BVwG W245 2218503-1

BVwGW245 2218503-11.7.2022

AVG §33 Abs3
BDG 1979 §38
BDG 1979 §39
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2218503.1.00

 

Spruch:

W245 2218503-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX , vom 13.02.2019, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsanträge zu Recht erkannt:

 

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Antragspunkte 3, 7 und 8 ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX .

I.2. Mit Schreiben der bB vom 26.02.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten, zum Verteilzentrum Brief XXXX , mit Dienstort XXXX , dienstzugeteilt werde und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" Verwendungscode 0841, verwendet werde. Gleichzeitig wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Dienststelle eingeleitet werde.

I.3. Mit Schreiben vom 10.03.2016 remonstrierte der BF gegen diese Weisung.

I.4. Mit Schreiben vom 27.04.2016 teilte die bB dem BF mit, dass seine Dienstzuteilung zum Verteilerzentrum Brief XXXX mit Ablauf des 21.04.2016 aufgrund seines Krankenstandes seit 22.04.2016 aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum Brief XXXX dienstzugeteilt werde, und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet werde.

I.5. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 stellte der BF mehrere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung. So etwa

1. dass ihm wieder sein fixer Rayon in der Zustellbasis XXXX zu geben sei und er nicht mehr seinen Dienst im Verteilzentrum Brief XXXX verrichten müsse,

2. dass er nicht verpflichtet sei, die Anweisung zu befolgen, als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum Brief XXXX seine Tätigkeit auszuüben,

3. dass die Anwendung der Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom 26.02.2016, vom 20.04.2016 und 27.04.2016 zum VZ XXXX (gemeint Verteilzentrum Brief XXXX ) auf ihn unzulässig sei,

4. dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 26.02.2016, 20.04.2016 und 27.04.2016 zum XXXX (gemeint Verteilzentrum Brief XXXX ) sofort aufzuheben sei und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei, er sich auch auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei,

5. dass die geplante Versetzung zum XXXX (gemeint Verteilzentrum Brief XXXX ) unzulässig sei,

6. in eventu, dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihnen zu erfolgen habe.

I.6. Die bB wies die Anträge des BF mit Bescheid vom 10.04.2017 zurück. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“).

I.7. Nachdem das durchgeführte Ruhestandsversetzungsverfahren die Dienstfähigkeit des BF ergeben hatte, wurde der BF am 20.02.2018 zwecks Feststellung des Status und Mitteilung, welche Maßnahmen in Hinsicht auf die orthopädischen Probleme erforderlich seien, damit ein Dienstantritt im Verteilzentrum Brief erfolgen könne, zum Kontrollarzt vorgeladen (VWA ./1, siehe Punkt II.2).

Mit Schreiben vom 21.02.2018 wurde der BF aufgefordert, sich am 27.02.2018 im Verteilzentrum Brief XXXX zwecks Beschaffung geeigneter Einlagen/Sicherheitsschuhe einzufinden (VWA ./2, siehe Punkt II.2).

In einem E-Mail der Personaladministration und -verrechnung der bB vom 10.04.2018 wurde festgehalten, dass der BF am 13.04.2018 seine orthopädischen Sicherheitsschuhe abhole und er ab diesem Zeitpunkt im Verteilzentrum Brief einsetzbar sei, weshalb um Mitteilung der Daten für die Aufforderung zum Dienstantritt ersucht wurde (VWA ./3, siehe Punkt II.2).

I.8. Mit Schreiben der bB vom 11.04.2018 (VWA ./4, siehe Punkt II.2) wurde der BF, aufgefordert seinen Dienst anzutreten, nachdem dem chefärztlichen Gutachten der PVA zu entnehmen sei, dass er dienstfähig und gesundheitlich geeignet sei, alle Anforderungen eines Arbeitsplatzes „Fachlicher Hilfsdienst/Logisitk“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, beim Verteilzentrum Brief XXXX auszuüben.

Er werde daher – nachdem grundsätzlich nicht mehr mit weiteren längeren Krankenständen des BF zu rechnen sei – gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz, „Fachlicher Hilfsdienst / Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet.

Weiters wurde festgehalten, dass der ehemalige Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802, bei der Zustellbasis XXXX bereits mit 17.09.2013 eingezogen worden sei und der BF für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller in einem Gleichzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfülle, deshalb sei beabsichtigt, ihn gemäß § 38 BDG 1979 auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen.

Außerdem hielt die bB ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein allfälliger Krankenstand den Fristenlauf der Dienstzuteilung unterbreche.

Dem BF wurde gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 die Möglichkeit eingeräumt, gegen diese Versetzung binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftliche Einwendungen zu erheben und wurde ihm mitgeteilt, dass wenn innerhalb der gegebenen Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, dies als Zustimmung zur Versetzung gelte.

I.9. Daraufhin hat der BF den Dienst am 16.04.2018 entsprechend der Weisung vom 11.04.2018 angetreten. Am darauffolgenden Tag, am 17.04.2018, hat er sich wieder krankgemeldet.

