AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2244438.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 21.12.2021 und am 31.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 1 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Zuge einer Polizeikontrolle am 24.02.2021 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2020 nach Österreich eingereist sei und nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Als Begründung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien eine Firma besitze und in weiterer Folge um einen Aufenthaltstitel ansuchen werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2021, XXXX betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu zahlreichen Fragen das Parteiengehör, wobei eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt wurde. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge und die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von maximal 90 in 180 Tagen weit überschritten habe und seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt habe, dass er von dem Recht auf Stellungnahme im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs nicht Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger, sei gesund, ledig und lebe alleine. Integrative Umstände habe er zu keiner Zeit geltend gemacht. Es bestünde auch kein schützenswertes Privatleben. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien wurde beweiswürdigend insbesondere auf den sichergestellten Reisepass und die darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel verwiesen, wodurch der unrechtmäßige Aufenthalt als erwiesen anzusehen sei.
Rechtlich wurde unter Spruchpunkt I. dargelegt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG auf den Beschwerdeführer zutreffen würden (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde nochmals auf den unrechtmäßigen Aufenthalt sowie des Fehlens jeglichen Familienlebens in Österreich hingewiesen. Es bestünden in Österreich auch keine nennenswerten sozialen und beruflichen Bindungen, mag der Beschwerdeführer auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wozu jedoch die rechtliche Grundlage fehle. Der Beschwerdeführer weise auch keine außerordentlichen integrativen Leistungen auf, sei in Serbien aufgewachsen und habe den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten, halte sich aber, wie bereits ausgeführt, rechtswidrig in Österreich auf, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall weder aus den Feststellungen der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen irgendeine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des § 50 FPG ableitbar sei, außerdem stehe einer Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Vorweis einer Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Christoph SCHÜTZENBERGER fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei und sich seit ungefähr drei Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier sozial gut integriert sei. Er habe ein Unternehmen gegründet, die PAUNOVIC KG, und sei mit diesem Unternehmen selbständig tätig. Zudem werde er durch Onkel und Tante unterstützt. Der Beschwerdeführer habe auch keine offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt oder der Sozialversicherung und sei finanziell gut abgesichert. Er habe auch sowohl einen Bestandsvertrag für seine private Unterkunft, als auch für sein Unternehmen abgeschlossen und würde daher nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Weiters verfüge er über familiäre Bindungen zu seiner Tante und seinem Onkel und habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich, Bindungen zur früheren Heimat seien vielmehr nicht mehr ausreichend vorhanden. Es wurde abschließend ausdrücklich beantragt, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären und dem Antragssteller einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Beschwerdeverhandlung für den 21.12.2021 an, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters erschien, während sich die belangte Behörde für das Nichterscheinen entschuldigte. Eingangs der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführervertreter das Beschwerdevorbringen und wies ergänzend daraufhin, dass der Beschwerdeführer mit der XXXX zwischenzeitig einen Umsatz von € 500.000,- pro Jahr erziele und legte einen Strafregisterauszug aus Serbien samt deutscher, beglaubigter Übersetzung, eine Ein- und Ausgabenrechnung für das Jahr 2020, einen Bestandvertrag für die XXXX , vertragliche Aufträge der XXXX und der XXXX , sowie Verpflichtungserklärungen der XXXX und des XXXX vor. Der Beschwerdeführer hielt das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte dieses nicht korrigieren oder ergänzen. Er sei serbischer Staatsbürger, serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens. Er sei am XXXX in XXXX in Serbien geboren. Er habe bereits 2010/2011 einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet und sei seit 05.12.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Vorher sei er als Tourist aufhältig gewesen, er sei jedoch auch seit 2018 nicht ununterbrochen in Österreich aufhältig, sondern zwischen Österreich und Serbien hin- und hergependelt. Er sei drei Monate in Serbien verblieben und drei Monate in Österreich, weil er keinen Aufenthaltstitel besessen habe. Einen solchen habe er niemals gehabt. Nach acht Jahren Pflichtschule habe er den Beruf eines Schweißers erlernt. In Serbien habe er zwei Jahre lang in einer Fleischerei gearbeitet, sonst habe er von der Unterstützung seiner Familie gelebt. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder. In Österreich habe er eine Freundin namens XXXX , mit der er jedoch nicht ständig zusammenlebe. Sie sei in Österreich geboren, sei serbische Staatsangehörige und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die XXXX gehöre ihnen beiden. Das Geburtsdatum oder auch das Geburtsjahr seiner Freundin konnte er nicht nennen. Sie habe keine Kinder.
