BVwG W215 2199155-1

BVwGW215 2199155-112.10.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2199155.1.00

 

Spruch:

 

 

W215 2199151-1/15E

W215 2199157-1/14E

W215 2199152-1/9E

W215 2199155-1/9E

W215 2199149-1/9E

W215 2199147-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (P2) sind standesamtlich verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (P3 bis P6); alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

1. P1 bis P5 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo P1 und P2 für sich und die minderjährigen P3 bis P5 am 01.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab dabei, in Gegenwart eines Dolmetschers, zu seinem Fluchtgrund befragt an, in seiner XXXX gearbeitet und sein eigenes Geschäft betrieben zu haben. Eines Tages sei ein Kunde mit einem beschädigten Diktafon zu ihm gekommen, um seine verlorengegangenen Daten wieder herstellen zu lassen. Dem P1 sei dies gelungen und habe der Kunde daraufhin zufrieden das Geschäft verlassen. Kurz darauf sei ein uniformierter hochrangiger Polizist in sein Geschäft gekommen und habe dieser P1 mitgeteilt, dass er Leute brauche, die technisch begabt seien. Eine Woche später sei der Kunde, welchem die Daten ausgelesen worden seien, erneut ins Geschäft gekommen. Der Mann habe P1 dazu gedrängt, für ihn und seine Männer zu arbeiten und sämtliche Informationen, welche P1 technisch auslesen könne an sie weiterzugeben. Da P1 sich geweigert habe, seien eines Nachts Männer in schwarzer Kleidung zu P1 nachhause gekommen und hätten ihn vor den Augen seiner Familie in eine andere Wohnung entführt. Dort hätten sie P1 klargemacht, dass wenn er sich weiterhin weigere für sie zu arbeiten, seine Kinder getötet werden würden und P2 vergewaltigt werde. Die Männer hätten P1 Fotos von Vergewaltigung und Folter gezeigt und P1 drei Tage Bedenkzeit gegeben. Diese Zeit habe P1 genützt, um mit seiner Familie das Land zu verlassen und Richtung Polen zu fliehen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte P1, dass er und seine Familie umgebracht werden würden. P2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor; sie sei wegen P1 geflohen und habe Angst um die gemeinsamen Kinder P3 bis P5.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurden die Anträge von P1 bis P5 zunächst als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für deren Prüfung Polen zuständig sei. Wegen Versäumung der in der Dublin III-VO geregelten Überstellungsfrist, wurden mit Bescheiden vom 29.03.2017 die Entscheidungen vom 24.11.2016 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Verfahren in weiterer Folge zugelassen.

Am 06.03.2018 fanden die niederschriftlichen Befragungen von P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wieder in Anwesenheit eines Dolmetschers, statt. Als Fluchtgrund gab P1 diesmal an, dass er im März oder April 2016 in seinem Geschäft von einem jungen Mann mit Diktafon aufgesucht worden sei, welcher ihn darum gebeten habe, verlorengegangene Daten wiederherzustellen. Darüber erstaunt, dass P1 dies gelungen sei, habe der Kunde drei bis vier Männer in schwarzen Uniformen, die für Kadyrow arbeiten würden, herbeigerufen und hätten diese P1 für sein technisches Geschick gelobt. Ungefähr eine Woche später sei P1 erneut von diesem Kunden mit dem Diktafon aufgesucht worden und habe ihm dieser die modernste Ausrüstung sowie 100.000 Rubel monatlich angeboten, wenn P1 sich dazu bereiterkläre, die Geräte seiner Kunden auf regierungsfeindliche Tätigkeit hin zu untersuchen und die dabei gewonnenen Informationen an seine Männer weiterzuleiten. P1 habe gesagt, sich nirgends einmischen zu wollen, und sei der Mann daraufhin wieder gegangen. Nach ca. 10 Tagen sei der Kunde abermals gekommen, um P1 zur Zusammenarbeit zu überreden. P1 habe ein weiteres Mal abgelehnt. Am XXXX , genau XXXX nach dem Mord an seinem Vater, sei P1, um drei Uhr in der Früh entführt und in weiterer Folge in ein fremdes Privathaus gebracht worden. Dort seien P1 elektrische Einrichtungen zur Folterung gezeigt worden und sei P1 von seinen Entführern erklärt worden, dass sie P2 vergewaltigen und seine Kinder umbringen würden, wenn er sich weiterhin weigere für sie zu arbeiten. P1 hätte daraufhin seine Zusammenarbeit zugesagt und sei wenig später freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe sich P1 dazu entschlossen sein Geschäft zu verkaufen und nach Österreich zu gehen, wo seine Schwestern leben, die sich, für den Fall, dass P1 etwas zustoßen sollte, um seine Kinder kümmern könnten. Die Ausreise sei am XXXX erfolgt. Einen Kontakt zu seinen Entführern habe P1 während seines restlichen Aufenthaltes nicht mehr gehabt, sie würden aber bloß darauf warten, dass er von Österreich abgeschoben werde. Auf eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wurde von P1 ausdrücklich verzichtet; er kenne sich im Herkunftsland aus. Im Falle einer Rückkehr hätte P1 die Wahl, entweder für die Sonderdienste zu arbeiten, oder von der Garde Kadyrows getötet zu werden. P2 verwies erneut auf das Fluchtvorbringen von P1; für P3 bis P5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Nach der Geburt von P6 in Österreich wurde für diesen, vertreten durch seine Eltern P1 und P2, am 26.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Für P6 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Am 27.04.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stellungnahmen ein, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass bereits mehrere näher genannte Verwandte von P1, wegen ihrer regierungsfeindlichen Gesinnung den tschetschenischen Sicherheitskräften zum Opfer gefallen wären. P1 habe zudem gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder hartnäckig versucht, den extralegalen Mord an seinem Vater aufzuklären und habe er seither regelmäßig mit Bedrohungen zu kämpfen. Die Situation sei für die gesamte Familie unhaltbar gewesen und seien deshalb seine Mutter und seine drei Schwestern aus Tschetschenien ausgereist. P1 hingegen habe seinem Land helfen wollen und sei überzeugt gewesen, dass die Gerechtigkeit siegen würde. Erst nach dem Vorfall im Jahr 2016 sei auch er untergetaucht bzw. geflohen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahlen XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom P1 bis P5 01.06.2016 und P6 26.03.2018 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben P1 und P2 für sich und P3 bis P6 am 19.06.2018 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich P1 geweigert habe, die Regierung Kadyrows zu unterstützen, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, aufgrund der er und seine Familie im Heimatland verfolgt werden. Hinzu komme sein familiäres Naheverhältnis zu bereits ermordeten regierungsfeindlichen Akteuren, mit dem sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Angesichts des glaubhaften Fluchtvorbringens von P1, welches in den behördlichen Länderberichten Deckung finde, sei - von der asylrelevanten Verfolgung abgesehen – betreffend die Beschwerdeführer jedenfalls von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen und müsse aufgrund der überaus angespannten Sicherheitslage in der russischen Föderation, ihnen zumindest der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Schließlich würden sich die Beschwerdeführer in Österreich auch um ihre Integration bemühen.

3. Die Beschwerdevorlagen vom 21.06.2018 langten am 25.06.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 29.10.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass P1 stets erklärt habe, dass ihm von seinen vermeintlichen Verfolgern mit der Vergewaltigung seiner Ehefrau gedroht worden sei. Zwar habe P2 im behördlichen Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht, und stets ausgesagt, dass P1 ihr gegenüber von keinen Drohungen erzählt habe, spätestens mit der für alle Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde, in der erneut auf angedrohte Vergewaltigung eingegangen worden sei, seien die von P1 ins Treffen geführten Drohungen aber auch P2 bekannt geworden und folglich auch ihr zuzurechnen; aus diesem Grund werde von einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG ausgegangen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 17.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter der vier minderjährigen Kinder P3 bis P6, in Begleitung ihrer zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit E-Mail vom 12.08.2020 für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung die Beschwerdeführer und ihr Vertreterin verzichteten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein; zumal P1 im Lauf der Beschwerdeverhandlung ankündigte weitere Nachweise für seine Integration dem Bundeverwaltungsgericht übermitteln zu wollen (Verhandlungsschrift Seiten 12 und 23).

Bis dato langten weder Stellungnahmen noch Nachweise, oder sonstige Unterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

P1 und P2, deren Identitäten feststehen, haben in der Russischen Föderation standesamtlich die Ehe geschlossen. P3 bis P6, deren Identitäten nicht festgestellt werden können, sind deren gemeinsame Kinder. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Tschetschenisch und sie beherrschen die Landessprache Russisch. Bis zu ihrer Ausreise lebten P1 bis P5 in XXXX .

P1 besuchte für mindestens sechs Jahre die Grundschule und war danach auf einem XXXX . P1 hat zudem eine zweijährige Ausbildung zum XXXX gemacht. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise verdiente P1 den Lebensunterhat für seine Familie damit, XXXX und nebenbei ein XXXX zu betreiben. Davor handelte er mit XXXX . P1 befand sich nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen der Begehung eines XXXX in der Russischen Föderation in Strafhaft, aus der er im Jahr XXXX entlassen wurde.

P2 war für neun Jahre in der Grundschule, besuchte ein dreijähriges College XXXX und absolvierte sodann ein Studium XXXX . Sie arbeitete zwei Jahre XXXX .

P1 ist nach wie vor Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes, um das sich gegenwertig sein Onkel kümmert. P2 ist Eigentümerin von zwei Wohnungen; eine wird derzeit von ihrer Mutter bewohnt und die andere ist zwischenzeitlich vermietet.

In der Russischen Föderation leben derzeit ein Bruder und eine Schwester von P1, die Mutter von P2 sowie mehrere Onkel und Tanten. Sie leben allesamt in der Teilrepublik Tschetschenien, zum Teil XXXX . Zu den angeführten Verwandten besteht telefonischer Kontakt.

b) Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

P1 bis P5 reisten problemlos, legal aus der Russischen Föderation aus und stellten zunächst in der Republik Polen Anträge auf internationalen Schutz. Von dort aus reisten sie weiter illegal Richtung Österreich. P1 und P2 haben für P2 bis P6 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ausschließlich auf die nicht glaubhaften Ausreisegründe von P1 verwiesen.

P1 und P2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass P1 von tschetschenischen Behörden jemals zur Zusammenarbeit gedrängt wurde und ihm, für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft, Gewalt gegen seine Person oder P2 bis P5 angedroht wurde.

P1 und P2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass P1 mit den in der Stellungnahme vom 27.04.2018 angeführten, ermordeten Personen verwandt ist und P1 bis P6 deswegen in der Russischen Föderation verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P5 jemals körperlichen Übergriffen in der Russischen Föderation ausgesetzt waren, oder P1 bis P6 in Zukunft zu befürchten haben.

c) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Die Existenz der gesunden P1 bis P6 im Falle ihrer Rückkehr ist, wie auch schon vor der Ausreise, wieder durch mögliche Erwerbstätigkeit von P1 und P2 gesichert, zumal beide über eine Schul- und Berufsausbildung verfügen und sie bereits vor ihrer Ausreise in unterschiedlichen Bereichen erfolgreich berufstätig waren (siehe dazu 1. Feststellungen a zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer), sowie damit problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder in der Russischen Föderation erwirtschaften konnten. Den Beschwerdeführern ist es zudem möglich, an ihre frühere Wohnadresse in XXXX zurückzukehren und können sie in ihrer Heimat auch auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihnen in unterschiedlichen Belangen behilflich sein kann.

Den Beschwerdeführern ist es demnach möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, konkret wieder in Tschetschenien, oder sollten sie es wünschen auch außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens, niederzulassen und dort zu leben. Die Beschwerdeführer haben im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung.

d) Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich:

P1 bis P5 stellten zunächst in der Republik Polen Anträge auf internationalen Schutz. Von dort aus reisten sie weiter Richtung Österreich, wo sie nunmehr nach illegaler Einreise bzw. seit Antragstellungen am 01.06.2016, aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig sind. Für den in Österreich geborenen P6 wurde am 26.03.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

P1 und P2 haben in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch keine Deutsch-Prüfungen abgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.08.2020 zeigte sich, dass P1 und P2 trotz ihres vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach wie vor kaum Deutsch sprechen oder verstehen.