I.10. Mit zwei Schreiben vom 23.04.2018 (VWA . /5 und ./6, siehe Punkt II.2) remonstrierte der BF gegen die Weisung vom 11.04.2018 und legte seine Krankschreibung ab dem 17.04.2018 sowie eine Facharztbestätigung vom 04.04.2016 vor, wonach aus orthopädischer Sicht ein möglichst baldiger Wechsel zurück in den Zustelldienst mit der damit verbundenen gehenden Tätigkeit zu befürworten wäre (VWA . /5, siehe Punkt II.2).

Der BF brachte insbesondere vor, dass die neuerliche Dienstzuteilung ab 16.04.2018 als auch die damit in Zusammenhang gebrachte geplante Versetzung diskriminierend und willkürlich seien und gegen §§ 38, 39 BDG sowie §§ 4 und 7 ASchG verstoßen würden. Die Hauptursache, warum der BF sich im Krankenstand befunden habe und das § 14-Verfahren eingeleitet worden sei, sei das Verhalten des Personalamtes. Es sei notwendig, dem BF wieder seinen früheren Arbeitsplatz in der Zustellbasis XXXX zu geben bzw. ihn als Zusteller einzusetzen, um seine Dienstfähigkeit auf Dauer erhalten zu können. Der Arbeitsplatz des BF existiere nach wie vor und handle es sich beim Gleitzeitdurchrechnungsmodell um eine rechtswidrige Betriebsvereinbarung. Zudem seien bei der geplanten Versetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BF nicht berücksichtigt worden. Die verschlechternde Versetzung ergebe sich auch daraus, dass die Tätigkeiten im Verteilzentrum XXXX nicht PT 8, sondern PT 9-Tätigkeiten seien und der BF bei der Verwendung im Tagdienst gegenüber dem Zustelldienst spürbare finanzielle Einbüßen erleide. Die Arbeitsbedingungen würden sich auch durch den Schicht- und Wechseldienst, die Lärmbelästigung und den enormen Zeitdruck an den Sortiermaschinen verschlechtern. Auch die Beschaffenheit, die Gefahrenlage, die Schwere der Arbeitsleistung, die Länge des Anmarschweges und das damit verbundene Image des BF hätten sich zu seinem Nachteil verändert.

Der BF stellte sohin für den Fall, dass die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX , datiert mit 11.04.2018, wiederholt werden sollte, folgende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung:

1. dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde und er nicht mehr seinen Dienst im Verteilzentrum XXXX verrichten müsse,

2. dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde und er nicht mehr seinen Dienst im Verteilzentrum XXXX verrichten müsse,

3. dass er die Anweisung, als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, in der Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum Brief XXXX eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse,

4. dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 11.04.2018 zum Verteilzentrum XXXX sofort aufgehoben werde und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei,

5. dass anzuordnen sei, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei,

6. dass die geplante Versetzung zum Verteilzentrum XXXX unzulässig sei,

7. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 11.04.2018, mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt zu werden und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet zu werden, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzungen begehe,

8. dass die schriftliche Weisung vom 11.04.2018, er werde mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt und auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, „schlicht“ rechtswidrig sei,

9. in eventu, feststellend mit Bescheid darüber anzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 16.04.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben sei,

10. in eventu, dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen habe,

11. das eingeleitete Versetzungsverfahren umgehend einzustellen und ihn wieder auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen,

12. in eventu, ihn wieder auf seinen fixen Zustellbezirk in XXXX einzusetzen,

13. in eventu, ihn in XXXX wieder als Briefzusteller einzusetzen sowie

14. dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, er würde mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt und auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese sofort aufzuheben sei.

I.11. Mit Säumnisbeschwerde vom 09.11.2018, eingelangt bei der bB am 14.11.2018, machte der BF eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die bB geltend (VWA ./7, siehe Punkt II.2).

I.12. Mit Bescheid der bB vom 13.02.2019, zugestellt am 14.02.2019, wurden die Feststellungsanträge des BF zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde das Säumnisverfahren eingestellt (Spruchpunkt II.; VWA ./8, siehe Punkt II.2).

Begründend führte die bB zum 1. Teilbegehren der Punkte 1 und 2, zum 2. Teilbegehren der Punkte 4 und 11 sowie zu den Punkten 12 und 13 aus, dass diese Begehren auf eine Leistung gerichtet seien und eine derartige Zuweisung nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung zu erfolgen hätte (§ 36 Abs. 1 BDG 1979). Daher würden sich die auf bescheidmäßige Zuweisung gerichteten Begehren als unzulässig erweisen. Ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes komme dem Beamten nicht zu.

Zum 2. Teilbegehren der Punkte 1 und 2 wurde ausgeführt, dass diese jeweils auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung abzielen würden. Eine Weisung sei aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben.

Die Zurückweisung des Punktes 3, des 1. Teilbegehrens des Punktes 4, der Punkte 6, 7, 8 und 9, des 1. Teilbegehrens des Punktes 11 sowie des Punktes 14 wurde dahingehend begründet, dass sich diese Feststellungsbegehren auf ein bereits abgelaufenes Geschehen beziehen würden, weil die Weisung im Hinblick auf die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX vom 11.04.2018 aufgrund des Krankenstandes ab 17.04.2018 nicht wiederholt worden sei. Bis zur Klärung der Dienstfähigkeit sei jedenfalls nicht von einer Verwendung im Verteilzentrum XXXX als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, auszugehen, sodass nicht von einer drohenden Rechtsgefährdung ausgegangen werden könne.

