VwGH Ra 2016/12/0067

VwGHRa 2016/12/006721.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. H A in B, vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2016, Zl. W122 2001488- 1/2E, betreffend Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Zollamt Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist das Zollamt Salzburg.

2 Mit Bescheid dieses Zollamtes als Dienstbehörde vom 24. September 2013 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass die Bezüge des Revisionswerbers für die Zeit vom 18. Juli 2013 bis auf die Dauer des Fortbestandes des maßgebenden Sachverhaltes entfallen.

3 Das Zollamt Salzburg begründete die getroffene Feststellung - zusammengefasst - wie folgt:

4 Der Revisionswerber sei seit 26. Februar 2013 vom Dienst abwesend. Er habe zuletzt eine Krankmeldung, ausgestellt vom Facharzt für Psychiatrie Dr. B, für den Zeitraum vom 13. Mai 2013 "bis auf weiteres" vorgelegt.

5 Demgegenüber habe der Amtssachverständige Dr. G auf Grund einer Befundung vom 21. Mai 2013 mit Gutachten vom 6. Juni 2013 im Wesentlichen festgestellt, dass beim Revisionswerber eine "längere depressive Reaktion" sowie ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Diese Persönlichkeitsstörung mache es aus nervenärztlicher Sicht erforderlich, eine möglichst rasche Klärung der vorhandenen Konflikte am Arbeitsplatz des Revisionswerbers beim Zollamt Salzburg herbeizuführen. Demgegenüber erscheine der Revisionswerber jedenfalls außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus uneingeschränkt als dienstfähig.

6 In der Folge habe die Dienstbehörde eine Dienstzuteilung des Revisionswerbers zum Finanzamt Salzburg-Land verfügt und ihn unter Hinweis auf das Gutachten vom 6. Juni 2013 mit Schreiben vom 21. Juni 2013 zum Dienstantritt bei diesem Finanzamt per 1. Juli 2013 aufgefordert.

7 Am 25. Juni 2013 habe der Revisionswerber seiner Dienstbehörde einen Befundbericht des Dr. B übermittelt, wo dieser ausgehend von einer aktuellen Befundung des Revisionswerbers die Auffassung vertreten habe, die psychische Situation des Letztgenannten verbiete gegenwärtig den Wiedereinstieg in seine Berufslaufbahn (in der Finanzverwaltung). Dies gründe insbesondere auf massive Ängste des Revisionswerbers, dass die neue Dienststelle bereits von den Vorkommnissen zwischen ihm und "der Führungsetage des Zollamtes" informiert worden sei.

8 Zu diesem Befundbericht habe Dr. G am 3. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher betont worden sei, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit "in einer anderen Dienstbehörde", die außerhalb des bisherigen Konfliktbereiches liege, sei zumutbar. Die Ausführungen im Befundbericht des Dr. B seien "unter dem Lichte des therapeutisch tätigen Nervenarztes" durchaus nachvollziehbar, wenn man die subjektiven Bedürfnisse eines Patienten in den Vordergrund stelle. Unter dem Gesichtspunkt einer forensisch-neuropsychiatrischen Betrachtung seien aber sowohl die Bedürfnisse des Betroffenen aus seiner Erkrankung heraus als auch die Bedürfnisse und Regeln der Gesellschaft zu berücksichtigen.

9 Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 sei der Revisionswerber neuerdings zum Dienstantritt aufgefordert worden, wobei die zwischenzeitig zurückgenommene Dienstzuteilung zum Finanzamt Salzburg-Land mit Wirksamkeit vom 18. Juli 2013 neuerlich verfügt worden sei. Die Dienstbehörde habe sich in diesem Zusammenhang auch auf das beigeschlossene Ergänzungsgutachten des Dr. G gestützt.

10 Hierauf habe der Revisionswerber mit der Behauptung reagiert, er sei nach wie vor dienstunfähig. Am 26. Juli 2013 habe er eine neuerliche Stellungnahme des Dr. B vorgelegt, in welcher mit näherer Begründung die Auffassung vertreten worden sei, eine Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers sei aus fachärztlichpsychiatrischer Sicht vollkommen auszuschließen. Dies habe Dr. B unter anderem damit begründet, dass das Finanzamt "der gleichen Führungsetage unterliege" wie das Zollamt Salzburg. Vor diesem Hintergrund bestehe naturgemäß die Angst, auch im Bereich des Finanzamtes "als Nestbeschmutzer" angesehen zu werden.

11 Zu dieser Beurteilung habe Dr. G mitgeteilt, dass sich für ihn, auch in Kenntnis dieses Befundes, keine Informationen ergeben würden, die eine Änderung seines Gutachtens vom 6. Juni 2013 erlaubten.

12 In ihrer Beweiswürdigung vertrat die Dienstbehörde mit näheren Argumenten die Auffassung, es sei den Gutachten Dris. G - entgegen der Beurteilung Dris. B - zu folgen. Aus den erstgenannten Gutachten ergebe sich aber, dass der Revisionswerber auf seinem Dienstzuteilungsarbeitsplatz beim Finanzamt Salzburg-Land dienstfähig sei, weshalb eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Revisionswerbers vom Dienst im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG vorliege.

