VwGH 2012/01/0018

VwGH2012/01/001831.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Juni 2009, Zl. UVS- 02/13/9752/2008, betreffend Wegweisung nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, also insoweit er die Beschwerde gegen die Wegweisung als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde nach Anzeige seiner Ehegattin R am 26. Oktober 2008 aus der ehelichen Wohnung (W) weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt. Dagegen erhob er eine Beschwerde an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt entschieden:

"Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Bestätigung des Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde und seine Aufrechterhaltung nach der Überprüfung gemäß § 38a Abs. 6 SPG am 28.10.2008 für rechtswidrig erklärt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer Euro 13,20 für Gebühren, Euro 737,60 für Schriftsatzaufwand und Euro 922,-- für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin Euro 1672,80 binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. (BMI)"

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden (festgestellten) Sachverhalt zu Grunde:

"Auf Grund eines Anrufs der Gattin des Beschwerdeführers, Frau R, am 26.10.2008 nach 19.15 Uhr, betreffend Aggression durch ihren Ehemann, erschienen gegen 20.00 Uhr nacheinander die Funkwagen Anton I und Anton II an der Adresse des Beschwerdeführers. Ein dazwischen eintreffender 'Sektorwagen' (WEGA) wurde von den beiden ersten Beamten, die die Wohnung bereits betreten hatten, gleich wieder weggeschickt. Nach Trennung der beiden Ehepartner wartete Insp. T draußen vor der Wohnungstür mit dem Beschwerdeführer, und RvI. K ersuchte die Kinder, in ein Nebenzimmer fernsehen zu gehen. Als einer der danach eintreffenden weiteren Beamten wurde Insp. S ersucht, draußen beim Beschwerdeführer zu warten; BzI. M, welcher auf Grund einer speziellen Schulung und größerer Erfahrung mit solchen Fällen die Leitung der Amtshandlung übernahm, begab sich mit RvI. K und Frau R ins Wohn- und Esszimmer. Bei der dann folgenden Befragung der Ehegattin machte sich RvI. K Notizen, während sich BzI. M alsbald zu den Kindern begab und mit diesen ins Gespräch zu kommen trachtete. Zwischenzeitlich unterhielt sich Insp. T draußen mit dem Beschwerdeführer, welcher zwar eheliche Probleme einräumte, einen konkreten anlassgebenden Vorfall jedoch in Abrede stellte.

Frau R gab gegenüber den Beamten insbesondere an, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf sie zugelaufen komme und es so aussehe, als wolle er sie schlagen. Er habe sie am heutigen Tage heftigst angeschrien und ihr durch Drängen den Fluchtweg versperrt. Er komme ihr immer auf sehr geringe Distanz bedrohlich nahe. Bei einem zurückliegenden Vorfall habe er sie auch an den Haaren gezogen. Im Übrigen gab sie an, weder geschlagen noch bedroht worden zu sein. Sie bestätigte auch, dass ihr der Beschwerdeführer mit einem Kürbis nachgelaufen sei, den er über ihren Kopf gehalten, nachdem ihr die diesbezüglichen Angaben ihres älteren Sohnes mitgeteilt worden waren. Dieser hatte gegenüber BzI. M angegeben, dass er sich mit einem Spielzeugschwert schützend vor die Mama gestellt habe, als der Vater sie angeschrien habe und auf sie losgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe dabei einen Kürbis in die Hand genommen.

Während RvI. K die Angaben der Ehegattin festhielt, begab sich der die Amtshandlung faktisch leitende BzI. M zwischendurch wenigstens einmal zu den Kollegen hinaus, um Insp. T zu befragen, was denn der Beschwerdeführer zu dem Vorfall geäußert habe. Dieser selbst teilte BzI. M auch gleich mit, dass er seine Frau weder geschlagen noch bedroht habe. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass BzI. M dem Beschwerdeführer die Einzelheiten vorhielt, die die Ehegattin über sein Anlass gebendes Verhalten mitgeteilt hatte. Auch RvI. K verließ einmal das Zimmer, um seinen Kollegen T mitzuteilen, dass es voraussichtlich nach einer Wegweisung aussehe. Ob dies vorher oder nachher gewesen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. In jedem Falle wurde erst nach diesen beiden Rücksprachen die Wegweisung und ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Dass Frau R die Entscheidung über die Wegweisung überlassen, oder dass die Gefährdungsprognose an sie delegiert worden wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, für die Wegweisung und das Betretungsverbot sei es entscheidend, welche Hinweise und Angaben die (einschreitenden) Beamten für ihre Gefährdungsprognose erhalten hätten. Die vorgenommene Gefährdungsprognose sei vorliegend "gerade noch vertretbar". Zulaufen auf eine Person mit angedeuteten Aggressionsabsichten und wiederkehrende Beschränkung deren Bewegungsfreiheit in Verbindung mit heftigem Anschreien seien "der körperlichen Gewaltanwendung unmittelbar vorgelagerte Verhaltensweisen", die im Falle ihrer Häufung eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 38a SPG zu rechtfertigen vermögen. Auch sei "das Schleifen an den Haaren" als körperliche Gewalt "anzusprechen". Bloßes "An-den-Haaren-ziehen" rechtfertige eine Gefährdungsprognose nicht. Die Beschwerde, soweit sie die vorläufig getroffene Maßnahme (gemeint: der Wegweisung) betreffe, sei daher abzuweisen.