Zum Punkt 5 sowie Punkt 10 hielt die bB fest, dass abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer „Feststellung“ führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfen würde, unzulässig seien. Darüber hinaus diene die Feststellung keiner Klarstellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses, weil das Bestehen eines Rechtes auf Bewerbung nicht bestritten werde. Die Berücksichtigung einer allfälligen Bewerbung sei – falls ein Verwaltungsverfahren durchzuführen sei (wie etwa bei Versetzungen) – in diesem Verwaltungsverfahren durchzusetzen, weshalb auch aus diesem Grund ein diesbezüglicher Feststellungsantrag als bloß subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig sei.

I.13. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 14.03.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./9, siehe Punkt II.2). Darin wurde das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Weisungen und der Weisungswiederholung, die als Mobbinghandlungen zu werten seien, eine Rechtsgefährdung ergebe, die für die Zukunft durch einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könne. Es müsse geklärt werden, ob in Zukunft auch Dienstzuteilungen und Versetzungen zu anderen Dienststellen und zum Verteilzentrum möglich seien, wenn der Ausgangspunkt dafür die Nicht-Optierung des BF zur BV Ist-Zeit und somit eine diskriminierende, schikanierende und willkürliche Vorgehensweise der Dienstbehörde (gewesen) sei. Primär sei zu klären, ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des BF auf diesen anzuwenden sei. Ferner sei klarzustellen, ob eine mehrfach gesetzwidrige Betriebsvereinbarung eine sachliche Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den BF von seinem fixen Zustellbezirk abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle verwendungsgeändert dienstzuteilen zu können. Es sei auch klarzustellen, ob die öffentliche Äußerung des Personalamtsleiters der Obersten Dienstbehörde eine Rechtsverordnung darstelle, die es ermögliche, den BF weiterhin als Briefzusteller in der Zustellbasis XXXX auf einen fixen Zustellbezirk zu verwenden. Im Kern wolle der BF die ihm erteilten Weisungen, seinen Dienst nicht mehr im Zustelldienst antreten zu dürfen, sondern im Innendienst antreten zu müssen, und das gleichzeitig eingeleitete Versetzungsverfahren zum Verteilzentrum XXXX , bekämpfen. Es sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Weisungen dem Rechtsbestand insofern noch angehören würden, weil der BF – solange er der BV Ist-Zeit nicht persönlich zustimme – nicht mehr als Briefzusteller arbeiten dürfe. Die Weisung, nicht mehr als Briefzusteller arbeiten zu dürfen, sei weiterhin aufrecht und zu befolgen.

Zum 1. Teilbegehren der Punkte 1 und 2 sowie zum 2. Teilbegehren des Punktes 4 wurde zusammengefasst festgehalten, dass diese darauf abzielen würden, festzustellen, dass nie ein dienstrechtlicher Grund für die Vorgehensweise des Personalamtes vorgelegen sei, dass diese Vorgehensweise als Willkür, Diskriminierung, Schikane und gleichheitswidrig zu werten sei und dass damit in die Rechtssphäre des BF eingegriffen worden sei bzw. werde. Es werde im Prinzip nicht auf die Rückgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes in der eigenen Dienststelle abgestellt, sondern darauf, dass der BF nie von seiner Zustelltätigkeit abgezogen werden hätte dürfen. Das 2. Teilbegehren der Punkte 1 und 2 sei darauf gerichtet, dass die Weisung, seinen Dienst im Verteilzentrum XXXX verrichten zu müssen, unrechtmäßig sei und der BF diese Weisung nicht befolgen müsse.

Zum Punkt 3, zum 1. Teilbegehren des Punktes 4, zu den Punkten 7, 8 und 9 wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den dienstzugeteilten Tätigkeiten im Innendienst um schwere Tätigkeiten handle und man anhand dieser Dienstzuteilungen sehe, dass jedenfalls ein Feststellungsinteresse bestehe, zumal auch künftig damit zu rechnen sei, dass das Personalamt den BF einer Rechtsgefährdung gleicher Art aussetze. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der BF – wenn auch nicht sofort, aber – immer wieder, auch in den nächsten Jahren in anderen Dienststellen im Innendienst dienstzugeteilt werde, und zwar solange, bis dieser zur gesetzwidrigen BV Ist-Zeit optiere, was der BF aber nicht könne, weil diese nichtig sei und eine entsprechende Option nicht gelte.

Zum Punkt 5 wurde unter anderem ausgeführt, dass das Recht auf Bewerbung von Zustellern, die persönlich der BV Ist-Zeit nicht zugestimmt hätten, vom Personalamt nicht berücksichtigt werden würde, was einem Verbot der Bewerbung gleichkomme, welches diskriminierend und willkürlich sei. Dieses Feststellungsbegehren stehe in engem Bezug zu den bekämpften Weisungen, nachdem dieses Begehren die Auswirkung der bekämpften Weisung reflektiere. Eine inhaltliche Entscheidung zu den Feststellungsbegehren könne ergeben, dass der dem BF zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz genau jener von ihm begehrte Arbeitsplatz oder auch ein anderer Zustellarbeitsplatz sein könnte.

