VwGH 81/05/0106

VwGH81/05/010624.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dipl.Ing. AA in Z, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 1981, Zl. II/2-V-8186, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. N Aktiengesellschaft in M,

2. V Gesellschaft mbH in W, 3. Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981050106.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den beiden Erstmitbeteiligten gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Juni 1980 beantragten die Dampfkraftwerke K Gesellschaft mbH und die N AG bei der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines kalorischen Kraftwerkes, bestehend aus zwei Blöcken mit einer Gesamtnettoleistung von 700 bis 800 MW. In einem angeschlossenen "Ergänzungsprojekt" wurden bauliche Maßnahmen für die Errichtung einer Rauchgasentschwefelungsanlage dargestellt (als Standort des gesamten Projektes wurde in der über 33 Seiten umfangreichen Baubeschreibung das ehemalige Industriegelände der D AG bezeichnet, welches im Gebiet der Gemeinde Z und A liegt).

Mit Kundmachung vom 5. Juli 1980 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Verhandlung für 29. Juli 1980 an. Der Beschwerdeführer erhob schriftlich am 25. Juli 1980 als Nachbar Einwendungen und brachte unter anderem vor, er befürchte, das Bauvorhaben der Antragsteller würde seine Gesundheit sowie die seiner Familie und Angestellten sowie seine vermögensrechtlichen Interessen gefährden. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Antrag um Erteilung der Baubewilligung als zu verfrüht, weil das energierechtliche und wasserrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Er rügte weiter, die Miteigentumsverhältnisse der Antragsteller seien unklar, es fehle ein ausdrücklicher Antrag auf Baubewilligung für eine Rauchgasentschwefelungsanlage und der dazu gehörigen Rohrleitungen sowie für schon zum Teildurchgeführte genehmigungspflichtige Niveauveränderungen. Nach weiteren, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr erheblichen Ausführungen, begehrte der Beschwerdeführer die Untersagung des Vorhabens, weil kein genügender Schutz der Anrainer gegen SO2, Stickoxyde und Schwermetall, Ruß und Lärm sowie gegen Belästigungen (Staub, Radioaktivität) aus der Existenz der Asche und Kohlenlagerung vorgesehen sei; weiters seien die Anzahl und die Aufstellungsorte der angeblich geplanten Umweltschutzkontrollstellen und die zu messenden Immissionen nicht angegeben und vor allem die Zugängigkeit der Meßwerte für die Anrainer nicht sichergestellt. Weiters forderte der Beschwerdeführer die Erstreckung der Bauverhandlungen auf einen späteren Termin, bis alle erforderlichen Unterlagen für eine verantwortungsbewußte Entscheidung vorgelegen seien.

Bei der Verhandlung am 29. Juli 1980 erklärte der Beschwerdeführer, er verlange eine Beweissicherung, ähnlich wie im energierechtlichen Verfahren zum Schutze des Waldbestandes für jene landwirtschaftlich genutzten Flächen, die nicht Wald seien, und diese Beweissicherung solle sich insbesondere auf die Feststellung des Zustandes der Kulturpflanzen vor und nach Inbetriebnahme beziehen. Seinen Antrag auf Untersagung der durchgeführten Niveauveränderungen zog der Beschwerdeführer zurück, und zwar im Hinblick auf die Auskunft, daß diesbezüglich Baubewilligungen vorgelegen seien.

Die Vertreter der Gemeinde Z beantragten bei dieser Verhandlung zum Schutz der umliegenden Bewohner folgendes:

"1. Genügender Schutz vor einer SO2-Belastung durch Einbau von wirksamen Rauchgasentschwefelungsanlagen in beiden Kraftwerksblöcken, damit gewährleistet wird, daß die Bewohner der umliegenden Ortschaften einerseits sowie die Vegetation der Umgebung andererseits optimal geschützt werden. Es wird befürchtet, daß Erdgas nicht immer im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht und es daher bei extremen Witterungsverhältnissen, die bei der energierechtlichen Verhandlung am 24. Jänner 1980 geforderte Umstellung auf Erdgasbetrieb nicht möglich ist. (100 % des Rauchgases und 80 % Entschwefelung)

2. Genügender Schutz vor Flugasche durch Einbau entsprechender Filteranlagen.

3. Genügender Schutz vor Lärmentwicklung, besonders während der Nachtstunden, erforderlichenfalls Abschirmung der Wohngebiete durch Baumpflanzungen.

