Normen
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Juli 1985 wurde dem Bund, Bundesstraßenverwaltung, eine Rodungsbewilligung für eine Teilfläche der Parzelle Nr. 1032/1, KG. X, zum Zwecke der Errichtung der A-2 Südautobahn, und zwar dauernd im Ausmaß von 9,3215 ha und befristet im Ausmaß von 0,8850 ha, jeweils unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1985 wurde dem Bund zusätzlich eine Bewilligung zur befristeten Rodung einer Teilfläche desselben Waldgrundstückes Nr. 1032/1, KG. X, im Ausmaß von insgesamt 1,6054 ha unter Vorschreibungen erteilt.
Den gegen diese beiden auf § 170 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 gestützten Bescheide durch die Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem - diese Berufungen zur gemeinsamen Entscheidung zusammenfassenden - Bescheid vom 2. Juni 1986 keine Folge.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, in den gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten erhobenen Berufungen werde gleich lautend bemängelt, dass dem § 18 (Abs. 1) lit. c des Forstgesetzes 1975 nicht voll entsprochen worden sei. Es hätte, um dieser Bestimmung voll zu entsprechen, ein exaktes Beweissicherungsverfahren dem Rodungswerber vorgeschrieben werden müssen. Hierauf sei die forstliche Bundesversuchsanstalt u.a. beauftragt worden, bekannt zu geben, welche zielführenden forsttechnischen und sonstigen Maßnahmen zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen auf die umliegenden Wälder ergriffen werden könnten. Diese habe keine konkreten Maßnahmen nennen können, um die durch den Rodungszweck - zwar nicht direkt aber doch indirekt - hervorgerufenen Emissionen hintanzuhalten. Da ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt werde, - so die belangte Behörde weiter - nur dann dem Gesetz entspreche, wenn er so bestimmt gefasst sei, dass er eine zwangsweise Durchsetzung im Wege der Vollstreckung ermögliche, habe daher im gegenständlichen Fall eine Vorschreibung einer Beweissicherung nicht getätigt werden können. Hiezu komme noch, dass durch die Beweissicherung selbst und im Anschluss daran möglicherweise erst weitere Verfügungen zu treffen sein würden, die aber über den Bereich eines Rodungsverfahrens weit hinausgingen. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber § 51 des Forstgesetzes vorgesehen, wonach bei Feststellung des Überschreitens eines entsprechenden Emissionsgrenzwertes und einer sich daraus ergebenden Gefährdung der Waldkultur die Behörde den Inhaber der die Gefährdung der Waldkultur verursachenden Anlage festzustellen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei durch die Unterlassung der beantragten Beweissicherung - "also der Sicherung des Ist-Zustandes" - in Rechten verletzt worden. Es sei aktenmäßig erwiesen, dass die forstschädliche Luftverunreinigung durch den Betrieb der Autobahn eintreten werde.
Die Beschwerdeführerin beruft sich - so wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 lit. c des Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 440, im folgenden kurz: FG), wonach die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen ist, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird; insbesondere sind danach u. a. Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind.
Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Wohl ist der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen nach § 19 Abs. 4 lit. d FG im Rodungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG 1950. Diese Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer des Nachbarwaldes allerdings -
worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektivöffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufene nachteilige Einwirkungen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1983, Zl. 82/07/0222) durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: Errichtung der Autobahn) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wurde, besteht somit im Rodungsverfahren nicht.
Stand der Beschwerdeführerin aber ein derartiges subjektivöffentliches Recht gar nicht zu, so braucht auf die Frage der von ihr daraus abgeleiteten Verpflichtung der belangten Behörde auf Beweissicherung nicht eingegangen zu werden.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, die Erstbehörde habe ihr eine Sachentscheidung bezüglich der beantragten Beweissicherung verweigert, andererseits habe die belangte Behörde eine solche Entscheidung "in Anspruch genommen", ohne diese der für Maßnahmen nach § 52 FG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu überlassen, es sei daher der "Instanzenzug übersprungen worden", vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen; haben doch beide eingeschrittenen Behörden allein über von der mitbeteiligten Partei beantragte Rodungsbewilligungen abgesprochen. Die belangte Behörde hat im übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Beweissicherung über den Rahmen des Rodungsverfahrens hinausgeht; sie hat daher keineswegs eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Was das "hilfsweise" Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, der Antrag auf Beweissicherung stelle auch einen Feststellungsantrag im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dar, genügt der Hinweis, dass Prüfungsgegenstand einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde allein der angefochtene Bescheid sein kann.
Die sohin unbegründete Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 6. April 1987
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