vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19a B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)