VwGH Ro 2017/03/0017

VwGHRo 2017/03/001716.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H S in B, vertreten durch Dr. Harald Wille, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Glasmalereistraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2017, Zl. LVwG- 2015/46/2072-5, betreffend Versagung der Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Tir 2004 §18 Abs3;
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 lita;
JagdG Tir 2004 §32 Abs1 litb;
JagdG Tir 2004 §32 Abs1 litc;
JagdG Tir 2004 §32 Abs2 lita;
JagdG Tir 2004 §32 Abs2 litb;
JagdG Tir 2004 §32 Abs2;
JagdG Tir 2004 §32;
JagdG Tir 2004 §34 Abs1 idF 2015/064;
JagdG Tir 2004 §34 Abs1;
JagdG Tir 2004 §34;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
WaffG 1996 §8;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 versagte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gemäß § 34 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBl. Nr. 41/2004, die Bestätigung der Bestellung des P. W. zum Jagdaufseher mangels Verlässlichkeit nach § 32 lit. b TJG.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber Jagdleiter der Eigenjagd T, Revierteil H, sei und mit Eingabe vom 18. Juni 2015 die Bestellung von P. W. zum "Aufsichtsjäger" (gemeint: Jagdaufseher) angezeigt habe. Bereits in der Zeit von 14. Juni 1982 bis zum Jahr 2013 sei P. W. Jagdschutzorgan in der genannten Eigenjagd gewesen, bis die Bestellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juni 2013 wegen mangelnder Verlässlichkeit widerrufen worden sei; dies sei letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/03/0072, bestätigt worden. Die mangelnde Verlässlichkeit habe sich aufgrund von neun Verwaltungsübertretungen nach dem TJG ergeben, von denen aufgrund von Skartierungen nur noch sieben hätten festgestellt werden können (im angefochtenen Erkenntnis findet sich eine Auflistung von Straferkenntnissen zwischen 2011 und 2013, jeweils unter Nennung der begangenen Tat und der verhängten Strafe). Die Bestrafung von P. W. sei jeweils in seiner Funktion als damaliger Jagdleiter der Eigenjagd erfolgt. Mit 14. April 2015 sei P. W. erstmals wieder die Tiroler Jagdkarte ausgestellt worden. Weiters sei ihm am 4. August 2015 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden; der Waffenpass sei am 23. Juli 1985 ausgestellt worden und seitdem gültig. Mit Bescheid vom 29. April 2010 sei die Bestellung von P. W. als Fischereiaufsichtsorgan für ein näher bezeichnetes Fischereirevier gemäß § 34 Abs. 1 Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 54/2002, genehmigt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass im Beschwerdeverfahren regelmäßig die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes geltende Sach- und Rechtslage relevant sei, sodass es diesbezügliche Änderungen zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen habe (Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, sowie 27.3.2007, 2007/18/0059). Das Verwaltungsgericht habe daher den Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des TJG in der Fassung LBGl. Nr. 64/2015 zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht sei der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft die Versagung der Bestätigung der Bestellung von P. W. zum Jagdaufseher für die Eigenjagd zu Recht erfolgt sei und trotz der inzwischen verstrichenen Zeit und der Novelle zum TJG keine Verlässlichkeit im Sinne des TJG vorliege.

Durch die Novelle LBGl. Nr. 64/2015 sei in § 34 Abs. 1 letzter Satz TJG festgelegt worden, dass die Behörde bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung zu versagen habe, widrigenfalls die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt gelte. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft sei diese Frist allerdings noch nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen und sie könne auch nicht rückwirkend gelten.

Nach Darlegung der Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzorgane und Ausführungen zur Qualifikation der Jagdschutzorgane nach dem TJG als Organe der öffentlichen Aufsicht führt das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass den Jagdschutzorganen nach § 35 TJG Zwangsbefugnisse zur Verfügung stünden, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden hätten; ihre Tätigkeit sei spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, ihre Aufgaben stellten eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar.

