European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.3433.7
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde von Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 03.12.2021 gegen 11.50 Uhr in **** Z, Adresse 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Maßnahmenbeschwerde der Frau AA gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 03.12.2021 gegen 11.50 Uhr an der Wohnanschrift Adresse 2 in **** Z wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol (Bund) gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, für Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80, für deren Vorlageaufwand € 57,40 und für deren Verhandlungsaufwand € 461,00, insgesamt sohin € 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eine Maßnahmenbeschwerde und führte – nach Darstellung des Sachverhaltes und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde - zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a Abs 1 SPG nicht vorgelegen seien. Voraussetzung für eine Wegweisung und ein Betretungsverbot seien eine begründete Annahme, es stehe ein – vom Adressaten des Verbotes oder Wegweisung ausgehender – gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose müsse sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen in erster Linie Angaben der gefährdeten Person in Betracht.
Im gegenständlichen Fall sei die konkret gefährdete Person nicht vernommen worden und laut Angaben der Polizei nicht vernehmungsfähig. Die Vernehmungsfähigkeit sei von keinem Arzt geprüft worden.
Die Wegweisung mitsamt Betretungsverbot gründe sohin allein und ausschließlich in den Angaben der Pflegerin. Gerade in einem solchen Fall, in welchem das vermeintliche Opfer (angeblich) gar nicht befragt werden könne, seien die Angaben eines Zeugen aber intensiv zu prüfen. Dies wenn möglich anhand objektivierender Umstände, wie bspw. die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens. Derartiges habe die Polizei jedoch amtswegig nicht vorgenommen und lediglich Lichtbilder von der pflegebedürftigen CC angefertigt. Auch ein Amtsarzt sei nicht beigezogen worden.
Bei genauer Betrachtung der Aussage der Pflegerin sei zu konstatieren, dass diese nur äußerst abstrakte Mutmaßung artikuliert habe. So berichte sie allgemein von einer aggressiven Stimmung, einem zeitlich nicht einzuordnenden Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht sowie von „wahrscheinlichen“ Vorfällen und Beschimpfungen. Nichts in dieser Aussage sei konkret fassbar und objektivierbar. Dies hätte den Beamten vor Ort auffallen müssen! Vermeintliche Schläge führe die Pflegerin auf Geräusche aus dem Badezimmer zurück. Sie selbst spreche nur von „wahrscheinlichen“ Schlägen. Selbst gesehen habe sie derartiges nicht.
Betreffend den vermeintlichen Schlag mit flacher Hand ins Gesicht konnte die Pflegerin weder zeitlich noch örtlich Konkretisierungen treffen und mute es höchst unglaubwürdig an, dass ein solcher zeitlich offensichtlich zurückliegender Vorfall nicht sogleich der Polizei gemeldet worden sei. Selbiges gelte für den vermeintlichen Angriff mit einer Flüssigkeit.
Verbinde man diese Aussage nunmehr mit dem vorliegenden Lichtbildmaterial, so decken sich die geschilderten Vorgänge in keiner Weise mit dem Erscheinungsbild der pflegebedürftigen Mutter. Die pflegebedürftige Mutter mache einen überaus gepflegten Eindruck und seien keinerlei Verletzungsmerkmale im Gesicht erkennbar.
Was die Fotos vom Corpus betreffe, so sei zu konstatieren, dass die pflegebedürftige Mutter einer starken Kortisonbehandlung unterzogen werde, sowie auch starke Blutverdünnungsmedikamente („DD“) einnehmen müsse. Dieser Medikamentenmix führe zu einer sogenannten „Papierhaut“ und führen bereits leichteste Berührungen zum Auftreten von Hämatomen. Dies sei amtsbekannt und aus den Bezug habenden medizinischen Unterlagen erkennbar und ersichtlich. Blaue Flecken wie in den Bildern 4 bis 12 seien daher mit dem normalen und üblichen Pflegekontakt (Umkleiden, Waschen, Positionswechsel durch Anheben etc.) erklärlich. Außerdem seien die Hämatome an den Armen von Blutabnahmen herrührend, welche der Messung der Blutgerinnung dienen.
