Normen
AVG §1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §45 Abs3;
GdO NÖ 1965 §60 Abs1;
GdO NÖ 1965 §61 Abs1;
GdO NÖ 1965 §61 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §118 Abs8;
WRG 1959 §118 Abs9;
AVG §1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §45 Abs3;
GdO NÖ 1965 §60 Abs1;
GdO NÖ 1965 §61 Abs1;
GdO NÖ 1965 §61 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §118 Abs8;
WRG 1959 §118 Abs9;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer zu Zl. 83/05/0146 hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 276,-
- (zusammen S 2.760,--) und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 473,50, also S 947,-- (zusammen S 9.470,--); der Beschwerdeführer zu Zl. 83/05/0147 hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 4.735,-- (zusammen S 9.470,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zunächst sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Sachverhaltsdarstellung nur die für die Entscheidung wesentlichsten Verfahrensschritte zusammenfaßt, wenngleich in den Entscheidungsgründen auch auf weitere Sachverhaltselemente, insbesondere Ausführungen in Gutachten, eingegangen werden wird. Die Notwendigkeit zu einer solchen Vorgangsweise ergibt sich daraus, daß ein äußerst umfangreiches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist und etwa die Beschwerde zur Zl. 83/05/0147 insgesamt 130 Seiten umfaßt.
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, zu verweisen, mit welchem der Gerichtshof die Beschwerde eines Nachbarn im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung des kalorischen Kraftwerkes Dürnrohr als unbegründet abwies. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß geltend gemachte Verfahrensmängel nicht vorgelegen seien und im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes sowie auf Grund der rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen eine Verletzung seiner Rechte nicht festgestellt hätte werden können, insbesondere deshalb nicht, weil die als erforderlich erachteten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarn von den Gutachtern als ausreichend beurteilt worden seien und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet habe, daß diese Gutachten unzureichend seien.
Mit Eingabe vom 23. Februar 1982 ersuchten die beiden erstmitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung zweier Rauchgasentschwefelungsanlagen sowie Hilfsanlagen, Entsorgungsanlagen und einer Deponie entsprechend den im Projekt näher beschriebenen und planlich dargestellten Objekten. In diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, daß dem ursprünglichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zur Entschwefelung der Rauchgase das sogenannte "Bergbauforschungsverfahren" zugrunde gelegt worden sei, während nunmehr Rauchgasentschwefelungsanlagen vorgesehen seien, welche nach dem in den USA erfolgreich erprobten sogenannten "Niro-Verfahren" arbeiten. In dem der Einreichung beiliegenden technischen Bericht wird unter anderem ausgeführt, daß die ursprüngliche Absicht, die Rauchgase beider Blöcke über eine gemeinsame Rauchgasentschwefelungsanlage und in weiterer Folge über ein gemeinsames Rauchrohr im Schornstein abzuführen, in Anbetracht der unterschiedlichen Einsatzweise von Block 2 der erstmitbeteiligten Partei und Block 1 der zweitmitbeteiligten Partei nicht realisiert werden könne. Eingehende Untersuchungen hätten ergeben, daß es zweckmäßig sei, zwei den einzelnen Blocks zugeordnete Rauchgasentschwefelungsanlagen zu errichten. Bei niederen Lasten der Dampferzeuger und damit kleineren Rauchgasmengen sei es mit nur einem Rauchrohr infolge verminderter Rauchgasaustrittsgeschwindigkeiten unter Umständen nicht möglich, die volle Wirksamkeit der Schornsteinhöhe für die Ausbreitung der Rauchgase zu erhalten. Die nach der definitiven Ausschreibung angebotenen Verfahren würden im Vergleich zeigen, daß gegenüber der Ersteinreichung höhere Investitionen getätigt werden müßten und dies nicht nur auf Grund der Aufteilung auf zwei Rauchgasentschwefelungsanlagen. Bei Beurteilung und Bewertung der angebotenen Anlagen sei in erster Linie getrachtet worden, ein Verfahren zu ermitteln, das - einfach im Aufbau - den gestellten Anforderungen gerecht werde, keine oder nur geringe Mengen an zusätzlicher Primärenergie benötige, dessen Einsatzstoffe im Inland bereitgestellt werden könnten und das sich bestmöglich in den Kraftwerksbetrieb einfüge. Das der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegte Bergbauforschungsverfahren erfülle diese Bedingungen nur teilweise, und Detailuntersuchungen hätten überdies gezeigt, daß das nach diesem Verfahren anfallende S02- Reichgas vor Abgabe an das weiterverarbeitende Chemiewerk einer aufwendigen Weiterbehandlung bedürfe. Auch sei die zeitliche Abstimmung des Zusammenwirkens von Kraftwerk und Chemiewerk kaum möglich (Störungen und Reparaturen im Bereich der S02-Reichgas-Verarbeitung hätten ein Abschalten der Rauchgasentschwefelungsanlage zur Folge). Dem Bergbauforschungsverfahren müßte daher eine Claus-Anlage angeschlossen werden, die SO2 zu Elementarschwefel aufarbeite und den Kraftwerksbetrieb vom Chemiebetrieb der Donau-Chemie unabhängig mache. Parallel und unabhängig durchgeführte Untersuchungen für ein Kraftwerk in der BRD, dessen SO2-Entsorgung ebenfalls in ein benachbartes Chemiewerk erfolgen sollte, hätten zum gleichen Ergebnis geführt. Im Verlauf der Angebotsbearbeitung hätten sich außerdem Bedenken bezüglich der großtechnischen, aber auch der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Bergbauforschungsverfahrens ergeben. Bisher sei damit noch keine industrielle Großanlage ausgestattet bzw. eine Anlage in vergleichbarer Größenordnung in Auftrag gegeben worden. Die Versuchsanlagen - mit Ausnahme jener im Kraftwerk Lünen, die jedoch inzwischen abgetragen worden seien - hätten keine befriedigenden Ergebnisse erbracht. Aus dem Vergleich der Angebote sei als günstigstes Verfahren zur Rauchgasentschwefelung ein nach dem Prinzip der Sprühtrocknung arbeitendes hervorgegangen, das von einem Konsortium SGP-NIRO-Atomizer geliefert werde. Dieses Ergebnis stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung eines beigezogenen Fachexperten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt. Anstelle des bewilligten Bergbauforschungsverfahrens werde daher das NIRO-Verfahren eingereicht.