Das Beschwerdevorbringen, die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hätte durch Ausstellung der Tiroler Jagdkarte die Verlässlichkeit überprüft und bejaht, sodass daher auch die Verlässlichkeit zur Bestellung als Jagdaufsichtsorgan gegeben sei, führe somit ins Leere. Die in § 35 TJG eingeräumten Befugnisse würden sich darüber hinaus von den im Waffengesetz 1996 für den Besitz und das Führen von Waffen getroffenen Regelungen unterscheiden. Auch die Verlässlichkeitsprüfung für die Bestellung einer Person zum Fischereiaufsichtsorgan könne mit jener für die Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan nicht gleichgesetzt werden. Weiters würden die Befugnisse eines Jagdaufsichtsorgans weit über die eines Fischereiaufsichtsorgans hinausgehen. Bei der Verlässlichkeitsprüfung zur Bestellung eines Jagdschutzorgans sei daher ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen.

Die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG habe der damalige Jagdleiter (P. W.) zu verantworten und sie seien ihm zuzurechnen. Eine neue Beurteilung oder gar Verschuldensprüfung habe durch das Verwaltungsgericht nicht zu erfolgen.

Die in § 32 Abs. 2 TJG aufgezählten Negativkriterien legten fest, dass "insbesondere" bei deren Vorliegen eine Person nicht als verlässlich gelte. Dabei sei grundsätzlich nicht nur zu prüfen, ob P. W. "die mangelnde Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 2 TJG erfülle". § 32 Abs. 2 TJG schließe nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen mangelnde Verlässlichkeit jedenfalls anzunehmen sei, auch andere Umstände vorliegen könnten, die eine Person als nicht verlässlich nach § 32 Abs. 1 TJG erscheinen ließen. Dafür spreche schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der nur "insbesondere" jene Personen, die die Negativkriterien des § 32 Abs. 2 TJG erfüllten, als nicht verlässlich einstufe und damit offen lasse, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verlässlich seien.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass bezüglich P. W. insgesamt neun Verwaltungsübertretungen nach dem TJG vorlägen. Es sei zu prüfen, ob diese bereits getilgt seien. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG ziehe ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis keinerlei Straffolgen nach sich und gelte nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt sei. § 32 Abs. 2 lit. a TJG bestimme zwar, dass "insbesondere" Personen als nicht verlässlich gelten würden, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben würden. Damit werde durch das in der Norm verwendete Wort "insbesondere" nicht ausgeschlossen, dass auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Verlässlichkeit und auch der Prüfung der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 TJG berücksichtigt werden könnten. Die Versagung der Bestellung zum Jagdschutzorgan hänge auch nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, dass Straftaten bereits getilgt seien, sei lediglich ein Anhaltspunkt für die Entscheidung. Nach dem VStG als getilgt würden ohnehin nur die beiden Verwaltungsstrafen in Bezug auf die Nichterfüllung des Abschussplanes gelten (gemeint sind offenbar im angefochtenen Erkenntnis genannte Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. Jänner 2011 und vom 13. Oktober 2011).

Mangelnde Verlässlichkeit liege auf jeden Fall vor, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 TJG gegeben seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Übertretungen schon mehr als drei Jahre zurücklägen. Es könnten aber auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen zu einem Nichtvorliegen der Verlässlichkeit führen, sofern sie nicht nach dem VStG als getilgt anzusehen seien; dies sei hier der Fall. Die letzte Verurteilung des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans sei mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29. Oktober 2012 erfolgt (bestätigt mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. Jänner 2013, rechtskräftig seit 7. Februar 2013). In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit unzulässig sei, wenn diese außer Verhältnis zur Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften stehe. § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG sehe - anders als die am 20. Juli 2015 in Geltung befindliche Fassung des TJG - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.

Das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan habe alle noch nicht getilgten Verwaltungsübertretungen nach dem TJG in den Jahren 2011 und 2012 als Jagdleiter begangen. Als besonders schwerwiegend sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Nichtfütterung des Rotwildes bei winterlicher Notzeit trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu werten (nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein über P. W. mit Straferkenntnis vom 24. September 2012 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- wegen nicht erfolgter Rotwildfütterung trotz winterlicher Notzeit am 29. Februar 2012). Auffallend und in die Beurteilung mit einzubeziehen sei, dass die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG in den letzten Jahren von P. W. als Jagdleiter gehäuft aufgetreten seien; sobald die Bestellung (richtig: Bestätigung) widerrufen worden sei, hätten die Verwaltungsübertretungen aufgehört. Die gesetzten Verwaltungsübertretungen würden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen die Bestellung von P. W. zum Jagdschutzorgan sprechen. Sie würden einer geordneten Jagdwirtschaft massiv widersprechen und der "Beschwerdeführer" (gemeint: P. W.) scheine mit seiner Verantwortung als Jagdleiter überfordert gewesen zu sein. Welche Gründe mit Ausnahme der eingetretenen Tilgung der Verwaltungsstrafen dafür sprächen, dass das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nunmehr wieder als verlässlich im Sinne des § 32 Abs. 1 TJG anzusehen sein solle, sei in der Beschwerde nicht vorgebracht worden und hätte auch im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Vielmehr deute das Vorbringen des Revisionswerbers und des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans, wonach die Verwaltungsübertretungen nicht "er" (P. W.) selbst begangen habe, sondern er für fremdes Verhalten bestraft worden sei, darauf hin, dass sich das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nach wie vor seiner Verantwortung nicht bewusst sei.