P1 bis P6 leben von der österreichischen Grundversorgung. P1 übt lediglich zeitweise Hilfstätigkeiten für die Gemeinde aus, für die er eine Renumeration von fünf Euro die Stunde erhält. Eine Parteimitgliedschaft in Österreich beschränkt sich auf die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. P1 war in Österreich nie legal erwerbstätig und zeigt auch kein ehrenamtliches Engagement. P3 besucht derzeit die XXXX in Österreich. P5 muss XXXX . P6 wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren und wird aktuell zu Hause von seinen Eltern betreut.

In Österreich leben drei Schwestern des P1 mit deren Familien; aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit P1 bis P6. Zu diesen besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung und haben die Beschwerdeführer auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderem Maße an Österreich binden. Allfällige Freundschaften der Beschwerdeführer sind zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat mehr als 141,7 Millionen Einwohner (Schätzung Stand Juli 2020) und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 24.09.2020, abgefragt am 08.10.2020).

Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA Politisches Porträt Stand 02.03.2020, abgefragt am 08.10.2020).

In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020).

Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russland, last update 24.09.2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 02.03.2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019).

(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf

NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435

HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia )

Sicherheitslage

Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020).

Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 08.10.2020]).

In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020).

Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf

BMEIA, Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 26.08.2020, Stand 08.10.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Nordkaukasus

Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).

Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020).

Im vierten Quartal 2019 gab es sechs Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle sechs waren in Inguschetien, vier davon wurden verwundet und sechs getötet (Caucasian Knot 11.03.2020; 20.03.2020).

Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020). Zwischen 02. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020).

Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020).

Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020).

Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020).

Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus; in Inguschetien wurde während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet (Caucasian Knot 31.08.2020). Von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020).

Von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020). Von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 21.09.2020). Von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.09.2020).

(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/

Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/

Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde sechs Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 20.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50759/

Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/

Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/

Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/

Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/

Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/

Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/

Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/

Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/

Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/

Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/

Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/

Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/

Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/

Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/

Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Tschetschenien

Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020).

Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017).

Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020).

Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es in Tschetschenien kein Konfliktopfer (Caucasian Knot 31.08.2020). Von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 07.09.2020). Von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 14.09.2020). Von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.09.2020). Von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.09.2020).

(Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/

Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf

Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/

Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/

Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/

Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/

Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/

Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/

Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/

Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/

Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/

Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/

Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/

Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/

Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/

Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/

Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/

Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/

Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/

Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Justiz

Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020).

Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019).

Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020).

Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020).

Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020).

Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020).

(USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).

Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019).

Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019).

Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020).

Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020).

(Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/

CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX )

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020).

Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ )

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020).

Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019).

Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020).

Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020).

Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020).

(HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia

HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ )

Korruption

Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als „Kleptokratie“, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 04.03.2020).

Korruption ist in der gesamten Exekutive, auch im Sicherheitssektor, sowie in der Legislative und der Justiz auf allen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.03.2020).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIP Geschichte und Staat letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/RUS

Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Menschenrechte und NGOs

Amnesty International (AI) stellt in seinem am 16.04.2020 veröffentlichten Bericht für das entsprechende Jahr eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land fest. Restriktive Gesetzgebungen und Anwendungen von Gesetzen, Behinderungen bei der Geltendmachung von Menschenrechten als auch deren Verletzung durch staatliche Institutionen und Akteure hätten zu dieser Entwicklung beigetragen. Insbesondere die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sei legislativ und in der administrativen Praxis zunehmend eingeschränkt worden. Folter und andere Misshandlungen hätten in den Haftanstalten regelmäßig stattgefunden, wobei die Täter fast immer straffrei geblieben seien. Anhänger der Zeugen Jehovas seien nach dem 2017 ergangenen Verbot der russischen Organisation der Glaubensgemeinschaft weiterhin Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen gewesen. Darüber hinaus hebt der Bericht hervor, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet sei (BAMF 20.04.2020).

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012).

Im April 2017 hat der VN-Sonderberichterstatter über die negativen Auswirkungen von unilateralen Zwangsmaßnahmen, Herr Idriss Jazairy, Russland besucht. Bei insgesamt 15 anderen VN-Sonderberichterstattern bzw. Working Groups, so z.B. zu Menschenrechtsverteidigern oder zu willkürlichen Verhaftungen und Folter, steht die Bewilligung Russlands bzw. der Besuch noch aus. Der letzte Universal Periodic Review (UPR) Russlands fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um, insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.02.2019).

Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als „ausländische Agenten“ anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als „unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die Bezeichnung als „Agent“ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 12.2019; FH 04.03.2020). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2019). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Im Herbst 2019 wurden zwei NGOs („Für Menschenrechte“ und „Centre of Support for Indigenous Peoples of the North“) auf Antrag des Justizministeriums aufgelöst. Derzeit ist die NGO Memorial, eine der ältesten NGOs in Russland, die sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der politischen Repressionen in der Sowjetunion sowie der aktuellen Menschenrechtsarbeit widmet, mit Strafen von zehntausenden Euro konfrontiert. Dies, nachdem bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der Hinweis darauf, dass Memorial seit 2016 vom russischen Justizministerium in das Register jener Organisationen eingetragen ist, welche die Funktion eines „ausländischen Agenten“ erfüllen, nicht auf allen Webseiten/Kanälen der Organisation aufscheint. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten sowohl russischer als auch internationaler Organisationen wurde das NGO-Gesetz von der Duma überarbeitet. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen Ende 2019 waren beim Justizministerium 74 Gruppen als „ausländische Agenten“ eingestuft (FH 04.03.2020; ÖB Moskau 12.2019). Mittlerweile können auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard 03.12.2019; ÖB Moskau 12.2019; HRW 14.01.2020).

Im November 2019 wurde das „Movement for Human Rights“, einer der ältesten Menschenrechtsgruppierungen des Landes vom Höchstgericht aufgelöst. Außerdem leiteten Behörden den ersten strafrechtlichen Fall wegen Beteiligung an einer „unerwünschten Organisation“ gegen vier Aktivisten der demokratiefreundlichen Open Russia-Bewegung ein, und im November 2019 wurde die tschechische humanitäre Organisation „People in Need“ als unerwünschte Organisation verboten (HRW 14.01.2020).

Allgemein bemerkbar ist die steigende Anzahl sozial engagierter NGOs, die vom Staat insbesondere dann geduldet werden, wenn ihre Arbeit unmittelbar der Bevölkerung zugutekommt (ÖB Moskau 12.2019). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 13.02.2019). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Ihre beabsichtigten Empfänger sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen politischen Kontext und die konservative Wertebasis und wird von den Behörden nicht kontrolliert. Dagestan hat die am weitesten entwickelte, vielfältigste und unabhängigste Zivilgesellschaft der drei nordkaukasischen Republiken (Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan). Dagestan unterliegt nicht der erhöhten staatlichen Kontrolle und dem Druck Tschetscheniens oder dem Konservatismus und der traditionellen Lebensweise Inguschetiens. Stattdessen gibt es viele verschiedene Gruppen, die sich aktiv für ihre zivilgesellschaftlichen Positionen einsetzen. Dagestan ist auch die erste Region, die die Umwelt aktiv auf die öffentliche Tagesordnung setzt. Aufgrund regelmäßiger Machtwechsel auf republikanischer und lokaler Ebene hat sich in Dagestan kein ausschließliches Zentrum gebildet, das Kontrolle und Unterdrückung über NGOs und Basisinitiativen ausüben würde (CSIS 01.2020).

Die Annexion der Krim 2014 sowie dass aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014 bis 2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, die auch in Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Unbestrafte und nicht untersuchte, grobe Menschenrechtsverletzungen und Druck auf Menschenrechtsorganisationen haben die Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft in Tschetschenien stark eingeschränkt. Trotzdem konnten viele lokale NGOs dem Druck standhalten und sich an die neuen Regeln anpassen. Die Popularität von gemeinnützigen Aktivitäten und sozialen Projekten zur Unterstützung von einkommensschwachen und schutzbedürftigen Gruppen wächst, ebenso die Anzahl sozialer Initiativen für Kinder und Jugendliche. Auch das Thema Menschen mit Behinderungen wird de-stigmatisiert. Ein weiterer wichtiger positiver Trend ist, dass immer mehr junge Menschen an Freiwilligenarbeit interessiert sind. Die Reduzierung der Auslandsfinanzierung (nach Angaben des Justizministeriums erhalten derzeit nur 16 NGOs in Tschetschenien Auslandsfinanzierungen) wird teilweise durch das Programm der Präsidentschaftszuschüsse kompensiert, von dem mehrere lokale NGOs profitieren. Insbesondere die Abteilungen für öffentliche Angelegenheiten und religiöse Organisationen arbeiten im Rahmen des Zuschussprogramms des Präsidenten eng zusammen (CSIS 01.2020).

In Moskau und anderen Städten demonstrierten am 15.07.2020 hunderte Menschen gegen die am 04.07.2020 in Kraft getretene Verfassungsreform. Teilnehmer forderten den Rücktritt von Präsident Putin. Die Polizei nahm insgesamt mehr als 140 Personen fest. Die Reform ermöglicht Putin eine Verlängerung seiner Amtszeit, erweitert seine Befugnisse und gibt russischem Recht den Vorrang vor internationalem Recht; sie enthält aber auch sozialstaatliche Garantien. Das vorherige Plebiszit hatte der Zentralen Wahlkommission zufolge eine mehrheitliche Zustimmung der Wähler zu der Reform ergeben. Wahlbeobachter berichteten jedoch von Verstößen gegen die Wahlfreiheit und andere Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl (BAMF 20.07.2020).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

Standard, Putin billigt Gesetz zu Journalisten als „ausländische Agenten“, 03.12.2019, https://apps.derstandard.at/privacywall/story/2000111799282/putin-billigt-gesetz-zu-journalisten-als-auslaendische-agenten

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX

HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029411/briefingnotes-kw17-2020.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034257/briefingnotes-kw30-2020.pdf )

Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NROs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NROs seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden (AA 13.02.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte. Für 2017 hat sich die Anzahl der Todesopfer bei bewaffneten Auseinandersetzungen in Tschetschenien mit 59 mehr als verdoppelt, in Dagestan sind dagegen verglichen mit dem Vorjahreszeitraum deutlich weniger Opfer zu beklagen: 47 gegenüber 140 in 2016. In Kabardino-Balkarien gab es lediglich ein Todesopfer (2016: 14), während sich die Lage in Inguschetien nicht wesentlich verändert hat (11 Tote im Jahr 2017 gegenüber 15 im Jahr 2016). Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Seit 2005 sind zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Beispielsweise urteilte der EGMR 2014 zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Millionen Euro Entschädigung zu (AA 13.02.2019).

Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.02.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei YouTube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 03.22.2020).

(AFP, Agence France Presse, Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, 27.02.2020, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

Kleine Zeitung, Gewalttat vermutet Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, 03.02.2020, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer )

Todesstrafe

Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 13.02.2019).

Laut Amnesty International gibt es auch keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2018 oder im Jahr 2018 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2018 keine Personen, die zum Tode verurteilt wurden (AI 10.04.2019).

(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Religion

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen – Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung, die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale

Rolle (AA 13.02.2019).

Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill I. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002, in jüngerer Zeit Gesetze über Blasphemie, „schüren von religiösem Hass“ und „Missionarstätigkeit“. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 04.2020).

(USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft )

Tschetschenien und Dagestan

Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Im Nordkaukasus handeln Sicherheitskräfte ungestraft bei Festnahmen und Entführungen von Personen, selbst wenn diese nur verdächtig sind tangentiale Verbindungen zu islamistischen Militanten zu haben und bei Belästigungen von Muslimen während Gebetsgottesdiensten. Beispielsweise sollen im September 2019 sollen mutmaßliche Mitglieder des tschetschenischen Sicherheitsdienstes Ramsan Shaikhayev entführt haben. Davor soll Shaikhayev von Behörden inhaftiert worden sein, was gegenüber seiner Frau mit „einer Kontrolle seiner religiösen Überzeugungen“ begründet wurde. Im Dezember 2019 hat die Polizei in der dagestanischen Hauptstadt Machatschkala Checkpoints vor einer Moschee eingerichtet und die persönlichen Daten jener aufgenommen, die aus dem Gebetsgottesdienst kamen. Lokale Muslime bezeichnen solche Operationen als typische und dafür gedacht, sie einzuschüchtern. Der tschetschenische Führer Ramsan Kadyrow überwacht oder duldet ungeheuerliche Missbräuche auf der Grundlage seiner religiösen Ansichten, darunter auch gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle

(LGBTI) Gemeinschaft sowie Frauen (USCIRF 04.2020).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Beobachtungszeitraum 2020, April 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf )

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.05.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; HRW 26.05.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.02.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; HRW 17.01.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; HRW 17.01.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; SFH 25.07.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).

Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.05.2017).

In Tschetschenien wurden verdächtige Dschihadisten und Andersdenkende willkürlich von Behörden festgenommen, gefoltert, verschwanden und kollektive Strafen gegen ihre Familien verhängt (HRW 17.01.2019).

Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26.01.2017 in Tschetschenien (AI 22.02.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF 09.07.2017; Standard 10.07.2017).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015).

Im November 2013 wurden in Russland Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch „terroristische Aktivitäten“ erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden (SFH 25.07.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben, laut Tanja Lokshina von Human Rights Watch in Russland, nicht viele Möglichkeiten um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine ist die Republik Tschetschenien zu verlassen, aber das kann sich nicht jeder leisten, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen haben zugenommen (Meduza 31.10.2017).

Nach der Terrorattacke auf Grozny am 04.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Meduza 31.10.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember 2014. In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, USDOS, HRW und FH) kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.02.2018; AI 16.04.2020; USDOS 20.04.2018; USDOS 13.03.2019; USDOS 11.03.2020; HRW 18.01.2018; HRW 17.01.2019, HRW 14.01.2020; FH 01.2018, FH 04.02.2019; FH 04.03.2020).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.02.2020). Die russischen und tschetschenischen Behörden dürften sich bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien (ÖB Moskau 12.2019). Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; Landinfo 08.08.2016). Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die sogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 08.08.2016). Laut einer Meldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen haben und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über 4.000 wurde in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 festgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem unabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (ÖB Moskau 12.2019).

(FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020

CACI, Central Asia-Caucasus Analyst, Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, 25.02.2020, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia

SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland, Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, 25.07.2014, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf

Meduza, Guilty by blood, 31.10.2017, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email an das BFA (Staatendoku), 12.07.2017

DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

Landinfo, Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, 08.08.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf

ORF.at, Tschetschenien Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, 09.07.2017, http://orf.at/stories/2398632

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Russische Föderation, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/eur/289175.htm

FH, Freedom House, Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018, Russland, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html

HRW, Human Rights Watch, World Report 2018, Russia, 18.01.2018 https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/russia

Der Standard, Tschetschenien Keine Anzeige, kein Verbrechen, 10.07.2017, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen

HRW, Human Rights Watch, Russia, Anti-Gay Purge in Chechnya, 26.05.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1400829/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm

AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland

FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia

AI, Amnesty International, Menschenrechtslage, Berichtzeitraum 2019, 16.04.2020, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/

HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ )

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung vor; in einigen Fällen jedoch beschränken die Behörden internationale Reisefreiheit und die Repatriierung (USDOS 11.03.2020).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.02.2019).

Behörden weigern sich oftmals staatliche Leistungen für Einzelpersonen ohne Inlandspässe oder ordnungsgemäßer Registrierung zu gewähren und viele regionale Behörden schränkten die inländische Bewegungsfreiheit weiterhin über Registrierungsregeln ein. Behörden verhängen Reisebeschränkungen für Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 11.03.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NROs etwa auch in Moskau präsent. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass wird bspw. Auch benötigt für die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.02.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ )

Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 08.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 08.2018; ÖB Moskau 12.2019).

Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben (EASO 08.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.02.2016; EASO 08.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 06.2019). Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 06.2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

(Galeotti Mark, License to kill? The risk to Chechens inside Russia, Juni 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License to Kill - Chechens in the RF 2019.pdf

EASO, European Asylum Support Office, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation, Die Situation der Tschetschenen in Russland, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005386/2019_03_Chechens_in_Russia_final_DE.pdf

Telegraph, Ramzan Kadyrov, Putin's 'sniper' in Chechnya, 24.02.2016, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf)

Wirtschaft und Grundversorgung

2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland mehr als 73 Millionen, somit ca. 61,8% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt ca. 54,8%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,6% (WKO April 2020), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei mehr als USD 1.637 Milliarden (WKO April 2020).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt (LIP Wirtschaft und Entwicklung September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Eine staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 RUB entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 01.05.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Da längst nicht alle durch soziale Systeme aufgefangen werden, arbeiten nach Expertenschätzungen 20 bis 25 Millionen Russen schwarz. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik (Arbeitszeit und Lohnkürzungen, geringe Produktivität und hohe Hürden bei der Registrierung Arbeitssuchender). Die offizielle Arbeitslosenquote ist mit 4,6% niedrig. Die versteckte Arbeitslosigkeit wird auf 11 % geschätzt. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Millionen von 73,1 Millionen Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 bis 20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn. Verlierer der aktuellen Politik sind v. a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. Gemessen an der Höhe des Existenzminimums sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 01.02.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden (vgl. Inflationsrate 2017: 2,5%). Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.02.2019).

Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010 bis 2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von „Doing Business“ von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 28 in 2020. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis lag. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,0% 2015 setzte sich der BIP-Rückgang mit 0,2% 2016 fort. Nach der zwei Jahre langen Rezession verzeichnete die russische Wirtschaft 2017 positive Zahlen in mehreren Segmenten: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg 2017 um 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr und durchschritt damit die wirtschaftliche Talsohle nach der Krise. Die Reallöhne steigen nach zwei Krisenjahren wieder leicht an. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau. Laut der Statistikbehörde Rosstat ist russische Wirtschaft Dank der robusten Binnenkonjuktur 2018 um 2,3 Prozent gewachsen. Zur guten Baukonjunktur trug die Eröffnung eines Gasfeldes auf der Halbinsel Jamal mit einem Volumen von 24 Milliarden Euro bei. Weitere positive Auswirkungen brachte die Fußball-Weltmeisterschaft, die für ein Plus von 6,1 Prozent in Gastronomie und Hotelgewerbe sorgte. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18 auf 20 Prozent am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3 Prozent. Die Coronavirus-Pandemie führt in Russland in Verbindung mit dem niedrigen Ölpreis zu der Rezession. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für 2020 einen BIP-Rückgang von 5 Prozent und für 2021 nur ein Plus von 2,8 Prozent. Die russische Regierung hat seit März mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von Wirtschaft und Bürgern sowie nationalen Konjunkturplan beschlossen. 15 neue Großvorhaben bekommen eine staatliche Kofinanzierung aus dem Nationalen Wohlstandsfonds und aus den Etats der nationalen Zielprogramme. Damit soll die durch die Coronakrise beeinträchtigte Konjunktur des Landes Wachstumsimpulse erhalten. Zu den neuen Projekten gehören u.a. Brücken, Autobahn- und Eisenbahntrassen, ein Umschlagterminal für Flüssiggas auf der Jamal-Halbinsel und drei Atomeisbrecher. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIP Wirtschaft und Entwicklung September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Russland, April 2020, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung )

Nordkaukasus

Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast 40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft und Entwicklung September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.02.2019).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (LIP Geschichte und Staat September 2020, abgefragt am 08.10.2020). Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat 2019), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.08.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.07.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti 23.7.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung

Chechenstat, Официальная статистика (Amtliche Statistiken), 2019, http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/ ,

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

GKS.ru (Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt), 16.08.2019, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat )

Sozialbeihilfen

Im Mai 2018 unterzeichnete Russlands Präsident Wladimir Putin einen Erlass, der die Regierung verpflichtet, die Armut bis ins Jahr 2024 zu halbieren. Er ordnete auch einen stetigen Anstieg von Reallöhnen und Renten an und verfügte, dass die Wohnverhältnisse jährlich für mindestens fünf Millionen Haushalte verbessert werden müssen. Doch das ist leichter gesagt als getan (RA 21.02.2020).

Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen (RA 04.10.2020).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Trotz erheblicher Lohnsteigerungen in den 2000er Jahren ist das allgemeine Lohnniveau zu niedrig, um die Renten allein durch Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren finanzieren zu können: Die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds steigen an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise von heute 55 auf 63 Jahre und für Männer von derzeit 60 auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin hatte sich im August als Reaktion auf die Proteste in einer Fernsehansprache zu der Reform bekannt, aber zugleich eine Abschwächung verkündet: Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Arbeitslosengeld

75% des durchschnittlichen Monatslohns der Versicherten werden für die ersten drei Monate gezahlt, 60% für die nächsten vier Monate, 45% für die nächsten fünf Monate und danach (bis zu weiteren 12 Monaten) das lokale Existenzminimum erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert. Der Bezug wird um 10% des regionalen Existenzminimums für Strahlenopfer und Personen, die in strahlenverseuchten Gebieten leben, erhöht. Das monatliche Mindestarbeitslosengeld beträgt 850 Rubel. Das maximale monatliche Arbeitslosengeld beträgt 4.900 Rubel. Für Arbeitslose, die die Deckungsbedingungen nicht erfüllen, oder für Personen, die noch nie gearbeitet haben, beträgt die Leistung 30% des regionalen Existenzminimums für die ersten sechs Monate und 20% des regionalen Existenzminimums für die nächsten sechs Monate, jedoch nicht weniger als 100 Rubel pro Monat.

Familienbeihilfe

Kinderbeihilfe (einkommensabhängig)

Wird für Kinder ab 18 Monaten bis zu Alter von 18 Jahren (23 Jahre bei Vollzeitstudenten) ausbezahlt. Die Kinder müssen im Haushalt wohnen. Voraussetzung ist, dass das Familieneinkommen unter dem örtlich festgelegten Existenzminimum liegt. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird eine je nach geografische Region variierende Beihilfe gezahlt. Die Beihilfe wird für Alleinerziehende verdoppelt. Zuschläge werden gezahlt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Kinderkrankenpflegegeld (Sozialversicherung)

Wird an den Elternteil ausbezahlt, der sich um ein krankes Kind kümmert. 60% bis 100% des Lohnes des Versicherten wird für in den ersten zehn Krankheitstage bezahlt; danach werden 50% des Lohnes bis zur vollständigen Genesung des Kindes gezahlt.

Familienzuschuss (Mutterschaftsgeld)

Bezahlt an eine Frau nach der Geburt oder Adoption des zweiten oder dritten Kindes, oder weiterer Kinder nach dem 01.01.2007. In besonderen Fällen haben Männer nach der Adoption von zwei oder mehr Kindern Anspruch darauf. Die Auszahlung erfolgt nur ein Mal. Es wird ein Pauschalbetrag von 453.026 Rubeln gezahlt.

Mutterschaftsgeld

100% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes in den letzten 24 Monaten wird für 70 Tage vor dem erwarteten Geburtsdatum (84 Tage bei einer Schwangerschaft mit mehreren Kindern) und 70 Tage nach der Geburt (86 Tage im Fall von Komplikationen bei der Geburt; 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) gezahlt. Das monatliche Mindestmutterschaftsgeld beträgt 100% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 9.489 Rubel (Februar 2018).

Krankengeld

Für Arbeitnehmer, einschließlich vorübergehende und ständige Einwohner Russlands; ausgenommen selbständig Beschäftigte. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Die Leistung hängt von er Dauer des Versicherungszeitraums ab: 60% des Verdienstes des Versicherten werden bei weniger als fünf Versicherungsjahren gezahlt; 80% mit fünf bis acht Jahren; 100% bei mehr als acht Jahren (oder wenn der Versicherte drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder hat); bis zur Höhe des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns bei weniger als sechs Monaten. Die untere Grenze des Krankengeldes beträgt 5.693,40 Rubel, das maximale durchschnittliche monatliche Krankengeld 61.375 Rubel.