In diesem technischen Bericht werden sodann die Eigenschaften bzw. Auswirkungen der beiden Verfahren näher beschrieben und einander gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung zeigt, daß das neue Verfahren auf dem Wege der Sprühabsorption die Entschwefelung bewirkt, bei Normalbetrieb eine geringfügig höhere Rauchgasmenge mit sich bringt, es jedoch zu einer nicht unwesentlich geringeren SO2-Konzentration kommt und die SO2-Emission sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Maximalwerten geringer ist, wogegen ein wesentlich höherer Entschwefelungsgrad erreicht wird. Die anfallende Reststoffmenge bei Auslegungskohle (Flugasche + Schlacke + sonstige) erhöht sich dagegen. Die Antragsteller legten auch ein Gutachten der Universität Wien-Institut für Meteorologie und Geophysik - Abteilung theoretische Meteorologie des Univ.Prof. HR vom 9. November 1981 vor, in welchem Vergleiche zwischen den beiden genannten Verfahren gezogen werden und der Gutachter in seiner Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen einer Naßabgasentschwefelung für die Immission ungünstigste Verhältnisse angenommen hat. Er ging hiebei bei den berechneten Immissionskonzentrationen von oberen Grenzwerten aus, die als Kurzfrist-Wert durchaus erreicht werden könnten, wogegen die klimatologischen Werte (Jahresmittelwerte, Überschreitungshäufigkeiten) voraussichtlich nicht erreicht werden würden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß sich die zur Diskussion stehenden Entschwefelungsanlagen bezüglich der Immissionsverhältnisse nicht wesentlich voneinander unterscheiden.
Über das Ansuchen der beiden erstmitbeteiligten Parteien fand am 23. März 1982 vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Verhandlung statt, in welcher das Projekt näher beschrieben wurde, teilnehmende Nachbarn Einwendungen erhoben und Sachverständige Stellungnahmen abgaben. Unter anderem erachtete der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung das Bauvorhaben als bewilligungsfähig, sprach sich jedoch für die Aufnahme bestimmter Auflagen aus. Der dem bisherigen Verfahren beigezogene Sachverständige für Pflanzenschutz, Dozent Dr. E, verwies auf sein Gutachten vom 3. November 1980, in welchem er für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einen maximal zulässigen Halbstundenmittelwert von 0,20 mg SO2/m3 genannt habe, jedoch sei nach neueren Publikationen ein solcher Grenzwert in Kombination mit NO2, aber auch für SO2 alleine als zu hoch angesetzt anzusehen. Deshalb werde entsprechend dem Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der Pflanzenphysiologie die Einhaltung eines neuen, nunmehr niedrigeren Halbstundenmittelwertes von 0,15 mg SO2/m3 Luft als Auflage gefordert, um Schäden an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen weitgehend ausschließen zu können. Der Sachverständige für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Wien, Univ.Prof. Dr. Ing. H, erachtete das nunmehrige Rauchgasentschwefelungsverfahren für das Kraftwerk Dürnrohr als eine optimale Lösung. Der Vorstand des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien, Prof. N, führte aus, daß durch das NIRO-Verfahren die Gesamtemissionskonzentrationen und die Emissionsraten herabgesetzt seien und dies umwelthygienisch sehr zu begrüßen sei, da damit die Globalbelastung der Atmosphäre auf jeden Fall sehr vermindert werde. Auf Grund dieser Herabsetzungsmöglichkeit müßten auch dazu niedrigere Emissionsgrenzen neu festgesetzt werden. Durch die gleichzeitige Herabsetzung der Abgastemperatur der beiden neu eingereichten Verfahren würden sich bei den Immissionen geringgradige Verschiebungen ergeben, wobei unter anderem Überschreitungshäufigkeiten in der Nähe leicht erhöht seien und in weiterer Entfernung leicht herabgesetzt würden. Da insbesondere die Nahumgebung durch den bereits festgelegten Immissionsschutzplan mit einem Grenzwert zusätzlich geschützt sei, seien diese geringen Verschiebungen umwelthygienisch nicht von Belang. Zu fordern sei allerdings, daß die Aufstellung der Meßschwellen für den Immissionsschutzplan den jeweils ermittelten Immissionsmaxima angepaßt werden müßten. Da insgesamt festgestellt werden könne, daß die Werte zum Immissionsschutz und die Auflagen zum Anrainerschutz in jedem Fall eingehalten werden, sei seitens der Umwelthygiene keine Präferenz für ein bestimmtes Verfahren zur Rauchgasentschwefelung festzulegen, die Entscheidung müsse nach dem Stand der Technik erfolgen. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik, Maschinenbau, Bauwesen und Fördertechnik erachtete das Vorhaben als bewilligungsfähig.
Bei der erwähnten Verhandlung sprachen sich die Vertreter der Bauwerber gegen die vom Sachverständigen für Pflanzenschutz geforderten neuen Immissionsgrenzwerte aus und verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen vom 3. Dezember 1980. Der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz verwies darauf, daß laut Immissionsgutachten von Prof. R Überschreitungen von Halbstundenmittelwerten der SO2- Immissionskonzentration von 0,1 mg/m3 im Jahresdurchschnitt mit maximal 0,9 % auftreten würden, wobei von der Annahme eines ganzjährigen Vollastbetriebes ausgegangen worden sei. Da der Hauptanteil dieser Überschreitungen nur bei Ausbreitungsbedingungen im Sommer auftrete, in diesem Zeitraum das Kraftwerk aber nur zeitweilig mit unterschiedlicher Last betrieben werde, sei die tatsächlich zu erwartende Überschreitungshäufigkeit wesentlich geringer. Der von Dozent Dr. E geforderte Wert von 0,15 mg SO2/m3 werde daher nur äußerst selten erreicht werden.