4. Genügender Schutz vor Belastungen aus der Existenz der Aschenlagerung sowie Begrünung eines eventuellen Daueraschenlagers.

5. Errichtung und Dauerbetrieb von genügend Umweltschutz-Kontrollstellen.

6. Die Gemeinde Z oder von ihr bestellte Sachverständige erhalten das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Umweltschutz-Kontrollstellen sowie Benachrichtigung der Gemeinde bei Umstellung auf Erdgasbetrieb."

Der bautechnische Amtssachverständige verwies in seiner Äußerung darauf, daß die Errichtung der vorgesehenen Objekte zum Großteil auf Flächen geplant sei, welche als Grünland gewidmet seien, teilweise seien Verkehrsflächen berührt. Die Umwidmung in Bauland-Industriegebiet sei bereits beantragt und dieses Verfahren im Gange. Das Entnahmebauwerk für Kühlwässer und das Auslaufbauwerk sowie die Objekte am Kraftwerksareal selbst würden weitab von Siedlungen liegen. Der Sachverständige erachtete zusammenfassend das Vorhaben unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen als genehmigungsfähig.

Der medizinische Amtssachverständige vertrat die Ansicht, für eine Gesamtbeurteilung der Auswirkungen des. Kraftwerkes auf die in der Umgebung wohnenden Menschen wäre vorerst die Vorlage eines Gutachtens über die Auswirkungen der Radioaktivität auf die Umgebung erforderlich. Vor Vorlage dieses Gutachtens könne zur Radioaktivität keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Betreffend die Auswirkungen von SO2 sei zu sagen, daß vom alleinigen Standpunkt des Umweltschutzes eine technisch größtmögliche Entfernung der Schadstoffe zu fordern wäre. Nach weiteren Ausführungen wurde schließlich die Verhandlung vertat und die Vorlage weiterer Gutachten gefordert.

Im Akt erliegen sodann ein Gutachten eines Sachverständigen für Fragen der Meteorologie über die voraussichtlichen Immissionsbelästigungen, ein umwelt-hygienisches Gutachten, ein Strahlenschutzgutachten sowie ein Gutachten des Institutes für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung.

Am 13. November 1980 fand die Fortsetzung der Bauverhandlung statt, bei welcher vor allem die erstatteten Gutachten näher erläutert und ergänzt wurden. Zusammenfassend erachteten die Sachverständigen bei Einhaltung. einer Reihe von vorgeschlagenen Vorschreibungen das Vorhaben als bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführer forderte unter Hinweis auf das umwelt-hygienische Gutachten insbesondere eine hundertprozentige Entschwefelung der Abgase und meinte, das Inkaufnehmen eines Ausstoßes von 2100 kg SO2 je Stunde sei nach dem Stand der Technik nicht mehr gerechtfertigt. Im Hinblick auf ein Rundschreiben der Gemeinde wurde Befangenheit der Gemeindeorgane im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 geltend gemacht. Dieses an die Gemeindebürger gerichtete Schreiben lautet wörtlich:

"Der Bürgermeister hat Ihnen versprochen, Sie stets über den Stand der Verhandlung bezüglich der Planung der beiden kalorischen Kraftwerksblöcke zu informieren.

Wie Sie bestimmt erfahren haben, wurde im Juli 1980 die Bauverhandlung unterbrochen, weil der Z Gemeindearzt Dr. KW im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung ein höchstes medizinisches Gutachten gefordert hatte. Ein ähnliches Gutachten forderte der Gemeindebürger Dipl.Ing. AA für die Belange der Landwirtschaft. Die Gemeinde wandte sich an die höchste österreichische Umweltschutzbehörde der Univ. Wien einerseits und an die Hochschule für Bodenkultur andererseits. Als Gutachter konnten Hr. Univ.Prof. DDr. H, der Leiter des Hygiene-Institutes und der Prof. der Hochschule für Bodenkultur, Dr. E, gewonnen werden.

