VwGH 87/07/0186

VwGH87/07/018620.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des 1. GL, der 2. RL und der 3. EG, alle in P, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1986, Zl. VI/3-AO-207/12 (hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) sowie des 4. JG und der 5. RG, beide in P, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, gegen den Bescheid derselben Behörde vom 7. Oktober 1986, Zl. VI/3-AO-207/11 (hg. Zl. 87/07/0190), jeweils betreffend Zusammenlegungsplan P (mitbeteiligte Partei: jeweils EB, in P), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
EMRK Art6;

 

Spruch:

I. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der zweitangefochtene Bescheid (hg. Zl. 87/07/0190) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A

I. Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. VI/3-AO-207/12; hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) und zum zweitangefochtenen Bescheid (Zl. VI/3-AO-207/11; hg. Zl. 87/07/0190)

1. Das Zusammenlegungsverfahren P wurde mit Verordnung der NÖ Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 11. März 1980 eingeleitet.

2.1. Durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 6. Februar 1984 bis 20. Februar 1984 erließ dieselbe Behörde den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 10. Jänner 1984).

2.2. Mit Bescheid vom 16. Juli 1985 gab der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (LAS) der gegen den Zusammenlegungsplan P vom 10. Jänner 1984 erhobenen Berufung der Rechtsvorgänger der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und § 17 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG), LGBl. 6650-3, Folge, behob den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der vorgenannten Parteien des Zusammenlegungsverfahrens und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB.

2.3. Aufgrund dieses aufhebenden Bescheides erließ die ABB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 17 und 21 FLG den Zusammenlegungsplan in geänderter Form, und zwar dergestalt, daß außer der Abfindung der unter 2.2. genannten Verfahrensparteien auch die Abfindungen der nunmehr beschwerdeführenden Parteien einer - spruchmäßig näher umschriebenen Änderung unterzogen wurden (Bescheid vom 14. März 1986).

2.4. Der dagegen von der Drittbeschwerdeführerin und ihrem zwischenzeitig (am 14. November 1986) verstorbenen Ehegatten Josef G. erhobenen Berufung gab der LAS mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Zusammenlegungsplan vom 14. März 1986 in Ansehung der Abfindung der Genannten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und 5 17 Abs. 1 bis 8 FLG.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab der LAS der vom Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den Zusammenlegungsplan vom 14. März 1986 in Ansehung der Abfindung der Genannten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 1 bis 8 FLG.

II. Zum erstangefochtenen Bescheid

1. In der Begründung dieses Bescheides wurde folgender Sachverhalt als maßgeblich festgestellt: Die Berufungswerber (d.s. die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin und ihr zwischenzeitig verstorbener Ehegatte Josef G.) hätten drei Grundflächen im Ausmaß von 1,6058 ha mit einem Wert von 8.429,96 Punkten in das Verfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 160,47 Punkten sei für die Bemessung der Grundabfindung ein Abfindungsanspruch von 8.269,49 Punkten verblieben. Die mit dem Zusammenlegungsplan der ABB vom 14. März 1986 festgelegte (tatsächliche) Grundabfindung habe ein Ausmaß von 1,5751 ha und einen Wert von 8.252,29 Punkten. Der Wert der Grundabfindung stimme bis auf einen Unterschied von 17,20 Punkten (0,2 v.H. des Anspruches) mit dem für die Bemessung der Grundabfindung errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein. Das Ausmaß der Grundabfindung sei um 307 m2 kleiner als das Ausmaß der einbezogenen Grundstücke. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 183 m2 und einem Flächenverlust von 124 m2 zufolge durchschnittlicher Bonitätsverbesserung. Das Fläche/Wert-Verhältnis betrage bei den einbezogenen Grundstücken 1,9049 m2/Punkt, bei der gesamten Grundabfindung 1,9087 m2/Punkt; dies bedeute eine Abweichung von 0,2 v.H. bei einer zulässigen Abweichung von 10 v.H. dieses Verhältnisses. Für drei alte Besitzstücke sei ein neues zugewiesen worden. Ein Vergleich der Bonität der einbezogenen Grundstücke und des Abfindungsgrundstückes stelle sich wie folgt dar:

Tabelle nicht darstellbar.