Mit Eingabe vom 21. April 1982 beantragten die Bauwerber, den Sachverständigen Dr. E seines Amtes zu entheben und an seiner Stelle einen ausreichend qualifizierten Sachverständigen zur Aufnahme eines Befundes und Erstellung eines Gutachtens zu bestellen. Im wesentlichen wurde dem Sachverständigen vorgeworfen, am gleichen Tage, wenige Stunden früher, im energierechtlichen Verfahren ein divergierendes Gutachten abgegeben und auch sein Gutachten nicht ausreichend begründet zu haben.
In der Folge empfahl das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Univ.Prof. Dr. G als Sachverständigen zu bestellen, was sodann geschah.
Mit Kundmachung vom 7. Juni 1982 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für 21. Juni 1982 neuerlich eine Bauverhandlung an. Bei dieser Verhandlung erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, eine Reihe von Einwendungen. Der neubestellte Gutachter Prof. G faßte sein Gutachten betreffend Pflanzenschutz dahin zusammen, daß die nach Inbetriebnahme des geplanten Kohlekraftwerkes zu erwartenden Belastungen mit Stickoxyden und gasförmigen Fluorverbindungen eine Gefährdung der Vegetation ebensowenig erwarten lassen wie tiertoxikologisch bedenkliche Fluoridanreicherungen in Futterpflanzen. Auch mit Schadwirkungen durch Schwefeldioxyd, der hier wichtigsten pflanzenschädlichen Verunreinigungskomponente, sei nach derzeitiger Lehrmeinung im landwirtschaftlichen Pflanzenbau nicht zu rechnen. Unterstelle man entgegen bisherigem Urteil für das Winterhalbjahr eine gleichhohe Pflanzenanfälligkeit wie im Sommer, sei für die empfindlichsten Pflanzenarten ein geringes Restrisiko nicht gänzlich auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, daß tatsächlich Schadwirkungen auftreten, sei als gering zu erachten. Eine Quantifizierung der sich durch Kombinationswirkung aus Mischimmissionen ergebenden Vegetationsgefährdung könne gegenwärtig wegen fehlender Unterlagen nicht erfolgen. Das vorgesehene, nach eigenen Vorschlägen zu modifizierende Überwachungssystem sei sehr gut geeignet, etwaige Schadwirkungen an landwirtschaftlichen Pflanzenarten zu erkennen und zu quantifizieren.
Später ergänzte dieser Sachverständige sein Gutachten dahin, eine Quantifizierung der sich durch Kombinationswirkung aus Mischimmissionen ergebenden Vegetationsgefährdung könne gegenwärtig wegen fehlender Forschungsergebnisse (in der Kurzfassung als Unterlagen bezeichnet) nicht erfolgen.
Prof. N nahm zu Fragen, die die Schlüssigkeit seines Gutachtens bezweifelten, dahin Stellung, daß in seinem Gutachten zunächst alle Probleme der Zusammenhänge von Luftschadstoffen und Gesundheit sowie eine Reihe von umwelthygienischen Forderungen ausführlich behandelt und daraus Forderungen abgeleitet worden seien. Erst wenn diese Forderungen in Form von verbindlichen und exekutierbaren Auflagen vorgeschrieben worden seien, hätte umwelthygienisch dem Projekt zugestimmt werden können. Diese verbindlichen Auflagen seien nun im Zuge des Verfahrens von der Behörde in Zusammenarbeit mit den Gutachtern ausgearbeitet worden. Bei der Behauptung der Unvollständigkeit seines Gutachtens liege eine Verwechslung von Emission und Immission vor. Die medizinische Begutachtung müßte sich vor allem auf Immissionsdaten stützen. Der Emissionskataster sei daher nicht herangezogen worden, wohl aber alle Immissionsdaten, soweit sie verfügbar gewesen seien. Nach diesen zur Befundung herangezogenen Immissionsdaten sowie dem jetzt neu erschienenen Immissionskataster sei das Tullnerfeld keinesfalls allgemein als schwer belastet zu bezeichnen. Allerdings sei die Stadtgemeinde Tulln durch ihre eigenen Emissionen zeitweise bereits der Zone III des Akademiekriteriums zuzuordnen. Dort wären alle Maßnahmen zur Herabsetzung der Immissionen vorzunehmen. Vor den Zusatzbelastungen durch das Kraftwerk seien alle Gebiete durch den Immissionsschutzplan geschützt. Die besorgniserregenden ärztlichen Beobachtungen bei Bodeninversionen sollten ebenfalls zu Präventivmaßnahmen Anlaß geben, durch den hohen Schornstein des Kraftwerkes seien aber dabei keine Zusatzbelastungen durch dasselbe zu erwarten. Soweit über andere Schadstoffe und insbesondere Schwermetalle Ausführungen gemacht worden seien, sei dies durchaus zu unterstreichen, es liege aber keine Vernachlässigung des Gutachters vor, da die zusätzlichen Schadstoffe im Gutachten erwähnt worden seien, um sie in das Beweissicherungsverfahren einschließen zu können. Dies sei im Verfahren durch umwelthygienische und umweltschutztechnische Auflagen geschehen. Die Aussage, daß keine akute Gesundheitsgefährdung vorhanden sei, aber doch Risikoerhöhungen möglich seien, sei nicht eine widersprüchliche Aussage, sondern entspreche präventivmedizinischen Erkenntnissen. Diese Aussage diente der Forderung, daß alles versucht werden müßte, um auch die genannten möglichen Risikoerhöhungen so weit wie möglich abzusenken. Dies sei in der Kombination der Immissionsbegrenzung nach dem Stande der Wissenschaft, dem Immissionsschutz-plan, dem vorgeschriebenen Beweissicherungsverfahren und dem präventiven Umweltschutz mit einer Stufenlösung für spätere, zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen geschehen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die hier zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte weit strenger seien als die in der BRD im letzten Entwurf für "Max.Immissionswerte zum Schutze des Menschen" (VDI 2310 Blatt 11) vorgeschlagenen Werte. In der betreffenden VDI-Richtlinie sei auch die neueste Literatur mit 219 Literaturzitaten angeführt.