Im Hinblick auf die Mehrzahl der Tathandlungen, die zu "verwaltungsrechtlichen Verurteilungen" geführt hätten, und die noch nicht erfolgte Tilgung im Großteil der Fälle könnte auch im Falle eines Wohlverhaltens des zu bestellenden Aufsichtsorgans im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Zeitraum zwischen letzter Tatbegehung (Tatzeitraum 29. September 2012 bis zumindest am 8. Oktober 2012) und Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein von weniger als drei Jahren noch nicht von einem ausreichend langen "Beobachtungszeitraum" gesprochen werden, "um vom Wegfall der Voraussetzungen für die mangelnde Verlässlichkeit ausgehen zu können." Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Verhängung eines Waffenverbotes sei das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen (Hinweis VwGH 21.10.2011, 2009/03/0019). Da in Bezug auf die Bestellung eines Jagdaufsichtsorgans nach dem TJG ein strenger Maßstab anzulegen sei, müsse dieser "Beobachtungszeitraum" mindestens fünf Jahre, wenn nicht mehr, betragen, selbst im gegenständlichen Fall, wo "nur" Verwaltungsübertretungen nach dem TJG vorliegen würden.

3 Mit gesondertem Spruchpunkt erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und führte dazu in den Entscheidungsgründen aus, dass es zur Frage der Verlässlichkeitsprüfung zum neuen TJG insgesamt, vor allem in Hinblick auf die Beurteilung der Verlässlichkeit außerhalb der festgelegten Negativkriterien und insbesondere auch der in § 34 Abs. 1 TJG vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens, an dem sich die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde beteiligte, gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegt wurde. Der Revisionswerber beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, als dem Antrag des Revisionswerbers auf Bestätigung von P. W. als Jagdaufseher für die näher genannte Eigenjagd vollumfänglich Folge gegeben werde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl. Nr. 41/2004, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2015, lauten (auszugsweise):

"§ 29

Verweigerung und Einziehung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 zu versagen:

a) Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, denen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b) Personen, die wiederholt wegen Übertretung

jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung;

(...)

Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.

(...)

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder

Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach

Abs. 4 selbst ausübt. (...)

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen

bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c) die geistige und körperliche Eignung für die mit der

Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür

erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

d) fachlich geeignet sind und

e) den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend

ausüben können.

(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a) die sich in den letzten drei Jahren einer

schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen

jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben,

b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine

Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 ausgesprochen wurde oder

c) die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.

(...)

§ 34

Bestätigung, Angelobung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(...)"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004 in der bis Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 geltenden Fassung lauteten (auszugsweise):

"§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(2) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes.

(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

§ 31

Bestellung des Jagdschutzpersonals

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder

Berufsjäger zu bestellen. (...)

§ 32

Voraussetzungen für die Bestellung

Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen

bestellt werden, die

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der

Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen,

c) die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) mit Erfolg abgelegt haben.

(...)

 

§ 34

Bestätigung, Vereidigung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(...)"

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015, lautet (auszugsweise):

"Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

(...)"

6 Die Revision ist zulässig; sie erweist sich im Ergebnis auch als berechtigt.

7 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht sei von (näher zitierter) ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es nicht die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage vollumfänglich angewendet habe. Es habe nämlich zum Nachteil des Revisionswerbers die Rechtslage, die seit 1. Oktober 2015 in Kraft sei, hinsichtlich § 34 Abs. 1 letzter Satz TJG (vierwöchige Frist) nicht angewendet.