Beide Gutachten sind in der außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates am 7. 11. 1980 eingehend behandelt und als Grundlage für eine neue Stellungnahme des Gemeinderates verwendet worden.

In dieser einstimmig gefaßten Stellungnahme fordert der Gemeinderat den genügenden Schutz der Bevölkerung durch Einbau und Betrieb einer Rauchgasentschwefelung-Anlage, weiters einen Beobachtungszeitraum (Errichtung von Umweltschutzkontrollstellen), sowie die nötige Platzfreihaltung, wenn es sich bei den Messungen herausstellen sollte, daß weitere Maßnahmen erforderlich seien. Desgleichen soll die Pflanzenwelt durch Anlage von Testflächen bereits vor und selbstverständlich während des Betriebes genauestens beobachtet werden, damit auch hier keine Gefahr eintreten kann. Schließlich soll der Bürgermeister im Zusammenwirken mit den zuständigen Gesundheitsbehörden weitgehende Kontrollmöglichkeiten erhalten, sodaß nach menschlichen Ermessen eine Gefährdung von Mensch und Pflanze ausgeschlossen werden kann. Der genaue Wortlaut der Gemeinde-Stellungnahme wird als Sitzungsprotokoll an den Amtstafeln angeschlagen werden. Ich habe mich bemüht, Ihnen in Flugblattform die wichtigste Information zu geben, damit die geladenen Anrainer bei der Fortsetzung der Bauverhandlung wissen, worum es geht.

Werte Gemeindebürger, haben Sie Vertrauen zu ihrem Gemeinderat! Wir machen uns die Sache nicht leicht und handeln sehr verantwortungsbewußt.

Viele Gemeindebürger bangen um ihren Arbeitsplatz, die größte Industriewüste Österreichs, das frühere Raffineriegelände, soll wieder einer vernünftigen Produktion zugeführt werden. Oder sollte dieses Gebiet wirklich nur für eine ‚Raubtierjagd' gut sein? Ich glaube, dafür ist dieser ehemalige Enteignungsgrund zu kostbar.

Eine Abordnung der Gemeinderäte hat sich Ende August bei einer Studienfahrt in die Bundesrepublik davon überzeugen können, daß Kohlekraftwerke, wenn sie nach dem neuesten Stand der Technik gebaut werden, keine Gefahr für Mensch und Pflanze darstellen müssen. Sie müssen aber mit der größten Sorgfalt erbaut und betrieben werden und mit ausreichenden Umweltschutz-Kontrollen überwacht werden."

Die Gemeinde Z gab bei dieser Verhandlung im Sinne des zuletzt erwähnten Rundschreibens eine Stellungnahme ab, wobei dies damit begründet wurde, daß nach Vorliegen zweier wichtiger Gutachten der einstimmig gefaßte Gemeinderatsbeschluß vom 28. Juli 1980 außer Kraft gesetzt und in der Gemeinderatssitzung vom 7. November 1980 einstimmig beschlossen wurde, die nunmehrige Stellungnahme abzugeben.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1980 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines kalorischen Kraftwerkes auf Steinkohlenbasis bestehend aus zwei Blöcken nach Maßgabe der Projektsbeschreibung auf einer Reihe von Grundstücken der Gemeinde Z (diese Grundstücke sind im einzelnen Spruch des Bescheides angeführt) unter gleichzeitiger Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Unter einem wurde über Anträge des Beschwerdeführers abgesprochen. Wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, erachtete die Gemeindebehörde erster Instanz auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens das Vorhaben der Bauwerber als genehmigungsfähig. Die Auflagen würden die Gewähr geben, daß nach sachlicher Voraussicht der beigezogenen Sachverständigen das Kraftwerk entsprechend dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik gebaut und betrieben werde. Eine Genehmigung der Landesregierung in Anwendung des § 116 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung, welche dann erforderlich sei, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecke, sei nicht einzuholen gewesen, weil nach den vorliegenden Unterlagen sämtliche Bauten und Bedienungseinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Z gelegen seien. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, schriftliche Informationen des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters an die Bevölkerung könnten die Befangenheit der Gemeindeorgane nicht beweisen. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in welchem er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhielt. Die Baubehörde zweiter Instanz führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. In einer Niederschrift vom 27. Februar 1981 ergänzte der Umwelthygieniker sein Gutachten dahin, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Nachbarn, eine Gefährdung oder gar eine Schädigung der Gesundheit von Personen und Tieren nicht zu erwarten seien. Der Amtssachverständige des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung schlug in einer Äußerung vom 25. März 1981 eine Neufassung der "Umweltschutz-Auflagen" vor, und zwar im Sinne eines umfassenden Umweltschutzplanes, was der Sachverständige im einzelnen näher begründete. Hinsichtlich der Auswirkungen der Immissionen auf Pflanzen ergänzte der diesbezügliche Sachverständige sein Gutachten am 7. Februar 1981. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Kulturen von ihm nicht vorhersehbar sei. Schädliche Kombinationswirkungen könnten in ihrem Ausmaß noch nicht genau angegeben werden, doch sei nach dem dem Sachverständigen bekannten Stand der Wissenschaften derzeit eine schädliche Quantifizierung nicht ableitbar.

