BDG 1979 §187
BDG 1979 §48
BDG 1979 §48a
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §48c
BDG 1979 §48d
BDG 1979 §48e
BDG 1979 §50
B-VG Art133 Abs4
GehG §49a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2253208.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15. Februar 2022, Zl. 616/2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent an der Veterinärmedizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 23. November 2020 beantragte er den ihm „zustehenden Anspruch einer finanziellen Entschädigung und/oder des Ausmaßes an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen [s]einer Dienstleistung der 2007 bis 2019“ ergebe.
Dazu führte er aus, dass bei den von ihm als Universitätsassistent regelmäßig geleisteten Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien.
2. Am 7. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrags vom 23. November 2020.
3. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2022 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Für die geleisteten Dienste würden keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offenstehen. Überdies würden Ansprüche nach dem GehG gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren.
Zusätzlich seien gemäß § 173 Abs. 1 Z 5 und § 187 Abs. 2 Z 4 Beamtendienstgesetz 1979 (BDG) die §§ 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 48a bis 48e BDG auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar.
Für die Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach § 48a Abs. 4 BDG vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 155 Abs. 6 BDG hätten Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet würden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen würden. Leiste ein Universitätsdozent oder Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des § 50 BDG, gebühre eine Abgeltung. Die Abgeltung für Journaldienste sei von der Dienstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.
Hinsichtlich des Begehrens auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus der Säumnisbeschwerde gehe auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine explizite österreichische Gesetzesbestimmung stützen könne.
Das Unionsrecht sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitsnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung habe der Arbeitnehmer erteilt, sodass auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.
4. Dazu gab der Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen Folgendes enthält:
Die vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärungen vom 17. November 2016 und vom 28. März 2017 hätten die Klausel „um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten“ enthalten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen, höchstens in einzelnen Ausnahmefällen. Die Motivation für die Vorgangsweise einschließlich des Abverlangens der besagten Erklärungen habe nur mit Aspekten finanziellen und organisatorischen Aufwandes zu tun gehabt. Die Kontinuität des Betriebes hätte mit einer anderen Organisationsform problemlos unter Einhaltung der Dienstzeitregeln gewährleistet werden können.
Überdies habe er die Zustimmungserklärungen nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Druckausübung seitens des Dienstgebers bzw. des Betriebsrates unterschrieben. Dieser habe sie mit E-Mail vom 27. Juli 2016 darüber informiert, dass die Journaldienste ansonsten gänzlich abgeschafft würden. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einem Einkommensverlust von rund 25 % geführt. Die unterschriebenen Erklärungen seien wegen wesentlicher Willensmängel ungültig und unwirksam. Dies sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Aufgrund dieser Vorgangsweise in den Jahren 2016 und 2017 hätte eine frühere Geltendmachung zu einem Einkommensverlust geführt. Es sei eine Drucksituation vorgelegen, die die Verjährung verhindert habe.
Rechtlich folge daraus, dass die unterschriebenen Erklärungen vom 17. November 2016 und vom 28. März 2017 wegen wesentlicher Willensmängel ungültig und unwirksam seien. Das sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Eine frühere Geltendmachung der Rechte hätte zu einem Einkommensverlust geführt, somit habe auch diesbezüglich eine Drucksituation bestanden. Zudem habe es sich im privatrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt der gesetzwidrigen Vorgangsweise gehandelt, das jedenfalls bis zur tatsächlichen Antragstellung bestanden habe, sodass auch aus diesem Grund keine Verjährung eingetreten sei.
5. Am 15. Februar 2022 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 2020 gemäß den §§ 48a bis 48e, 50, 155 Abs. 6, 178 und 187 Abs. 2 Z 4 BDG sowie gemäß den §§ 13b, 49 und 49a GehG abwies.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Für die geleisteten Dienste stünden keine Ansprüche nach dem GehG offen. Ansprüche nach dem GehG würden überdies gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren.
Gemäß § 187 Abs. 2 Z 5 BDG seien die §§ 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 48a bis 48e BDG auf Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden.
Für das Begehren hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, wie dies der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Säumnisbeschwerde angeführt habe.
Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sehe die Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur Dienstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor. Diese Zustimmung habe der Beschwerdeführer mit Erklärungen vom 17. November 2016 und vom 28. März 2017 erteilt, sodass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Die Abgeltung für Journaldienste sei von der Dienstbehörde auch laufend ausbezahlt worden.
Zur Druckausübung seitens des Betriebsrats zu den am 17. November 2016 und 28. März 2017 unterschriebenen Erklärungen sei festzuhalten, dass der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal gemäß § 135 Abs. 3 Universitätsgesetz (UG) als Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Universität eingerichtet sei und der Dienstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine Dienstnehmer Druck ausgeübt habe, die Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen.