In Serbien würden seine Eltern, leibliche Schwester, mehrere Onkel und Tanten leben, mit welchen er alle Kontakt habe. Er selbst habe wohl keinen Haus- und Grundbesitz in Serbien, es würde noch alles auf seinen Vater laufen. Dieser besitze im Dorf XXXX zwei Häuser und mehrere Grundstücke. Auch in der Stadt XXXX würde er ein Haus sein Eigenen nennen. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit in Serbien. In Serbien habe er niemals Probleme mit staatlichen Behörden, Organen oder Privatpersonen gehabt. Erstmals sei er im Jahre 2010 zu seinen Onkel nach Österreich auf Besuch gekommen. Da die Lebens- und Arbeitsbedingungen hier in Österreich besser wären, sei er dann ab 2018 häufiger in Österreich gewesen. XXXX sei sein Onkel mütterlicherseits, XXXX seine Ehefrau. Er habe auch viele weitschichtige Verwandte und viele Freunde in Österreich, er sei jedoch von seinen Familienangehörigen nicht wirtschaftlich oder sonst wie abhängig. Sie würden auch nicht seine dauernde Hilfe zur Bewältigung des Alltages benötigen. Er habe in Österreich eine Firma gegründet, die XXXX . Er sei Schwarzdecker und Isolierer. Er sei zu 90% Gesellschafter, zu 10% seine Freundin XXXX . Er sei auch Geschäftsführer, derzeit würde er zwei Mitarbeiter beschäftigen. Er habe nur privat Deutsch gelernt, er habe kein Deutschdiplom abgelegt. Er könne sich aber zu 60% auf Deutsch verständigen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe einen Hauptmietvertrag, sowohl für die Firma, als auch für die Wohnung und habe er auch einen kleinen Lieferwagen für die Firma gekauft.
Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Serbien zurückkehren würde, gab er an, dass er hier viel verlieren würde. Er zahle hier Beiträge und Steuern. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, könnte er vier bis fünf Personen beschäftigen und möchte eine Familie gründen. Er würde Frau XXXX gerne heiraten. Verwandte habe er sowohl in Österreich als auch in Serbien, in Österreich in XXXX . Er unterstütze seine Freundin XXXX auch finanziell, sie werde ab Jänner als Sekretärin bei ihm angestellt. Im Notfall würden ihn seine Verwandten XXXX und XXXX unterstützen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er keineswegs irgendwelche sozialen Hilfen haben möchte, sondern mit seiner Firma Beiträge, Steuerung und Versicherung selbst zahle.
Der Rechtsvertreter beantragte die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin und erklärte sich bereit, diese für den nächsten Verhandlungstermin stellig zu machen. Zu dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien gab der Rechtsvertreter keine Stellungnahme ab. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verteilung aufschien.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Eingabe vom 04.02.2022 seitens der belangten Behörde ein Polizeibericht über Verdacht des Besitzes von Heroin, allenfalls auch des Handels mit Suchtmitteln vom 19.11.2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen weiteren Verhandlungstermin zunächst für den 18.02.2022 an, über Vertagungsbitte des Beschwerdeführervertreters wurde dieser Verhandlungstermin wieder abberaumt. Dieser brachte dazu vor, dass die bisherige Lebensgefährtin XXXX den Beschwerdeführer verlassen habe und er sich nunmehr mit XXXX verlobt habe und diese Ende Februar 2022 heiraten werde und nunmehr die Einvernahme der Zeugin XXXX beantragt wurde. Um den weiteren Verlauf eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens nach dem SMG abzuwarten, wurde auch der ursprünglich für den 31.03.2022 anberaumte Verhandlungstermin abgesagt.