Am 10. April 1981 fand eine Berufungsverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer gegen die ergänzten Gutachten "keine Einwendungen" erhob; er brachte unter anderem vor, daß eine hundertprozentige Entschwefelung im Ausland Stand der Technik sei und kommerziell angewendet werde. Neuerlich wurde unter Hinweis auf den schon erwähnten Beschluß des Gemeinderates Befangenheit geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 23. April 1981 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß eine Reihe von Auflagen neu gefaßt wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 118 Abs. 8 und 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 führte die Baubehörde zweiter Instanz zur Begründung insbesondere aus, der Berufungswerber habe einen Anspruch darauf, daß seine subjektivöffentlichen Rechte nicht verletzt werden. Konkret bedeute dies, daß die prognostizierten Immissionen auf ein solches Maß zu reduzieren seien, daß der Beschwerdeführer und die seiner Sorgepflicht anvertrauten Personen keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung, keine Gefährdung und schon gar keine Schädigung der Gesundheit befürchten müssen sowie, daß durch Auflagen, soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft möglich sei, sichergestellt werde, daß die vom Beschwerdeführer bezogenen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturpflanzen durch die vom Kraftwerk zu erwartenden Immissionen, nicht beschädigt werden. Durch die Neufassung einzelner Auflagen, insbesondere die Vorschreibung eines Immissionsschutzplanes auf Grund der ergänzenden Gutachten, erscheine sichergestellt, daß diese subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt würden. Im einzelnen wurde sodann auf die Berufungsausführungen näher eingegangen. Die Berufungsbehörde erachtete zusammenfassend die eingeholten Gutachten als schlüssig und verwies darauf, daß der Beschwerdeführer gegen die vorliegenden Gutachten "keine Einwendungen" erhoben, auch kein Gegengutachten vorgelegt oder eine Erläuterung der Gutachten verlangt habe. Durch diese schlüssigen Gutachten sei sichergestellt, daß der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 nicht verletzt werde.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Juni 1981 wies die Gemeindeaufsichtsbehörde die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Frage der Befangenheit der Gemeindeorgane verwies die Niederösterreichische Landesregierung darauf, daß nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz sei. Dies gelte sogar in jenen Fällen, wo die Gemeinde als Bauherr auftrete, z.B. für Amtshausbauten, Schulen usw. In derartigen Fällen sei es selbstverständlich, daß vor der Bauverhandlung die betreffende Angelegenheit unter anderem im Gemeinderat - unter Vorsitz des Bürgermeisters - beraten und beschlossen werde. Vielfach ergehe dabei auch eine schriftliche Information an die Bevölkerung. Somit könne in der Tatsache, daß der Bürgermeister als gewählter Mandatar im Namen des Gemeinderates, dessen Vorsitzender er kraft Gesetzes sei, eine schriftliche Information über einen Beschluß des Gemeinderates zu einem bestimmten Bauvorhaben an. die Bevölkerung verteilen lasse, kein wichtiger Grund gesehen werden, der seine volle Unbefangenheit in Zweifel setzen könnte. Insbesondere müsse darauf hingewiesen werden, daß nach dem Wortlaut der