Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §26;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §26;
EMRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. In dem mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) vom 9. April 1980 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren M hat die genannte Behörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 26. März 1985 bis 9. April 1985 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 8. März 1985) erlassen.
2. Aufgrund der dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 15. Mai 1986 unter Bezugnahme auf § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 1, 15 und 19 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), den Zusammenlegungsplan M "im Umfang der Berufungseinwendungen betreffend die Grundabfindung B 2 (Grst. 924) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen".
Begründend wurde - soweit hier von Belang - ausgeführt, das
2.722 m2 große Altgrundstück Nr. 87 (im Eigentum der Beschwerdeführer) sei in dem mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1978 genehmigten, derzeit wirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W als Bauland (Dorfgebiet) ausgewiesen. Dieses Grundstück sei daher als eines mit besonderem Wert einzustufen. Mit dem Zusammenlegungsplan vom 8. März 1985 sei den Beschwerdeführern u.a. das Grundstück Nr. 924 (Abfindungskomplex B 2), bestehend aus einem Teil des Altgrundstückes Nr. 87 und des Altkomplexes E 1, im Ausmaß von
2.292 m2 zugeteilt worden, wobei nur ein Teil dieses Abfindungsgrundstückes als Bauland (Dorfgebiet) gewidmet sei. Bei der von der belangten Behörde mit den betroffenen (namentlich genannten) Parteien durchgeführten Verhandlung seien die Neueinteilung des gegenständlichen Gebietsteiles und mehrere Änderungsvorschläge besprochen worden; ein Übereinkommen über eine Veränderung der Grundeinteilung sei jedoch nicht zustande gekommen. Die belangte Behörde sei aufgrund der vom gesamten Senat vorgenommenen Besichtigung und nach eingehender Besprechung dieser Angelegenheit mit den Parteien zu der Auffassung gelangt, daß die derzeit für das Abfindungsgrundstück Nr. 924 bestehende Zufahrt nach geringfügiger Verbesserung - z.B. solle die Möglichkeit einer leichten Begradigung untersucht und mit den Parteien verhandelt werden - als ausreichend eingestuft werden könne.
3. Nach Durchführung von zwei Verhandlungen (am 23. September 1986 und am 3. Dezember 1986) hat sodann die ABB mit Bescheid vom 6. Februar 1987 (aufgelegt in der Zeit vom 23. Februar 1987 bis 9. März 1987) den Zusammenlegungsplan M im Umfang der Aufhebung durch den LAS neu erlassen, wobei die von den Beschwerdeführern in den beiden genannten Verhandlungen "gestellten Anträge bzw. erhobenen Einwendungen" spruchmäßig abgewiesen worden sind.
Begründend führte die Agrarbehörde erster Instanz - soweit hier von Interesse - aus, die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes sei unter Bedachtnahme auf die Beseitigung der bereits vorhandenen Mängel der Agrarstruktur von dem Ziel geprägt gewesen, Grundabfindungen in den einzelnen Gebietsteilen nur jenen Parteien zuzuweisen, die auch dort wohnhaft seien. Damit würden lange Anfahrtswege, Grundverluste für die Anlage von Erschließungswegen und die Einräumung von zusätzlichen Grunddienstbarkeiten vermieden. Der mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 1978 genehmigte -
noch immer gültige - Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W weise den südlichen, 2.722 m2 großen Teil des Altgrundstückes Nr. 87 als Bauland (Dorfgebiet) aus. Das den Beschwerdeführern nunmehr als Abfindung zugewiesene Grundstück Nr. 924 (Abfindungskomplex B 2) entspreche sowohl nach Lage als auch nach Ausmaß dem als Bauland ausgewiesenen südlichen Teil des Altgrundstückes Nr. 87. Da die Raumordnungs-Abteilung der Oberösterreichischen Landesregierung in ihrer von der ABB eingeholten Stellungnahme im Bereich der Ortschaft H aus fachlicher Sicht eine weitere Baulandwidmung negativ beurteilt habe, sodaß eine Umwidmung (Schaffung von Bauland wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, sei den Beschwerdeführern der südliche Teil ihres Altgrundstückes Nr. 87 (Grundstück mit besonderem Wert) als Abfindungsgrundstück Nr. 924 wieder zuzuweisen gewesen. Die für Zwecke der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eingeräumte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr. 922 für das Grundstück Nr. 924 sei als ausreichend einzustufen.