Allein auf dieser Grundlage sei die Wegweisung mitsamt Betretungsverbot ausgesprochen worden. Diese Ermittlungsgrundlage sei aber keinesfalls als ausreichend zu erachten, um eine entsprechende Prognoseentscheidung bzw Überprüfung im Sinne des § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen. Für die Prognoseentscheidung bzw zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, sei nämlich ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspreche auch der Richtlinienverordnung (BGBl Nr 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.
Gegenständlich sei das Opfer nicht vernommen worden. Es sei außerdem kein Amtsarzt beigezogen und auch zeitnah kein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, um den Unfallhergang bzw Vorfallhergang laut Schilderung der Pflegerin sowie etwaige Kontaminationen mit Putzmittel durch Abrieb der Hautstellen im Gesicht des vermeintlichen Opfers beweisbar zu sichern. Des Weiteren wohnte der Bruder der Beschwerdeführerin der Einvernahme der Pflegerin bei und sei angesichts des vorweg geschilderten Familienkonfliktes eine derartige Teilhabe äußerst unüblich.
Die von den belangten Organen festgehaltenen Äußerungen der Pflegerin seien nach Zeit und Ort nicht konkretisiert, abstrakt sowie mutmaßend und stellen daher keine geeignete Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen. Offensichtlich genügte den belangten Organen bzw der belangten Behörde lediglich die Aussage der Pflegerin, dass aggressive Stimmungen vorgelegen haben und es zu nicht näher konkretisierten Zeitpunkten vermeintlich zu Ohrfeigen sowie Besprühungen und „wahrscheinlich“ zu Schlägen gekommen sei. Dies sei gänzlich nicht ausreichend für so einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Entscheidend sei stets, dass aus dem gesamten Verhalten betrachtet die Prognose ableitbar sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe. Im gegenständlichen Strafverfahren sei aber auch gänzlich unberücksichtigt gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 anstandslos die Erwachsenenvertretung verrichte, dies vom Gericht mehrfach geprüft.
Außerdem sei außer Acht gelassen geworden, dass die von der Beschwerdeführerin gepflegte Mutter jeden zweiten Tag in die Demenz-Tagesstätte EE unter professioneller Aufsicht überführt werde und dort zu keinem Zeitpunkt jemals eine Verdachtslage auf physische und psychische Gewalt bestanden habe.
Dass es im Zusammenhang mit einer durchaus herausfordernden Pflegesituation auch singulär zu verbalen Entgleisungen zwischen Pfleger und Pflegling kommen könne, könne und müsse (generell abstrakt) unbestritten bleiben, dies sei jedoch allein für sich genommen niemals ausreichend, um eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot nach § 38a SPG auszusprechen. Es liege in der Natur des Menschen, dass speziell bei herausfordernden Pflegesituationen wie bspw bei einem Demenzkranken durchaus manchmal die Grenzen der Belastbarkeit erreicht würden und können verbale Entgleisungen bei menschlicher Betrachtung durchaus stattfinden. Würde jedoch jeder Pfleger, der mit einem Pflegling einmal lauter werde, sofort weggewiesen werden, würde wohl kein Pflegebedürftiger über einen Pfleger verfügen. Auch dürfe hier auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach bloße Angstgefühle bspw oder auch drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs nicht ausreichen, um eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot zu rechtfertigen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Damit erweise sich die Wegweisung und das Betretungsverbot insgesamt als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Art 8 EMRK und aus als Verletzung des Eigentumsrechtes. Der rechtswidrige Eingriff nach Art 8 EMRK wiege umso schwerer, weil die Beschwerdeführerin von drei Polizeibeamten abgeführt worden sei und dies von den Nachbarn miterlebt wurde. Dies führte durchaus zu einer Schädigung des Ansehens der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend stelle sich daher das Verhalten der belangten Organe sowie der belangten Behörde als grundrechtswidriger Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin dar, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art 8 EMRK und des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums Art 5 Staatsgrundgesetz).