Gemeinderatssitzungsprotokolle in den Gemeinderatsbeschlüssen vom 18. bzw. 28. Juli 1980 eine Forderung nach einer 80 %igen Entschwefelung von 100 % des Rauchgases nicht enthalten sei und im übrigen zufolge der Bestimmung des § 53 Abs. 5 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung für jedermann und damit auch für den Einschreiter das Recht zur Einsichtnahme in die genehmigten Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen und zur Anfertigung von Abschriften ausdrücklich festgelegt sei. Derartige Werte seien erst in der Erklärung der Vertreter der Gemeinde Z in der Bauverhandlung vom 29. Juli 1980 aufgenommen worden, offenbar in Ergänzung der angeführten Gemeinderatsbeschlüsse. Diese Feststellung werde nach Ansicht der Aufsichtsbehörde durch den Akteninhalt eindeutig bestätigt und außerdem sei die Niederschrift über die Bauverhandlung durch den Einschreiter unterfertigt. Der durch den Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt behauptete Verfahrensmangel bzw. eine Verletzung des Parteiengehörs liege daher nicht vor. Die Aufsichtsbehörde könne auch in der Aufnahme einer Niederschrift durch den Vizebürgermeister mit Sachverständigen eine Befangenheit des Gemeinderates nicht erblicken. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Auflage, wonach die Bauwerber zur ungeteilten Hand zur Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen verpflichtet seien, sei nach dem Akteninhalt durch die Berufungsbehörde offenbar deshalb in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden, weil der Beschwerdeführer in der Berufung wiederholt vorgebracht habe, daß er nicht erkennen könne, an welchen der beiden Bauwerber er sich im Falle eines Schadenseintrittes wenden solle. Aus einer solchen Auflage sei eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Anrainerrechtes nicht ableitbar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß 100 % der Rauchgase zu 100 % zu entschwefeln wären und dieses Verfahren technisch möglich sei, stellte die Aufsichtsbehörde fest, daß der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Nichtverletzung baurechtlich geschützter subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 9 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 besitze. Die Gemeindebehörden hätten durch entsprechende Gutachten anerkannter Sachverständiger und durch Vorschreibung von Auflagen sichergestellt, daß der Beschwerdeführer durch die erteilte baubehördliche Bewilligung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden sei. Die Aufsichtsbehörde gehe keinerlei Veranlassung, die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides in Zweifel zu ziehen und sei daher der Ansicht, daß alle nach dem letzten Stand der technischen Wissenschaften erforderlichen Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Die Rauchgasentschwefelungsanlage sei jedenfalls durch den Bescheid vom 22. Dezember 1980 erfaßt und es sei durch den Anschluß beider Kraftwerksblöcke an die Rauchgasentschwefelungsanlage sichergestellt, daß die Rauchgase auch bei Betrieb nur eines Kraftwerksblockes oder Teilbetrieb beider Blöcke über diese Anlage geführt werden müssen. Auch die übrigen (in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhaltenen) Ausführungen in der Vorstellung träfen nicht zu. (Soweit die hier wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides.)