Hinsichtlich der Punkte 6 und 11 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF nie eine Information darüber erhalten habe, dass das Versetzungsverfahren ins Verteilzentrum XXXX eingestellt worden wäre. Es sei richtig, dass die Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Versetzungsverfahren geklärt werden könne. Dies treffe jedoch dann nicht zu, wenn die Dienstbehörde zwar das Verfahren einleite, aber nur sehr langsam fortbetreibe. Es habe bis jetzt nicht abgeklärt werden können, ob die eingeleitete Versetzung nach XXXX ins Verteilzentrum rechtmäßig wäre. Mit dieser Vorgangsweise könne das Personalamt über Jahre hinweg Dienstzuteilungen aufrecht lassen, ohne einen Bescheid erlassen zu müssen, der bekämpft werden könne. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren sei daher zulässig.

Ferner führte der BF zum Punkt 10 im Wesentlichen aus, dass damit kein aktives Tun der Dienstbehörde eingefordert werde, sondern dieser darauf hingewirkt sei, dass der Status Quo aufrecht erhalten bleibe bzw. dass der BF so zu behandeln sei, als ob er nie von der Zustellung abgezogen worden wäre. Deshalb sei dieser Eventualantrag zulässig und auch inhaltlich zu entscheiden gewesen. Bezüglich der restlichen Feststellungsbegehren der Punkte 12 bis 14 wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Zum Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die bB innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, sohin bis zum 24.10.2018 keine Entscheidung getroffen habe und der BF deshalb am 09.11.2018 eine Säumnisbeschwerde eingebracht habe. Aufgrund dieser Säumnisbeschwerde sei nunmehr am 13.02.2019 ein – das Feststellungsbegehren zurückweisender – Bescheid erstellt worden. Dadurch sei die dreimonatige Frist, in welcher die bB ihre Säumnis sanieren könne, deutlich überschritten und habe diese daher den Bescheid nicht mehr erlassen dürfen. Der gesamte Akt hätte zusammen mit der Säumnisbeschwerde dem BVwG vorgelegt werden müssen. Der gegenständliche bekämpfte Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und leide dieser schon allein deshalb an Rechtswidrigkeit.

I.14. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen (VWA ./1 bis ./9, siehe Punkt II.2) wurden dem BVwG mit Schreiben vom 29.04.2019 von der bB vorgelegt (VWA ./10, siehe Punkt II.2). Die bB ergänzte darin, dass mit Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt worden sei, dass der BF dienstfähig und gesundheitlich geeignet sei, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen. Weisungsgemäß habe der BF daher mittlerweile aufgrund einer Dienstzuteilung den Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „Fachlischer Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungsgruppe PT 8, am 01.03.2019 angetreten. Dagegen habe der BF mit Schreiben vom 22.03.2019 remonstriert und neuerlich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, der bei der Dienstbehörde anhängig sei. Zu bemerken sei weiters, dass über die erste Dienstzuteilung des BF zum Verteilzentrum Brief XXXX vom 26.02.2016 noch eine Beschwerde vom 10.05.2017 gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX vom 10.04.2017 beim BVwG anhängig sei, über welche noch nicht entschieden worden sei.

I.15. Das BVwG hob mit Erkenntnis vom 19.12.2019, W128 2114673-2/8E, die Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides vom 23.06.2016 auf (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung der weiteren Anträge vom 23.06.2016 als unbegründet ab. Das BVwG sprach außerdem aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

I.16. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den VfGH, der deren Behandlung mit Beschluss vom 05.03.2020, E 434/2020-8, ablehnte und die Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung abtrat.

I.17. Mit Beschluss des VwGH vom 21.10.2020, Ra 2020/12/0031-3, wurde die in der Folge erhobene Revision zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Feststellung verletzt sein könnte. Da im Rahmen des Revisionspunktes eine – hier als Folge der Bestätigung des Bescheids vom 10.04.2017 ausschließlich in Betracht zu ziehende – Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (und somit durch die Verweigerung einer inhaltichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht werde, erweise sich die Revison schon deshalb als nicht zulässig.

I.18. Am 22.06.2020 langte beim BVwG eine Mitteilung des BF ein. Gleichzeitig legte der BF zahlreiche Urkunden vor. Der BF brachte insbesondere vor, dass er und alle Nichtoptanten zur mehrfach gesetzwidrigen BV Ist-Zeit seit ihrem Abzug von der Zustellung in ihren subjektiven Rechten in zweifacher Hinsicht verletzt werden würden: Diese würden einerseits mit der Vorgangsweise der bB weiterhin von der Briefzustellung ferngehalten werden, obwohl diese die gesetzlichen Verwendungserfordernisse eines Zustellers erfüllen würden und andererseits würden diesen mit dieser Vorgehensweise Reisegebühren vorenthalten werden. Nach Rechtsprechung des VwGH und des BVwG stehe fest, dass der Abzug und die nachfolgenden Dienstzuteilungen, Verwendungsänderungen und Versetzungen von jenen Beamten, die nicht zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell optiert hätten, Retorsionsmaßnahmen und rechtswidrig seien. Nachdem die Retorsionsmaßnahmen weiterhin solange betrieben werden würden, bis die Nichtoptanten optieren würden, der BF aber nicht optieren werde, liege ein rechtliches Interesse an der Feststellung vor, dass Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen, deren Grund die Nichtoption zu einer mehrfach gesetzwidrigen BV Ist-Zeit sei, nicht zu befolgen seien.