8 In den Revisionsgründen wird zu dieser im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfrage näher ausgeführt, dass der Antrag auf Bestätigung von P. W. als Jagdschutzorgan bei der Bezirkshauptmannschaft am 18. Juni 2015 eingegangen und von dieser mit Bescheid vom 20. Juli 2015, zugestellt am 30. Juli 2015, abgewiesen worden sei (nach den Verfahrensakten erfolgte die Zustellung bereits am 24. Juli 2015). Die vierwöchige Frist nach § 34 Abs. 1 letzter Satz TJG in der Fassung LGBl. Nr. 64/2015 sei in der Zwischenzeit, nämlich seit dem 16. Juli 2015, 24:00 Uhr, abgelaufen gewesen; damit sei die Bestellung von P. W. automatisch eingetreten.

9 Nach der bis zum 1. Oktober 2015 geltenden Rechtslage bedurfte die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers gemäß § 34 Abs. 1 TJG der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde; die Bestätigung konnte nur versagt werden, wenn eine der in § 32 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben war. Anders als § 34 Abs. 1 TJG in der ab 1. Oktober 2015 geltenden Fassung enthielt § 34 Abs. 1 TJG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 jedoch keine Bestätigungsfiktion, wenn die Behörde nicht binnen einer bestimmten Frist die Bestätigung ausdrücklich untersagte. Nunmehr sieht § 34 Abs. 1 letzter Satz TJG vor, dass die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt gilt, wenn bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksveraltungsbehörde keine Versagung erfolgt.

10 Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht, entscheidet es in der Sache selbst, nach gefestigter Rechtsprechung seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage daher zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; ausdrücklich zur Anwendbarkeit der auch hier relevanten Novelle zum TJG, LGBl. Nr. 64/2015, in einem Fall, in dem diese Novelle zwischen Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Kraft getreten ist, siehe auch VfGH 9.6.2017, E 434/2017, Rn. 23).

11 Bei der nunmehr in § 34 Abs. 1 letzter Satz TJG vorgesehenen, mit Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu laufen beginnenden, vierwöchigen Frist handelt es sich jedoch um eine - erst mit 1. Oktober 2015 eingeführte - Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch die Behörde. Verfahrensvorschriften sind aber - wenn, wie hier, keine abweichende gesetzliche Anordnung getroffen wurde - in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens ist nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 21.12.2012, 2006/17/0137 m.w.H.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über den Antrag des Revisionswerbers stand keine Verfahrensfrist für die behördliche Entscheidung in Geltung, bei deren Nichteinhaltung die Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan fingiert worden wäre. Die nachträgliche, wenn auch noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erfolgte Einführung einer derartigen "Fallfrist" für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde konnte damit nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht die vor Inkrafttreten der Bestimmung gesetzte (bzw. unterlassene) Verfahrenshandlung der Behörde an der nunmehr geltenden Fallfrist hätte messen müssen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist daher keine durch Fristablauf erfolgte "automatische" Bestätigung der Bestellung von P. W. zum Jagdschutzorgan eingetreten.

12 Weiters bringt die Revision - soweit hier entscheidungswesentlich - vor, die Versagung der Bestätigung von P. W. erweise sich als unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe neun Verwaltungsübertretungen angeführt, von welchen zwei bereits nachweislich "verjährt" (gemeint wohl: getilgt) seien.

§ 32 Abs. 2 lit. a TJG stelle auf einen dreijährigen "Betrachtungszeitraum" wie auch auf eine an sich bestehende Schwere der Übertretung ab. Vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben sei jedoch, dass von der Bezirkshauptmannschaft jeweils sehr niedrige Strafen verhängt worden seien, da es sich um untergeordnete Übertretungen gehandelt habe; sie würden daher keinen "Gesinnungsmangel" im Sinne einer mangelnden Verlässlichkeit gemäß § 8 Waffengesetz 1996 darstellen und seien daher jedenfalls nicht mehr nachteilig im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Im Ergebnis zeigt die Revision damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

13 Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die Beurteilung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat. Dies erfordert - worauf die Bezirkshauptmannschaft Kufstein in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - dass das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der nach der nunmehr geltenden Rechtslage neu hinzugetretenen Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan, etwa im Hinblick auf die fachliche Eignung nach § 32 Abs. 3 TJG, zu prüfen hat.

14 Gemäß § 32 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz TJG ist - neben den anderen in § 32 Abs. 1 TJG genannten Kriterien - die erforderliche Verlässlichkeit für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher. § 32 Abs. 2 TJG führt sodann aus, welche Personen "insbesondere" als nicht verlässlich gelten. Dies sind Personen, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben (lit. a), sowie solche, denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Jagdpachtvertrages nach § 20 TJG ausgesprochen wurde (lit. b); ferner gelten Personen als nicht verlässlich, die wegen näher qualifizierter strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt (lit. c).