Geburtenbeihilfe

Zahlung erfolgt an eine versicherte Frau, die sich zu Beginn einer Schwangerschaft bei einer medizinischen Einrichtung anmeldet. Es wird ein Pauschalbetrag von 16.759,09 Rubel gezahlt. Die örtliche Gemeinde zahlt einen zusätzlichen Betrag.

Schwangerschaftsregistrierungszuschuss

Wird bezahlt, wenn eine versicherte Frau eine Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen registrieren lässt. Es wird ein Pauschale von 628,47 Rubel (Februar 2018) bezahlt, erhöht um einen Faktor, der je nach Region variiert.

Kinderbetreuungsgeld

Wird an versicherte oder arbeitslose Eltern für die Betreuung von Kindern bis zum Alter von 18 Monaten gezahlt. Für die Betreuung eines kranken Kindes unter sieben Jahren wird die Leistung für die Krankheitszeit bis zu 60 Tage im Jahr (in bestimmten Fällen 90 Tage) gewährt; für ein Kind im Alter von sieben bis 15 Jahren, für 15 bis 45 Tage im Jahr; Für ein erwachsenes Familienmitglied, das älter als 15 Jahre ist und im Krankenhaus ist, für sieben bis 30 Tage im Jahr. 40% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den letzten 24 Monaten werden gezahlt. Die Leistung beträgt mindestens 3.142,33 Rubel pro Monat für das erste Kind und 6.284,65 Rubel pro Monat für das zweite und jedes nachfolgende Kind. Das maximale monatliche Betreuungsgeld beträgt 24.536,57 Rubel. Eltern eines Kindes mit einer Behinderung erhalten zusätzlich Leistungen für vier frei Tage pro Monat.

Medizinische Leistungen

Gibt es für die Bürger Russlands und Flüchtlinge. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum.

Bei berufstätigen deckt die obligatorische Krankenversicherung die medizinische Versorgung ab, die für Patienten direkt von öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern erbracht werden. Zu den Leistungen gehören allgemeine, präventive und Notfallversorgung; Krankenhausaufenthalt; Labordienstleistungen; Zahnpflege; Mutterschaftspflege; Impfungen; Transporte. Kostenteilung: Die während des Krankenhausaufenthalts verschriebene Medizin wird Personen mit bestimmten Krankheitskategorien, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen kostenlos oder zu ermäßigten Sätzen zur Verfügung gestellt. Die freiwillige Krankenversicherung umfasst spezialisierte Pflege, teurere Medizin und Geräte. Einige Bevölkerungsgruppen, darunter ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kriegsveteranen, können eine Barrückerstattung für einige Medikamente erhalten. Die Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für die Versicherten (SSA September 2018).

Zudem wurden neue monetäre Leistungen eingeführt. Das wohl bekannteste Beispiel ist das 2007 eingeführte Mutterschaftskapital. Dabei bekommen Frauen, die ein zweites Kind gebären, eine zweckgebundene Pauschalzahlung von 466 617 Rubel (Stand 2020; entspricht etwa 6.780 Euro). Das Geld kann zur Ausbildung der Kinder, für die Rente der Mutter oder zur Finanzierung (Kauf/Umbau) eines Eigenheims dienen. Zudem muss das Geld nicht versteuert werden. Das Mutterschaftskapital ist status- und einkommensunabhängig. Das Programm wird als gutes Beispiel zukünftiger russischer Familienpolitik von Politikern gedeutet. Denn es erfüllt 1) die Zuständigkeit der Mutter als Hauptfürsorgeperson für das Kind, 2) die Anzahl von mindestens zwei Kindern, für eine umfassende Unterstützung der Familie und 3) die Leistungen werden verknüpft mit Investitionen. Zusätzlich gibt es russlandweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung, wenn die Mutter sich und ihre Schwangerschaft vor der 12. Schwangerschaftswoche in einer medizinischen Einrichtung registrieren lässt. Hinzu kommen Lohnersatzzahlungen von 40 % in den ersten drei Jahren (seit 2020) während der Elternzeit (RA 21.02.2020).

Die Lage der Rentner (29,8% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 RUB. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 RUB. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um 5 Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1000 RUB erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind zumeist stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Da die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern (AA 13.02.2019).

2006 hat Putin die demografische Krise als das schwerste Problem des modernen Russlands bezeichnet und leitete eine Kampagne zur Steigerung der Geburtenrate und zur Senkung der Sterberate ein. Mehrere nationale Programme sollen helfen, die Geburtenrate zu steigern. So erhalten seit 2007 Eltern ab ihrem zweiten neugeborenen Kind eine einmalige staatliche Beihilfe in Höhe von 250.000 Rubel (umgerechnet ca. 7100 Euro). Dadurch konnte schon in der ersten Jahreshälfte 2007 die Geburtenrate auf das höchste Niveau seit dem Zerfall der Sowjetunion gebracht werden. Seit 2006/07 haben aufwändige Bemühungen zu einer Steigerung der Geburtenzahl bzw. einer bedeutenden Senkung der Sterblichkeit beigetragen. Es sind signifikante Erfolge zu verzeichnen: Die Zahl der Neugeborenen stieg zwischen 2007 und 2012 um 21,2%, die Sterblichkeit verminderte sich um 11,2%. Russland zählt somit zu den wenigen europäischen Ländern, in denen die Zahl der Geburten höher liegt als diejenige der Todesfälle. Lag die erwartete Lebensdauer bei Neugeborenen (Jungen und Mädchen) 2006 unter 67 Jahren, erreichte sie 2016 72 Jahre. 2018 betrug die Lebenserwartung der Frauen 77,6 Jahre und die Lebenserwartung der Männer 66,9 Jahre. Im vergangenen Jahrzehnt sanken die durch nicht-natürliche Ursachen hervorgerufenen Todesfälle um etwa 40%. 2020 beträgt die durchschnittliche Bevölkerungsdichte 8,9 Einwohner/km², die Einwohnerzahl ist auf 145,7 gestiegen (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

In Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 werden seit 2010 Renten, die geringer als das offizielle Existenzminimum für Rentner ausfallen, aufgestockt, wovon Anfang 2019 mehr als 6,4 Millionen Menschen profitierten. Auf diese Weise sind nahezu alle Rentner in Russland vor existenzieller Armut geschützt. Ein weiterer Schwerpunkt gezielter staatlicher Hilfe lag in den letzten Jahren auf der finanziellen Unterstützung von bedürftigen Familien mit Kindern. Seit 2018 erhalten einkommensschwache Familien für Kleinkinder bis zu einem Alter von anderthalb Jahren föderale Beihilfen in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis berechtigter Familien weiter ausgedehnt werden, so Putins Versprechen in seinen Botschaften an die Föderalversammlung 2019 und 2020. Bereits 2012 hatte er die Regionen aufgefordert, eine entsprechende finanzielle Unterstützung für Großfamilien einzuführen, was viele von ihnen umgehend umsetzten. Ein Meilenstein der zielgerichteten Sozialhilfe sind die 2012 auf föderaler Ebene gesetzlich verankerten sogenannten Sozialverträge, mit denen alle Bedürftigen und nicht nur bestimmte soziale Gruppen erreicht werden sollen. Im Sinne einer aktivierenden Sozialpolitik zielen diese Sozialprogramme darauf ab, individuelle Angebote für Antragsteller zu ermöglichen, z. B. eine berufliche Weiterbildung oder finanzielle Unterstützung, um ein Kleinunternehmen zu gründen oder familieneigene Landwirtschaft zu betreiben. Obwohl 2018 nur etwa 115.000 Sozialverträge abgeschlossen wurden, die rund 320.000 Menschen einbeziehen, hat Putin eine massive Ausweitung des Programms angekündigt. Mehr als neun Millionen Menschen, so die Ankündigung Putins vor der Föderalversammlung 2019, sollen in den kommenden fünf Jahren von dem Sozialprogramm profitieren. Zudem sagte er den Regionen finanzielle Unterstützung durch das föderale Zentrum zu. Schätzungen von Lilia Ovcharova und Elena Gorina zufolge spielt die zielgerichtete Sozialhilfe noch immer eine untergeordnete Rolle in Russland. Auf föderaler Ebene macht sie bisher nur drei Prozent aller Sozialleistungen aus, auf regionaler Ebene immerhin ein Viertel. Daran dürfte sich auch in den kommenden Jahren wenig ändern. Eine weitere zielgerichtete sozialpolitische Maßnahme war die Erhöhung des Mindestlohns 2019 und seine Koppelung an das Existenzminimum, was bereits seit 2001 im Arbeitsgesetzbuch gefordert, bisher jedoch nicht umgesetzt wurde. Vor der Erhöhung verdiente etwa jeder zehnte Erwerbstätige in Russland weniger als das Existenzminimum. Derart extrem niedrigen Löhne dürften durch den neuen Mindestlohn verhindert werden, doch das weit verbreitete Phänomen der Erwerbsarmut wird so wohl kaum zu lösen sein. In seiner Botschaft an die Föderalversammlung 2020 schlug Putin vor, die Koppelung von Mindestlohn und Existenzminimum auch in der Verfassung zu verankern (RA 21.02.2020).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

SSA, U.S. Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssystem, Russische Föderation, September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446986/1788_1539769582_russia.pdf

RA, Russland Analysen, Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Nr. 382, 21.02.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/381/RusslandAnalysen382.pdf RA, Russland Analysen, Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf

Medizinische Versorgung

In Moskau und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation kommen weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung (BMEIA Stand 08.10.2020).

Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt. Russland ist von COVID-19 stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg. Russland ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft, woraus bei Einreise nach Deutschland eine Quarantäneverpflichtung und ein verpflichtender PCR-Test resultieren. In Moskau bestehen Einschränkungen bei Veranstaltungen. Personen über 65 Jahre und Angehörige von Risikogruppen dürfen ihre Wohnung nur in bestimmten Ausnahmefällen verlassen. In anderen Teilen Russlands können andere und auch weitergehende Einschränkungen bestehen. In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis Pflicht (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

In der Woche von 07.09. bis 13.09.2020 hat die Region Rostow in Südrussland immer noch die Tabelle der der mit Corona infizierten Patienten angeführt, er wurden 18.870 Fälle registriert. Die Region von Stawropol, wo 13.663 Menschen am Coronavirus erkannten, nahm den zweiten Platz ein. Die Region Wolgograd mit 13.375 am Coronavirus Infizierten Patienten fand sich an dritter Stelle. Im Krasnodar-Territorium wurden 12.377 Patienten mit der Coronavirus Infektion, in Dagestan 12.008, in Kabardino-Balkarien 6941, in der Region Astrachan 6263, in Karachay-Cherkessia 5899, in Kalmückien 5315, in Nordossetien 5250, in Inguschetien 4859, in Adygea 3650, und in Tschetschenien 341 registriert. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der Coronavirus Todesfälle auf 2013. Unter der Woche führte Dagestan immer noch die Statistik an, wo seit Beginn der Pandemie 523 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Es folgt die Region Rostow, wo bisher 400 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Die Region Stawropol liegt mit 268 COVID-19 Todesfällen am dritten Platz der traurigen Statistik. Bis 20:00 Uhr Moskauer Zeit am 13.09.2020 sind im Krasnodar-Territorium 220 Menschen, in der Region Wolgograd 125, in der Astrachan Region 87, in Kabardino-Balkarien 82, in Inguschetien 77, in Nordossetien 68, in Kalmlachki 65, in Tschetschenien 40, in Adygea 30, und in Karachay-Tscherkessien 28 Menschen verstorben (Caucasian Knot 14.09.2020).

