Normen
AVG §13;
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs5;
AVG §13;
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium N in Verwendung.
Unbestritten ist, dass er in der Zeit vom 18. bis 22. Dezember 2006, vom 29. Jänner bis 9. Februar sowie vom 27. Februar bis 2. März 2007 und seit 5. Juni 2007 an der Dienstleistung verhindert war.
Mit Bescheid vom 12. November 2007 sprach der Landesschulrat für Burgenland als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt ab:
"Da Sie seit 5. Juni 2007 dienstverhindert sind, bzw. vom 18. Dezember 2006 bis 22. Dezember 2006 und vom 29. Januar 2007 bis 9. Februar 2007 und vom 27. Februar 2007 bis 2. März 2007 dienstverhindert waren, wurden Ihre Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, mit 13. November 2007 auf 80 % des Ausmaßes, das Ihnen ohne diese Dienstverhinderung gebühren würde, gekürzt."
Zur Begründung zitierte dieser Bescheid § 13c Abs. 1, 3 und - auszugsweise - Abs. 4 GehG.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Landesschulrat für Burgenland als Dienstbehörde erster Instanz übersehe bei seiner Entscheidung, dass der Grund der Dienstverhinderung ein Dienstunfall, und zwar jener vom 23. Februar 2007, gewesen sei. In der Unfallanzeige vom 8. März 2007 sei festgehalten, dass er sich am Freitag, dem 23. Februar 2007 im Stiegenhaus des Bundesgymnasiums/Bundesrealgymnasiums N Prellungen am Rücken zugezogen habe, da er im Stiegenhaus auf Stufen ausgeglitten sei, und für die Tätigkeit ein dienstlicher Auftrag vorgelegen sei. Auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2007 bestätigt, dass der gemeldete Unfall als Dienstunfall anerkannt worden sei. Aus all dem ergebe sich, dass somit die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei und daher die Kürzung der Bezüge zu Unrecht vorgenommen worden sei und ihm vielmehr 100 % seiner Bezüge nach wie vor zustünden. Er stelle daher den Antrag, den Erstbescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass ihm auch ab dem 13. November 2007 100 % seiner Bezüge zustünden.
In einer Eingabe vom 8. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, seit November 2007 erhalte er nur mehr 80 % seiner Bezüge im Hinblick auf einen längeren "Krankenstand". Er stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass diese Kürzung nicht gerechtfertigt sei, weil der "Krankenstand" bisher und laufend auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Er gehe davon aus, dass alle dafür maßgeblichen Unterlagen bei der Dienstbehörde vorlägen, und halte fest, dass die nachfolgende Antragstellung naturgemäß gegenstandslos werden würde, falls die tatsächliche Nachzahlung und weitere volle Auszahlung der Bezüge erfolgen sollte. Erfolge die Nachzahlung andererseits nicht, so sei davon auszugehen, dass eine Divergenz bestehe, welche ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung begründe. Aus seiner Sicht genüge es, wenn über den nachfolgend gestellten Antrag im Sinne eines Ausspruches entschieden werde, durch den festgestellt werde, ob eine Kürzung im Sinn des § 13c GehG stattfinde (und für welchen Zeitraum) oder nicht. Er stelle sohin den Antrag, bescheidmäßig über die ihm unter Berücksichtigung seines Krankenstandes im Sinn des § 13c GehG seit November 2007 zustehenden Bezüge abzusprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Erstbescheid vom 12. November 2007 ersatzlos auf. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, Zitierung des § 13c GehG sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0030, aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis darauf verwiesen, dass etwa die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 % gekürzt" worden seien, im Gesetz nicht vorgesehen sei, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihm zustehenden Bezüge verschafft werde. Auf Grund der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Erlassung des Feststellungsbescheides sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Aufhebung des berufungsgegenständlichen Bescheides aus verfahrensrechtlichen Gründen habe keine Auswirkung auf die gesetzlich angeordnete Bezugskürzung (nach der dem Beamten ab einer Dauer der - krankheits- oder unfallbedingt, ausgenommen dienstunfallbedingten - Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes gebühre, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte). Ob die Voraussetzungen für die Bezugskürzung vorlägen, wäre gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren vor der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz, welche die Anweisung gekürzter Bezüge veranlasst habe, zu überprüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Sachentscheidung dahingehend, dass eine Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht stattfindet und ... die vollen Bezüge gebühren - samt deren Festsetzung, bzw. Bemessung ... verletzt".
Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, die Fallkonstellation, die dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis zu Grunde liege, sei eine andere als die hier gegebene. Dort sei es um das Ausmaß der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst gegangen, es seien (angeblich) Übergenüsse von den laufenden Bezügen einbehalten worden und es sei dort daher in der Tat die Frage angesprochen gewesen, welche Bezüge für einen bestimmten Zeitraum zustünden. Daraus verstehe sie den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass in jedem Fall eine entsprechende Bemessungsentscheidung hätte gefällt werden müssen. Im vorliegenden Fall seien die Gegebenheiten wesentlich andere. Es bestünden keinerlei zeitliche oder verrechnungsmäßige Unklarheiten, sondern die einzig strittige Frage sei, ob die Bezugskürzung von 80 % nach § 13c GehG stattzufinden habe, wie dies allgemein für Krankenstände vorgesehen sei, oder ob diese Bezugskürzung deshalb nicht stattfinde, weil die krankheitsbedingte Dienstverhinderung auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei. Das stelle zweifellos keine Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage dar, über die bescheidmäßig abgesprochen werden könne. Dass eine isolierte bescheidmäßige Absprache darüber unzulässig sei, sei "durch nichts begründbar". Die erwähnten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seien als "Zweckmäßigkeitsüberlegungen" zu qualifizieren, die ausschließlich besagten, dass die isolierte Absprache über den Eintritt oder Nichteintritt der Kürzung nur dann unzulässig sei, wenn dadurch die strittige Thematik nicht voll geklärt werde. Hier jedoch werde diese Klärung durch eine solche isolierte Absprache herbeigeführt. Eine den betreffenden Zeitraum erfassende Bemessungsentscheidung habe keinerlei positive, im Gegenteil nur negative Effekte. Der eine bestehe darin, dass für die Behörde ein beträchtlicher Aufwand gegeben sei, der andere darin, dass die Verfahrenspartei vor die Notwendigkeit gestellt werde, alles genau nachzuprüfen, was in die behördliche Bemessungsentscheidung eingeflossen sei. Werde die Entscheidung hingegen auf das strittige Thema beschränkt, so bleibe es eben beiderseits - sowohl was den Aufwand der Behörde wie den Aufwand der Partei betreffe - bei dem Erfordernis, die einzige strittige Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Dienstunfalls zu behandeln.