Es konnte jedoch keine neuen Informationen über eine allfällige Beendigung oder gerichtliche Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer eingeholt werden, sodass nunmehr am 31.05.2022 ein weiterer Verhandlungstermin stattfand. Die geladene Zeugin XXXX ist zur Verhandlung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter brachte dazu vor, dass die Lebensgemeinschaft beendet sei und der Beschwerdeführer nunmehr mit Frau XXXX , einer rumänischen Staatsbürgerin, in Lebensgemeinschaft lebe und sich nunmehr auch an der XXXX beteiligt habe. Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters vor, dass eine Verehelichung mit Frau XXXX beabsichtigt sei und deswegen eine Rückkehrentscheidung sowie auch wegen der geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unzulässig angesehen werde. Auf die Einvernahme der Zeugin XXXX wurde einvernehmlich verzichtet.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend befragt aus, dass er nicht mehr mit XXXX zusammen sei, sondern mit XXXX . Er habe auch mit einem Freund eine Firma gegründet und in Neunkirchen eine Wohnung gemietet. Frau XXXX kenne er seit ca. sechs Monaten, seit drei Monaten führe er mit ihr eine Beziehung. Sie hätten eine gemeinsame Wohnung in Neunkirchen gemietet, wobei er eine Kopie des Mietvertrages vorlege. Frau XXXX sei rumänische Staatsangehörige, lebe jedoch seit sieben oder acht Jahren in Österreich und arbeite in einer Firma für Fleischverarbeitung. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen, habe aber keine Kinder. Er möchte Frau XXXX heiraten und habe noch eine weitere Firma mit einem Freund, einem rumänischen Staatsbürger, gegründet und auch ein Auto, nämlich einen Kleinbus, auf Leasingbasis erworben. Über Vorhalt, dass er und Frau XXXX im Besitz von Heroin betreten worden seien, gab er an, dass das Suchtgift in ihrer Wohnung gefunden worden sei und andere verhaftet worden seien. Er habe hingegen ein Schreiben vom Gericht bekommen, dass er nicht mehr verfolgt werde. Dieses Schreiben habe er „vielleicht Zuhause“.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage dieses Schreibens über die Einstellung des Strafverfahrens eingeräumt sowie wie die gleiche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem nunmehr aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Festgehalten wurde schließlich, dass nach wie vor keine Verurteilung im Strafregister des Beschwerdeführers aufscheint. Der Beschwerdeführervertreter legte (nach Fristerstreckung) eine Aktenabschrift des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wien sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung vor. Eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und gehört der serbischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion an. Er wurde am XXXX in XXXX in Serbien geboren, wo er auch 35 bis 36 Jahre lang lebte. Er gelangte erstmals 2010/2011 als Tourist nach Österreich, um Verwandte zu besuchen und war kurzzeitig mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem 05.12.2018 ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, er verfügte jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und ist jeweils nach Ablauf der visafreien Zeit nach Serbien zurückgekehrt, um dann wiederum nach Österreich einzureisen. Er hat in Serbien nach der Pflichtschule den Beruf eines Schweißers erlernt, jedoch als Fleischhauer gearbeitet. In Österreich hat er eine eigene Firma, die XXXX , für Schwarzdeckerei und Abdichtungen gegründet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Deutschdiplome. Er führt in Österreich kein Familienleben, er hat wohl in Österreich mehrere Verwandte (Onkel und Tanten), ist jedoch von diesen nicht (wirtschaftlich) abhängig und benötigen diese auch nicht seine dauernde Anwesenheit zur Bewältigung des Alltages. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hatte in Österreich mehrere Freundinnen serbischer Staatsbürgerschaft und ist nunmehr mit einer rumänischen Staatsangehörigen liiert und hat auch mit einem rumänischen Staatsbürger eine weitere Firma gegründet. Der Beschwerdeführer leider unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er hat zahlreiche Verwandte in seinem Heimatdorf. Sein Vater besitzt dort zwei Häuser, sowie in einem weiteren Ort ein weiteres Haus und verfügt der Beschwerdeführer auch über eine Wohnmöglichkeit in Serbien. Er hatte in Serbien keine Probleme mit staatlichen Behörden, Organen oder Privatpersonen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Strafregister erscheint keine Verurteilung auf. Es erfolgte allerdings ein Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 Suchtmittelgesetz (wegen Eigengebrauchs von Heroin).