I.19. Mit Schreiben vom 13.10.2020 brachte der BF erneut eine Stellungnahme ein. Darin wurde auf Entscheidungen des BVwG mit vergleichbarem Sachverhalt verwiesen und Beweisanträge gestellt. Zudem legte der BF eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 09.09.2020 vor.

I.20. Mit Mitteilung vom 23.06.2021 brachte der BF dem BVwG weitere aktuelle Entscheidungen des BVwG hinsichtlich der Nichtoption zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell zur Kenntnis. Es wurde dabei abermals betont, dass entgegen der Behauptungen der bB eine Weisungswiederholung vorliege und von einer drohenden Rechtsgefährdung auszugehen sei. Es liege ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen vor und wäre demnach nicht mit einer Zurückweisung, sondern mit einer meritorischen Entscheidung (zu Gunsten des BF) vorzugehen gewesen.

I.21. In einer weiteren Mitteilung vom 08.02.2022 wurden die bisherigen Verfahren des BF erläutert, auf weitere Entscheidungen des VwGH verwiesen und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit 01.06.2013 wurden in der Zustellbasis des BF die Zustellrayons neu vergeben, wobei der BF für ein Fixrayon unberücksichtigt blieb.

Der BF wurde zunächst als Springer im Reservepool der Zustellbasis XXXX eingesetzt und in weiterer Folge im Verteilzentrum XXXX .

Seit 01.03.2019 wird er bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 verwendet.

II.1.2.1. Zur Dienstzuteilung vom 26.02.2016:

Mit Schreiben der bB vom 26.02.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass er mit Wirksamkeit 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten, zum Verteilzentrum Brief XXXX , mit Dienstort XXXX , dienstzugeteilt werde und dort auf einem seiner dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" Verwendungscode 0841, verwendet werde. Gleichzeitig wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Dienststelle eingeleitet werden werde.

Mit Schreiben vom 10.03.2016 remonstrierte der BF gegen die seine Dienstzuteilung verfügende Weisung vom 26.02.2010.

Mit Schreiben vom 27.04.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Ablauf des 21.04.2016 aufgrund seines Krankenstandes seit 22.04.2016 aufgehoben worden sei. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem Verteilzentrum Brief XXXX dienstzugeteilt werde, und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet werde.

Diese Mitteilung ist als Wiederholung der Weisung vom 26.02.2016 zu werten, wobei die Dienstzuteilung für die Dauer des Krankenstandes aufgehoben wurde (BVwG vom 19.12.2019, W128 2114673-2/8E).

Der BF stellte daraufhin zahlreiche Feststellungsanträge an die bB (siehe I.5). Die bB wies die Anträge des BF mit Bescheid vom 10.04.2017 zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Das BVwG hob mit Erkenntnis vom 19.12.2019, W128 2114673-2/8E, die Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides auf und wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung der weiteren Anträge vom 23.06.2016 als unbegründet ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des BF blieben erfolglos (siehe I.16 und I.17).

II.1.2.2. Zur Dienstzuteilung vom 11.04.2018:

Mit Schreiben der bB vom 11.04.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 39 Abs. 1 bis 4 BDG mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt werde und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde. Da sein Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802, bei der Zustellbasis XXXX bereits mit 17.09.2013 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfülle, sei beabsichtigt, ihn gemäß § 38 BDG auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen. Außerdem hielt die bB ausdrücklich fest, dass ein Urlaub bzw. ein allfälliger Krankenstand den Fristenlauf der Dienstzuteilung unterbreche.

Daraufhin hat der BF den Dienst am 16.04.2018 entsprechend der Weisung vom 11.04.2018 angetreten. Am darauffolgenden Tag hat er sich wieder krankgemeldet.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 remonstrierte der BF gegen die seine Dienstzuteilung verfügende Weisung vom 11.04.2018 und erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung.

II.1.2.3. Zur Weisung vom 28.02.2019:

Mit Schreiben der bB vom 28.02.2019 wurde der BF aufgefordert, sich am 01.03.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX einzufinden und den Dienst anzutreten. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 verwendet werde.

Mit Schreiben vom 22.03.2019 remonstrierte der BF gegen die Weisung vom 28.02.2019 und stellte Feststellungsanträge.

II.1.3. Zum Säumnisverfahren vor der bB:

Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF ist am 24.04.2018 bei der bB eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Diese Säumnisbeschwerde langte am 14.11.2018 bei der bB ein.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 14.02.2019 zugestellt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – ärztliches Schreiben vom 20.02.2018 (siehe Punkt I.7), ./2 – Aufforderung der bB an den BF vom 21.02.2018 (siehe Punkt I.7), ./3 – E-Mail der Personaladministration und – verrechnung der bB vom 10.04.2018 (siehe Punkt I.7), ./4 – Weisung der bB an den BF vom 11.04.2018 (siehe Punkt I.8), ./5 – „Widerspruch“ des BF an die bB vom 23.04.2018 (siehe Punkt I.10), ./6 – Remonstration des BF an die bB vom 23.04.2018 (siehe Punkt I.10), ./7 – Säumnisbeschwerde vom 09.11.2018 (siehe Punkt I.11), ./8 – Bescheid der bB vom 13.02.2019 (siehe Punkt I.12), ./9 – Bescheidbeschwerde des BF vom 13.03.2019 (siehe Punkt I.13), ./10 – Beschwerdevorlage durch die bB vom 29.04.2019 (siehe Punkt I.14)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB, des dazugehörigen Gerichtsaktes des BVwG sowie des Gerichtsaktes zu W128 2114673-2.

