes im Neustand um ca. 2 %;

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unter Berücksichtigung insbesondere auch der hinsichtlich des Abfindungsgründstückes 540 vorgenommenen Nachbewertung ergebe sich ein von der Beschwerdeführerin zu bezahlender Geldausgleich für 100,56 Wertpunkte, das seien gemäß dem sowohl vom Amts- wie auch vom Privatsachverständigen vorgeschlagenen Aufwertungsfaktor 60 S 6.033,60;

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ein Baulandvergleich ergebe, daß im Altbestand insgesamt 3.515 m2 im Bauland laut Flächenwidmungsplan gelegen seien; unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen ergebe sich ein Baulandanspruch der Beschwerdeführerin von 3.427 m2; die Gemeinde Z habe weitere Teile der Parzelle 569 in Bauland gewidmet, sodaß dort 2.715 m2 Bauland vorhanden seien; mit der nach der Zusammenlegung gut geformten Bauparzelle 617 (845 m2) ergebe sich somit für die Beschwerdeführerin ein Gesamtbauland von nunmehr 3.560 m2;

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auch ein "Obstgartenvergleich" ergebe keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, weil die Möglichkeit einer Neuanlage eines Obstgartens auf den ortsnahen Grundstücken 624 und 569 anstelle des vorher ohne Anschluß an einen öffentlichen Weg bestandenen Obstgartens bestehe;

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Verlusten in den Bonitätsklasse 1 bis 4 im Ausmaß von 137 Ar stünden Gewinne von 183 Ar in den Klassen 5 bis 9 gegenüber;

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wie die belangte Behörde im einzelnen darstellt, sei auch der Wunschabgabe der Beschwerdeführerin sowie den Interessen ihrer Pächter bei der Zuteilung der Abfindungen weitestgehend Rechnung getragen worden.

Anschließend an diese Feststellungen setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin im Wege des von ihr vorgelegten Privatgutachtens geltend gemachten Behauptungen vermögensrechtlicher Nachteile, eines verminderten Betriebserfolges und der Notwendigkeit einer Betriebsumstellung infolge der Zusammenlegung mit dem Ergebnis auseinander, daß derartige Nachteile mit dem nunmehrigen Zusammenlegungsplan für die Beschwerdeführerin nicht verbunden seien.

Zusammenfassend sei die Gesetzmäßigkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Gesamtabfindung, die rechnerisch weit innerhalb der zulässigen Grenzwerte liege, nach Ansicht der belangten Behörde gegeben. Infolge der unabänderlichen Notwendigkeit, im gesamten Zusammenlegungsgebiet etwa 21 unregelmäßig geformte Abfindungen zu belassen, entspreche die Zuweisung zweier solcher unregelmäßig geformter Grundstücke (540 und 624) an die Beschwerdeführerin dem verhältnismäßigen Anteil der Beschwerdeführerin an den insgesamt einbezogenen Flächen. Hinsichtlich des Arbeitsaufwandes ergebe sich eine um etwa 2 % günstigere Situation bei den Abfindungen. Die Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit gehe allein aus der Tatsache hervor, daß weitgehend die (vergrößerten) Abfindungen die Altkomplexe überdeckten. Die Zahl der Besitzkomplexe, ihre Ausformung und ihre Erschließung sei gegenüber dem Altbestand verbessert. Die Anteile an den einzelnen Bonitätsklassen hätten sich nach beiden Richtungen verschoben, ohne den gesetzlich zulässigen Grenzwert zu überschreiten; lediglich beim Abfindungsgrundstück 540 habe sich die belangte Behörde zur Abwertung eines 2 m breiten Streifens entlang der nordöstlichen Grenze auf Hutweide veranlaßt gesehen. Beim Bauland sei durch nachträgliche Umwidmungen seitens der Gemeinde ein Flächengewinn für die Beschwerdeführerin zu verzeichnen. Für die Notwendigkeit einer wesentlichen Änderung ihrer Betriebsorganisation habe die Beschwerdeführerin keine stichhältigen Gründe anführen können; ihre Grundstückspächter (einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führe die Beschwerdeführerin nicht) könnten auf den Abfindungsgrundstücken die gleichen Feldfrüchte wie vorher anbauen, weil keine gravierenden Bonitätsverschlechterungen eingetreten seien und die parallele Ausformung größerer Abfindungen die etwas unregelmäßige Form der Grundstücke 540 und 624 kompensiere. Dem behaupteten und nur für die Abfindungen fiktiv errechneten verminderten Betriebserfolg stehe keine objektive Betriebserfolgsrechnung vor der Zusammenlegung gegenüber. Im Privatgutachten würden nur Nachteile nach der Zusammenlegung ohne Gegenüberstellung mit vorher mit dem Hinweis behandelt, die Vorteile entsprächen dem Durchschnitt aller Beteiligten. Einem Betriebsvergleich stehe auch entgegen, daß überhaupt kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, sondern nur seit Jahren Einzelgrundstücke verpachtet würden. Alle aus der unregelmäßigen Ausformung der Grundstücke 540 und 624 abgeleiteten wirtschaftlichen Nachteile würden durch den erforderlichen Gesamtvergleich aller Altgrundstücke mit allen Abfindungen ausreichend widerlegt.