15 Nach § 34 Abs. 1 vierter Satz TJG darf die Bezirksverwaltungsbehörde die ihr angezeigte Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers nur versagen, wenn eine der im § 32 Abs. 1 TJG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist, zu denen nach dem Vorgesagten auch die in § 32 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz TJG genannte "erforderliche Verlässlichkeit" zählt. Unzulässig ist eine Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit jedoch, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht (§ 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG).

16 Damit ergibt sich aus § 32 und § 34 TJG ein Regelungssystem, nach dem einerseits von mangelnder Verlässlichkeit nur unter den durch § 32 Abs. 2 TJG festgelegten Voraussetzungen ausgegangen werden kann und andererseits eine Versagung mangels Verlässlichkeit überdies nur zulässig ist, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.873/2014 zurück, mit dem der Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2014 Teile des damals geltenden § 20 TJG in der Stammfassung aufgehoben hat (vgl. ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 8). Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Bestimmung unter anderem deshalb als unsachlich qualifiziert, weil sie die amtswegige Aufhebung eines Jagdpachtvertrages als zwingende administrativrechtliche Folge von bereits zwei verwaltungsstrafrechtlichen Schuldsprüchen vorsah, ohne eine Berücksichtigung der Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu ermöglichen (vgl. VfGH VfSlg. 19.873/2014, Rn. 12). Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 an mehreren Stellen des TJG die Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgesehen, unter anderem auch bei der Versagung der Bestätigung der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan (§ 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG).

17 Zur Prüfung der gemäß § 32 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz TJG erforderlichen Verlässlichkeit ist festzuhalten, dass sich diese - anders als nach § 29 Abs. 1 lit. a TJG im Zusammenhang mit der Ausstellung der Tiroler Jagdkarte - nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht am Maßstab des § 8 WaffG orientiert, wovon der Revisionswerber ausgeht, sondern nach den in § 32 Abs. 2 TJG festgelegten Kriterien zu erfolgen hat. Der Umstand, dass einer als Jagdaufsichtsorgan zu bestätigenden Person eine Tiroler Jagdkarte ausgestellt wurde, sagt daher nichts über die gemäß § 32 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz TJG erforderliche Verlässlichkeit aus, auch zumal gemäß § 32 Abs. 1 lit. b TJG der Besitz einer Tiroler Jagdkarte neben der Verlässlichkeit eine eigenständige Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdaufseher darstellt.

18 In § 32 Abs. 2 TJG findet sich - zusammengefasst nach drei Fallgruppen - eine Aufzählung von Personen, die "insbesondere" nicht als verlässlich gelten. Dabei handelt es sich um unwiderlegliche Rechtsvermutungen (die Gesetzesmaterialien sprechen von "Negativkriterien", vgl. ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 11); ist daher einer dieser Tatbestände erfüllt, gilt eine Person - ungeachtet eines allfälligem Unterbleibens der Versagung der Bestätigung als unverhältnismäßig nach § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG - als nicht verlässlich. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" klargestellt, dass § 32 Abs. 2 TJG keine abschließende Festlegung von nicht verlässlichen Personen durch taxative Aufzählung der Fallgruppen enthält. Die für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher erforderliche Verlässlichkeit kann deshalb auch dann fehlen, wenn zwar keiner der drei in § 32 Abs. 2 TJG geregelten Fälle (vollständig) verwirklicht ist, aber dennoch Umstände vorliegen, die im Hinblick auf Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen diesen in § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG ausdrücklich erfassten Fällen vergleichbar sind; dies könnte etwa dann angenommen werden, wenn Verwaltungsübertretungen zwar außerhalb des nach § 32 Abs. 2 lit. a TJG maßgeblichen Beobachtungszeitraums von drei Jahren begangen wurden, diese Übertretungen aber außergewöhnlich häufig und/oder schwerwiegend waren.

19 Ist ein zu bestellender Jagdaufseher oder Berufsjäger nach diesen Kriterien nicht verlässlich, so hat die Versagung seiner Bestätigung dennoch zu unterbleiben, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften dem privaten Interesse, hier des Jagdausübungsberechtigten an der Bestätigung und Angelobung des von ihm bestellten Jagdschutzorgans, abzuwägen (vgl. zur vergleichbaren, in § 18 Abs. 3 TJG vorgesehenen Prüfung nochmals ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 8). Als Maßstab dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung dienen die Umstände des Einzelfalles, konkret Art, Schwere und Häufigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen.