II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem dazugehörigen Gerichtsakt sowie den notorisch bekannten Verfahren beim BVwG (W128 2114673-2, W259 2228418-1). Sämtliche relevante Weisungen und dagegen erhobene Remonstrationen sind in schriftlicher Form ergangen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Frage, ob der BF mangels einer Weisungswiederholung bzw. infolge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten war, der Weisung vom 11.04.2018 Folge zu leisten, ist zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen unerheblich. Entsprechende Feststellungen konnten somit unterbleiben.

Soweit der Rechtsvertreter des BF beantragte, den ehemaligen Personalausschussvorsitzenden für das Bundesland XXXX , Personalauschussmitglied XXXX , den ehemaligen VPA Vorsitzenden der Stadt XXXX sowie die Zentralausschuss-Mitglieder XXXX , XXXX und XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

II.2.3. Zum Säumnisverfahren vor der bB:

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB, insbesondere der E-Mail des BF vom 24.04.2018 (VWA ./6), der Säumnisbeschwerde des BF vom 09.11.2018 und dem darauf ersichtlichen Vermerk der bB zum Zeitpunkt des Einlangens (VWA ./7) sowie der Übernahmebestätigung des BF vom 14.02.2019 (VWA ./8).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 38 BDG – Versetzung – lautet:

„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“

 

§ 39 BDG – Dienstzuteilung – lautet:

„(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“

 

§ 40 BDG – Verwendungsänderung – lautet:

„§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“

 

§ 44 BDG – Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten – lautet:

„§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

 

II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem BVwG somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.

Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer „schlichten“ Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).

Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, selbst wenn der Beamte infolge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten war, der Weisung Folge zu leisten - zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beamten abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beamten ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beamten zu bejahen. Aus diesem Grund wäre eine meritorische Erledigung dieses Antragspunktes vorzunehmen gewesen. Der Eintritt der in § 44 Abs. 3 BDG 1979 normierten Zurückziehungsfiktion ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Zusammenhang mit der genannten Weisung formulierten Feststellungsbegehren ohne Belang (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 03.20.2018, Ra 2017/12/0089).

Dem Beamten kommt kein Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0089; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zumal dem Rechtsschutzinteresse mit der Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit der Weisung ohnedies Rechnung getragen ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar gilt insbesondere, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung, die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (siehe VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312).

II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob die Zurückweisung der Antragspunkte 1 bis 14 durch die bB zu Recht erfolgt ist.

Es ist demnach zu prüfen, ob die bB dem BF zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

II.3.1.3.1. Zur Zurückweisung der Punkte 3, 7 und 8 durch die bB:

Der BF beantragte die Feststellung, dass er die verfahrensgegenständliche Weisung vom 11.04.2018 nicht befolgen müsse, diese nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre bzw. er durch die Nichtbegehung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (Punkte 3 und 7) sowie dass diese „schlicht“ rechtswidrig sei (Punkt 8).

Die bB verneinte ein rechtliches Interesse des BF hinsichtlich seiner Antragspunkte 3, 7 und 8. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sich diese Feststellungsbegehren auf ein bereits abgelaufenes Geschehen beziehen würden, weil die Weisung im Hinblick auf die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX vom 11.04.2018 aufgrund des Krankenstandes des BF ab 17.04.2018 nicht wiederholt worden sei. Bis zur Klärung der Dienstfähigkeit sei jedenfalls nicht von einer Verwendung im Verteilzentrum XXXX als „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, auszugehen, sodass nicht von einer drohenden Rechtsgefährdung ausgegangen werden könne.

Sie ist damit nicht im Recht, umso mehr sie schon alleine durch ihre ausdrückliche Ankündigung im Schreiben vom 11.04.2018, dass ein Urlaub bzw. ein allfälliger Krankenstand den Fristenlauf der gegenständlichen Dienstzuteilung unterbricht, erkennen ließ, dass eine Weisung gleicher Art beabsichtigt war.

Auch ist der Eintritt der in § 44 Abs. 3 BDG normierten Zurückziehungsfiktion für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Zusammenhang mit der genannten Weisung formulierten Feststellungsbegehren ohne Belang (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 03.20.2018, Ra 2017/12/0089).

Im Schreiben der bB vom 11.04.2018 wurde die geplante Versetzung damit begründet, dass sein Arbeitsplatz „Gesamtzustelldienst“, Verwendungscode 0802, bei der Zustellbasis XXXX bereits mit 17.09.2013 eingezogen worden sei und er für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfülle. Eine zukünftige Verwendung des BF als Briefzusteller wurde damit ausgeschlossen, sodass auch die Dienstzuteilungen aus diesem Grund erfolgten.