4.1. Gegen diesen Bescheid der ABB (teilweise neu erlassenen Zusammenlegungsplan M) erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Berufung. Sie begründeten diese in dem hier interessierenden Bereich damit, daß der ihnen zugewiesene Abfindungskomplex B 2 zwar zur Gänze als Bauland gewidmet sei, die "agrarische Zufahrt" jedoch nicht ausreichend sei. Der Zufahrtsweg sei viel zu schmal, er erreiche im Gegensatz zu den übrigen von der ABB angelegten Wegen nicht die Breite von 4 m. Der besagte Weg sei verschmälert worden, weil im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens ohne Bewilligung der ABB Mauern aufgezogen worden seien. Zweckmäßiger wäre es daher gewesen, die Zufahrt zum Abfindungsgrundstück Nr. 924 anderswo vorzusehen, und zwar so, daß dieses im wesentlichen über Eigengrund erreicht werden könne.
4.2. Mit Bescheid vom 17. Juni 1987 wies der LAS (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 1, 15, 19 und 21 FLG als unbegründet ab.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des FLG - soweit für die Beschwerdeerledigung bedeutsam - im wesentlichen folgendes aus:
Die Angelegenheit Aufschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 924 (Komplex B 2) sei von der belangten Behörde bereits im Jahre 1986 untersucht worden. Im Bescheid vom 15. Mai 1986 sei dazu festgestellt worden, daß der LAS die für das genannte Grundstück bestehende Zufahrt für ausreichend halte. Es sollte allerdings die Möglichkeit einer leichten Begradigung mit den Parteien verhandelt werden. Diese im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde geäußerte Rechtsansicht stelle eine verfahrensrechtliche Anordnung dar, an die die Behörden im weiteren Verfahren gebunden seien. Mit dem bekämpften Zusammenlegungsplan (teilweise Neuerlassung) sei den Beschwerdeführern der 2.722 m2 große Altkomplex B 2 unverändert als Abfindungsgrundstück Nr. 924 zugewiesen worden. Gleichzeitig sei zur zweckmäßigen Erschließung dieser Fläche ein Geh- und Fahrtrecht zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung über das Grundstück Nr. 922 der Partei S. eingeräumt worden. Dieses der bisherigen Fahrmöglichkeit entsprechende Servitutsrecht sei für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausreichend, sodaß die von den Beschwerdeführern begehrte Verbreiterung nicht habe verfügt werden können. Da nach § 19 Abs. 7 FLG die Abfindungsflächen so zu erschließen seien, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung - sei es als land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche - gewährleistet ist, habe in dieser Frage der Umstand, daß diese Fläche als Bauland gewidmet sei, nicht berücksichtigt werden können. Außerdem sei darauf zu verweisen, daß die beschriebene Zufahrt über das Grundstück Nr. 922 auch von zwei anderen Baugrundstückbesitzern (Nr. 926 und 925) benützt werde. Diese Rechtsmeinung ergebe sich auch aus § 24 FLG, wonach bei der Neubegründung von Dienstbarkeiten die Bestimmungen des Oberösterreichischen Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, sinngemäß anzuwenden seien. Danach seien Dienstbarkeiten ausschließlich auf landwirtschaftliche Zwecke abzustellen.
5. Die Beschwerdeführer erachten sich dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1987 in ihren aus § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 7 und § 24 FLG erfließenden Rechten sowie in ihrem Recht darauf verletzt, "daß nur der gesetzliche Richter über unsere zivilrechtlichen Ansprüche" entscheide. Sie begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften".
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer weisen zunächst darauf hin, daß die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK anzusehen sei, und als solches über eine feste Geschäftsverteilung verfügen müsse. Bei der Erlassung des bekämpften Bescheides hätten nicht alle Mitglieder des Senates teilgenommen; vielmehr seien von den verhinderten Mitgliedern willkürlich Ersatzmitglieder zur Sitzung eingeladen worden. Dies widerspreche dem Recht der Beschwerdeführer, daß nur der gesetzliche Richter über ihre zivilrechtlichen Ansprüche entscheide und es nicht dem Zufall oder der Willkür überlassen bleibe, wer als Richter und Mitglied des Senates auftrete. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 3 des Agrarbehördengesetzes keine Regelung für Ersatzmitglieder kenne und für die belangte Behörde auch keine Geschäftsverteilung bestehe, sei die "Zusammensetzung der Senate nicht verfassungsgemäß geregelt". Der Verwaltungsgerichtshof möge deshalb beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 5 Abs. 2 und 3 leg. cit. stellen.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, einen solchen Antrag zu stellen. Bei den Landesagrarsenaten handelt es sich - insoweit ist den Beschwerdeführern beizupflichten - um Tribunale im Sinne des Art. 6 MRK (vgl. dazu das Urteil des EGM vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl und andere, Zl. 12/1985/98/146). Gleichzeitig sind die genannten Agrarbehörden Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG. Daß für eine Verwaltungsbehörde dieses Typus eine feste Geschäftseinteilung nicht essentiell ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht: Die Forderung nach einer festen Geschäftseinteilung für eine Kollegialbehörde nach Art. 133 Z. 4 B-VG ist aus keiner Verfassungsvorschrift und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundprinzipien ableitbar (vgl. VfSlg. Nr. 3311/1958, 5095/1965, 5684/1968). Gleiches gilt für die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung betreffend Ersatzmitglieder.