Die Zahl der mit Coronavirus infizierten Patienten in Regionen Südrusslands ist bis 27.09.2020 auf 123.834 gestiegen. Auch in der Woche von 21.09. bis 27.09.2020 führte die Region Rostow, in der 21.357 Fälle registriert wurden, die Tabelle der mit Coronavirus infizierten Patienten an. Im Gebiet von Stawropol wurden 15.637 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert, in der Region Wolgograd 14.786, im Krasnodar Territorium 13.694, in Dagestan 13.182, in Kabardino-Balkarien 7525, in der Region Astrachan 6955, in Karachay-Tscherkessien 6819, in Kalmückien 6232, in Nordossetien 5715, in Inguschetien 5530, in Adygea 3989 und in Tschetschenien 2413. Im Laufe der Woche stieg auch die Zahl der am Coronavirus Verstorbenen auf 2324. Unter der Woche führte immer noch Dagestan diese traurige Statistik in der Region an. Die Republik Dagestan hat bereits 597 COVID-19 Todesfälle seit Beginn der Pandemie registriert. Gefolgt von der Region Rostow, wo es seit Beginn der Pandemie bereits 486 COVID-19 Todesfälle registriert wurden. Das Stawropol-Territorium mit 310 COVID-19 Todesfällen nimmt den dritten Platz dieser traurigen Statistik der Todesopfer ein. Im Krasnodar-Territorium starben bisher 272 Patienten, bei denen das Coronavirus diagnostiziert wurde, in der Region Wolgograd 141, in der Region Astrachan 105, in Kabardino-Balkarien 91, in Inguschetien 83, in Kalmückien 71, in Nordossetien 69, in Tschetschenien 40, in Adygea 31, und in Karachay-Tscherkessien 28 (Caucasian Knot 28.09.2020).

Am 24.09.2020 begann in Moskau die Impfung medizinischen Personals gegen Covid-19. Mehrere tausend Dosen Impfstoff sind laut Moskaus Bürgermeister Sergej Sobjanin in den zivilen Verkehr gebracht. Diese sind in erster Linie für medizinisches Personal vorgesehen. Die Moskauer Stadtverwaltung begann am 26.09.2020 mit der Aufstockung der Kapazitäten von Krankenhäusern für die Aufnahme von Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung. Dies wird begründet mit dem starken Anstieg der Fallzahlen in den vergangenen Wochen. Bis zum 05.10.2020 sollen acht große städtische Krankenhäuser zu Covid-19-Behandlungszentren umgewidmet werden. Auch drei der im Frühjahr errichteten Behelfseinrichtungen werden reaktiviert. Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Sobjanin hatte Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken am Vortag empfohlen, aufgrund der steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in dringenden Fällen zu verlassen. Der Gouverneur der Oblast Moskau, Andrej Worobjow, unterzeichnet am 26.09.2020 ein Dekret, mit dem er Menschen über 65 Jahren und chronisch Kranken empfiehlt, aufgrund der erneut steigenden Covid-19-Fallzahlen das Haus nur in unbedingt notwendigen Fällen zu verlassen. Außerdem sind Unternehmern aufgefordert, so viele Mitarbeiter wie möglich aus dem Homeoffice arbeiten zu lassen (RA 04.10.2020).

Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die medizinische Versorgung insbesondere außerhalb der großen Städte ist mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu vergleichen. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Kenntnisse der Landessprache notwendig. In Moskau, St. Petersburg und anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Kenntnisstand oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. In den letzten 5 Jahren ist die Zahl der Krankenhäuser um 50% und die der Ärztezentren um 13% gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. Nicht einmal 33% der Ortschaften haben direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und Missmanagement führen jedoch weiterhin dazu, dass die vom Staat vorgegebene Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 25-fache überschritten werden. Die Notfallversorgung über die „Schnelle Hilfe“ (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit auch in diesem Bereich bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung erbracht. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.05.2018).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko für HIV/AIDS. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 08.10.2020).

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 65 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen. Das nationale Projekt „Gesundheitsfürsorge“ sieht vor, dass bis Ende 2024 die Lebenserwartung der russischen Bevölkerung weiter auf 78 Jahre steigt. Die Sterberate bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen soll um ein Drittel und die Krebserkrankungen um 10 Prozent sinken. Um diese Ziele zu erreichen, fließen bis 2024 etwa 17 Milliarden Euro in den Ausbau und die Modernisierung des Gesundheitswesens, zusätzlich zu den Gesundheitsausgaben von etwa 40 Milliarden Euro pro Jahr (LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird. Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Alltag, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/alltag

Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/

IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2 ,

Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

RA, Russland Analysen, Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Nr. 391, 04.10.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/391/RusslandAnalysen391.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft

BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 26.08.2020, Stand 08.10.2020,

AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.10.2020, Stand 08.10.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 )

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung – inklusive Notfall- und spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.03.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind (DIS 01.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung):

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.03.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.03.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.03.2015, LIP Gesellschaft September 2020, abgefragt am 08.10.2020, AA 13.02.2019). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.03.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Spezialisten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges teurer als in öffentlichen Institutionen aufgrund von komfortableren Aufenthalt, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.03.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.03.2015).

In der Woche 07.09. bis 13.09.2020 wurden in Tschetschenien 341 Fälle von COVID-19 Infektionen registriert. Im Laufe dieser Woche wurde festgestellt, dass seit Beginn der Pandemie in Tschetschenien 40 Menschen daran verstorben sind (Caucasian Knot 14.09.2020).

In Tschetschenien wurden in der Woche 21.09. bis 27.09.2020 2413 Patienten mit Coronavirus Infektion registriert. Seit Beginn der Pandemie starben in Tschetschenien 40 Menschen an den Folgen von COVID-19 (Caucasian Knot 28.09.2020).

(Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/

BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2020, abgefragt am 08.10.2020, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft )

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind: "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.03.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.03.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.03.2015).

(BDA, Belgium Desk on Accessibility, Accessibility of healthcare Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI, 31.03.2015)

Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.02.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.02.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

Das Landeverbot in Österreich für Passagierflüge aus der Russischen Föderation wurde mit 01.08.2020 aufgehoben (BMEIA Stand 08.10.2020).

(IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net

ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ ÖB_Bericht_2019_12.pdf

BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 26.08.2020, Stand 08.10.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation )

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer:

Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 und P2 konnte bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Übermittlung ihrer russischen Auslandsreisepässe durch die Asylbehörden der Republik Polen, festgestellt werden. Die Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten russischen Eheschließungsurkunde. Die Verwandtschaft mit P3 bis P6 wurde zwar auf Grund vorgelegter russischer Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnissen betreffend P3 und P4 bzw. der österreichischen Geburtsurkunde von P6 glaubhaft gemacht; es können aber Mangels Vorlage staatlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild die Identitäten von P3 bis P6 nicht festgestellt werden (Anmerkung: bezüglich P6 ließen P1 und P2 den Familiennamen XXXX in dessen österreichischer Geburtsurkunde eingetragen, P1 und der älterer Bruder P5 heißen jedoch XXXX ).

Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf der Verfahren. Das gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführer aus XXXX stammen.

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung von P1 und P2 bzw. zum Studienerfolg von P2, sowie deren Berufserfahrung basieren auf ihren Angaben. Dass P1 in der Russischen Föderation wegen eines XXXX strafrechtlich verurteilt wurde, steht aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit seiner vorgelegten Haftentlassungsbestätigung aus dem Jahr XXXX fest.

Die Feststellungen zu den nach wie vor in der Russischen Föderation lebenden Verwandten sowie zu den Vermögensverhältnissen beruhen auf den Angaben von P1 und P2.

b) Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Dass P1 und P2 für P2 bis P6 keine eigenen Fluchtgründe vorgebrachten, sondern ausschließlich auf die behaupteten Ausreisegründe von P1 verweisen, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten und den Angaben von P1 und P2 in der Beschwerdeverhandlung:

„…R: Hat sich bezüglich Ihres Vorbringens seit Ihrer letzten niederschriftlichen Befragung und Ihrer Beschwerde etwas geändert. Gibt es seither etwas Neues, dass Sie noch nicht im Verfahren vorgebracht haben?

P2: Nein.

R: Bitte nennen Sie die Gründe für die Stellung Ihres Antrags auf internationalen Schutz.

P2: Damit mein Mann in Sicherheit ist und wir als Familie. Es geht um seine Sicherheit.

R: Wer konkret sollte Ihnen, was konkret, in die Russische Föderation antun?

P2: Das hängt mit seiner Arbeit zusammen. Ich verweise auf sein Vorbringen ich kenne keine Details, er hat mir nur ganz wenig erzählt…“ (Verhandlungsschrift Seite 28)

Die Feststellungen, wonach P1 und P2 nicht glaubhaft gemacht haben, dass P1 von tschetschenischen Behörden jemals zur Zusammenarbeit gedrängt wurde und ihm, für den Fall mangelnder Kooperationsbereitschaft, Gewalt gegen seine Person oder P2 bis P5 angedroht wurde, beruhen auf den insgesamt nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2. Zwar wurde von P1 in seiner Kernaussage gleichlautend behauptet, eine Verfolgung seitens der tschetschenischen Regierung befürchten zu müssen, da er sich geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten, bei genauerer Betrachtung seines Fluchtvorbringens verstrickte sich P1 jedoch in zahlreiche Widersprüche, die P1 und P2 nicht plausibel erklären konnten.

So erklärte P1 während der Erstbefragung am 01.06.2016 noch, dass, nachdem es ihm gelungen sei, für einen Kunden verlorengegangene Daten aus einem Diktafon auszulesen, ein uniformierter hochrangiger Polizist zu ihm ins Geschäft gekommen wäre. Während der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2018 gab P1 hingegen nicht mehr an, dass danach ein uniformierter hochrangiger Polizist gekommen sei, sondern dass der Kunde mit drei bis vier schwarz uniformierten Männern, die für Kadyrow arbeiten, zurückgekommen wäre:

„…Eines Tages kam ein Kunde mit einem Diktafon zu mir ins Geschäft und wollte, dass ich die Daten wieder herstelle, da das Gerät beschädigt war. Ich konnte die Daten auslesen. […] Kurz darauf kam ein uniformierter hochrangiger Polizist ins Geschäft und sagte mir, dass sie solche Leute wie mich brauchen, welche technisch begabt sind…“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016)

„…Ich habe die Daten wieder herstellen können und der Mann war sehr erstaunt und lief aus dem Geschäft und kehrte mit 3-4 Männern in schwarzen Uniformen wieder zurück. Es waren Leute, die für Kadirov arbeiteten…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018)

Mit diesen unterschiedlichen Angaben konfrontiert, erklärte P1 in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei dem in der Erstbefragung erwähnten Polizisten und dem Kunden mit dem Diktafon um ein und dieselbe Person gehandelt habe:

„…P1: Das ist eine schwarze Militäruniform. Der Kunde ist alleine gekommen ohne Uniform. Später sind Männer in schwarzer Militäruniform gekommen, das waren aber keine Polizisten und das war auch nicht später, sondern alles beim ersten Besuch des Mannes in Zivil.

R: Ich frage Sie nochmals: Warum geben Sie einmal an, dass nach dem Kunden mit dem Diktiergerät ein hochrangiger Polizist in Uniform zu ihnen kam, das andere Mal aber, dass dieser Kunde mit dem Diktiergerät mit drei bis vier Männern in schwarzen Uniformen zu Ihnen kam?