Aus diesen Gründen richte die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge, gemäß § 24 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die beantragten Beweise aufzunehmen sowie die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VWGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VWGVG iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/213, den Ersatz der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
Die belangte Behörde erstattete am 07.03.2022 eine Gegenschrift und führte begründend aus, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsakt eingeholt worden sei. Die darin angeführte „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ ergebe nachvollziehbar Aufschluss darüber, warum wann die Maßnahme getroffen worden sei. Der Ausspruch dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes sei infolge auch von der zuständigen Sicherheitsbehörde der LPD Tirol bestätigt worden.
In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die „bestimmten Tatsachen“, welche den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtfertigen, sehr wohl vorgelegen seien:
Die psychische Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin, welche sich in der Form kundgetan habe, dass sie sogar dem Amtsarzt der Polizei zugeführt werden musste, um abzuklären ob nicht ein Grund für eine Unterbringung nach dem UBG vorläge.
Das glaubwürdige Vorbringen der rumänischen Pflegerin, dass die gefährdete Person schon längere Zeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sei und unmittelbar vor der Verständigung und Herbeiholung der Polizei tatsächlich Opfer einer Körperverletzung geworden sei.
Es sei daher schlüssig nachvollziehbar für die einschreitenden Organe der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, dass ein weiterer gefährlicher Angriff gegen die geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit) durch die Gefährderin begangen werde.
Schließlich die unmittelbaren Wahrnehmungen, Eindrücke und Erfahrungen der vor Ort einschreitenden Organe.
Dass diese Maßnahme unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ausspruchs jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei, zeigen auch verschiedene Verhaltensweisen der Gefährderin in den darauffolgenden Tagen. Sie habe nicht nur gegen die Anordnungen verstoßen, sondern sei auch gegenüber der rumänischen Pflegerin handgreiflich geworden. Dies ergebe sich aus dem Abschlussbericht vom 18.12.2020 an die Staatsanwaltschaft Z.
Die LPD Tirol gehe nach Würdigung des Gesamtsachverhaltes davon aus, dass von keinem Fehlverhalten von Organen der ha Behörde auszugehen sei. Die Angaben des Beamten seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und fänden auch in der Wertung der vorgesetzten Behörde ihren Niederschlag.
Zusammenfassend werde durch die LPD TIROL festgestellt, dass im Rahmen der am 03.12.2021 durchgeführten Amtshandlung kein Fehlverhalten von Organen der LPD Tirol evident erscheine. Die Landespolizeidirektion Tirol beantrage, weiters in eventu bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet, in eventu unzulässig, nicht zu folgen und der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Zif 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Am 03.04.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen FF, GG, JJ, KK und LL einvernommen worden sind. Die rumänische Pflegerin MM wurde als Zeugin zur Verhandlung geladen. Sie teilte allerdings mit, dass sie sich wieder in Rumänien aufhält und nicht zur Verhandlung erscheinen und nicht aussagen wird.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Anästhesie, hat vor ca drei Jahren die Pflege ihrer schwer demenzkranken Mutter CC (geb. XXXX) übernommen, die sich nicht mehr artikulieren kann und in Pflegestufe 6 eingestuft worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde als Erwachsenenvertreterin bestellt und wohnte gemeinsam mit der Mutter in einer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z. Um der Pflegetätigkeit nachzukommen, übt die Beschwerdeführerin ihren Beruf im Krankenhaus in Teilzeit (60 %) aus. Zusätzlich wurde eine 24-Stunden-Pflegerin beschäftigt und war die Mutter jeden zweiten Tag in einer Demenz-Tagesstätte untergebracht. Frau CC nimmt ein Cortison-Präparat und ein blutverdünnendes Mittel (DD) ein. Aufgrund dieser Medikation weist Frau CC eine sogenannte „Pergamenthaut“ auf und neigt zur Hämatombildung und spontanen Einblutungen.
Seit 7. November 2021 hielt sich auch die rumänische Staatsangehörige MM als 24-Stunden-Pflegerin der CC in der Wohnung in Z auf.