2.1. Inhaltlich rechtswidrig erachten die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb, weil er über einen Teilplan der Zusammenlegung M abgesprochen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Agrarsenates und des Verwaltungsgerichtshofes gebe es keine Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes. Die Behörde habe nicht die von den Beschwerdeführern eingebrachten Grundstücke mit deren Abfindung verglichen, sondern sich nur mehr mit einem Teilaspekt, nämlich dem Grundstück Nr. 924 befaßt.
2.2. Dieses Beschwerdevorbringen ist verfehlt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit des Eintrittes der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes bereits wiederholt bejaht (vgl. die Erkenntnisse vom 28. April 1980, Slg. Nr. 10.111/A, vom 1. Dezember 1981, Slg. Nr. 10.604/A, vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0177, und vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/07/0091). Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid als Berufungsbehörde (§ 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG) über den Gegenstand des Verfahrens in der Erstinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung bekämpft wurde ("Sache" des Berufungsverfahrens) abzusprechen; nur so weit reichte ihre funktionelle Zuständigkeit. Da aber der - durch den auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1986 klar umrissene - Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Februar 1987 auf das Abfindungsgrundstück Nr. 924 eingegrenzt war, hatte sich die Entscheidung der belangten Behörde vom 17. Juni 1987 auf eben diesen, auch von der Berufung erfaßten, Gegenstand zu beschränken. Soweit sich die Berufungsausführungen darüber hinaus auf vom erstinstanzlichen Bescheid zutreffenderweise nicht erfaßte Abfindungsgrundstücke und den Wertausgleich für eine Überabfindung der Beschwerdeführer beziehen, so waren diese Fragen nicht "Sache" des nunmehrigen Berufungsverfahrens. Über sie hatte die belangte Behörde bereits in ihrem Berufungsbescheid vom 15. Mai 1986 entschieden; sie waren von der Aufhebung und Rückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht umfaßt; insoweit ist der von der ABB erlassene Zusammenlegungsplan vom 8. März 1985 - der vorgenannte Berufungsbescheid war unbekämpft geblieben in Rechtskraft erwachsen. Der Umstand, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1987 unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 15. Mai 1986 nochmals zu Fragen betreffend die Abfindungskomplexe B 8 und B 9 der Beschwerdeführer, zu dem ihnen auferlegten Wertausgleich sowie abschließend zur Gesamtabfindung der Beschwerdeführer Stellung nahm, vermochte an der dargestellten Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes vom 8. März 1985 nichts zu ändern. Im übrigen wäre, selbst wenn man der weitausholenden Begründung des bekämpften Bescheides folgend davon ausginge, die belangte Behörde hätte spruchmäßig die Berufung der Beschwerdeführer schlechthin (und nicht nur soweit sie gegen die Erschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 924 richtete) abgewiesen, damit - wie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (oben 2.1.) deutlich zeigt - keinesfalls eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bewirkt worden.
3.1. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Abfindungsgrundstückes Nr. 924 erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bei der Zuteilung dieser Fläche nicht auf die, wie im § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 FLG vorgesehen, lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere die Festlegung im Flächenwidmungsplan, Bedacht genommen worden sei. Gemäß § 19 Abs. 7 FLG müsse die Grundabfindung u.a. ausreichend erschlossen sein. Da es sich bei dem den Beschwerdeführern als Abfindungsgrundstück Nr. 924 zur Gänze wieder zugewiesenen Altgrundstück von besonderem Wert laut Flächenwidmungsplan um Bauland handle, hätte die belangte Behörde bei dem Erfordernis der ausreichenden Erschließung auf diese Widmung Rücksicht zu nehmen gehabt. Das über das Grundstück Nr. 922 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht sei indes als Erschließung ungenügend. Im Hinblick auf § 24 FLG hätte für die Abfindung Nr. 924, das zweckmäßigerweise nur mehr als Baugrundstück Verwendung finden könne, eine Zufahrt geschaffen werden müssen. Durch die im Zuge der Zusammenlegung vorgenommene Veränderung der Eigentumsverhältnisse sei das Abfindungsgrundstück Nr. 924 den Beschwerdeführern gleichsam als wirtschaftsfremde Exklave belassen worden, jedoch weder eine landwirtschaftliche Nutzung noch die der Widmung entsprechende Nutzung eröffnet worden.