Mit Bescheid vom 27. September 1982 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, das Rechtsmittel der Berufung. In der Folge wurden Gutachten ergänzt, neue Gutachten eingeholt und sodann am 17. Februar 1983 eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Schon vor dieser Verhandlung gaben die Bauwerber mit einem Schriftsatz vom 19. Oktober 1982 bekannt, daß im Zuge der Gespräche mit der Stadt Wien, deren Vertreter in der zweiten Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz gleichfalls Einwendungen erhoben hatten, Einigung darüber erzielt worden sei, daß in Realisierung des vorgesehenen stufenweisen Entschwefelungskonzeptes sofort mit Inbetriebnahme des Kraftwerkes die Erfassung von 80 % der Rauchgase erprobt werde und das Konzept der Kraftwerksbetreiber nach Erprobung der nunmehr vorgesehenen Wärmetauscher im Betrieb eine 100%ige Erfassung der Rauchgasmenge erlaube. Eine diesbezügliche Korrespondenz mit der Stadt Wien war diesem Schreiben angeschlossen.
Bei der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 1983 wurden von Nachbarn und Sachverständigen neuerlich Fragen erörtert und es wurde in Aussicht gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Reihe von Auflagen zu ergänzen, insbesondere dahin, daß die Rauchgase des Wärmekraftwerkes zu 100 % von den Rauchgasreinigungsanlagen zu erfassen und diese Anlagen so auszulegen seien, daß 90 % des im Rauchgas enthaltenen SO2 ausgeschieden werden können. Die Bauwerber wandten sich zum Teil gegen weitere vorgesehene Auflagen und vertraten insbesondere die Ansicht, sämtliche bisherigen Gutachten hätten ergeben, daß sich keine unzumutbare Belastung der Umwelt bei Betrieb des Wärmekraftwerkes ergeben werde.
Auf Grund des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1983 erging sodann der Bescheid der Gemeinde vom 29. März 1983, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid durch eine Reihe von Auflagen ergänzt und insoweit den Berufungen Folge gegeben wurde, im übrigen jedoch die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Dies wurde im einzelnen in dem insgesamt 60 Seiten umfassenden Berufungsbescheid näher begründet.
Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer wurden mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung nach vorgenommenen Verfahrensergänzungen als unbegründet abgewiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ging begründend davon aus, daß Gegenstand des nunmehr durchgeführten Baubewilligungsverfahrens die Errichtung der Rauchgasentschwefelungsanlagen und einer Deponie für die anfallenden Entsorgungsprodukte sei, nicht jedoch die Festlegung von Grenzwerten für andere Schadstoffe als SO2 und Staub. Es hätte daher dem Antrag, einen Emissionsgrenzwert für NO2 festzusetzen, nicht nähergetreten werden können. Die Frage, ob aus der Deponie Schadstoffe in das Grundwasser gelangen könnten und hiedurch eine Gefährdung hervorgerufen werde, sei Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens, nicht jedoch des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Deponie sei aber bereits mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni und 9. September 1982 erteilt worden. Auflagen zur Hintanhaltung einer allfälligen Verunreinigung des Grundwassers seien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben worden.
In der Begründung des Bescheides zur Zl. II/2-V-8362/4 (Beschwerdeführer: Dr. B) wurde insbesondere ausgeführt, die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten zur Beurteilung der nach dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorschreibungen eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und darnach sei eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 2 AVG 1950 könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Aus dieser Bestimmung könne nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht auf die zwingende Verpflichtung zur Beeidigung nichtamtlicher Sachverständiger geschlossen werden. Aus der Tatsache der Nichtbeeidigung dieser Sachverständigen könne daher weder ein Verfahrensmangel noch eine allenfalls sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Bei den zur Erstattung von Gutachten herangezogenen Personen handle es sich durchwegs um auf dem den Gegenstand ihres Gutachtens bildenden Fachgebiet anerkannte Fachleute, welche auf Grund ihrer dienstlichen Stellung (Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten) ohnedies einen Diensteid geleistet hätten, so daß sie auch im Falle einer zusätzlichen Beeidigung kein anders lautendes Gutachten abgegeben hätten. Hinsichtlich möglicher Gebäudeschäden hätte die Aufsichtsbehörde noch ergänzend ein Gutachten eingeholt, und dieses Gutachten habe ergeben, daß weder eine nennenswerte Zunahme der Oberflächenkorrosion noch eine nennenswerte Zunahme der Verschmutzung von Gebäuden zu erwarten sei. Soweit bei der Berufungsverhandlung Vertagungsanträge gestellt worden seien, weil Gutachten von Sachverständigen verspätet vorgelegt worden seien, seien im Zuge des Vorstellungsverfahrens die Gutachten zur Kenntnis gebracht worden und die Schlüssigkeit der Feststellungen der Gutachten sei durch die Ausführungen der Parteien nicht widerlegt worden. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde sei schließlich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde durchaus ausreichend vorgenommen worden und die behaupteten Mangelhaftigkeiten seien nicht vorgelegen. Wenn ein Gemeinderat Schwiegersohn des Bürgermeisters sei, dann sei er aus diesem Grunde bei der Entscheidung durch die Baubehörde zweiter Instanz nicht als befangen anzusehen. Durch die Abberufung des Sachverständigen Dr. E sei es schließlich zu keiner Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn gekommen. Ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn auf Festsetzung von Emissionsgrenzen bestehe nicht und die auf Grund der Feststellungen in den schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen festgelegten Immissionsgrenzen erschienen sichergestellt. Das Problem der Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoff-Einwirkungen sei mangels ausreichender Untersuchungsergebnisse von den Gutachtern beim derzeitigen Stand der Wissenschaften nicht zu lösen gewesen, es sei aber kein Recht der Nachbarn auf Schutz der demnach nicht erkennbaren bzw. unbekannten Gefahren aus den hiefür maßgebenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung ableitbar. Der Hinweis auf die Unterschreitung der nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz bzw. nach deren 1. Durchführungsverordnung festgelegten Werte sei für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Schließlich hätte ein Nachbar keinen Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Entschwefelungsverfahrens, sofern nur das herangezogene Verfahren einen ausreichenden Immissionsschutz biete. Gerade im Rahmen des Immissionsschutzplanes sei gewährleistet, daß die festgelegten lufthygienischen Grenzwerte eingehalten würden und damit der Schutz der Rechte der Anrainer gegeben sei. Die Errichtung einer weiteren Meßstelle habe sich als nicht erforderlich erwiesen. Auf eine periodische Veröffentlichung der Meßergebnisse stehe einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Ein solches Recht sei auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Berufungsverhandlung nicht vor der Gesamtheit der Gemeinderäte als Kollegialorgan stattgefunden habe. Da auch sonst keine Verfahrensmängel vorgelegen seien, hätte der Vorstellung ein Erfolg versagt bleiben müssen. (Soweit die wesentliche Begründung der angefochtenen Bescheide.)
Der Beschwerdeführer JH und andere erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil bezüglich Stickoxyde ein Grenzwert nicht festgesetzt worden sei. Durch den nunmehr festgesetzten Entschwefelungsgrad werde sich darüber hinaus ein Mehrdeponieanfall ergeben, wobei neben anderen Schwermetallen hochgiftiges Kalziumsulfid in die Deponie und in der Folge ins Grundwasser gelangen würde. Hier erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Schutz der Gesundheit im Sinne des Art. 8 der Menschenrechtskonvention beschwert. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 83/05/0146 protokolliert.
In seiner zur Zl. 83/05/0147 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erblickt Dr. PB eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid darin, daß das Recht auf gesetzmäßige Handhabung der NÖ Bauordnung, insbesondere das Recht auf Schutz vor Immissionen aller Art gemäß § 62 der NÖ Bauordnung, sowie das Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, gesetzmäßige Beweiswürdigung und eine dem Gesetz entsprechende Begründung des Bescheides, ferner das Recht auf Durchführung der Berufungsverhandlung durch die zuständige Berufungsbehörde sowie das Recht auf nicht befangene Verwaltungsorgane und Sachverständige sowie das Recht auf beeidete Sachverständige nicht gewahrt worden seien.
Die mitbeteiligten Bauwerber und die belangte Behörde erstatteten eine Gegenschrift und beantragten die Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst im Hinblick auf den sachlichen und rechtlichen Zusammenhang beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Inhaltlich hat der Gerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:
Bereits in seinem Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Parteistellung des damals beschwerdeführenden Nachbarn gehegt, weil Immissionswirkungen der zu errichtenden Kraftwerke nicht schlechthin auszuschließen waren, was auch für die vorliegenden Beschwerdefälle zutrifft. Nach § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührt werden. Nach § 118 Abs. 9 des Gesetzes werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Wie schon in dem erwähnten Erkenntnis ausgeführt, haben die Verwaltungsbehörden zu Recht aus der Bestimmung des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 ein Recht der Nachbarn auf einen Immissionsschutz abgeleitet. Nach der genannten Gesetzesstelle sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen, oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun damals keine Bedenken gegen die Annahme der Verwaltungsbehörden, daß diese gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Errichtung eines Wärmekraftwerkes anzuwenden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligten Bauwerber in ihren aus dieser Gesetzesstelle erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurden.
Auszugehen war allerdings davon, daß Gegenstand des nunmehrigen Bewilligungsverfahrens nicht neuerlich das Wärmekraftwerk als solches ist, sondern ausschließlich jene Anlagenteile sind, welche den Gegenstand des Bauansuchens bilden, also das nunmehr vorgesehene Entschwefelungsverfahren und die damit zusammenhängenden Anlagen sowie die Maßnahmen für die zu errichtende Deponie. Damit ergibt sich schon eine wesentliche Einschränkung jener Gesichtspunkte, welche Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG sein können. Das gilt insbesondere für das Beschwerdevorbringen betreffend ein bestimmtes anderes Entschwefelungsverfahren, weil damit der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens überschritten wäre. Zu prüfen war vielmehr, ob die von den mitbeteiligten Bauwerbern vorgesehenen Anlagen so ausgestattet sind, daß sie den Anforderungen an die Gesundheit entsprechen und eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Nachbarn nicht erwarten lassen. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzustellen, daß die baulichen Anlagen nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Bauland-Industriegebiet zu liegen kommen, also ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht gegeben ist, wie auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten.