 

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Beurteilung seiner Anraineransprüche, insbesondere des Anspruches auf Begrenzung der Immissionen, durch unbefangene Behörden sowie in dem Recht verletzt, wonach kein wesentlicher Punkt des Sachverhaltes aktenwidrig angenommen werden dürfe. Ferner sei er in seinem Recht darauf verletzt, daß seine Anrainereinsprüche in einem Baubescheid verankert werden, der der Niederösterreichischen Bauordnung entspreche. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Vorerst hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde wahrgenommen hat. Laut Projektsbeschreibung erstreckt sich das Vorhaben, wie erwähnt, auf den Bereich zweier Gemeinden. Für Fälle dieser Art sieht § 116 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung im Zusammenhang mit § 117 des Gesetzes eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vor - im Gegensatz zu der Regelung in anderen Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - und ordnet ausdrücklich die Einholung einer Genehmigung der Landesregierung vor Erlassung des Bescheides an (Genehmigungsvorbehalt). Im Beschwerdefall kann es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahin gestellt bleiben, ob diese Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung der Verfassungsrechtslage nach den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 9 B-VG entsprechen, weil die Baubehörde erster Instanz davon ausging, daß in Wahrheit das Bauvorhaben sich lediglich auf Bereiche der Gemeinde Z erstrecke und die Baubewilligung ausdrücklich auf diesen Bereich beschränkte.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Einwendungen in seiner Eigenschaft als Nachbar erhoben, ohne daß den im Akt erliegenden Plänen im einzelnen entnommen werden kann, wo sich Grundstücke des Beschwerdeführers befinden. Da jedoch der Beschwerdeführer jedenfalls auch Grundstücke in jenem Bereich besitzt, in welchem nach dem im Akt erliegenden Gutachten mit einer, Immissionswirkung der zu errichtenden Kraftwerke gerechnet werden kann, war der Beschwerdeführer berechtigt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Nachbar aufzutreten. Nach § 118 Abs. 8 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung in Baubewilligungsverfahren, wenn sie in ihrem subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Nach § 118 Abs. 9 des Gesetzes werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1. den Brandschutz;

2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;

3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;

4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.

Wenn auch die Bauordnung für Niederösterreich einen ganz allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn nicht kennt, so hat doch die belangte Behörde zu Recht einen Immissionsschutz aus der Bestimmung des § 62 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 abgeleitet. Nach der genannten Gesetzesstelle sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden, sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die Annahme der Verwaltungsbehörden keine Bedenken, daß diese gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Errichtung eines Wärmekraftwerkes anzuwenden sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Baubehörde nach § 62 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 verpflichtet ist, bei Baulichkeiten, die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1975 Zl. 292/73; vom 17. Mai 1979, Slg. N.F. Nr. 9845/A u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der Baubewilligung an die Erst- und Zweitmitbeteiligten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb, weil die entscheidenden Organwalter der Gemeinde Z befangen gewesen seien. Die Baubehörden hätten sich bei der Beurteilung des Vorhabens unter anderem offenbar auch von dem in diesem Zusammenhang unsachlichen Moment der Arbeitsplatzsicherung leiten lassen und seien mit vollem Erfolg bestrebt gewesen, die Gemeindebürger mittels eines Aufrufes in Form eines Flugblattes von der Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung am 13. November 1980 abzuhalten. Bürgermeister und Gemeinderat hätten sich in einem Gemeinderatsbeschluß am 7. November 1980 in Unkenntnis der in der Bauverhandlung am 13. November 1980 zu erwartenden Einwendungen, ungeachtet der bevorstehenden Gutachten der geladenen Sachverständigen und der Stellungnahme der Bauwerber darauf festgelegt, das umstrittene Bauvorhaben auf jeden Fall zu bewilligen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß mit Abkehr des Gemeinderates von seinen Beschlüssen vom 18. und 28. Juli 1980 das Berufungsverfahren vor der Baubehörde zweiter Instanz zum Nachteil des Beschwerdeführers präjudiziert gewesen sei. Für den Beschwerdeführer stehe außer Zweifel, daß der Gemeinderat in der Zeit zwischen dem 28. Juli und dem 27. (gemeint wohl 7.) November 1980 massiven Einflußnahmen ausgesetzt gewesen sei, wäre doch der Widerruf der zum Vorteil der Gemeindebürger verfaßten Gemeinderatsbeschlüsse vom 18. und 28. Juli 1980 sonst nicht verständlich. Zunächst hätte man verlangt, daß in jedem Kraftwerksblock oje eine wirksame Rauchgasentschwefelungsanlage eingebaut werde, bei 80 % Entschwefelung, am 7. November 1980 hätte man sich mit nur einer Rauchgasentschwefelungsanlage für beide Kraftwerksblöcke begnügt und unter Verwendung vager Begriffe einen "genügenden Schutz" verlangt.