Am 03.12.2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Mutter am Morgen gewaschen und für die Tagesbetreuungsstätte fertig angezogen, obwohl sie selbst den Dienst im Krankenhaus antreten hätte müssen. Weil darüber ein Streit mit der Pflegerin entbrannte, wurde der Bruder JJ sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Pflegerin informiert. Als dieser zusammen mit seiner weiteren Schwester KK und seinem Schwager LL in der Wohnung in der Adresse 2 angekommen ist, war die Mutter bereits auf dem Weg zur Demenz-Tagesstätte. Ihm wurde von der Pflegerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin „die Mutter terrorisiere, sie auch schlage und das nicht nur einmal“. Zudem wurde ihm ein Audiofile vorgespielt, auf dem die Schreie der Mutter und die laute Stimme der Schwester zu hören war: „Sei doch endlich tot!“
Daraufhin verständigte JJ die Polizei. Als die Polizeibeamten FF und GG im Haus Adresse 2 eintrafen, befand sich die Beschwerdeführerin bereits im Stiegenhaus auf dem Weg zum Dienstantritt im Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin war sehr aufgelöst und hysterisch. Sie ließ sich kaum beruhigen, weinte und schrie abwechselnd und wirkte sichtlich überfordert. Die Beschwerdeführerin stritt vehement ab, ihre Mutter geschlagen zu haben.
Eine Befragung der gefährdeten Person war nicht möglich, da sich diese bereits in der Demenz-Tagesstätte aufhielt. Zudem wurden die Polizeibeamten darüber informiert, dass sich CC aufgrund ihrer schweren Demenzerkrankungen nicht mehr artikulieren kann.
Die Pflegerin hat zuerst dem Zeugen JJ und dann dem Zeugen FF gegenüber ihre Beobachtungen geschildert, wonach sich die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber immer wieder aggressiv verhalten habe, sie angeschrien habe, zB mit den Worten „Sei doch endlich tot“. Das Audiofile wurde dem Polizeibeamten vorgespielt. Auch schilderte die Pflegerin, dass die Beschwerdeführerin handgreiflich geworden sei, indem sie zB einmal ihre Mutter mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und mit einer Flüssigkeit im Gesicht besprüht habe, wenn diese zu laut gelacht habe, um sie zu „bestrafen“.
Der Zeuge JJ teilte den Polizeibeamten auch mit, dass er von Nachbarn gehört habe, dass die Beschwerdeführerin grob mit ihrer Mutter umgeht.
Nach dem Gespräch mit der Pflegerin wurden die Beschwerdeführerin und die Pflegerin ersucht, zur Einvernahme auf der Polizeiinspektion Y zu kommen. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Bruder zur Polizeiinspektion Y gefahren.
FF hat sodann – nach Rücksprache mit dem Journaldienst - um 11:50 Uhr das Betretungs- und Annäherungsverbot für die Wohnung Adresse 2 ausgesprochen. Ausschlaggebend für diesen Ausspruch war die Aussage der Pflegerin, wonach es immer wieder zu Vorfällen käme, wo CC von der Beschwerdeführerin hart angegriffen werde, wie zB der Vorfall mit der Sprühflasche und dem Schlagen mit der flachen Hand ins Gesicht, zudem der emotionale Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin zwischen lautem Weinen und Schreien und die erwähnte Audiodatei, sodass der Polizeibeamte davon ausgegangen ist, dass ein Angriff auf Gesundheit , Freiheit oder Leben von CC bevorsteht.
Am 03.12.2021 um 13:15 Uhr hat die Beschwerdeführerin eine Körperverletzung durch MM angezeigt. Diese habe sie vor dem Haus Adresse 2 umgeschmissen und am Kopf geschlagen, als sie versucht habe, der Pflegerin den Wohnungsschlüssel abzunehmen. MM und zwei unabhängige Zeugen haben vor der Polizei demgegenüber angegeben, dass die Beschwerdeführerin versucht habe MM den Schlüssel abzunehmen. Dabei habe sie die Jacke von MM zerrissen. MM habe ihre Hände vor sich gehalten, damit die Beschwerdeführerin nicht weiter auf sie einschlagen könne. Die Beschwerdeführerin habe versucht MM auf den Boden zu ziehen. Anschließend sei ein unabhängiger Zeuge von der gegenüberliegenden Straßenseite gekommen und habe versucht die Beschwerdeführerin festzuhalten, damit diese nicht weiter auf die Pflegerin einschlägt.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde bereits am Nachmittag des 03.12.2021, 15.15 Uhr, von der belangten Behörde bestätigt.