Im Verfahren brachte der BF wiederholt vor, dass diese Argumentation (Einziehung des Arbeitsplatzes „Gesamtzustelldienst“) keine dienstrechtliche Rechtfertigung für die Dienstzuteilung sei, da eine Verwendung im Zustelldienst in der Stammdienststelle des BF aufgrund laufender Personalunterstände jederzeit möglich sei. Die Dienstzuteilung des BF in den Innendienst sei vielmehr nur erfolgt, weil er keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ gemäß der BV Ist-Zeit gestellt habe. Diesen Umstand hat die belangte Behörde gegenüber dem BF nicht widerlegt. Dahe kann von einer weiterhin bestehenden Rechtsgefährdung ausgegangen werden. Die vom BF als rechtswidrig erachtete Weisungslage (Abziehen vom Zustelldienst und Verwendung im Innendienst) dauet nach wie vor an, auch wenn die Weisung vom 11.04.2018, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, nicht mehr aufrecht ist. Zwecks Abwehr der bereits im Feststellungsantrag zur Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX artikulierten Rechtsgefährdung sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des BF abdeckenden Ergebnisses war ein entsprechendes Feststellungsinteresse des BF an der unter den Punkten 3, 7 und 8 beantragten Feststellungen sohin zu bejahen (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).

Da die bB die Anträge zu den Punkten 3, 7 und 8 zu Unrecht zurückgewiesen hat, war der bekämpfte Bescheid dahingehend aufzuheben und wird die bB gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

Bemerkenswert ist, dass die bB im Verwaltungsverfahren (die Zuständigkeit der bB blieb bis zur Aktenvorlage am 29.04.2019 bestehen) am 28.02.2019 die Weisung an den BF erteilte, dass er ab 01.03.2019 in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 verwendet werde. Daran zeigt sich, dass durch die erneute Verwendung im Innendienst die vom BF als rechtswidrig erachtete Weisungslage – wenn auch an der Stammdienststelle des BF – tatsächlich fortdauert. Der mit Schreiben vom 28.02.2019 ausgesprochenen Weisung können nämlich dieselben Bedenken entgegengehalten werden, die auch in Zusammenhang mit der Dienstzuteilung zum Verteilzentrum XXXX vorgebracht wurden.

II.3.1.3.2. Zur Zurückweisung der Punkte 1, 2, 4, 9, des 2. Teilbegehrens des Punktes 11, der Punkte 12 und 13 durch die bB:

Mit dem 1. Teilbegehren der Punkte 1 und 2, dem 2. Teilbegehren der Punkte 4 und 11 sowie den Punkten 12 und 13 beantragte der BF die Zuweisung eines fixen Zustellbezirks in der Zustellbasis XXXX bzw., dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde.

Die Zurückweisung dieser Begehren durch die bB wurde damit begründet, dass diese Begehren auf eine Leistung gerichtet seien und eine derartige Zuweisung nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung zu erfolgen hätte (§ 36 Abs. 1 BDG 1979). Daher würden sich die auf bescheidmäßige Zuweisung gerichteten Begehren als unzulässig erweisen. Ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes komme dem Beamten nicht zu.

Zum 2. Teilbegehren der Punkte 1 und 2, wonach der BF nicht mehr seinen Dienst im Verteilzentrum XXXX verrichten müsse, wurde im bekämpften Bescheid festgehalten, dass diese jeweils auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung abzielen würden. Eine Weisung sei aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben.

Damit ist die bB im Recht, da dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zukommt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt und kein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 27.09.2011, 2010/12/0125 mwH). Insofern sind die begehrten Feststellungen auch nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des BF zu beseitigen. Dem Rechtsschutzinteresse des BF wird mit einer inhaltlichen Entscheidung über die Begehren auf Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit (Punkt 8) und der Feststellung der Befolgungspflicht der Weisung (Punkte 3 und 7) ohnedies Rechnung getragen.

Ferner sind auch das 1. Teilbegehren des Punktes 4 sowie Punkt 9 auf die Aufhebung der Weisung vom 11.04.2018 gerichtet. In diesem Zusammenhang verwies die bB auf den Umstand, dass die gegenständliche Dienstzuteilung mangels Wiederholung der diesbezüglichen Weisung aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des BF bereits als zurückgezogen gelte. Insoweit fehle es am erforderlichen rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung hätte die bB die Zurückweisung des 1. Teilbegehrens des Punktes 4 sowie des Punktes 9 ebenfalls damit zu begründen gehabt, dass der BF kein Recht auf Aufhebung einer an ihn ergangenen Weisung hat.

Die Rechtmäßigkeit und die Befolgungspflicht der Weisung vom 11.04.2018 sind gesondert zu prüfen und dies hat der BF auch beantragt (siehe Antragspunkte 3, 7 und 8).

Die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu den Punkten 1, 2, 4, 9, zum 2. Teilbegehren des Punktes 11 sowie zu den Punkten 12 und 13 war daher im Ergebnis rechtmäßig.

II.3.1.3.3. Zur Zurückweisung der Punkte 5 und 10 durch die bB:

Zu den Punkten 5 und 10, wonach anzuordnen sei, dass der BF sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei bzw. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte, ist festzuhalten, dass der BF auch mit diesem Antrag versuchte, einen bestimmten Arbeitsplatz zu erhalten. Ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Dies hat das BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig entschieden (vgl. BVwG 19.12.2019, W128 2114673-2/8E).

Die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu den Punkten 5 und 10 erfolgte daher zu Recht.