Die mit dem angefochtenen Bescheid zugeteilte Abfindung, die lagemäßig der mit dem seinerzeit behobenen erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugeteilten Abfindung entspreche, stimme daher sowohl hinsichtlich des Anspruches auf flächen- und wertgleichen Ersatz für den Altbesitz als auch hinsichtlich des Baulandanspruches der Beschwerdeführerin mit den gesetzlichen Bestimmungen überein.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 14. Mai 1987, Zl. B 761/86, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihren Rechten auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit und auf Gewährleistung des zumindest gleichen Betriebserfolges sowie in ihrem Recht auf Entscheidung der vorliegenden Rechtssache durch "dem strengen Tribunalgebot entsprechend" eingerichtete Behörden verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Agrarsenate einschließlich der belangten Behörde seien nicht "dem strengen Tribunalgebot entsprechend" eingerichtet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, daß die in Österreich bestehenden Agrarsenate Tribunalqualität haben (vgl. insbesondere das abweisliche Erkenntnis des genannten Gerichtshofes vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl und andere, Zl. 12/1985/98/146). Auch mit ihrem Hinweis auf eine der belangten Behörde mangelnde "Geschäftsordnung" zeigt die Beschwerdeführerin keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Forderung nach einer festen Geschäftsverteilung für Kollegialbehörden im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG aus keiner Verfassungsvorschrift und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1968, Slg. 5684, und vom 13. Oktober 1965, Slg. 5095). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Agrarbehördengesetz 1950 zu stellen.

Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann jedoch nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nun ficht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zwar den gesamten von der belangten Behörde erlassenen Zusammenlegungsplan an, soweit er ihre Abfindung betrifft, doch lassen die Beschwerdeausführungen konkretes Vorbringen dahin gehend vermissen, daß und aus welchen Gründen dieser für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entscheidende Gesamtvergleich das Gesetz verletze. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde, "um Wiederholungen zu vermeiden" werde "auf das umfangreiche Berufungsvorbringen und insbesondere auf das im Akt erliegende Gutachten von Dipl. Ing. Dr. B verwiesen", stellt keine taugliche Widerlegung der oben zusammenfassend wiedergegebenen, auch hinsichtlich der im Privatgutachten aufgeworfenen Fragen ins Detail gehenden Erwägungen der belangten Behörde zur Gegenüberstellung des Alt- und Neubestandes der Beschwerdeführerin und ihrer nach dem FLG relevanten Aspekte dar.

Mit ihrem Hinweis auf das "Berufungsvorbringen" läßt die Beschwerdeführerin überdies außer acht, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht im Instanzenzug, sondern als im Devolutionswege zuständig gewordene Agrarbehörde erster Instanz erlassen hat. Sie hat in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen ergänzenden Ermittlungsverfahren und in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch alle jene Überlegungen berücksichtigt, die gemäß ihrem Bescheid vom 7. Juli 1976 zur Aufhebung des damals von der Beschwerdeführerin bekämpften erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 geführt haben.

Den Ausführungen der Beschwerde, die sich im einzelnen mit den Abfindungsgrundstücken 565 und 540 befassen, kommt, wie bereits dargelegt, schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich mit Einzelvergleichen die Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung nicht begründen läßt. Abgesehen davon hatte die belangte Behörde bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes von den rechtskräftigen Ergebnissen der Bewertung der Grundstücke einschließlich der im fortgesetzten Verfahren vorgenommenen und im Ergebnis unbestritten gebliebenen Nachbewertung des Grundstückes 540 auszugehen. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in die Zusammenlegung keinerlei rekultivierte Flächen bzw. keinen angeschütteten Hohlweg eingebracht hat, läßt für sich allein nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin insgesamt gesetzwidrig abgefunden worden wäre. Bei ihrer weiteren Behauptung, es sei ihr eine wegen einer angrenzenden Böschung maschinell nicht bearbeitbare Randfläche des Grundstückes 540 "als vollwertiger Ersatz" angerechnet worden, übersieht die Beschwerdeführerin überdies, daß die belangte Behörde gerade aus diesem Grund eine Abwertung eines 2 m breiten Grundstreifens entlang dieser Böschung als Hutweide im angefochtenen Bescheid vorgenommen und berücksichtigt hat, woraus sich ein Abzug von 85,70 Wertpunkten ergab. In der am 20. Mai 1983 an Ort und Stelle durch Abgeordnete der belangten Behörde vorgenommenen Verhandlung ist darüber hinaus unbestritten festgestellt worden, daß der Böschungshang des Grundstückes 540 keine Auswaschungen und Risse mehr aufweise, dicht bewachsen und offenbar verfestigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. März 1988

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