P1: Das war nicht so. Ich erkläre die Situation. Der Mann ist zu mir gekommen das war ein Polizist in Zivil was er mir gleich gesagt hat. Du wurdest mir empfohlen könntest du mir dieses reparieren das habe ich gemacht. Und er war sofort begeistert. Er ist dann vor die Tür gegangen und hat die Männer in schwarzer Militäruniform hereingerufen damit sie sehen was ich tolles geleistet habe. Das war alles der erste Besuch…“ (Verhandlungsschrift Seite 20f)

Dieser Erklärungsversuch in der Beschwerdeverhandlung, wonach dieser Kunde mit dem Diktafon P1 gleich gesagt habe, er sei ein Polizist in Zivil, vermag nicht zu erklären, warum P1 ursprünglich angegeben hatte, dass nach dem Kunden mit dem Diktafon ein hochrangiger Polizist in Uniform erschienen sei, somit eindeutig den Besuch von zwei unterschiedlichen Personen schilderte; damit konfrontiert, konnte P1 keine plausible Erklärung finden:

„…R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 01.06.2016 angegeben, dass eine Woche nach dem Lob dieses hochrangigen Polizisten in Uniform, der Kunde mit dem Diktiergerät wiederkam. Aus Ihren Angaben geht somit eindeutig hervor, dass es sich um zwei unterschiedliche Personen handelt. Zudem wurden Ihnen diese Angaben nach der Befragung rückübersetzt, ausgefolgt und Sie haben in der Befragung am 06.03.2018 angegeben, dass Sie alles rückübersetzt wurde:

„…Eines Tages kam ein Kunde mit einem Diktafon zu mir ins Geschäft und wollte, dass ich die Daten wieder herstelle, da das Gerät beschädigt war. Ich konnte die Daten auslesen. Der Kunde verließ zufrieden das Geschäft und für mich war die Sache erledigt. Kurz darauf kam ein uniformierter hochrangiger Polizist ins Geschäft und sagte, mir, dass sie solche Leute wie mich brauchen, welche technisch begabt sind. Eine Woche später kam der Kunde, welchen ich das Diktafon ausgelesen habe, erneut in mein Geschäft mit einem USB Stick, um die Informationen auslesen zu lassen […]

Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt. […]

Ich betätige die Übernahme einer Kopie der Erstbefragung…“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016 Seite 05f bzw. Akt BFA Seite 09 und 11)

„...LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und es wurde mir rückübersetzt und auch korrekt protokolliert…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 243)

P1: Ich kann mich nicht erinnern. Scheinbar war das ein anderer Polizist…“ (Verhandlungsschrift Seite 20)

P1 konnte überdies keine gleichbleibenden Angaben dazu machen, wie oft er vom Mann mit dem Diktafon aufgesucht wurde. So erklärte er während der Erstbefragung nur, dass ihn dieser eine Woche nach seinem ersten Besuch erneut aufgesucht habe, damit er für ihn einen USB-Stick auslese. In der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 an, dass dieser Kunde insgesamt drei Mal in seinem Geschäft erschien, während der Beschwerdeverhandlung behauptete P1 jedoch, dass dieser Mann sicher noch dreimal nach dem ersten Besuch in sein Geschäft gekommen sei; was auf mindestens vier Besuche hinauslaufen würde:

„… Eines Tages kam ein Kunde mit einem Diktafon zu mir ins Geschäft […] Eine Woche später kam der Kunde, welchen ich das Diktafon ausgelesen habe, erneut in mein Geschäft mit einen USB Stick, um die Informationen auslesen zu lassen…“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016)

„…Im März oder April 2016 kam ein junger Mann in mein Geschäft. Er sagte er haben ein Diktafon […] Ca. 1 Woche später kam dieser Mann wieder und sagte […] Nach ca. 10 Tagen kam er wieder…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018)

„…R: In welchem zeitlichen Abstand erfolgten die Besuche im Geschäft?

P1: Ca. 1 Mal oder 2 Mal im Monat. Er saß manchmal dort uns sprach über verschiedene Sachen. Ich kann nicht genau sagen wie oft er gekommen ist. Er ist sicher noch drei Mal nach dem ersten Besuch gekommen oder so ungefähr. Ich weiß es nicht mehr.

R: Beim BFA wussten Sie die Anzahl der Besuche noch?

P1: Jetzt weiß ich es nicht mehr.

R: Warum haben in der Erstbefragung mit keinem Wort den vierten Besuch in Ihrem Geschäft erwähnt (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 249)?

P1: Ich weiß es nicht.

R: Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Sie diesen vierten Besuch auch in Ihrer Beschwerde nicht mehr erwähnten, als Sie die Vorfälle nochmals schilderten. Es waren demnach wieder nur drei Besuche und die Entführung (siehe Beschwerde Seite 02 bzw. Akt BFA Seite 473) …“ (Verhandlungsschrift Seiten 20f)

Damit konfrontiert, in der Beschwerdeverhandlung erstmals von zumindest vier Besuchen gesprochen zu haben, führte P1 aus, dass der Kunde zunächst eine Woche nach dem ersten Besuch wiedergekommen sei. Danach habe P1 seine Arbeitsstelle an einen anderen Ort verlegt, wo er erneut zwei bis dreimal aufgesucht worden sei:

„…P1: Ich glaube, dass er öfters gekommen ist. Er ist beim zweiten Mal eine Woche nach der ersten Woche gekommen. Dann habe ich meine Arbeitsstelle an einen andren Ort verlegt. Ich glaube das er zwei oder drei Mal zu meiner neuen Arbeitsstelle gekommen ist, die im selben Gebäude war, wie meine erste Arbeitsstelle...“ (Verhandlungsschrift Seite 20)

Dass P1 erstmals in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen auf vier Besuche steigerte, kurz danach von möglicherweise sogar fünf sprach, spricht gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass von P1 zudem neu behauptet wurde, er habe seinen Arbeitsplatz nach dem zweiten Besuch verlegt, was aufzeigt, dass er nichts dabei fand bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen nach Belieben zu variieren.

Während P1 zunächst angab, von den Männern, die ihn entführt hätten, eine Bedenkzeit von drei Tagen für die Zusage seiner Zusammenarbeit gewährt bekommen zu haben und innerhalb dieser drei Tage geflohen zu sein, behauptete er später widersprüchlich dazu, erst nach Zusage seiner Zusammenarbeit freigelassen worden zu sein und zudem nicht schon drei, sondern erst zwölf Tage nach seiner Freilassung ausgereist zu sein:

„…und entführten mich […] Sie gaben mir 3 Tage Bedenkzeit. Innerhalb der 3 Tage verließ ich dann mit meiner Familie das Land und flüchteten Richtung Polen.“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016)

„…LA: Wann haben sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: XXXX am XXXX . Wir sind legal ausgereist.

[…]

Am XXXX wurde mein Vater getötet und XXXX später klopft es an meiner Tür

[…]

A: Wie lange haben Ihre Vorbereitungen zur Ausreise gedauert?

VP: Ich bin am XXXX ausgereist und wurde in der Nacht von XXXX festgehalten.

Was haben Sie in diesen 12 Tagen alles gemacht?

VP: Ich habe mein Geschäft an meinen Partner verkauft…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018)

„…R: Wie lange nach Ihrer Mitnahme/Entführung sind Sie noch in der Russischen Föderation geblieben?

P1: Ich war 10 Tage ungefähr noch im Land. Ich war in meiner Heimatstadt. Ich habe zu Hause gewohnt und zeitweise bei einem Freund und Verwandten, aber immer in meiner Heimatstadt. […]

P1: Ich bin am XXXX ausgereist. Nein, das war am XXXX . Und am XXXX habe ich das Land verlassen.

R: Das sind dann aber 17 Tage und nicht 10 Tage?

P1: Dann war das am XXXX . Ich habe aber Fahrkarten für den Zug vorgelegt. Ich versuche alles zu vergessen…“ (Verhandlungsschrift Seite 17 bis 18)

P1 verstrickte sich sohin auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge seiner Flucht in erhebliche Ungereimtheiten, welche bei tatsächlichem Durchleben nicht in diesem Ausmaß auftreten würden.

Dafür, dass die behauptete Entführung von P1 frei erfunden ist spricht auch, dass seine Ehegattin P2 zuletzt von doch nur drei oder vier Tagen bis zur Ausreise sprach. Würde dieses dramatische Ereignis den Tatsachen entsprechen hätte P2 jedenfalls gewusst, wie lange danach sie noch mit drei minderjährigen Kindern in der Heimat ausharren musste:

„…R: Wie lange nach der Mitnahme/Entführung Ihres Ehegatten sind Sie noch in der Russischen Föderation geblieben?

P2: Das hat ca. 10 Tage lang gedauert. Nicht länger.

R: Ihr Ehegatte hat in dessen niederschriftlichen Befragung am 01.06.2016 angegeben, dass er innerhalb von drei Tagen nach der Entführung, ausgereist sei: „…entführten mich […] Sie gaben mir 3 Tage Bedenkzeit. Innerhalb der 3 Tage verließ ich dann mit meiner Familie das Land…“ (Befragung des Ehegatten Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 09) Wollen Sie dazu etwas angeben?

P2: Ja, ich habe es so verstanden, dass Sie nach der Dauer des ganzen Prozedere Fragen. Ich wollte damit sagen, dass es um seine Arbeit geht.

R: Sie haben zuvor angegeben das es von der Entführung bis zur Ausreise 10 Tage gedauert hat.

P2: Nein ich habe was Anderes gemeint. Wir sind gleich ausgereist.

R: Wann am nächsten Tag?

P2: 3 oder 4 Tage nach seiner Entführung sind wir ausgereist. Als ich zuvor von 10 Tage gesprochen habe, habe ich gemeint, dass er mir erzählt hat das ca. 10 Tage vor der Ausreise jemand zu ihm mit einem USB Stick gekommen ist…“ (Verhandlungsschrift Seite 29)

In diesem Zusammenhang war auch nicht zu übersehen, dass P1 zunächst von einem USB-Stick erzählte, in der Beschwerdeverhandlung jedoch angab, dass es keinen gab, sondern das Diktafon wie ein USB-Stick ausgesehen habe, P2 hingegen, ohne danach gefragt worden zu sein, von sich aus angab, P1 habe doch einen USB-Stick bekommen:

„… Eines Tages kam ein Kunde mit einem Diktafon zu mir ins Geschäft […] Eine Woche später kam der Kunde, welchen ich das Diktafon ausgelesen habe, erneut in mein Geschäft mit einen USB Stick, um die Informationen auslesen zu lassen…“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016)

„…P1: Nein, das war das Diktafon. Das hat ausgesehen wie ein USB Stick, es war aber ein Diktafon. Ich sollte nur ein einziges Mal dieses Diktafon auslesen. Einen USB Stick gab es nicht

[…]

R: Wann am nächsten Tag?

P2: 3 oder 4 Tage nach seiner Entführung sind wir ausgereist. Als ich zuvor von 10 Tage gesprochen habe, habe ich gemeint, dass er mir erzählt hat das ca. 10 Tage vor der Ausreise jemand zu ihm mit einem USB Stick gekommen ist.

R: Wissen Sie noch irgendetwas zu dem Stick?

P2: Er sagt nur, dass jemand wegen einem USB Stick gekommen ist und man hatte ihm einen Job angeboten…“ (Verhandlungsschrift Seiten 23 und 29)

Diese Widersprüche sprechen gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben von P1 und P2.

Das Bild der Unglaubwürdigkeit wurde dadurch abgerundet, dass P1 angegeben hatte, bereits am XXXX seinen Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, später jedoch, dass er sich erst nach der Entführung dazu entschlossen habe auszureisen bzw. sich ohne Entführung - die aber erst am XXXX stattgefunden haben soll – nicht zur Ausreise entschlossen hätte:

„…Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?XXXX …“ (niederschriftliche Befragung am 01.06.2016).

„…Am XXXX wurde mein Vater getötet und XXXX später klopft es an meine Tür […]

VP: Ich bin am XXXX ausgereist und wurde in der Nacht von XXXX . festgehalten…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018)

„…R: Haben Sie den Entschluss zur Ausreise vor oder nach Ihrer Entführung gefasst?

P1: Als der Mann begonnen hat zu mir zu kommen, habe ich schon begonnen mir zu überlegen, wenn das jetzt noch weiter gehen soll das Land zu verlassen. Erst nach der Entführung habe ich mich entschlossen auszureisen. In dem Raum dort habe ich mich entschlossen, wenn ich von dort freikommen sollte, werde ich Russland verlassen.

R: Wären Sie auch ausgereist, wenn man Sie nicht entführt hätte?