In rechtlicher Hinsicht sei erwogen worden: Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß die Abänderung des Zusammenlegungsplanes P erforderlich gewesen sei, um den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine dem Gesetz entsprechende Grundabfindung zuzuteilen. Was die geänderte Grundabfindung der Berufungswerber anlange, so zeigten die rechnerisch erfaßbaren Kriterien, daß die gesetzlich zulässigen Spielräume sowohl hinsichtlich der Abweichung des Fläche/Wert-Verhältnisses zwischen Altbestand und Abfindung als auch hinsichtlich der Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung nicht überschritten worden seien. Wie ein Vergleich der Bonität der einbezogenen Grundstücke mit jener des Abfindungsgrundstückes zeige, stehe einem Zuwachs in der 3. Klasse insbesondere zu Lasten der 2. Klasse auch ein Zuwachs in der mittleren 4. Klasse zu Lasten schlechterer Klassen gegenüber. Es liege also der überwiegende Teil der Abfindungsfläche - ebenso wie bei den einbezogenen Grundstücken - in den Klassen 3 und 4, sodaß eine Änderung der Bewirtschaftungsart nicht zu erwarten sei. Zu erwarten sei vielmehr, daß die Abfindung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die alten Grundstücke ermögliche.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Verlassenschaft nach Josef G. und die Drittbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1987, B 1268/86 ab; gleichzeitig wurde diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als - nach dem Vorbringen im Ergänzungsschriftsatz - Rechtsnachfolger (Erben) nach Josef G. sowie die Drittbeschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung. Danach erachten sich die Genannten in ihren aus den §§ 1 und 17 FLG sowie den §§ 1 und 5 Agrarbehördengesetz 1950 erfließenden Rechten verletzt. Sie begehren die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

III. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. In der Begründung dieses Bescheides wurde folgender Sachverhalt als maßgeblich festgestellt: Vom Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin seien Grundflächen im Ausmaß von 9,8628 ha mit einem Wert von 50.152,75 Punkten in das Verfahren eingebracht worden. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 956,11 Punkten sei für die Bemessung der Grundabfindung ein Abfindungsanspruch von 49.196,64 Punkten verblieben. Die mit dem Zusammenlegungsplan der ABB vom 14. März 1986 festgelegte (tatsächliche) Grundabfindung habe ein Ausmaß von 9,8622 ha und einen Wert von 49.168,14 Punkten. Der Wert der Grundabfindung stimme bis auf einen Unterschied von 28,50 Punkten (0,06 v.H. des Anspruches) mit dem für die Bemessung der Grundabfindung errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein (zulässig wäre ein Unterschied bis 5 v.H. des Anspruches). Das Flächenausmaß der Grundabfindung sei nahezu gleich dem Ausmaß der einbezogenen Grundstücke. Dem Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 1148 m2 stehe ein Flächengewinn von 1142 m2 zufolge durchschnittlicher Bonitätsverschlechterung gegenüber. Das Flächen/Wert-Verhältnis betrage bei den einbezogenen Grundstücken 1,9666 m2/Punkt, bei der gesamten Grundabfindung 2,0058 m2/Punkt; dies bedeute eine Abweichung von 2 v.H. bei einer zulässigen Abweichung bis 10 v.H. dieses Verhältnisses. Für elf alte Besitzstücke seien drei neue zugewiesen worden. Ein Vergleich der Bonität der einbezogenen Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke ergebe folgendes Bild:

Tabelle nicht darstellbar.