13 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Mag. H, Berufung an den Bundesminister für Finanzen.

14 Dort vertrat er die Auffassung, seine Dienstfähigkeit am Dienstzuteilungsarbeitsplatz sei bei verständiger Würdigung nicht einmal aus den Gutachten Dris. G abzuleiten. Jedenfalls ergebe sich seine Unfähigkeit zu jedweder Dienstleistung im Bereich der Finanzverwaltung aus den fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. B, welchen - soweit tatsächlich eine Meinungsverschiedenheit zwischen diesen Ärzten vorliegen sollte - bei richtiger Beweiswürdigung zu folgen gewesen wäre.

15 Insbesondere habe die erstinstanzliche Dienstbehörde nämlich verkannt, dass ein "konfliktbeladenes Arbeitsmilieu" auch am Dienstzuteilungsarbeitsplatz zu befürchten sei. Dies folge einerseits daraus, dass das Krankheitsbild des Revisionswerbers nicht allein durch bestimmte Personen einer bestimmten Führungsetage hervorgerufen werde, sondern die Gesamtsituation sowohl beim Finanzamt als auch beim Zollamt für ihn überaus belastend sei. Im Übrigen seien insbesondere die für Personalangelegenheiten zuständigen Stellen sowohl dem Zollamt als auch dem Finanzamt übergeordnet. Zwei näher genannte Vorgesetzte seien jeweils Mitglieder der Personalleitung, welche wiederum für die gesamte Region Mitte zuständig sei.

16 Der Revisionswerber erstattete für sein Vorbringen insbesondere das Beweisanbot der Parteienvernehmung.

17 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in dieser Berufung nicht ausdrücklich beantragt.

18 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. April 2016 diese als Beschwerde gewertete Berufung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG) iVm § 12c Abs. 1 Z 2 GehG und § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ab.

19 Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

20 In seiner Beweiswürdigung folgte das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G, wobei es die Auffassung vertrat, die Befundberichte des Dr. B könnten an diesem Ergebnis schon deshalb nichts ändern, weil sie - formell betrachtet - keine Gutachten seien.

21 Mit näher genannten Argumenten vertrat das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung, das Finanzamt Salzburg könne "nicht als Teil des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus" im Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen Dr. G angesehen werden.

22 Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich aus, der maßgebliche Sachverhalt stehe schon "auf Grund der Aktenlage" fest. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Dem Entfall der Verhandlung stehe auch Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.

23 Die Revision sei unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle; auch sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

24 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben oder in der Sache selbst im Sinne der Feststellung der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Bezüge zu entscheiden.

25 Weder das Zollamt Salzburg noch der Bundesminister für Finanzen erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

26 In seiner Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber u.a. die Frage auf, ob das Bundesverwaltungsgericht vorliegendenfalls zu Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe.

27 In der Ausführung der Revision wird auch u.a. die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt.

28 Schon mit dem eben erwähnten Zulassungsgrund zeigt die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil das Bundesverwaltungsgericht in grundsätzlicher Verkennung des § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat:

29 § 24 VwGVG (Stammfassung) lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende

Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

30 Im vorliegenden Fall lag kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der - zu diesem Zeitpunkt zwar nicht anwaltlich, aber doch rechtskundig vertretene - Revisionswerber hat in seiner Berufung nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch substantiiertes Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote erstattet. Zu einem diesbezüglichen Antrag war er - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Rechte aus Art. 6 MRK - auch nicht veranlasst, zielte doch die ursprüngliche Berufung auf eine Entscheidung durch den Bundesminister für Finanzen als oberste Administrativbehörde und (noch) nicht auf eine solche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.

31 In einer solchen Situation kann von einem wirksamen Verzicht des Revisionswerbers auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).

32 Bei den hier strittigen Bezügen handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Art. 6 MRK. Wie die oben wiedergegebene Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere des Beschwerdevorbringens, zeigt, waren vorliegendenfalls medizinische Sachfragen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ebenso strittig wie die Frage, ob auch am Dienstzuteilungsarbeitsplatz (auf Grund der organisatorischen Verflechtung des Finanzamtes Salzburg-Land mit dem Zollamt Salzburg durch übergeordnete Personalabteilungen und dort tätige Beamte) ein die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers ausschließendes "konfliktbeladenes Arbeitsmilieu" zu erwarten war. Bei den genannten Fragen handelte es sich um klassische Tatsachenfragen, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015 mit weiteren Hinweisen).

33 Die oben wiedergegebene Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beruht daher auf einer Verkennung der durch die zitierte Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gemäß § 24 VwGVG in Verbindung mit Art. 6 MRK.

34 Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 27. Mai 2015 darlegte, führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die aus der eben zitierten Konventionsbestimmung abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - nicht veranlasst sieht in der Sache selbst zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis muss auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - nicht mehr eingegangen werden (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015 sowie jenes vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

35 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass dem Revisionswerber nach dem Vorgesagten ohnedies ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zukommt.

36 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 21. Dezember 2016

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