Wäre aber entgegen dieser Auffassung tatsächlich auch bei einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden nur eine umfassende Bemessungsentscheidung zulässig, so würde sich auch davon ausgehend die behördliche Entscheidung als verfehlt erweisen. Der Beschwerdeführer habe einen Berufungsantrag gestellt, der eine Absprache über seine "vollen Bezüge" inkludiere und daher voll und ganz zu einer Bemessungsentscheidung hinreiche. Hätte es aus der Sicht der belangten Behörde noch einer Präzisierung bedurft, so wäre er dazu aufzufordern gewesen. Sei man der Auffassung, dass mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes die belangte Behörde selbst nicht in diesem weiten Sinn habe absprechen dürfen und dass deshalb nur eine Bescheidaufhebung möglich gewesen sei, so hätte deren Rechtsgrund nicht sein dürfen, dass eine Entscheidung gänzlich unzulässig sei, sondern es wäre die Sache zur erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zurückzuverweisen gewesen, dass eine Bemessungsentscheidung zu erlassen sei. Dass die belangte Behörde anstatt dessen zum Ausdruck gebracht habe, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Auszahlung begehren könnte, und sogar sein Berufungsbegehren in diesem Sinn umgedeutet habe, schneide ihn von der Erlangung einer die Sache klärenden Entscheidung zur Gänze ab, da die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsvorgaben der Berufungsbehörde gebunden sei. Das sei zweifellos unzulässig, weil offensichtlich eine Divergenz betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Dienstunfalls und damit betreffend die Zulässigkeit einer Kürzung nach § 13c GehG bestehe. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei deshalb schon die erstinstanzliche Entscheidung zulässig gewesen, weil der Behörde erster Instanz das Bestehen dieser Divergenz bereits bekannt, ihr diese spätestens durch die Berufung evident geworden sei und sie daher nicht im gegenständlichen Sinn habe entscheiden dürfen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 13c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, gebührt dem Beamten, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie nach Abs. 2 leg. cit. als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Nach Abs. 5 wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
Im Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit eines die zwanzigprozentige Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG feststellenden Bescheides Folgendes ausgesprochen:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161, 0168, mwN)."
In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "zu 20 Prozent" gekürzt worden seien, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die im (damaligen) Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, ob bzw. wie lange die Beschwerdeführerin vom Dienst abwesend gewesen sei, hätte vielmehr in einem - ausdrücklich begehrten - Bemessungsbescheid geklärt werden können und müssen, in dem über die Höhe der ihr gebührenden Bezüge während des fraglichen Zeitraumes bescheidförmig abgesprochen worden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, betreffend den Fall der Aufhebung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheides über die Kürzung der Bezüge im Instanzenzug, ausführte, hätte die Frage, ob beziehungsweise wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, vielmehr (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssen, in dem über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Da im (damaligen) Beschwerdefall ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei, habe gar kein Bescheid erlassen werden müssen. Auch auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde schon deshalb keinen (zulässigen) Bemessungsbescheid erlassen dürfen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.
Auch der von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass die bloße Feststellung der Kürzung der Bezüge für einen bestimmten Zeitraum hinreichende Klarheit verschaffe und den Verfahrensparteien durch Beschränkung auf das strittige Thema der Kürzung Aufwand erspare, vermag keine von den zitierten Erkenntnissen abweichende Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die anteilige Kürzung der Bezüge herbeizuführen. Wie in den zitierten Erkenntnissen zu Grunde gelegt ist ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; genau das ist in der vorliegenden Fallkonstellation im Rahmen eines Verfahrens (einschließlich eines Bescheides) über die Bemessung (Gebührlichkeit des betraglichen Ausmaßes) der Bezüge möglich. Von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführte pragmatische Gesichtspunkte sind nicht geeignet, ungeachtet der wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Kürzung der Bezüge zu begründen.
Wie ebenfalls schon im zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2009 dargelegt hätte auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde auf Grund der Berufung schon deshalb keinen Bemessungsbescheid über das konkrete Ausmaß der Bezüge des Beschwerdeführers ab 13. November 2007 erlassen dürfen, weil Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ein derartiger (zulässiger) Bemessungsbescheid war und "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 111 f zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
War aber nach dem bisher Gesagten ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, hatte die belangte Behörde im Rahmen der Sache des Berufungsverfahrens einen solchen - unzulässigen - Feststellungsbescheid nur gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. Eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG kommt in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, § 66 Rz 98). Der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die ihm seit November 2007 zustehenden Bezüge ist nach § 6 AVG an die zu seiner Erledigung zuständige Dienstbehörde erster Instanz weiterzuleiten.
Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz aber nicht überbunden, dass jegliche Entscheidung, insbesondere ein Bemessungsbescheid betreffend die Bezüge des Beschwerdeführers ab 13. November 2007, unzulässig wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2009
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