Hingegen sei das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären. Dass diese Maßnahme zu verhängen wäre, wenn ein gefährlicher Angriff nicht auszuschließen sei, entspreche nicht dem Gesetz. Als einzige konkrete Aggressionshandlung sei "das Ziehen an den Haaren" genannt worden; diese Handlung liege aber unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs und könne eine Gefährdungsprognose nicht tragen. Hinsichtlich des Werfens von Zeitschriften und Büchern ergebe sich, dass diese Gegenstände nicht auf, sondern nur nach der gefährdeten Person geworfen worden seien; darin (und auch im Anschütten mit Wasser) sei kein ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungsprognose zu erkennen. Dass der zwischenmenschliche Umgang von Partnern einer im Scheitern begriffenen Ehe häufig als "menschenunwürdig" qualifiziert werden müsse, "vermag keine Gefährdungsprognose zu begründen". Auch hätten Wegweisung oder Betretungsverbot im Sinne des § 38a SPG mit der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nichts zu tun. Wenn die Behörde sich in der vergleichbaren Rolle eines "Eheberaters" gesehen habe (und dabei von einer "cool- down-Phase" oder psychischen Einschüchterungsversuchen spreche) verlasse sie "den Boden des Gesetzes". Für das Betretungsverbot habe sich die Behörde ausschließlich auf unzureichende oder rechtlich verfehlte Gründe berufen.

Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang seines abweisenden Teiles - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 lautet auszugsweise:

"Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) …

(4) …

(5) …

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

Den in § 38a Abs. 1 und 2 SPG angesprochenen "gefährlichen Angriff" definiert § 16 Abs. 2 und 3 SPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) wie folgt:

"(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

  1. 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
  2. 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

    4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird."

§ 38a Abs. 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur (formfreien) Wegweisung gefährlicher Menschen aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Wegweisung nach Abs. 1 leg. cit. zulässig ist, ermächtigt § 38a Abs 2 SPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verhängung eines (befristeten) Betretungsverbotes (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 386, Anm. 10).

Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, a. a.O., Seite 383 f, Anm. 5).

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer (am 26. Oktober 2008) aus der Wohnung weggewiesen und gleichzeitig mit einem Betretungsverbot belegt. Die belangte Behörde begründete eingehend, dass das Betretungsverbot ausschließlich auf unzureichende oder rechtlich verfehlte Gründe gestützt wurde.

Inwieweit die mit dem Betretungsverbot gleichzeitig ausgesprochene Wegweisung sich auf andere Erwägungen stützte bzw. stützen konnte, wurde hingegen nicht hinreichend begründet. Die Abweisung der Beschwerde betreffend die Wegweisung wurde zudem aus folgenden weiteren Gründen nicht schlüssig begründet.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gab die Ehegattin R an, weder geschlagen noch bedroht worden zu sein. Das festgestellte "Zulaufen auf eine Person mit angedeuteten Aggressionsabsichten", "Anschreien am heutigen Tag und ihr durch Drängen den Fluchtweg versperren" bzw. "auf sehr geringe Distanz nahekommen" beurteilte die belangte Behörde (in rechtlicher Hinsicht) nicht als körperliche Gewaltanwendung. Insoweit dieses Verhalten des Beschwerdeführers (auch) als Art von Bedrohung gewertet wurde, hat die belangte Behörde übersehen, dass die Ehegattin R (nach den getroffenen Feststellungen) angegeben hat, nicht bedroht worden zu sein. Der angefochtene Bescheid enthält dazu (zu diesem Widerspruch) keine Begründung. Auch wurde über eine (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörterte) "Häufung" derartiger Verhaltensweisen nichts Näheres festgestellt. Hingegen legte die belangte Behörde hinsichtlich des Betretungsverbotes "das Ziehen an den Haaren" als einzige (konkrete) Aggressionshandlung zu Grunde. Insoweit hingegen bei der Wegweisung ein "Schleifen an den Haaren" angesprochen wurde, übersieht die belangte Behörde, dass derartiges Verhalten bzw. ein derartiger Vorfall nicht festgestellt wurde.

Auch waren die Angaben der Ehegattin R (nach den getroffenen Feststellungen) vage und unbestimmt; Feststellungen darüber wie lange die angedeuteten Handlungen zurücklagen, wurden nicht getroffen. Feststellungen darüber wären aber notwendig gewesen, weil die Indizwirkung früherer Vorfälle (die zu keinem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten) bei größerem Zeitabstand zum Zeitpunkt der Prognose (26. Oktober 2008) relativiert wird.

Der angefochtene Bescheid enthält auch dazu, warum die belangte Behörde zu der Prognose kommen konnte, es sei ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer (den Wegzuweisenden) bevorgestanden bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten (anzunehmen) gewesen, keine hinreichenden Ausführungen. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigte, genügte es nicht, dass - wie bei der Maßnahme des Betretungsverbotes angenommen wurde - ein solcher Angriff "keinesfalls auszuschließen gewesen wäre".

Die aufgezeigten Verfahrensmängel (Begründungs- und Feststellungsmängel) führen zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 3 Z. 3 lit. b und c VwGG.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der verzeichnete "Beschwerdeaufwand" in den Ansätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet.

Wien, am 31. Mai 2012

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