Der Antrag sei daher mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. finanzieller Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche abzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er zusätzlich im Wesentlichen (hier relevant) Folgendes vorbringt:
Nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur sei die Annahme einer eingetretenen Verjährung nicht zulässig, weil der Verlust eines Viertels des Einkommens gedroht habe. Folglich sei sein „Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten“.
Aufgrund der Entscheidung des Europäische Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09 , gebühre dem Beschwerdeführer entweder ein entsprechender Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er wurde am 1. Oktober 1996 zum Assistenzarzt auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst – Universitäten ernannt und der I. Medizinischen Universitätsklinik für XXXX der Veterinärmedizinischen Universität Wien zugewiesen.
Mit XXXX wurde sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis als Assistenzarzt in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt.
Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent gemäß § 178 BDG definitiv.
Am 17. November 2016 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung:
„Der/die Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren Dienstzeiten (über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8-8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen. Die Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6 Diensten im Monat und 3 Diensten in 7 Tagen.
Die Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.“
Am 28. März 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung:
„Der/die Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren Dienstzeiten (über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8 - 8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen, so diese in Absprache und in Konsens mit den Betroffenen eingeteilt werden. Die Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6 Diensten im Monat und 3 Diensten in 7 Tagen.
Die Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.“
Von 2007 bis 2019 leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für XXXX . Dabei wurden teilweise durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise:
„Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind1. die zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,2. gegebenenfalls die Blockzeit sowie3. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
festzulegen.
(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug1. einer Zulage 11 Stunden,2. eines Fixgehalts 18 Stunden
übersteigt.
(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3
dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. (2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesonderea) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowiee) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Tägliche Ruhezeiten
§ 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Wochenruhezeit
§ 48d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Nachtarbeit
§ 48e. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Bereitschaft und Journaldienst
§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
§ 155. (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(5) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5a) Universitätslehrer, die an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Ausnahmebestimmungen
§ 187. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
Dienstverhältnis nicht anzuwenden:1. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),5. § 57 (Gutachten),6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),3. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),4. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),5. § 57 (Gutachten),6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)7. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet.
(3) Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.“
Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise:
„Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a. (1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
[…] .“
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (siehe etwa VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/0001, m.w.H.). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074, m.w.N.).
Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG sieht diesbezüglich bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (siehe VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176, m.w.H.).
Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines Dienstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des Dienstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, m.w.N. und Hinweis auf EuGH 25.11.2010, C-429/09 , bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer leistete regelmäßig Journaldienste, welche die belangte Behörde auch abgegolten hat. Im Antrag vom 23. November 2020 machte er darüber hinaus geltend, den Anspruch einer finanziellen Entschädigung infolge zeitlicher Mehrdienstleistung „und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten“ im Rahmen seiner Dienstleistung der Jahre 2007 bis 2019 ergebe.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag zutreffend aus nachstehenden Gründen ab:
Grundsätzlich sieht § 48a BDG für Beamte eine Höchstgrenze der Dienstzeit vor, wonach u.a. die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 1 BDG) bzw. die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 3 BDG). Über die Höchstgrenze gemäß § 48a Abs. 3 BDG hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
Jedoch greift im vorliegenden Fall die Ausnahmebestimmung des § 187 Abs. 2 Z 4 BDG. Danach sind auf den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit die §§ 47a, 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e BDG (Dienstzeit) nicht anzuwenden.
Folglich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen Diensteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende Dienstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an die Dienste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie Dienstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, zu entgegnen, dass die Regelung des § 48a BDG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch die Regelungen betreffend Ruhezeiten gemäß §§ 48c und 48d BDG 1979 kommen nicht zur Anwendung.
Ein Verstoß gegen die die Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG kann daher nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist auch auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Wochenruhezeit noch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten besteht.
Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, da er selbst vorbringt, dass nach dem österreichischen Besoldungsrecht keine Anspruchsgrundlage für seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung bzw. Freizeitausgleich besteht.
Sofern der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage nicht erkennbar ist. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG kann der österreichische Gesetzgeber beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ betreffend Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen. Unter „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind auch Universitätsassistenten zu verstehen (vgl. dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Damit greift die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09 , hier nicht.
Sollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche dennoch auf eine Staatshaftung stützen, oder der Auffassung sein, dass ihm durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seines Dienstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären diese im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage und damit im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. wieder VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Zeugenanträgen
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 die Einvernahmen des XXXX und von weiteren XXXX sowie XXXX zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen gemäß § 48a Abs. 4 BDG.
Dazu ist festzuhalten:
Wie bereits ausgeführt, kommt § 48a Abs. 4 BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Damit ist auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 17. November 2016 und am 28. März 2017 unterfertigten Erklärungen gegebenenfalls unter Zwang zustande gekommen sein könnten, nicht näher einzugehen.
Folglich erübrigen sich die Zeugenanträge.
3.3. Zum Absehen einer Verhandlung
3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 m.w.N.). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich zudem um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich hat, entspricht der unionskonformen nationalen Rechtslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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