Die Frage, ob eine Anlage der vorliegenden Art eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Nachbarn oder eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung herbeiführt, kann nur auf Grund von Gutachten von Sachverständigen beurteilt werden, welche, wie das durchgeführte Verfahren gezeigt hat, nur auf Grund des derzeitigen Standes ihrer Wissenschaft ein Urteil abzugeben in der Lage sind. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, daß gerade auch die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage einer Quantifizierung verschiedener Immissionen von den Sachverständigen nicht in befriedigender Weise beantwortet worden ist, jedoch haben diese Sachverständigen sich hiebei auf den letzten Stand ihrer Wissenschaft berufen und haben darüber hinaus die Prognoseentscheidung abgegeben, daß ihrer Meinung nach eine Beeinträchtigung der Gesundheit sowie sonstiger Rechte der Nachbarn nicht in Betracht kommt. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fordern, die Baubehörde hätte weitere Auflagen im Sinne ihrer Ausführungen festsetzen müssen, dann verkennen sie, daß die Baubehörde - sofern sie zur Setzung derartiger Auflagen auf Grund des § 62 Abs. 2 der Bauordnung für Niederösterreich überhaupt berechtigt ist - stets nur dann berechtigt ist, das Bauansuchen einschränkende Vorschreibungen zu treffen, wenn solche Maßnahmen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf Grund der von der Baubehörde wahrzunehmenden Interessen zu rechtfertigen sind, besitzt doch der Bauwerber einen Rechtsanspruch darauf, daß sein Projekt als solches bewilligt wird, sofern nicht ein Versagungsgrund im Sinne des § 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 vorliegt. Gerade der medizinische Sachverständige hat aber auf Grund der im Akt erliegenden gutächtlichen Äußerungen das Projekt als solches, wie es sich nunmehr nach Modifizierungen darstellt, als genehmigungsfähig erachtet und keinen Anlaß gesehen, zusätzliche Vorschreibungen zu fordern. Soweit die Beschwerdeführer daher eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darin erblicken, daß Grenzwerte bezüglich Stickoxyde nicht festgesetzt worden seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung ihrer Rechte nicht zu erkennen, zumal das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ausreichend begründet erscheint, wie noch an anderer Stelle darzulegen sein wird.
Auch die Befürchtung der Beschwerdeführer, daß hochgiftige Stoffe in das Grundwasser gelangen könnten und dadurch eine Gefährdung von Mensch, Tier und Pflanzen hervorrufen würden, vermag eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht darzutun, zumal das Projekt als solches, wie schon der Projektsbeschreibung zu entnehmen ist, eine entsprechende Abdichtung vorsieht, Abwasser als solches aber gar nicht anfällt. Darüber hinaus haben die Verwaltungsbehörden zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Frage einer Beeinträchtigung von Grundwasser nicht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, sondern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu lösen ist, in welchem Nachbarn nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, sofern ihre Rechte beeinträchtigt werden können, ohnehin gleichfalls Parteistellung besitzen. Schon auf Grund der bisherigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde zur Zl. 83/05/0146 als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer Dr. B behauptet mit einem umfangreichen Vorbringen insbesondere, daß die erstellten Gutachten in Wahrheit unvollständig seien, nicht als schlüssig beurteilt werden könnten und daher nicht geeignet seien, der Baubehörde eine Entscheidungsgrundlage zu liefern. Ob dieser Vorwurf im einzelnen zutrifft, wird nunmehr zu prüfen sein. Soweit die mitbeteiligten Bauwerber dem Beschwerdeführer vorwerfen, er hätte auch durch noch so umfangreiche und versierte Äußerungen von Sachverständigen nicht von seiner vorgefaßten Meinung abgebracht werden können und habe immer wieder auf seinen längst widerlegten Behauptungen beharrt und er habe auch in der Beschwerde die eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen zu seinen Berufungsausführungen mit keinem Wort erwähnt und seine Argumente ohne Einschränkungen aufrecht erhalten, kann der Verwaltungsgerichtshof diesem Vorwurf ganz allgemein nicht folgen, weil der Beschwerdeführer auf Seite 23 seiner Beschwerde ausdrücklich betont, daß er in den folgenden Ausführungen die wenigen Punkte, die durch die Gutachtensergänzungen der Sachverständigen geklärt worden seien, nicht behandle, was allerdings nicht immer zutrifft.
Den meteorologischen Gutachten wirft der Beschwerdeführer insbesondere vor, daß ein Gutachten, das östlich von Tulln abbreche und weder den Wienerwald, noch den Wagram noch die Wachau noch die Stadt Wien erfasse, auf einem ungeeigneten Modell beruhe, zumal die "Politik der hohen Schornsteine" eine großräumige Vertragung beabsichtige. Zu Recht haben hier die mitbeteiligten Parteien darauf verwiesen, daß die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 1982 im Zuge des Berufungsverfahrens auf diese Äußerungen eingehen und etwa ausführen, daß die Berechnungen im Gutachten vom 2. Juli 1980 dort abbrechen, wo die Anwendung des verwendeten Modelles in der hier durchgeführten Form auf Grund der nicht mehr zutreffenden Voraussetzungen nicht mehr vertretbar sei. Die Tatsache, daß die Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen in dieser Entfernung noch immer anstiegen, sei aus der Geometrie des in diesem Gutachten verwendeten Modelles zu erklären und es wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 27. Oktober 1980 verwiesen. In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch veranlaßt, auf das in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Gutachten vom 9. November 1981 zu verweisen, dessen Ausführungen betreffend Maximalimmissionen eindeutig zeigen, auf welche Weise die Immissionen mit zunehmender Entfernung vom Kraftwerk abnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin nicht zu erkennen, weshalb der Gutachter dem Beschwerdevorbringen zufolge von einem ungeeigneten Modell ausgegangen sei. Auch in der Berufungsverhandlung hat die Sachverständige für Fragen der Meteorologie, Dr. K, ausdrücklich die vom Beschwerdeführer gestellte Frage verneint, ob außerhalb des angenommenen Modells unter Umständen höhere Immissionen zu erwarten seien. Soweit der Beschwerdeführer etwa in Zweifel zog, daß die nunmehr gesenkte Abgastemperatur hinsichtlich der Verteilung der Immissionen gleichartige Berechnungen zulasse, wurde zu dieser Frage bereits ausführlich in dem meteorologischen Gutachten vom 9. November 1981 Stellung genommen, in welchem sein Standpunkt betreffend Bedeutung des spezifischen Gewichtes von Stoffen ausdrücklich unter Hinweis auf das Wissensgut der Meteorologie als Irrtum bezeichnet wurde (der Beschwerdeführer scheint hier offensichtlich die durch den hohen Schornstein bedingten Luftverhältnisse mit solchen eines geschlossenen Raumes zu verwechseln). Darüber hinaus wurde die Frage nach der Bedeutung des spezifischen Gewichtes von Schadstoffteilen eingehend in dem Gutachten vom 22. Dezember 1982 behandelt. Wenn daher die belangte Behörde auf Grund der meteorologischen Gutachten das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtete, hat sie dadurch seine Rechte nicht verletzt.