Zu Serbien wird Folgendes festgestellt:
COVID-19
Letzte Änderung: 04.05.2022
Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022).
Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik
V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis
Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-
69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).
Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der
Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-
19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022).
Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff
„Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022).
Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021).
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022).
Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im
Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittelund diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021).
In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Der serbische Präsident VUCIC erklärte amAbend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio.
Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.1.2022): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/r eiseinformation/land/serbien/ , Zugriff 20.4.2022
• MHS - Ministery of Health Serbia [Serbien] (8.3.2022): Latest Information about COVID-19 in the Republic of Serbia, https://covid19.rs/homepage-english/ , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.11.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-ser bien.html , Zugriff 18.4.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština,
250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke
Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajčák) (AA 6.12.2021a).
Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %.
Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17
%. Das oppositionelle Parteienbündnis „Vereinigt für den Sieg Serbiens“, das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ
4.4.2022).
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vučić vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021).
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022).
Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo (35) und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021).
Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch
Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22
Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).
Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit
Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021).
Serbien ist auf die EU‐Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im
Zusammenhang mit der serbisch‐orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen‐, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022).
Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).
Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml
- allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede „volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine“, an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).
Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu „entnazifizieren“, und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am
4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter „das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew“ zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere
Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).
Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die „Errichtung einer serbischen Welt“ plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.ausw aertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554 , Zugriff 20.4.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 18.4.2022
• BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the FarRight - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russ ian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/ , Zugriff 18.4.2022
• Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will „serbische Welt“ errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten , Zugriff 20.4.2022
• DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vučić gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident
-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent , Zugriff 18.4.2022
• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 18.4.2022
• ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.euro pa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-s erbia-at-ministerial-level/ , Zugriff 18.4.2022
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor -wiederwahl-17932591.html , Zugriff 18.4.2022
• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068796.html , Zugriff 11.4.2022
• LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien,
https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system , Zugriff 15.4.2022
• OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf , Zugriff 15.4.2022
• TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.
tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html , Zugriff 15.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen
würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , Zugriff 18.4.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf , Zugriff 18.4.2022
• DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-gebe n-blockierte-grenzuebergaenge-frei , Zugriff 15.4.2022
• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ serbien/reisehinweise-fuerserbien.html , Zugriff 18.4.2022
• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbour hood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.4.2022).
Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6 % für und 41,4 % gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.1.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des 9.2.2022 die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom
Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022).
Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 8.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_c ategory=11&nav_id=2102704 , Zugriff 18.4.2022
• TAZ - die Tageszeitung (17.1.2022): Justiz in Serbien: Ja zu einer Reform der Verfassung, https: //taz.de/Justiz-in-Serbien/!5826306/ , Zugriff 18.4.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html , Zugriff 26.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021).
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021).
Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oderAnträge undAnfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen.
Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB8.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf , Zugriff 18.4.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html , Zugriff 26.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021).
Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet
wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022).
Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB8.3.2022).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html , Zugriff 18.4.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html , Zugriff 26.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Korruption
Letzte Änderung: 04.05.2022
Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021).
Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbeügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021).
Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von
Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.4.2022).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am 96. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf , Zugriff 18.4.2022
• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbour hood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 18.4.2022
• TI - Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2021, Serbia, https://www.tr ansparency.org/en/countries/serbia , Zugriff 18.4.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights
Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html , Zugriff 26.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights,
The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202 1/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 18.4.2022
• BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https: //ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf , Zugriff 18.4.2022
• EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbour hood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro.
Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in
Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der
Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre.
Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine
Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca.
EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00
RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in
„Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/ , Zugriff 18.4.2022
• RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prosečne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www. stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade , Zugriff 18.4.2022
• Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.co m/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/ , Zugriff 18.4.2022
• Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/ar beitslosenquote-in-serbien/ , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Ser bia_DE.pdf , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich
(kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA
18.10.2021).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA
18.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https:
//www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , Zugriff 18.4.2022
• EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e , Zugriff 18.4.2022
• IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Ser bia_DE.pdf , Zugriff 18.4.2022
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://ww
w.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf , Zugriff 18.4.2022
• VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici ) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration.
Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ . Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502 , Zugriff 18.4.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hin blick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_% C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf , Zugriff 20.4.2022
• BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/ , Zugriff
20.4.2022
• IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Ser bia_DE.pdf , Zugriff 18.4.2022
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , durch Befragung des Beschwerdeführers in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 und vom 31.05.2022, durch Vorlage eines serbischen Strafregisterauszuges samt beglaubigter Übersetzung, einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung der XXXX für 2020, eines Bestandsvertrages des Unternehmens, von Beauftragungsverträgen, von Verpflichtungserklärungen des XXXX und der XXXX , eines Mietvertrages über eine Wohnung in Neunkirchen sowie einer Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 SMG durch den Beschwerdeführervertreter, sowie Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien und Einsichtnahme in den Zentralen Melderegister und den Strafregister durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien entnommen, das auf der Zusammenstellung und wissenschaftlichen Ausarbeitung zahlreicher, seriöser, aktueller, nicht staatlicher und staatlicher Quellen durch die Staatendokumentation beruht. Im Zuge des Parteiengehörs wurde von Seiten des Beschwerdeführers dazu in keiner Weise eine Äußerung abgegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen Länderfeststellungen ausgehe.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Kopie beiliegenden im Akt einliegenden serbischen Reisepass sowie der damit korrespondierenden Aussage des Beschwerdeführers, der auch glaubhafte Angaben zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gemacht hat. Hinsichtlich der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich korrespondieren seine Angaben mit dem Zentralen Melderegister. Als wesentliches Faktum ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl seit 2018 in Österreich gemeldet ist, jedoch keineswegs ununterbrochen hier aufhältig ist, sondern seinen eigenen Angaben zufolge immer wieder drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien war.
Hinsichtlich des Familienstandes und seiner Verwandtschaftsbeziehung ist ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen, wobei insbesondere festzuhalten ist, dass weder eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen hier in Österreich lebenden Verwandten behauptet wurde, noch der Umstand, dass diese seiner dauernden Hilfe bedürften. Es erscheint auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist und lässt sich aus dem Verfahrensgang entnehmen, dass dieser über wechselnde Freundinnen verfügte bzw. verfügt, wobei die nunmehrige Freundin EU-Bürgerin ist. Es ist jedenfalls aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser kein Familienleben in Österreich führt.
Der Beschwerdeführer hat wohl zahlreiche Unterlagen über seine unternehmerischen Aktivitäten in Österreich vorgelegt, jedoch keinerlei Sprachdiplom. Irgendwelche Unterlagen über Krankheiten oder sonstiges Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass er über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat verfügt, in dem er auch geboren wurde und aufgewachsen ist, seine Schulausbildung genossen hat und den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Weiters hat er angegeben, dass sein Vater in Serbien über mehrere Häuser verfügt und er selbst über eine Wohnmöglichkeit.