3.2. Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gegen die im Sinne des § 19 Abs. 10 FLG erfolgte Wiederzuweisung des von ihnen in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altgrundstückes Nr. 87 - nunmehr Abfindungsgrundstück Nr. 924 - wenden, sondern allein die ihrer Meinung nach unzureichende und nicht dem Gesetz entsprechende Zufahrt zu dieser Abfindungsfläche, somit die mangelhafte Erschließung dieses Grundstückes unter dem Gesichtspunkt der Widmung als Bauland rügen. Dazu ist zu bemerken, daß die Beschwerdeausführungen konkretes Vorbringen, inwieweit und aus welchen Gründen die den Beschwerdeführern eingeräumte Zufahrt über das Grundstück (Weg) Nr. 922 der Baulandwidmung des Abfindungsgrundstückes Nr. 924 nicht bzw. nicht hinreichend Rechnung trage, vermissen lassen.
Die bloße Behauptung, daß "weder eine landwirtschaftliche Nutzung noch die der Widmung entsprechende Nutzung eröffnet" werde, reicht jedenfalls nicht aus, einen Verstoß der belangten Behörde gegen § 19 Abs. 7 FLG darzutun. Dies umso weniger, als im angefochtenen Bescheid auf sachverständiger Grundlage (Stellungnahme des Mitgliedes der belangten Behörde Dipl.-Ing. W. vom 24. Juli 1987) in nachvollziehbarer Weise dargelegt wurde, daß die den Beschwerdeführern im teilweise neu erlassenen Zusammenlegungsplan vom 6. Februar 1987 durch Begründung einer Servitut (Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Nr. 922) eingeräumte Zufahrt zu ihrem Abfindungsgrundstück Nr. 924, die im übrigen - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - der bisherigen Fahrmöglichkeit (gemeint: zu dem lage- und flächenmäßig identischen, ebenfalls im Bauland gelegenen Altgrundstück Nr. 87 der Beschwerdeführer) entspreche, als ausreichend anzusehen sei.
4. Die belangte Behörde hat in der Begründung des in Rechtskraft erwachsenen, auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten aufhebenden Bescheides vom 15. Mai 1986 ausgeführt, sie sei zu der Auffassung gelangt, daß die derzeit (also nach dem Stand des ersten Zusammenlegungsplanes vom 8. März 1985) für das Abfindungsgrundstück Nr. 924 bestehende Zufahrt nach geringfügiger Verbesserung, wie etwa einer leichten Begradigung, als ausreichend eingestuft werden könne. An diese, unter dem Blickwinkel des § 19 Abs. 7 FLG relevante Forderung "nach geringfügiger Verbesserung" der Zufahrt war im fortgesetzten Verfahren - eine unveränderte Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - sowohl die Erstinstanz als auch die belangte Behörde selbst gebunden. Dafür, daß sich die Rechtslage geändert hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Eine Änderung der Sachlage ist indes insofern eingetreten, als den Beschwerdeführern im teilweise neu erlassenen Zusammenlegungsplan der ABB vom 6. Februar 1987 das Altgrundstück Nr. 87 als Abfindungsgrundstück Nr. 924 zur Gänze wieder zugeteilt worden ist - das den Beschwerdeführern im ersten Zusammenlegungsplan (Bescheid der ABB vom 8. März 1985) zugewiesene Abfindungsgrundstück Nr. 294 war nur zum Teil mit dem genannten Altgrundstück identisch und hatte zudem eine ganz andere Ausformung - und damit im Zusammenhang darüberhinaus den Beschwerdeführern eine von der durch den ersten Zusammenlegungsplan geschaffenen Zufahrt verschiedene, an anderer Stelle situierte Zufahrt eingeräumt worden ist. Die solcherart bewirkte, sich unter dem Gesichtspunkt des hier maßgebenden Kriteriums "ausreichende Erschließung" im Sinne des § 19 Abs. 7 FLG als wesentlich darstellende Änderung der Sachlage hatte für die Agrarbehörden einen Wegfall der aus § 66 Abs. 2 AVG 1950 resultierenden Bindung an die zur Frage der ausreichenden Erschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 924 geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 15. Mai 1986 zur Folge. Rechte der Beschwerdeführer wurden somit auch nicht dadurch verletzt, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise über einen von ihr der Erstinstanz erteilten Auftrag hinweggesetzt hätte.
5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 8. März 1988
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