Zur Frage der Gefährdung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen hat Prof. G von der Universität Essen am 1. Juni 1982 ein 46 Seiten umfassendes Gutachten abgegeben, in welchem er zusammenfassend die Wahrscheinlichkeit von Schadwirkungen als gering erachtete, eine Quantifizierung der sich aus verschiedenen Schadstoffen ergebenden Vegetationsgefährdung zur Zeit jedoch als nicht möglich erklärte. In seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Jänner 1983 hat er zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung hinreichend Stellung genommen. Das Gutachten und dessen Ergänzung haben die Verwaltungsbehörden zu Recht als durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschüttert angesehen, wenngleich, wie schon erwähnt, zu wichtigen Fragen der Kombinationswirkung mehrerer Schadstoffe keine beweiskräftige Aussage getroffen worden ist. Da aber der Gutachter das Vorhaben als zulässig angesehen hat und auch der Beschwerdeführer nicht aufzeigen konnte, in welcher Beziehung das Gutachten den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht entspricht, kann auch der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht als rechtswidrig beurteilen.
Das Gutachten von Prof. N wurde zum Teil schon in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben. In einem Ergänzungsgutachten vom 20. Dezember 1982 hat der Sachverständige auf die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung erwidert. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß dem Gutachter bei der Befunderstellung oder in seinen gutächtlichen Ausführungen Fehler unterlaufen sind, welche auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der hier nur frühere Schriftsätze zitiert, zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels und sohin zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnten. - Auf die Problematik einer Quantifizierung verschiedener Schadstoffe wurde schon eingegangen.
Hinsichtlich der weiteren Gutachten betreffend Gebäudeschäden vermag der Gerichtshof gleichfalls nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen, durch die minimale Zusatzbelastung seien keine zusätzlichen Schäden zu befürchten, unzulässig vorgenommen worden seien, sind doch die Berechnungen und Schätzungen im meteorologischen Gutachten für den Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wie erwähnt, deshalb unterblieben, weil hier mit geringeren Werten zu rechnen ist, als in größerer Nähe zum Kraftwerk, ein Umstand, der schon als nicht widerlegt beurteilt worden ist. Die gleichen Überlegungen gelten auch hinsichtlich des von Dozent Dr. P erstellten Gutachtens.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß weitere Gutachten eingeholt hätten werden müssen, wie der Beschwerdeführer meint, zumal im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachbar ausschließlich eine Verletzung seiner Rechte geltend zu machen in der Lage ist, also Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, der Tierwelt usw. ganz allgemein keine Verletzung seiner Rechte darstellen können. Hinsichtlich der Frage der Schädigungen durch "Smogwirkung" hat Professor N in den allgemeinen Ausführungen seines Gutachtens ausreichend Stellung genommen, ebenso andere Gutachter, so daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen vermag, inwieweit hier eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vorliegen sollte.
Zur Auslegung der Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zuzustimmen, daß die Niederösterreichische Bauordnung keine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen von Projektswerbern mit den Schutzbedürfnissen von Nachbarn kennt, vielmehr diesen bei Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ein Recht auf Versagung des Bauvorhabens zukommt. Eine solche Rechtsverletzung haben aber die eingeholten Gutachten nicht ergeben, vielmehr ist im Hinblick auf die Entfernung der Liegenschaft des Beschwerdeführers von dem Kraftwerk der mitbeteiligten Bauwerber nach diesen gutächtlichen Stellungnahmen mit erfaßbaren (meßbaren) Beeinträchtigungen nicht zu rechnen.
Zu den vom Beschwerdeführer den Verwaltungsbehörden vorgeworfenen "Verfahrensmängeln im allgemeinen" ist im einzelnen folgendes festzustellen. Eine Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. H vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht darin zu erblicken, daß der Sachverständige das nunmehr gewählte Rauchgasentschwefelungsverfahren den Bauwerbern vorschlug und dieses Verfahren dann begutachtete, ist doch über die Frage, ob auch ein anderes Verfahren in Betracht gekommen wäre, entgegen dem Beschwerdevorbringen, wie schon dargetan, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zu entscheiden, wenn sich dieses Verfahren als ausreichend zum Schutz der von der Baubehörde wahrzunehmenden Interessen erweist. Die gewählte Vorgangsweise selbst spricht jedoch nicht für eine Befangenheit des Sachverständigen in hier maßgeblichen Sachfragen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Ansicht des Beschwerdeführers unerörtert lassen, ob die Abberufung des Sachverständigen Dr. E fragwürdig erscheinen muß, steht einem Nachbarn auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen im Baubewilligungsverfahren doch kein Rechtsanspruch zu. Eine Rechtsverletzung konnte sohin der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen nicht dartun.
Soweit die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates wegen seiner Schwägerschaft zum bescheiderlassenden Bürgermeister (als Behörde erster Instanz) behauptet wird, stimmt der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde zu, daß eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 in einer solchen Situation nicht gelegen ist, und weder ein dem § 7 Abs. 1 Z. 1 noch dem § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG 1950 ähnlicher Fall vorliegt.