Mit dem Vorwurf der Befangenheit der entscheidenden Organe der Gemeinde Z hat sich die belangte Behörde schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat den in der Gegenschrift aufrecht erhaltenen Standpunkt vertreten, der Vorgang, daß gewählte Mandatare schriftliche Informationen zu einem bestimmten Bauvorhaben an die Bevölkerung verteilen lassen, könne nicht als. wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 angesehen werden, der die volle Unbefangenheit in Zweifel setzen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt grundsätzlich diese Auffassung, bedeutet doch die Verantwortlichkeit eines politischen Mandatars seinen Wählern gegenüber und eine in diesem Zusammenhang abgegebene Äußerung nicht, daß die von diesem Mandatar zu treffende behördliche Entscheidung von vornherein als präjudiziert und parteiisch zu qualifizieren wäre. Nun hat allerdings der Beschwerdeführer gerade einen Meinungswandel der Vertreter der Gemeinde als Hinweis für eine Befangenheit gewertet. Der Gemeinderat hat seine neue Auffassung vor allem damit begründet, daß nunmehr ihm Gutachten vorgelegen seien, wie in dem in der Sachverhaltsdarstellung genannten Rundschreiben näher ausgeführt wurde. Auf diesen Umstand haben auch die mitbeteiligten Bauwerber in ihrer Gegenschrift hingewiesen. Im Beschwerdefall kann es nun nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, aus welchen Motiven die erwähnten Gemeinderatsbeschlüsse getroffen wurden, haben doch alle eingeholten Gutachten die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bejaht und finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß unsachliche Motive für die Entscheidungen der Baubehörden maßgeblich waren. Was das Ausmaß der Entschwefelung anlangt, so läßt sich den Akten entnehmen, daß die Gutachter die vorgesehene Rauchgasentschwefelungsanlage als ausreichend beurteilten und gerade die vorgeschriebenen Auflagen bezwecken eine jeweilige Anpassung an den Stand der technischen Entwicklung. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte sohin vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.

Unter dem Titel einer Aktenwidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde über den Inhalt der Erklärung der Vertreter der Gemeinde Z in der Bauverhandlung am 29. Juli 1980 hinwegsetze, wonach eine 80%ige Entschwefelung von 100 % der Rauchgase gefordert worden sei. Mit diesem Vorwurf übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bloß zum Ausdruck bringen wollte, daß dieser Erklärung nicht ein Gemeinderatsbeschluß zugrunde gelegen sei, ein Umstand, dem im übrigen für den Ausgang des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens keine Bedeutung zukommt, weil die Behörde im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sich darauf zu beschränken hat, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden Vorschriften zu überprüfen. Die belangte Behörde hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Recht auf Parteiengehör verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser für die baubehördliche Erledigung unmaßgeblichen Gemeinderatsbeschlüsse nicht zur Kenntnis brachte. Auch dieser geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Eine Aktenwidrigkeit ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiter darin gelegen, daß die belangte Behörde behauptet habe, es sei sichergestellt, daß die Rauchgasentschwefelungsanlage stets eingesetzt werden müsse; die Baubehörde habe es vielmehr unterlassen, eine diesbezügliche Erklärung der Bauwerber in eine Auflage zu kleiden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde, wie schon dargetan, tatsächlich aus, daß durch den Anschluß beider Kraftwerksblöcke an die Rauchgasentschwefelungsanlage sichergestellt sei, daß die Rauchgase auch bei Betrieb nur eines Kraftwerksblockes oder bei Betrieb beider Blöcke über diese Anlage geführt werden müssen. Diese Feststellung findet in den Aktenunterlagen keine Deckung, weil im Berufungsbescheid ausdrücklich durch Auflagen die Einhaltung bestimmter Emissions- und Immissionsgrenzwerte festgelegt wurde. Da diese Grenzwerte jedoch nach den im Akt erliegenden Gutachten zum Schutz der Nachbarn als ausreichend zu beurteilen sind und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht behauptet, daß diese Gutachten unzureichend seien, erweist sich diese Rüge der Aktenwidrigkeit als kein wesentlicher Verfahrensmangel, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß mehrere getrennte Vorhaben vorgelegen seien, und somit die Erteilung einer gemeinsamen Baubewilligung nicht zulässig gewesen sei. Mehrere Bauwerber könnten nur dann gemeinsam auftreten, d.h. ein gemeinsames Bauansuchen stellen, über das in einem einzigen Bescheid zu erkennen sei, wenn es sich tun ein im gemeinsamen Auftrag und für gemeinsame Rechnung entstehendes Bauvorhaben handle. Nur in diesem Fall würde der gemeinsame Bescheid nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung Solidarhaftung der Bauwerber bewirken. Mit der Neuformulierung der Auflage im Berufungsbescheid, die Bauwerber seien zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zur ungeteilten Hand verpflichtet, versuche der Gemeinderat, das durch die Einwendung des Beschwerdeführers aufgezeigte Problem in gesetzwidriger Weise zu lösen. Gemäß § 100 NÖ Bauordnung sollten Auflagen nur sicherstellen, daß den Bestimmungen der Bauordnung entsprochen werde. Es sei also nicht Sache der Baubehörde, mittels einer Auflage eine in der Niederösterreichischen Bauordnung nicht vorgesehene Solidarhaftung zu dekretieren. Auflagen könnten sich immer nur an den Bewilligungswerber persönlich richten und müßten sich auf das in seinem Auftrag und für seine Rechnung entstehende, somit seinem Einfluß unterliegende Bauvorhaben beziehen. Im vorliegenden Fall würden die beiden Bauwerber zu Maßnahmen auch am Eigentum eines anderen verpflichtet, die durchzusetzen ohne Zustimmung des anderen nicht möglich sei. Voraussetzung der Baubewilligung wäre daher gewesen, daß die Bewilligungswerber die wechselseitige Einräumung von Rechten nachweisen. Von besonderer Bedeutung sei dies für die Rauchgasentschwefelungsanlage, die nur einem der Bauwerber gehören, aber vom anderen Bauwerber mitbenützt werden solle.