Somit stünden Flächenabgängen in den guten Klassen 1 bis 3, insbesondere in der Klasse 3, Flächenzugänge in den schlechten Klassen, insbesondere in der Klasse 5, gegenüber, während der Anteil in der mittleren Klasse 4 annähernd gleich geblieben sei. Diese durchschnittliche Bonitätsverschlechterung werde bewirkt durch vermehrte Zuweisung einerseits von Sand- und Schotterflächen im Ausmaß von rund 0,2 ha mit dem Abfindungsgrundstück 2868, anderseits vor allem von tonigen Flächen im Ausmaß von rund 0,8 ha mit dem westlichen Teil des Abfindungsgrundstückes 2608. Vor der Zusammenlegung hätten die Sand- und Schotterflächen ein Ausmaß von 1,38 ha erreicht, nach der Zusammenlegung ein Ausmaß von 1,60 ha; die tonigen Flächen hätten vor der Zusammenlegung 0,62 ha, nach der Zusammenlegung 1,38 ha betragen. Diese Flächenanteile deckten sich mit den Flächen der Bonitätsklassen 5 bis 7, während die Flächen der Bonitätsklassen 1 bis 4 im wesentlichen sandige Lehmböden bis lehmige Sandböden aufwiesen, die ebenso wie die tonigen Böden den Klassen 5 und 6 (Abfindungsgrundstück 2608) für den Anbau aller Feldfrüchte geeignet seien. Stärkere Berglagen seien im Altbestand im Ausmaß von 1,17 ha vorhanden gewesen, gleichartige Berglagen seien im Ausmaß von 1,38 ha zugewiesen worden (im westlichen Teil des Abfindungsgrundstückes 2608).

In rechtlicher Hinsicht sei erwogen worden: Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß die Abänderung des Zusammenlegungsplanes P erforderlich gewesen sei, um den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine dem Gesetz entsprechende Grundabfindung zuzuteilen. Was die geänderte Abfindung des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin anlange, so zeigten die rechnerisch erfaßbaren Kriterien, daß die gesetzlich zulässigen Spielräume sowohl hinsichtlich der Abweichung des Fläche/Wert-Verhältnisses zwischen Altbestand und Abfindung als auch hinsichtlich der Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung nicht überschritten worden seien. Wie ein Vergleich zwischen alten Grundstücken und Abfindungsgrundstücken der beiden Beschwerdeführer zeige, sei die Abfindung doch weitgehend von gleicher Beschaffenheit wie der Altbestand. Die etwas reduzierten Flächen der Bonitätsklassen 1 bis 3 wiesen im wesentlichen sandige Lehmböden bis lehmige Sandböden auf, die für den Anbau aller Feldfrüchte geeignet seien. Ebenso geeignet für alle Feldfrüchte seien auch die tonigen Böden der Klassen 5 und 6 (Abfindungsgrundstück 2608). Die Flächen mit Berglagen seien zwar von 1,17 ha auf 1,38 erhöht worden, doch sei diese Erhöhung nicht gravierend. Schließlich - so die belangte Behörde abschließend - sei durchaus zu erwarten, daß die Abfindungsgrundstücke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die alten Grundstücke ermöglichten.

2. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin erhoben gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1987, B 1268/86, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in ihren aus den §§ 1 und 17 FLG sowie den §§ 1 und 5 Agrarbehördengesetz 1950 erfließenden Rechten verletzt. Sie begehren die kostenpflichtige Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

B

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Für die Beschwerde "steht fest", daß der Landesagrarsenat als Kollegialorgan einer "internen, im Voraus festgesetzten Geschäftsordnung" bedürfe, die bestimmt, welche Mitglieder an den jeweiligen Verhandlungen teilzunehmen bzw. welche Ersatzmitglieder bei Ausfall eines Mitgliedes einzutreten hätten. Der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung habe überhaupt keine "Geschäftsordnung", was dazu führe, daß die Mitglieder und Ersatzmitglieder gleichsam willkürlich einberufen würden. Die Gerichte seien verpflichtet, eine feste "Geschäftsverteilung" zu erstellen; dadurch solle das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG gewahrt werden. Dies müsse auch für Landesagrarsenate, die Tribunale i.S. des Art. 6 MRK seien, gelten; auch sie seien verpflichtet, durch eine feste "Geschäftsverteilung" vorweg festzulegen, welche Ersatzmitglieder im Falle der Verhinderung eines "ordentlichen" Mitgliedes zu berufen seien. Im Beschwerdefall seien die Ersatzmitglieder willkürlich einberufen worden; die belangte Behörde sei daher nicht richtig zusammengesetzt gewesen, weshalb eine "unzulässige" Behörde entschieden habe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Ansicht für unzutreffend. Hiezu wird i.S. des § 43 Abs. 2 VwGG auf die sich mit einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters befassenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, und vom 19. April 1988, Zl. 87/07/0185, verwiesen.