Am Nachmittag – nach Ausspruch des Betretungsverbotes – wurde die gefährdete Person von einer Polizeibeamtin aufgesucht und diverse Hämatome am Körper dokumentiert.
Am 14.12.2021 wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot nach Rücksprache mit dem mittlerweile vorläufig bestellten neuen Erwachsenenvertreter vorzeitig aufgehoben, weil sich Frau CC mittlerweile im Krankenhaus aufgehalten hat und die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes als nicht mehr erforderlich angesehen worden ist.
III. Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der gefährdeten Person CC sowie der Lebens- und Wohnsituation von ihr und der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesonders aus der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Beschwerdeführerin hat auch die Medikamente, die ihre Mutter einnimmt, und deren Nebenwirkungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan. Aus dem vorgelegten Videomaterial geht hervor, dass auch bereits der Zeuge JJ die Polizeibeamten im Stiegenhaus darauf hingewiesen hat (arg: „…. Der Verdacht war schon öfter da, es ist aber schwer zu sagen, weil die Mama blutverdünnt ist und blaue Flecken hat…“).
Die Beobachtungen der Pflegerin MM folgen aus deren Zeugenvernehmung vom 03.12.2021 in der Polizeiinspektion Y. Die Zeugin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geladen. Sie teilte allerdings mit, dass sie nicht zur Verhandlung kommen wird, weil sie sich in Rumänien aufhält und sie werde auch keine Aussage mehr machen, weil sie mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun haben möchte (arg.: kein Geld für ihre Arbeit erhalten, wurde von der Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall auf der Straße aggressiv belästigt). Die Vernehmung der Zeugin vom 03.12.2021 in der Polizeiinspektion Y wurde daher ausdrücklich als verlesen protokolliert. Zudem haben sowohl der Zeuge JJ und der Zeuge FF überaus glaubwürdig bestätigt, dass MM ihnen gegenüber die Vorfälle – wie oben festgestellt – geschildert hat und wurde auch der Inhalt des Audiofiles von diesen beiden Zeugen im wesentlichen Inhalt glaubwürdig wiedergegeben bzw ergibt sich dieser auch aus dem Abschlussbericht vom 18.12.2021.
Das Zusammentreffen von den Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin im Stiegenhaus wurde von den Zeugen FF und GG geschildert und ist auf dem vorgelegten Videomaterial, das auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgezeigt wurde, festgehalten. Dabei ist auch klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nervlich sehr angespannt ist und sich in einem „emotionalen Ausnahmezustand“ befindet. Der Zustand der Beschwerdeführerin wurde zudem in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom Polizeibeamten FF wie folgt beschrieben: „… war völlig hysterisch und aufgelöst. Weinte durchgehend und war mit allem sichtlich überfordert. Konnte nur durch langes Zureden durch die Beamten beruhigt werden, begann jedoch bei der Eröffnung der BV wieder zu weinen und zu schluchzen. Gab immer wieder an, dass alle gegen sie seien und sie nichts getan habe.“
Auch aus den Videoaufnahmen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin abstreitet, ihre Mutter geschlagen zu haben.
Wahrnehmbar ist auf dem Video weiters, dass der Zeuge JJ berichtet, dass auch Nachbarn im Haus geschildert haben, dass die Beschwerdeführerin sehr grob mit ihrer Mutter umgehe.
Der Zeuge FF hat nachvollziehbar angegeben, dass er informiert wurde, dass die gefährdete Person aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr befragt werden kann, weil sie sich nicht artikulieren kann. Dieser Umstand wurde auch vom Zeugen JJ glaubwürdig bestätigt. Auch von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Gesundheitszustand ihrer Mutter ausgeführt: „Meine Mutter ist schwer dement. Meine Mutter kann sich nicht mehr artikulieren. Sie kann nur mehr lachen, bestenfalls ein „Ja“ von sich geben. Sie ist in etwa auf dem Entwicklungsstand eines eineinhalb Jahre alten Kindes.“
Zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin MM auf der Polizeiinspektion Y liegen die Protokolle im Behördenakt auf.
Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots sowie dessen Begründung durch FF ergeben sich wiederum aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 03.12.2021 und wurden vom Zeugen FF auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung dargetan, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage entstanden sind.
Die Vorfälle am Nachmittag des 03.12.2021 ergeben sich aus – im Behördenakt einliegenden - Abschlussbericht der Polizeiinspektion Y vom 18.12.2021, ***.
Erst nach Ausspruch des Betretungsverbotes wurde die gefährdete Person am Nachmittag des 03.12.2021 von einer Polizeibeamtin aufgesucht und wurden diverse Blutergüssen am Körper dokumentiert. Da diese sohin im Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbots noch nicht bekannt gewesen sind, erübrigt es sich näher darauf einzugehen.
Der Behördenvertreter NN hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, aus welchem Grund das Betretungs- und Annäherungsverbot vorzeitig seitens der Behörde aufgehoben worden ist.
IV. Rechtslage:
Folgende Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 124/2021, ist zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.
V. Erwägungen:
A) Zur Zulässigkeit:
Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber der Beschwerdeführerin am 03.12.2021 um 11:50 Uhr für die Wohnung in der Adresse 2 in **** Z samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie des Verbots der Annäherung an die gefährdete Person CC im Umkreis von 100 Metern.
Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde am 03.12.2021 ausgesprochen, die per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.12.2021 übermittelte Beschwerde ist daher fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Die Beschwerde ist zulässig.
B) In der Sache:
Das Betretungs- und das Annäherungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 ua) weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form "bloßer" Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a).
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP , 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP , 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes "Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG" ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).
Entscheidend ist aber stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280).
Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder wegen Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegenden Gewaltakte ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass entsprechende Tatsachen vorliegen und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).
Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt.
Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier – gerade noch - mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen:
Den einschreitenden Polizeibeamten wurde von einer 24-Stunden- Pflegerin, die sich seit ca vier Wochen einen Eindruck über den Umgang der Beschwerdeführerin mit der gefährdeten Person aus nächster Nähe machen konnte, nachvollziehbar und für die Polizeibeamten glaubwürdig geschildert, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber immer wieder aggressiv verhalten habe und sie angeschrien habe, unter anderem mit den Worten „Sei doch endlich tot“. Auch schilderte die Pflegerin, dass die Beschwerdeführerin handgreiflich geworden sei, indem sie zB einmal ihre Mutter mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und mit einer Flüssigkeit im Gesicht besprüht habe, wenn diese zu laut gelacht habe, um sie zu „bestrafen“.
Bei der Pflegerin handelt es sich um eine außenstehende Person und ist kein Grund erkennbar, weshalb diese falsche Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin erheben sollte. Es haben sich keine Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Pflegerin ergeben, vielmehr hat sich auch aus dem vorgespielten Audiofile ein aggressiver Umgang mit der gefährdeten Person ergeben (arg: „sei doch endlich tot“) und hat auch der Zeuge JJ den Polizeibeamten geschildert, dass ihm auch von Nachbarn ein solcher grober Umgang berichtet worden ist (vgl dazu die Videoaufnahme, die im Übrigen auch später durch die Aussage von Frau OO bestätigt wurde, wonach „sie die Beschwerdeführerin bis in den 5. Stock schreien gehört habe, sie habe ihre Mutter alles geheißen“ – vgl den Abschlussbericht Seite 5).
Zwar konnte die Pflegerin nicht mehr genau angeben, an welchem Tag diese Vorfälle stattfanden, doch ist dies in diesem Fall nicht beachtlich. Zum einen konnten diese Vorfälle nur innerhalb der letzten vier Wochen – sohin in zeitlicher Nähe - stattgefunden haben, zumal sich die Pflegerin erst seit 07.11.2021 im Haushalt aufhielt, zum anderen ist es für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes – im Gegensatz zum Strafverfahren - nicht erforderlich, einen genauen Tatzeitpunkt festzustellen, sondern reicht hier für die Erstellung einer Gefahrenprognose auch dieser Zeitrahmen (zwischen 07.11.2021 und 03.12.2021) aus, zumal im Übrigen die Schilderungen der Pflegerin zu diesem Vorfall durchaus konkret sind.