Diesen Ausführungen kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu. Die Niederösterreichische Bauordnung kennt keine Bestimmung, die es mehreren Personen verbietet, gemeinsam einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für verschiedene Bauvorhaben zu stellen. Auch der Beschwerdeführer könnte keine Rechtsnorm nennen, die als ein derartiges Verbot im Sinne seines Vorbringens verstanden werden könnte. Nach § 100 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Bewilligungsbescheid neben der Entscheidung über das Ansuchen die Vorschreibung jener Auflagen zu enthalten, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Aus dem Umstand, daß bezüglich der mitbeteiligten Bauwerber eine solidarische Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen angeordnet wurde, kann - wie immer man diese rechtlich beurteilen mag - jedenfalls nicht der Beschwerdeführer in einem Recht verletzt worden sein. Für das Baubewilligungsverfahren als einem Projektsgenehmigungsverfahren ist an sich die Zahl der Bauwerber und deren Rechtsverhältnisse untereinander rechtlich unerheblich, sofern nur sichergestellt ist, daß die Bestimmungen der Bauordnung und der sonstigen von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften eingehalten werden. Da den Interessen des Beschwerdeführers durch Vorschreibung von Auflagen in einem nach dem Ermittlungsverfahren ausreichenden Ausmaß Rechnung getragen wurde, können die Eigentumsverhältnisse an der Rauchgasentschwefelungsanlage unter diesem Gesichtspunkt außer Betracht bleiben. Im übrigen kommt, was der Beschwerdeführer verkennen dürfte, einer Baubewilligung dingliche Wirkung gemäß § 119 NÖ Bauordnung 1976 zu und die Baubewilligung als solche ist sachbezogen, nicht jedoch auf die Person des Bewilligungswerbers bezogen, wie der Beschwerdeführer vermeint.

Im Rahmen des geltend gemachten. Beschwerdepunktes (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) sowie auf Grund der vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Einwendungen konnte sohin eine Verletzung seiner Rechte - die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, war nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes - nicht festgestellt werden.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch- von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 22171981.

Wien, am 24. November 1981

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