II. Zum erstangefochtenen Bescheid

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin behaupten, durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung dadurch beeinträchtigt worden zu sein, daß das ihnen zugewiesene Abfindungsgrundstück (2867) gegenüber ihrem Altbestand eine Verschlechterung darstelle. Dies deshalb, weil die Zuteilung dem Gebot der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit widerspreche und außerdem der im § 17 Abs. 8 FLG verankerte Grundsatz mißachtet worden sei, wonach die Abfindung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen habe.

2. Die Begründung des erstangefochtenen Bescheides (oben A II.1.) zeigt, daß der Drittbeschwerdeführerin und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten Josef G. ein (einziges) Grundstück als Abfindung zugewiesen worden ist, das zum Teil eine bessere, zum Teil eine schlechtere Bonität aufweist als die in das Verfahren eingebrachten drei Grundstücke. Die Genannten gingen zwar ihrer Flächen in den Bonitätsklassen 1 und 2 zugunsten von Flächen der 3. Klasse verlustig, gleichzeitig wurde jedoch ihr Anteil an Flächen der Klassen 5, 6, 7 und HW zugunsten einer (gleich großen) Mehrzuteilung von Flächen der 4. Klasse reduziert. Mithin steht einer Verschlechterung im Bereich der ersten drei Klassen durch eine Verschiebung von der 1. und 2. in die 3. Klasse eine Verbesserung im Bereich der Klassen 4 bis 7 und HW durch eine Verschiebung von der 5., 6. und 7. sowie HW in die 4. Klasse gegenüber, wobei der Flächenanteil in den schlechten Klassen fast zur Gänze beseitigt wurde. In dieser Zuteilung kann im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330, und vom 19. Mai 1987, Zl. 86/07/0249) eine Mißachtung des gesetzlichen Gebotes der Abfindung mit Grundstücken "tunlichst gleicher Beschaffenheit" nicht erblickt werden.

Dafür, worin ein Verstoß gegen den erwähnten, im § 17 Abs. 8 FLG normierten Grundsatz gelegen sein soll, ist die Beschwerde jede Begründung schuldig geblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes muß aber von einer Partei, die behauptet, die ihr zugewiesene Abfindung ermögliche nicht den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie hiefür den Nachweis erbringt (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur).

3. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

III. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Nach Auffassung des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin habe die Abänderung des ursprünglichen Zusammenlegungsplanes aufgrund der Berufung der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei dazu geführt, daß die Abfindung der beiden Beschwerdeführer nunmehr nicht gesetzmäßig sei. Bei Betrachtung des Planes und der Bonitierung der Grundstücke sei zu erkennen, daß durch die "Verschiebung" - anstelle des zunächst zugewiesenen Grundstückes 2866 sei das neu gebildete Grundstück 2868 zugeteilt worden - die Abfindung der beiden Beschwerdeführer eine schlechtere Bonitierung aufweise. Es sei zwar richtig, daß der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auch schon im Altbestand Grundstücke in den Bonitätsklassen 6 und 7 gehabt hätten; hiebei habe es sich um Grundstücke mit Schotter gehandelt. Die nunmehr zugewiesenen Grundstücke wiesen jedoch weitgehend Sand auf. Dazu komme noch, daß die Gesamtabfindung in Summe gegenüber den eingebrachten Grundstücken steiler sei; dadurch könne es zu Auswaschungen kommen. Die Abfindung widerspreche daher jedenfalls der Bestimmung des § 17 FLG, wonach den Parteien Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zuzuteilen seien.