Es handelt sich bei dem Schlagen mit flacher Hand ins Gesicht und dem Besprühen mit einer Flüssigkeit im Gesicht (, die offensichtlich keine Verletzungen oder Hautreizungen verursacht hat,) um keine gefährlichen Angriffe im Sinne des § 16 Abs 2 SPG.
Eine solche Anwendung von Gewalt in Form "bloßer" Misshandlungen ohne Verletzungserfolg zeigt allerdings auch ein erhöhtes Aggressionspotential der Beschwerdeführerin gegenüber einer völlig hilflosen und pflegebedürftigen Person auf. Das häufige laute Beschimpfen der gefährdeten Person und das Anschreien mit den Worten „Sei doch endlich tot“ weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich mit der Pflegesituation überfordert gewesen ist, was sich auch im auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin (hysterisch und aufgelöst, konnte kaum beruhigt werden) widergespiegelt hat. Da auch nicht absehbar gewesen ist, dass sich an dieser fordernden Pflegesituation etwas ändern wird, die Beschwerdeführerin bereits nervlich völlig überlastet gewirkt hat und es bereits zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Vertretbarkeit der Annahme, dass es zu einer Eskalation der Gewalt kommen wird und daher ein gefährlicher Angriff der Beschwerdeführerin auf Leben, Gesundheit und Freiheit der demenzkranken Mutter bevorsteht.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass die einschreitenden Polizeibeamten die gefährdete Person vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nicht gesehen bzw befragt haben, weil diese bereits auf dem Weg zur Demenz-Tagesstätte war. Den Polizeibeamten ist seitens des Zeugen JJ bzw der 24-Stunden-Pflegerin mitgeteilt geworden, dass die gefährdete Person schwer demenzkrank ist und nicht mehr fähig ist, sich zu artikulieren. Eine Befragung der gefährdeten Person, welche üblicherweise stattfindet, hat sich damit erübrigt. Zudem wurden keine offensichtlichen Verletzungen der gefährdeten Person behauptet und lassen die von der Pflegerin geschilderten zurückliegenden Misshandlungen auch nicht darauf schließen, dass äußerliche Verletzungen erkennbar sein würden bzw war den Polizeibeamten auch bekannt, dass die gefährdete Person aufgrund von blutverdünnenden Mittel zur Hämatombildung neigt, sodass das Vorhandensein von blauen Flecken auch keinen verlässlichen Hinweis auf eine Misshandlung bilden hätte können. Aufgrund dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, dass die Befragung von Pflegepersonal in der Demenz-Tagesstätte hier wesentlich zur Aufklärung beitragen hätte können, zumal zudem nicht im Raum steht, dass die gefährdete Person nicht einen gepflegten Eindruck nach außen hin gemacht hat.
Unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass es sich bei der gefährdeten Person um eine völlig vulnerable und daher besonders schutzbedürftige Person handelt, weil sich diese nicht mehr artikulieren kann und daher selbst nicht in der Lage ist, sich um Hilfe an andere Personen zu wenden, sind die einschreitenden Polizeibeamten daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit der nach der erwähnten Rechtsprechung erforderlichen "einigen" Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch die Beschwerdeführerin bevorsteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sind im vorliegenden Fall gegeben.
Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl § 38a Abs 2 SPG in Verbindung mit § 29 SPG) ist die vorliegende Amtshandlung nicht zu beanstanden, zumal hier der bestehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls im Verhältnis zum Erfolg (Schutz einer völlig vulnerablen Person) steht.
Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes ist erfolgt, nachdem die Polizeibeamten den Sachverhalt ausreichend ermittelt haben und auch die Überprüfung des Betretungsverbotes erfolgte durch die belangte Behörde fristgerecht und ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
VI. Ergebnis:
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
VII. Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.
Die Kosten setzen sich gemäß § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem beantragten Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40 und dem Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80, und des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt EUR 887,20, zusammen.
VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Die Beschwerdeführerin hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 30.12.2021: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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