Der vom Beschwerdeführer in erster Instanz gestellte Vertagungsantrag ist angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Situation im Hinblick auf die kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt zu beurteilen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen. Was den zweiten Vertagungsantrag in der Berufungsverhandlung betrifft, so ist der Gerichtshof der Auffassung, daß hier der Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme hätte begehren können, nicht jedoch eine Vertagung berechtigt gewesen wäre, weil der Sinn der Verhandlung ja gerade darin gelegen ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Im übrigen hat die belangte Behörde im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Berufungsverfahren ergänzend erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß nichtamtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen worden sind, ohne daß entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs. 2 AVG 1950 ihre Beeidigung vorgenommen worden ist. Dies trifft zwar zu und stellt einen Verfahrensmangel dar. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber einen Aufhebungsgrund für den Verwaltungsgerichtshof, muß es sich doch nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG bei einem Aufhebungsgrund um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. In der Unterlassung der Beeidigung kann im Beschwerdefall ein solcher Aufhebungsgrund jedenfalls nicht erblickt werden, konnte doch der Beschwerdeführer nicht dartun und hat er auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser Umstand auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte; vielmehr hat er eingeräumt, daß die Sachverständigen auch im Falle ihrer Beeidigung möglicherweise ("vielleicht") zu keinem anderen Ergebnis gekommen wären. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß nur dann, wenn eine Beeidigung erfolgt ist, den Aussagen der betreffenden Person der Charakter eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Mai 1979, Zl. 3191/78, vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0224 u.a.), vermag der Gerichtshof diese Rechtsanschauung nicht aufrecht zu erhalten. Gegen diese bisher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung spricht insbesondere der Umstand, daß nicht die Beeidigung nach § 52 Abs. 2 AVG 1950, sondern die Bestellung eine Person zu einem Sachverständigen macht; die Bestellung hat auf Grund eines Fachwissens zu erfolgen, welches gerade bei Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten auf ihrem Fachgebiet regelmäßig nicht in Zweifel zu ziehen ist. Eine gegenteilige Auslegung könnte sich auch nicht zu Recht auf den Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 2 erster Halbsatz AVG 1950 stützen, wonach der Bestellungsakt von dem Akt der Beeidigung zu unterscheiden ist. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar, wie schon erwähnt, ein Verfahrensmangel, doch ist, wie gleichfalls schon erwähnt, jeder Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG auf seine rechtliche Relevanz zu überprüfen und eine solche Überprüfung führt im Beschwerdefall nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Berufungsverhandlung nicht im Sinne des § 45 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung einberufen worden ist und die Verhandlung nicht vor der Gesamtheit der Gemeinderäte als Kollegialorgan stattgefunden hat. Der Gerichtshof kann in dem Umstand, daß die Leitung der Berufungsverhandlung abwechselnd durch den ersten und durch den zweiten Vizebürgermeister der Gemeinde erfolgte, keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers erkennen, wurde doch damit der entscheidenden Berufungsbehörde keine Zuständigkeit genommen und erfolgte auch dadurch keine Übertragung einer Zuständigkeit auf ein vom Gemeinderat verschiedenes Organ. Auch der Beschwerdeführer konnte keine Rechtsvorschrift aufzeigen, welche durch diese Vorgangsweise verletzt worden wäre. Daß nämlich der Gemeinderat sodann über die Berufung ordnungsgemäß entschieden hat, hat - abgesehen von dem schon behandelten Fall der behaupteten Befangenheit - auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, die Vorstellungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, bei der Berufungsverhandlung vor der Gemeinde erstellte Gutachten zur nachträglichen Stellungnahme zu übermitteln und ein neues Gutachten einzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gemeindeaufsichtsbehörde zu einer solchen Vorgangsweise berechtigt (vgl. etwa VwSlg. N.F. Nr. 7896/A u. a.), wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt worden ist. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Vorstellungsverfahrens erst die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Ermessensentscheidung durch Verfahrensergänzungen herstellen sollte, wie etwa der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 06/2949/80, näher ausgeführt und begründet hat. Aus welchen Gründen aber ganz allgemein in einer Verfahrensergänzung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde ein Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Gemeindeautonomie gegeben sein soll, kann der Gerichtshof auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkennen, wäre doch in einem solchen Fall die Gemeindeaufsichtsbehörde stets gezwungen, bei Vorliegen von nachholbaren Verfahrensmängeln sofort mit einer Aufhebung des bei ihr angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheides vorzugehen, was nicht im Sinne einer wohlverstandenen Verwaltungsökonomie gelegen ist und auch nicht dem Sinn und Zweck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gemeindeautonomie entspräche. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.
Die letzte Rüge des Beschwerdeführers betrifft den Umstand, daß zur ersten Bauverhandlung vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Kundmachung nicht an der Amtstafel der Gemeinde, sondern in einem Schaukasten des Volksbildungsvereines erfolgt ist. Zu diesem Vorbringen hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - nach Auffassung des Gerichtshofes zutreffend - bemerkt, daß dieser Kundmachungsmangel durch die ordnungsgemäße Ladung zur weiteren Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz saniert worden ist. Der Sinn und Zweck der Parteistellung eines Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist ja letztlich darin gelegen, daß der Nachbar die Möglichkeit besitzt, im Rahmen des Verfahrens seine Rechte wahrzunehmen, nicht aber ist es Sinn eines Ermittlungsverfahrens, Verhandlungen unnötigerweise zur Gänze zu wiederholen, wenn bei der Ladung zu einer früheren Verhandlung ein Formalfehler erfolgte. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers konnte daher mit diesem Beschwerdevorbringen nicht dargetan werden.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen konnte auch der Beschwerdeführer Dr. B nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 23. Juni 1987
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