P1: Wenn es nicht zur Entführung gekommen wäre, dann hätte ich mich nicht dazu entschlossen…“ (Verhandlungsschrift Seite 18)

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass P1 während seiner Asylantragstellung in der Republik Polen nach seinem Fluchtgrund gefragt angab, dass die Männer, welche ihn entführt hätten, maskiert gewesen seien:

„…Ich wurde von maskierten Menschen mit der Faust am Nacken geschlagen und in den Bauch getreten…“ (Übersetzung der polnischen Asylantragstellung im Akt des BFA von P1 Seiten 297 bzw. 310 bis 313)

„…es sind 4 Männer in meine Wohnung gekommen. Ich fiel zurück und wurde von den Männern gepackt. Meine Frau schrie und die Kinder weinten...“ niederschriftliche Befragung der P1 am 06.03.2018)

Dies wurde von P1 während seines Asylverfahrens in Österreich aber zu keiner Zeit erwähnt und deuten auch die Aussagen von P2 nicht auf eine Maskierung der angeblichen Entführer von P1 hin, zumal davon auszugehen ist, dass P2, wäre sie tatsächlich maskierten Personen gegenübergestanden, sofort auf eine derartige Tarnung des Gesichts hinweisen würde:

„…Mein Mann hat mir nichts erzählt. Bis zu dieser Nacht, gegen 3 Uhr in der Früh, klopfte es an der Tür und einige Männer in schwarzen Uniformen nahmen meinen Mann mit. Ich kann mich nicht mehr an deren Gesichter erinnern, aber sie waren zu viert…“ (niederschriftliche Befragung der P2 am 06.03.2018)

Sofern P1 in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 vorbringt, dass ein Onkel von russischen Sicherheitskräften verhaftet worden sein soll und seither vermisst würde, so ist festzuhalten, dass diese bloße Behauptung jedenfalls nicht geeignet ist das nicht glaubhafte Vorbringen von P1 und P2 zu unterstützen und zudem keine Belege für diese Behauptung vorlegt wurden. Bezugnehmend das weitere Vorbringen, wonach der Cousin und Großcousin von P1 ermordet worden sein sollen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar Artikel über die Ermordung namentlich genannter Personen in Vorlage brachte, das Bestehen von Verwandtschaftsverhältnissen jedoch nicht festgestellt werden kann. Aber selbst bei Wahrunterstellung der bloß behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse stellt sich zudem die Frage, ob daraus ohne Weiteres auf die Verfolgung aller Verwandten geschlossen werden könnte und steht dem entgegen, dass der Großteil der Familienangehörigen von P1 und P2 nach wie vor unbehelligt in XXXX Tschetschenien leben können. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die genannten Vorfälle betreffend den Großcousin auf das Jahr XXXX bzw. hinsichtlich des Cousins auf das Jahr XXXX beziehen, weshalb jedenfalls kein zeitlicher Zusammenhang zur erst im Jahr 2016 erfolgte Ausreise von P1 bis P5 besteht.

Wenn von P1 in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 weiters vorgebracht wird, regelmäßig von Seiten der russischen Sicherheitskräfte bedroht zu werden, zumal er gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter ein Strafverfahren begonnen habe, um den Tod an seinem bereits im XXXX verstorbenen Vater aufzuklären, so ist festzuhalten, dass P1 bis P5 erst XXXX nach dem behaupteten Mord am Vater des P1 ihre Heimat verließen. Demnach ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern eine akute Bedrohungssituation vorliegt und wäre konsequenterweise anzunehmen, dass der Bruder des P1, der weiterhin in der Heimat lebt, ebenso verfolgt werden würde.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Bescheiden darauf hinwies, dass aus den Fluchtvorbringen der in Österreich aufhältigen Schwestern von P1 und jenem seiner (mittlerweile verstorbenen) Mutter nicht hervorgeht, dass diese wegen der hartnäckigen Aufklärungsversuche in Verbindung mit ihren Brüdern bzw. Söhnen von Sicherheitskräften verfolgt worden seien und diesen bescheidmäßigen Ausführungen in den gegenständlichen 18seitigen Beschwerdeschriften nicht widersprochen wurde.

Zusammenfassend ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Angaben von P1 nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation zu schildern vermochte und seine Glaubwürdigkeit bereits aufgrund der Häufung von Widersprüchen geschmälert war.

Nachdem das Fluchtvorbringen des P1 nicht glaubhaft ist und für P1 bis P6 keine weiteren Fluchtgründe geltend gemacht wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung davon aus, dass P1 bis P5 niemals körperlichen Übergriffen in der Russischen Föderation ausgesetzt waren, oder P1 bis P6 in Zukunft zu befürchten haben.

Es erübrigen sich daher auch nähere Ausführungen dazu, dass selbst bei – bloß hypothetischer - Wahrheitsunterstellung einer Bedrohung seitens der tschetschenischen Regierung bzw. Anhängern Kadyrows, diese lediglich regional in Tschetschenien gegeben wäre und sich nicht auf das ganze russische Staatsgebiet erstrecken würde.

Eine staatliche Verfolgung kann ausgeschlossen werden, da es dem P1 und seiner Familie problemlos möglich war, legal aus der russischen Föderation auszureisen, was sich aus den Angaben von P1 und den behördlichen Eintragungen in den russischen Auslandsreisepässen von P1 und P2 ergibt. Eine Relokation in einem anderen Teil der Russischen Föderation wäre überdies auch unter Verweis auf diese Länderfeststellungen zumutbar, aus denen unter anderem hervorgeht, dass ca. 600.000 Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens leben und davon ca. 300.000 in der Russischen Föderation.

c) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat:

Die Feststellungen, wonach alle Beschwerdeführer gesund sind, erschließen sich aus den Angaben von P1 und P2, die sowohl in den niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2018. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2020 erklärten P1 und P2, dass alle Beschwerdeführer gesund sind. Somit können die im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens im Jahr 2016 vorgelegten medizinischen Unterlagen (aus denen sich keine schwerwiegenden Erkrankungen entnehmen lassen) als obsolet betrachtet werden. Zudem wurde seither diesbezüglich kein neues Vorbringen erstattet oder ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass alle Beschwerdeführer nach wie vor gesund sind.

Das von P1 erstattete Fluchtvorbringen wurde gänzlich als unglaubwürdig gewertet. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, wurden von P1 und P2 nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen (siehe 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer) nicht objektivierbar. Es wäre zudem auch nicht unbedingt erforderlich, dass die Beschwerdeführer in ihre Heimatregion Tschetschenien zurückkehren. Es bestünde für sie die Möglichkeit, sollten sie es wünschen, sich in einer anderen Provinz der Russischen Föderation niederzulassen, wobei die dazu notwendigen wirtschaftlichen und medizinischen Voraussetzungen gegeben sind.

Darüber hinaus liegen insbesondere im Hinblick auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden:

Sowohl P1 als auch P2 haben eine Schule besucht (P2 sogar ein Studium abgeschlossen) und verfügen über Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Sie sind nach wie vor im erwerbsfähigem Alter und gesund, weshalb es ihnen wieder möglich und zumutbar ist, erneut eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit, wie auch schon vor der Ausreise, den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Hinzu kommt, dass P1 und P2 selbst angaben, in ihrer Heimat keine finanziellen Probleme gehabt zu haben und deckt sich dies auch mit den Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen:

„...LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein.

[…]

LA: Hat Ihre Familie bzw. Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

VP: Ich habe ein landwirtschaftliches Grundstück, Um dieses kümmert sich mein Onkel. Meine Frau besitzt eine Wohnung…“ (niederschriftliche Befragungen von P1 am 06.03.2018)

„...LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein. Wir hatten ein gutes Leben.

[…]

VP: Ich besitze 2 Wohnungen. In einer wohnt meine Mutter und die 2. Wohnung ist vermietet…“ (niederschriftliche Befragungen von P2 am 06.03.2018)

P2 gab ferner an, im Falle ihrer Rückkehr in ihre frühere Wohnung zurückzukehren zu können, und ist angesichts des unglaubwürdigen Vorbringens von P1 davon auszugehen, dass es auch ihm möglich sein wird, wieder an der früheren Wohnadresse zu leben:

„…LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse wohnen?

VP: Ich alleine schon...“ (niederschriftliche Befragung von P2 am 06.03.2018)

Aber auf für den Fall, dass diese Möglichkeit nicht besteht oder für den Fall einer möglicherweise gewünschten Relokation in eine andere Region der Russischen Föderation ist es der Familie – spätestens nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von P1 und P2 - zumutbar, in einem gemieteten Objekt zu wohnen.

Schließlich können die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen, dass sie beim Wiederaufbau ihrer Existenz unterstützen kann und bei dem die Beschwerdeführer zumindest für die Anfangszeit Unterkunft finden könnten. Dass die Beschwerdeführer weiterhin (wenn auch eingeschränkt) Kontakt zu diesen pflegen, ist ihren Aussagen zufolge nicht zu bezweifeln:

„…LA: Wie geht es Ihren Verwandten heute?

VP: Ich kann keinen offen Kontakt zu ihnen halten. Den Kontakt zu meinen Bruder habe ich über einen Freund namens XXXX . Er wohnt auch in XXXX . Ich telefoniere mit ihm und er richte es meinem Bruder aus. Wenn es etwas Wichtiges gibt, kann mich auch mein Bruder direkt anrufen…“ (niederschriftliche Befragung von P1 am 06.03.2018)

„…LA: Wie geht es Ihrer Mutter und Geschwister heute? Stehen Sie mit Ihnen in Kontakt?

VP: Es geht Ihr gut. Sie lebt alleine. Sie besucht Ihr Brüder. Ich habe sehr selten Kontakt, zu meinen Halbgeschwistern und zu meiner Mutter. Mein Mann hat Angst, dass man ihn bei mehr Kontakt so ausfindig machen würde...“ (niederschriftliche Befragung von P2 am 06.03.2018)

Betreffend die minderjährigen P3 bis P6 ist zudem darauf hinzuweisen, dass für ihren weiteren Lebensweg ausreichend Schulen und sonstige Ausbildungsstätten in Ihrem Heimatland gegeben sind. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung haben, ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe 1. Feststellungen e zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Sozialbeihilfen; Medizinische Versorgung).

Angesichts der individuellen Situation der Beschwerdeführer und hinsichtlich der im Herkunftsstaat vorherrschenden Lebensbedingungen kann folglich von keiner lebensbedrohenden Notlage gesprochen werden, welche im Falle ihrer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde.

Der Heimatstaat der Beschwerdeführer ist überdies problemlos von Wien aus über den internationalen Flughafen Moskau erreichbar, von wo aus es ihnen möglich ist, weiter mittels Zugverbindung oder Inlandsflug in eine andere Provinz der Russischen Föderation bzw. in Ihre Heimatprovinz zu reisen.

d) Zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich:

Dass P1 bis P5 illegal nach Österreich einreisten, um hier die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den davor erfolgten Asylantragstellungen in der Republik Polen basieren ebenso auf den Akteninhalten, denen ein gemäß Dublin-III VO geführtes Verfahren entnommen werden kann.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gründen sich auf die Angaben von P1 und P2 in den Verfahren, den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). Von den bei P1 und P2 kaum vorhandenen Deutschkenntnissen konnte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2020 einen persönlichen Eindruck gewinnen (Verhandlungsschrift Seiten 09f und 26).

Mangels ausreichender Deutschkenntnisse würde es P1 und P2 jedenfalls sehr schwerfallen, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, was P1 bereits selbst erkennen musste:

„… PV: Wie stellen Sie sich ihre Zukunft in Österreich vor?

P1: Erfreulich. Ich habe vorher eine Firma aufgemacht in Österreich die ich aber schließen musste, weil ich das nicht durfte. Die weitere Arbeit wäre sehr kompliziert. Da ich nicht ausreichend Deutsch spreche und keine Qualifikation habe, musste ich die Firma wieder schließen. Ich war bei der WKO, sie haben mir eine Ausbildung vorgeschlagen aber ich konnte die Sprache nicht ausreichend. Ich spreche noch nicht Deutsch. In XXXX gibt es keinen Deutsch Kurs...“ (Verhandlungsschrift Seite 24)

Dass zu den in Österreich lebenden Schwestern des P1 kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde von P1 ausdrücklich erklärt:

„…LA: Besteht zu Ihren Schwestern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis? Bekommen Sie von ihnen finanzielle Unterstützung?