Laut Strafregister ist der Beschwerdeführer unbescholten, hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Besitzes von Heroin ist die Staatsanwaltschaft wegen Besitzes zum Eigengebrauch von der Verfolgung zurückgetreten, was jedoch bedeutet, dass der Beschwerdeführer Heroin konsumiert bzw. konsumiert hat. Dies ergibt sich aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.11.2021 zur Zl. XXXX .
Was den persönlichen Eindruck betrifft, so konnte der Beschwerdeführer seine selbständige gewerbliche Tätigkeit glaubhaft darstellen, nicht jedoch ein Familienleben oder weitere integrationsbegründete Umstände.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (…)
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringen geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben statt, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorsehen ist und eine Maßnahme darstellte, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte der Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, es besteht keine Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten (Onkeln) und bedürfen diese auch nicht seiner dauernden Hilfe im Alltag, sodass jedenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt.
Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren diese hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer war wohl bereits 2010/2011 erstmals (allerdings als Tourist) in Österreich aufhältig und ist seit Dezember 2018 in Österreich ununterbrochen gemeldet, jedoch immer wieder zwischen Österreich und Serbien „hin- und hergependelt“, sodass auch kein durchgehender Aufenthalt von ca. vier Jahren vorliegt. Die „magische Grenze“ eines durchgehenden fünfjährigen Aufenthaltes erreicht der Beschwerdeführer somit bei weitem nicht.
Der Beschwerdeführer ist wohl in Österreich selbständig erwerbstätig und offenbar selbsterhaltungsfähig. Weiters lebt er in einer Beziehung mit einer EU-Bürgerin. Bei dieser handelt es sich allerdings schon um die dritte Freundin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und kann jedenfalls nicht von einer gewissen Stabilität eheähnlicher Beziehungen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat wohl – wie viele serbische Staatsbürger – Verwandte in Österreich und führt mit diesen, wie bereits ausgeführt, jedoch kein Familienleben.
Sonstige integrationsbegründende Umstände liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, insbesondere fehlen ihm entsprechende Deutschkenntnisse und konnte er keinerlei Deutschdiplome, nicht einmal im Anfängerniveau A1, vorlegen.
Mag der Beschwerdeführer wohl in Österreich auch nicht verurteilt worden sein, so wurde ein Verfahren wegen Besitzes von Heroin nur wegen seines Eigenkonsums eingestellt.
Es wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, der offenbar gesund und arbeitsfähig ist, nicht in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und offenbar die meiste Zeit gelebt hat, nicht in der Lage wäre, zumindest das überlebensnotwendige Existenzminimum sich durch Erwerbsarbeit zu verschaffen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die gegen eine Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechenden Umstände die dagegen sprechen doch deutlich überwiegen und daher eine Rückkehrentscheidung nicht für dauerhaft unzulässig zu erklären war und dem Beschwerdeführer auch daher kein Aufenthaltstitel nach § 55 Asylgesetz von Amts wegen zu erteilen war.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien war daher ebenfalls zu bestätigen.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte in Serbien verfügt, mit denen er auch Kontakte hat und sein Onkel Eigentümer von insgesamt drei Häusern und von Grundstücken ist und der Beschwerdeführer auch über eine Wohnmöglichkeit in Serbien verfügt, sodass sich das Bild von wirtschaftlichen fundierten Familienangehörigen, die den Beschwerdeführer vor seiner Reise nach Österreich unterstützt haben, bekräftigt. Der Beschwerdeführer wäre auch in der Lage, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin nicht nur durch elektronische Mittel, sondern auch durch Inanspruchnahme des visafreien Aufenthaltes aufrecht zu halten, ebenso seine unternehmerischen Aktivitäten in Österreich.
Der Beschwerdeführer kann jedoch im Falle der Verehelichung mit seiner Freundin, einer EU-Bürgerin, einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel beantragen.
Im Vorbringen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise wurde nicht erstattet, sodass der diesbezügliche Spruchpunkt ebenfalls zu bestätigen war.
Zu Spruchteil B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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