2.1. Nach § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

2.2. Wenngleich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sehr pauschal gehalten und nicht in allen Punkten einsichtig ist - mangels näherer Erläuterungen ist nicht verständlich, weshalb eine teilweise Abfindung mit Sandböden anstelle von Schotterböden im Altbestand zu einer Verschlechterung geführt haben soll -, so führt es im Ergebnis doch zum Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen,

daß die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils

schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein

betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei

auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (vgl. die bereits zitierten

Erkenntnisse Zl. 83/07/0330 und Zl. 86/07/0249). Wie sich jedoch

der in der Sachverhaltsdarstellung (oben A III.1.) wiedergegebenen

Begründung des zweitangefochtenen Bescheides unschwer entnehmen

läßt, wurden der Viertbeschwerdeführer und die

Fünftbeschwerdeführerin nicht mit teils besseren und teils

schlechteren, sondern ausschließlich mit schlechteren Bonitäten

abgefunden. So hat der Flächenanteil in den guten Klassen 1 bis 3

gegenüber dem Altbestand um 86 ar (= 9 %) und in der mittleren

Klasse 4 um 14 ar (= 1 %) abgenommenen, in den schlechten Klassen

(5 bis 7, HW, AK) hingegen um 100 ar (= 10 %) zugenommen. Diese

Bonitätsverschlechterung hat ihre Ursache in einer vermehrten Zuweisung von Sand- und Schotterböden (ca. 0,2 ha), von tonigen Böden (ca. 0,8 ha) und von Flächen in Berglage (ca. 0,2 ha); dies entspricht - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift hinweist - einer Erhöhung gegenüber dem Altbestand von 16 % an Sand- und Schotterböden, von 123 % an tonhältigen Böden und von 18 % an Flächen stärkeren Gefälles. Im Gegensatz zu der in der Bescheidbegründung von der belangten Behörde vertretenen Ansicht kann in Anbetracht einer derartig augenfälligen Zunahme schlechter Böden, die in einer durchgängigen, verhältnismäßig keineswegs geringfügigen Bonitätsverschlechterung ihren Niederschlag findet, nicht davon gesprochen werden, daß die Abfindungsgrundstücke der beiden Beschwerdeführer "doch weitgehend von gleicher Beschaffenheit" wie die alten Grundstücke seien. Wenn die belangte Behörde die angeblich "weitgehend gleiche Beschaffenheit" damit zu begründen versucht, daß die tonigen Böden der Klassen 5 und 6 ebenso für den Anbau aller Feldfrüchte geeignet seien wie die "etwas reduzierten Flächen der Bonitätsklassen 1 bis 3", so stellt sie damit unzulässigerweise allein auf ein nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz FLG neben anderen Gesichtspunkten auch zu berücksichtigendes Kriterium ab, dessen Verabsolutierung zu einer Einebnung der Unterschiede der einzelnen Bonitätsklassen führt und damit diese letztlich überflüssig macht. Abgesehen davon, daß damit das in der eben zitierten Gesetzesstelle gleichfalls angeführte Kriterium "Bodenart" nicht dem Gesetz entsprechend (arg.: "spezielle Verhältnisse") berücksichtigt wird, läßt das ausschließliche Abstellen auf die "Eignung" für den Anbau aller Feldfrüchte auch außer Betracht, daß aufgrund der schlechteren Bodenqualität ein gleicher wirtschaftlicher Erfolg wohl in der Regel nur bei einem vermehrten Einsatz an Arbeitskraft, Zeit und finanziellen Mitteln zu erreichen sein wird; ein Umstand, der zumindest berechtigte Zweifel am Zutreffen der Schlußfolgerung der belangten Behörde hervorruft, es sei "durchaus zu erwarten", daß die Abfindungsgrundstücke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die alten Grundstücke ermöglichten (vgl. § 17 Abs. 8 FLG).

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde in Ansehung des Abfindungsgrundsatzes der Zuteilung von Grundstücken "tunlichst gleicher Beschaffenheit" die Rechtslage verkannt hat und solcherart der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Grundabfindung verletzt worden sind, war der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht zum einen darauf, daß an Stempelgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lediglich

S 990,-- zu entrichten waren, zum anderen darauf, daß ein Verhandlungsaufwand nicht entstanden ist.

Wien, am 20. September 1988

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