VP: Am Anfang haben Sie mir geholfen, aber jetzt bekomme ich Unterstützung von Österreich. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Wir stehen uns allerding sehr nahe…“ (niederschriftliche Befragung am 06.03.2018)

„…R: Sind Sie, Ihre Ehegattin oder Ihre Kinder von irgendjemandem abhängig?

P1: Vom österreichischen Staat sind wir finanziell abhängig sonst von niemanden…“ (Verhandlungsschrift Seite 12)

Im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen von P1 bis P6 wird insbesondere auf die nachfolgenden Ausführungen, siehe 3. Rechtlichen Ausführungen zu A zu den Spruchpunkten III. bis V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, verwiesen.

e) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2020 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe 2. Beweiswürdigung b zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer), waren sämtliche Angaben von P1 und P2 zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben sollen, unglaubwürdig und entsprach ihr gesamtes Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen nicht den Tatsachen.

Aber selbst für den - bloß hypothetischen - Fall des (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes) Zutreffens der Angaben des P1 zu seinen angeblichen Ausreisegründen in seiner Heimatregion, wäre darauf zu verweisen, dass ihm eine Relokationsalternative in andere Landesteile bzw. außerhalb Tschetscheniens, zur Verfügung stünde. Es wäre auf Grund der Länderfeststellungen (siehe 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer), jedenfalls nicht davon auszugehen, dass P1 in der ganzen Russischen Föderation von der tschetschenischen Regierung gesucht oder existenzbedrohend verfolgt würde; siehe dazu auch 2. Beweiswürdigung b zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer.

Da P1 und P2 keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen können bzw. für P2 bis P6 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der gegenständlichen Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten II. der Bescheide wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein werden noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich in diesen konkreten Fällen nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde (siehe dazu auch 2. Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat).

Wie aus den Länderfeststellungen zusammengefasst hervorgeht (siehe 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Sicherheitslage; Tschetschenien), gibt es mittlerweile bereits seit dem Jahr 2019 nur mehr vereinzelt Konfliktopfer in Tschetschenien bzw. wurden zuletzt zwischen 24.08. bis 27.09.2020 keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet.

Die gesunden P1 und P2, welche die Eltern der ebenfalls gesunden P3 bis P6 sind, sind arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügen beide über eine Schul- und Berufsausbildung und waren bis zu ihrer Ausreise immer in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. P2 ist Eigentümerin von zwei Wohnungen, womit die Familie nach ihrer Rückkehr auch nicht obdachlos ist. Alle Beschwerdeführer sprechen Tschetschenisch und Russisch. Sie verfügen zudem über Familienangehörige in der Russischen Föderation, die sich überwiegend in XXXX aufhalten und ist der familiäre Zusammenhalt bei Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen bekannter maßen besonders groß. Die Beschwerdeführ haben somit nach wie vor ein familiäres Netzwerk bzw. zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, wo P1 XXXX und P2 XXXX Jahre ihres Lebens bzw. alle Beschwerdeführer, mit Ausnahme von P5 und des in Österreich geborenen P6, den Großteil ihres Lebens verbracht haben.

Wie bereits in 2. Beweiswürdigung c zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat dargelegt, ist es den Beschwerdeführern angesichts ihrer individuellen Umstände möglich, ihr Fortkommen im Heimatstaat zu sichern, und ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten sie im Bedarfsfall dabei unterstützen würden. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.

Darüber hinaus ist das Vorbringen von P1 und P2 bezüglich der behaupteten Ausreisegründen nicht glaubhaft und finden sich auch vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass P1 bis P6 nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Schaden erleiden oder einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein werden. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch Reise der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden.

Es hat kein Fremder das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Eine Rückführung der Beschwerdeführer in die russische Föderation stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar, zumal sie gesund sind. Anlässlich einer Abschiebung wird zudem von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19 Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht.

Wie aus 1. Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer medizinische Versorgung zusammengefasst hervorgeht, kommen in der Hauptstadt Moskau mit mehr als 12,4 Millionen Einwohnern und anderen Ballungszentren der Russischen Föderation weiterhin diverse Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Infektion (Ausgangssperren/elektronische Ausweispflicht, Masken- und Handschuhpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) zur Anwendung. In Moskau bestehen, wie auch in Österreich, Einschränkungen bei Veranstaltungen. In der Öffentlichkeit ist, wie auch in Österreich, ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, dies gilt nicht in Taxis. In Moskau ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz/Handschuhen innerhalb von Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis Pflicht. Zudem würden die Beschwerdeführer nicht in die Region Rostow zurückkehren, die in den Wochen von 07.09. bis 13.09.2020 und 21.09. bis 27.09.2020 die Tabelle der der mit Corona infizierten Patienten angeführt, sondern über Moskau nach Tschetschenien reisen. In Tschetschenien, wo ca. 1,5 Millionen Menschen leben, wurden in den beiden genannten Wochen mit 341 und 2413 im Vergleich dazu nur ein Bruchteil an COVID-19 Erkrankten registriert und zudem blieb die Zahl mit in Summe 40 an den Folgen von COVID-19 in Tschetschenien verstorbenen Personen konstant. Am 24.09.2020 begann in Moskau die Impfung medizinischen Personals gegen Covid-19. Mehrere tausend Dosen Impfstoff sind laut Moskaus Bürgermeister Sergej Sobjanin in den zivilen Verkehr gebracht. Diese sind in erster Linie für medizinisches Personal vorgesehen. Die Moskauer Stadtverwaltung begann am 26.09.2020 mit der Aufstockung der Kapazitäten von Krankenhäusern für die Aufnahme von Patienten mit einer Covid-19 Erkrankung. Dies wird begründet mit dem starken Anstieg der Fallzahlen in den vergangenen Wochen. Bis zum 05.10.2020 sollen acht große städtische Krankenhäuser zu Covid-19 Behandlungszentren umgewidmet werden. Der Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin kündigt an, ab dem 27.09.2020 die zur Unterstützung älterer Menschen und chronisch Kranker zu Beginn der Coronavirus Pandemie eingeführte Sozialhilfe erneut aufleben zu lassen. Bedürftige Menschen, die aufgrund der Pandemie ihre Wohnungen nicht verlassen können, können sich so kostenlos Lebensmittel, Medikamente und andere Güter des täglichen Bedarfs liefern lassen. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach der derzeitigen Sachlage wäre eine mögliche Ansteckung der gesunden Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine konkrete bzw. nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht zu erkennen.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Herkunftsstaat sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. P1 und P2 haben für sich und P3 bis P6 keine individuellen, konkret ihre Familie treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und der individuellen Umstände der Beschwerdeführer ist ihnen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, trotz der COVID-19 Pandemie, möglich und auch zumutbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. abzuweisen sind.

Zu den Spruchpunkten III. bis V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten III. der Bescheide wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen:

P1 bis P6 sind im gleichen Maße von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden kann.

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Im Bundesgebiet leben zwar drei volljährige Schwestern des P1, samt deren Familien, die mit P1 bis P6 - in Österreich und auch in den letzten Jahren vor der Ausreise von P1 bis P5 im Herkunftsstaat - nicht im gemeinsamen Haushalt leben bzw. lebten; zudem verneint P1 explizit das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Schwestern. Da P1 bis P6 somit keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, stellen die ihnen gegenüber ergehenden Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (Sisojeva u.a. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 u.a. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2016 (bzw. betreffend P6: seit seiner Geburt im Jahr XXXX ) durchgehend in Österreich auf. Ihr nunmehr vierjähriger (bzw. hinsichtlich P6: XXXX ) Aufenthalt war jedoch lediglich auf Grund der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen von P1 und P2 als unberechtigt erwiesen haben. Bewusst unwahre Angaben vor einer österreichischen Behörde und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden keine solide Basis für eine Integration und konnten P1 und P2 schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen.

P1 und P2 verfügen nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, haben sie doch bis zum Alter von XXXX Jahren in der Russischen Föderation gelebt. P1 und P2 verfügen dort jeweils über Schulbildung und P2 sogar über einen Universitätsabschluss. Sie haben sich laut eigenen Angaben in unterschiedlichen Bereichen Berufserfahrung aneignen können und waren sohin erfolgreich am russischen Arbeitsmarkt integriert. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Tschetschenisch, zudem sprechen sie Russisch. Alle Beschwerdeführer sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes vertraut und verfügen dort über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat zurückgeblieben sind, mit denen sie nach wie vor in Kontakt stehen. Nach alledem besteht kein Grund zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft rasch wieder eingliedern können.

Demgegenüber ist die Integration von P1 und P2 in Österreich kaum ausgeprägt. Sowohl P1 als auch P2 verfügen nach mehr als vierjährigem Aufenthalt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. P1 erbringt zwar gelegentlich Hilfsarbeiten für die Gemeinde und erhält hierfür eine geringfügige Renumeration, er und P2 sind aber nicht selbsterhaltungsfähig. Die ganze Familie bezieht die staatliche Grundversorgung. Eine wirtschaftliche Integration von P1 und P2 ist nicht ersichtlich und ist - angesichts der immer noch kaum vorhandenen Deutschkenntnisse - auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten.

Auch wenn den Beschwerdeführern zu Gute zu halten ist, dass sie offenbar in gutem Einvernehmen mit den Bewohnern ihrer Wohnsitzgemeinde stehen, liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und sind allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen P3 bis P6 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 und P2 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

P3 bis P5 wurden in der Russischen Föderation geboren und waren zum Zeitpunkt der Ausreise XXXX Jahre alt. Sie wurden in ihrer Muttersprache Tschetschenisch erzogen und sprechen zudem Russisch. P3 bis P5 wurden in Österreich eingeschult und besuchen derzeit die XXXX , weshalb davon auszugehen ist, dass sie Deutsch sprechen. P6 wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren und wird aktuell zu Hause von seinen Eltern betreut. Wegen des noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von P3 bis P6 kann jedoch davon ausgegangen werden, dass für die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer die Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat, wo nach wie vor zahlreiche Verwandte leben – nach der Rechtsprechung des EGMR – nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, in welcher der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria, als keine unbillige Härte erschienen ließ; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Zudem bedürfen die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind. Es ist festzuhalten, dass die Kinder laut P1 und P2 sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie auch sprachlich in der Russische Föderation zurechtkommen werden:

„…P1: Wir sprechen eine Woche deutsch, 2 Tage Russisch und 2 Tage tschetschenisch. Uns geht es um die Kinder damit sie es lernen.

[…]

R: Was ist die Muttersprache Ihrer Kinder?

P2: Tschetschenisch und Russisch. Zu Hause sprechen wir beide Sprachen...“ (Verhandlungsschrift Seiten 24 und 27)

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass P3 bis P6 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären, zumal P3 bis P5 zumindest die ersten Lebensjahre im Herkunftsland verbrachten und vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund aufwuchsen; die dortigen Gepflogenheiten sind ihnen sohin nicht fremd. Betreffend P6 ist bereits aufgrund seines jungen Alters von keiner nennenswerten Sozialisation in Österreich auszugehen. Die Existenz der minderjährigen P3 bis P6 ist durch ihre Eltern gesichert; eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihren Eltern, auch nicht ihrem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen von P1 und P2 zu den angeblichen Ausreisegründen ist als nicht glaubwürdig zu werten (siehe 2. Beweiswürdigung b zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Insgesamt sind daher die auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. bis V. der Bescheide abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In den Spruchpunkten VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von P1 und P2 nicht vorgebracht wurde, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Es sind daher die auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der Bescheide abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben von P1 und P2 zu den Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist (siehe 2. Beweiswürdigung b zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer). Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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