20 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die mangelnde Verlässlichkeit von P. W. zusammengefasst damit begründet, dass die dem Erkenntnis zugrunde gelegten (wiederholten) Übertretungen von jagdrechtlichen Bestimmungen zwar mehr als drei Jahre zurücklägen, sodass die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. a TJG nicht anwendbar sei; es könnten jedoch auch mehr als drei Jahre zurückliegende Übertretungen zu einem Nichtvorliegen der Verlässlichkeit führen, sofern sie nicht als getilgt anzusehen seien. Als besonders schwerwiegend sei die Nichtfütterung des Rotwildes bei winterlicher Notzeit trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu werten; auch seien die Übertretungen nach dem TJG gehäuft in den letzten Jahren der Tätigkeit von P. W. als Jagdleiter aufgetreten, während sie nach dem Widerruf der Bestellung (gemeint wohl: Bestätigung) aufgehört hätten. Die Übertretungen würden einer geordneten Jagdwirtschaft massiv widersprechen. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft von weniger als drei Jahren könne noch nicht von einem ausreichend langen "Beobachtungszeitraum" gesprochen werden, um P. W. wieder als verlässlich ansehen zu können. In Bezug auf die Bestellung eines Jagdaufsichtsorgans nach dem TJG sei ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb der "Beobachtungszeitraum" mindestens fünf Jahre betrage.

21 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestätigung der Bestellung zum Jagdschutzorgan - und damit auch die Frage der Verlässlichkeit - ist auf der Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (siehe oben Rn. 13). Damit erstreckt sich auch der "Beobachtungszeitraum" nach § 32 Abs. 2 lit. a. und b TJG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bloß bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, sondern bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

22 Die vom Verwaltungsgericht für die Verneinung der Verlässlichkeit herangezogenen Übertretungen des P. W. wurden in den Jahren 2009 bis 2012 begangen und lagen daher sämtlich außerhalb des dreijährigen "Wohlverhaltenszeitraums" nach § 32 Abs. 2 lit. a TJG. Zwar handelt es sich um immerhin sieben Übertretungen, sodass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass nach dem oben (Rn. 18) Gesagten dennoch - aufgrund der Vielzahl der Übertretungen - mangelnde Verlässlichkeit indiziert sein könnte, zumindest wenn die Übertretungen als schwerwiegend zu beurteilen wären. Dabei ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass - worauf auch die Revision verweist - in sämtlichen vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Straferkenntnissen Geldstrafen in der Höhe von zwischen EUR 50,-- und EUR 450,-- verhängt wurden, sodass sich diese allesamt im unteren Bereich des jeweils maßgeblichen gesetzlichen Strafrahmens (bis zu EUR 4.500,-- bzw. EUR 1.500,--) bewegten. Besondere Umstände, die zu den von P. W. verwirklichten Verwaltungsübertretungen hinzutreten und in Zusammenschau mit diesen zu einer mangelnden Verlässlichkeit führen könnten, wurden weder von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein noch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführt und sind auch anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes nicht erkennbar. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung als "besonders schwerwiegend" hervorgehobene Bestrafung wegen Nichtfütterung von Rotwild trotz winterlicher Notzeit, zumal sich diese auf eine Tathandlung bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits mehr als fünf Jahre zurücklag und zu einer Geldstrafe von EUR 300,-- (bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu EUR 1.500,--) führte, sodass ohne weitere Feststellungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlich schwerwiegenden Übertretung ausgegangen werden kann.

23 Das Verwaltungsgericht hat damit nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm für die Versagung der Bestätigung zum Jagdaufseher herangezogenen Übertretungen so stark ins Gewicht fallen sollten, dass sie trotz des Verstreichens der in § 32 Abs. 2 lit. a und b TJG genannten Dreijahresfrist mit den von § 32 Abs. 2 lit. a bis c TJG erfassten Fällen vergleichbar wären. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht - wozu es auch im Fall der von ihm festgestellten mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet gewesen wäre - gemäß § 34 Abs. 1 fünfter Satz TJG geprüft, ob die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit unverhältnismäßig ist, und auch damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. Jänner 2018

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