II.3.1.3.4. Zur Zurückweisung des Punktes 6 und des 1. Teilbegehrens des Punktes 11 durch die bB:

Punkt 6 und das 1. Teilbegehren des Punktes 11 beziehen sich auf das von der Behörde eingeleitete bzw. angekündigte Versetzungsverfahren. Begehrt wird die Feststellung, dass die geplante Versetzung zum Verteilzentrum XXXX unzulässig sei bzw. dass das Versetzungsverfahren einzustellen sei.

Der BF konnte aber alleine durch die Einleitung des Versetzungsverfahrens nicht in seinen subjektiven Rechten berührt werden. Die beantragte Feststellung ist daher nicht geeignet, die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Zu einer Verletzung subjektiver Rechte könnte es erst durch eine (bescheidmäßig vorzunehmende) Versetzung kommen. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung wäre jedoch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens – nämlich durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid – zu entscheiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020 mit Hinweis auf 14.10.2013, 2013/12/0042). Dieser Rechtsweg wäre dem BF auch zumutbar.

Die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum Punkt 6 und zum 1. Teilbegehren des Punktes 11 war daher rechtmäßig.

II.3.1.3.5. Zur Zurückweisung des Punktes 14 durch die bB:

Schließlich beantragte der BF unter Punkt 14 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, „dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum VZ Brief XXXX für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 14.07.2018, dienstzugeteilt und auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist“.

Diesen Antrag wies die bB mit der Begründung zurück, dass mangels Wiederholung der Weisung nach der Remonstration diese als zurückgezogen gelte und somit dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre. Daher könne keine Gefährdung der subjektiven Interessen des BF erkannt werden, weshalb dieses Begehren ebenfalls wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei.

Da dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zukommt (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), ist das unter Punkt 14 formulierte Feststellungsbegehren, welches darauf abzielt, die Personalmaßnahme „aufzuheben“ (VWA ./6, Seite 11) bzw. „sofort aufzuheben“ (VWA ./9, Seite 45), bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

Im Übrigen liegt gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 BDG keine qualifizierte Verwendungsänderung vor, da die gegenständliche Personalmaßnahme nur für die Dauer von 90 Tagen vorgesehen war. Es kann sich hierbei um keine qualifizierte Verwendungsänderung handeln, welche mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass bei Anordnung einer Verwendungsänderung durch Weisung der Beamte die Möglichkeit hat, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs. 7 BDG 1979 zulässig war (VwGH 24.04.1996, 95/12/0248). Dem Wortlaut nach hat der BF einen solchen Antrag gerade nicht gestellt, sondern die Feststellung darüber begehrt, ob die vorgesehene Personalmaßnahme, die für die Dauer von 90 Tagen vorgesehen war, die Formerfordernisse des Feststellungsbegehrens gemäß § 38 Abs. 7 BDG erfüllen würde. Wenn der BF der Ansicht, dass eine qualifzierte Verwendungsänderung vorliegen würde, dann hätte er unmittelbar ein Feststellungsbegehren gemäß § 38 Abs. 7 BDG stellen können. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. (siehe VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312). Dass dem BF ein Feststellungantrag gemäß § 38 Abs. 7 BDG nicht zumutbar gewesen wäre, hatte er im Verfahren nie angedeutet.

Die Zurückweisung des Feststellungsantrags zum Punkt 14 war daher im Ergebnis rechtmäßig.

II.3.1.3.6. Zusammenfassung:

Insgesamt war die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung der Feststellungsanträge zu den Punkten 1, 2, 4, 5, 6 sowie 9 bis 14 abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insoweit aufzuheben, als damit die Feststellungsbegehren der Punkte 3, 7 und 8 zurückgewiesen wurden. Das Verfahren tritt – hinsichtlich der Feststellungsanträge zu den Punkten, 3, 7 und 8 dadurch in den Stand vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zurück. Die bB wird daher über diesen nunmehr unerledigten Antrag des BF vom 23.04.2018 inhaltlich abzusprechen haben.

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)“

 

§ 8 VwGVG – Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – lautet:

„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

§ 16 VwGVG – Nachholung des Bescheides – lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

 

§ 33 AVG lautet auszugsweise:

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Anders als in § 73 Abs. 2 AVG wird im VwGVG nicht normiert, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene VwG übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen (VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088 mwN).

Gemäß § 12 VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. RV 2009 BlgNr 24. GP S. 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der verfahrensgegenständliche Antrag des BF ist am 24.04.2018 bei der bB eingelangt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Diese Säumnisbeschwerde langte am 14.11.2018 bei der bB ein. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit der bB die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Durch das Abstellen auf das „Einlangen“ wird allerdings die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gem § 33 Abs 3 AVG ausgeschlossen, dh die Entscheidungsfrist beginnt nicht schon mit der „Übergabe an einen Zustelldienst“ zur Übermittlung an die Behörde, sondern eben erst mit dem „Einlangen“ bei dieser (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 18).

Folglich hat die dreimonatige Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG am 14.11.2018 – mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde – begonnen.

Dementsprechend wurde der angefochtene Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist rechtzeitig am 14.02.2019 erlassen.

Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er die Säumnisbeschwerde bereits am 09.11.2018 bei der bB eingebracht habe und daher der Bescheid spätestens am 09.02.2019 nachgeholt hätte werden müssen, ins Leere.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist somit zu Recht erfolgt.

II.3.3. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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