BVwG G301 2218125-1

BVwGG301 2218125-11.10.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2218125.1.00

 

Spruch:

G301 2218125-1/11E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 11.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX (vormals: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.04.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2019 zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.04.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.04.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

 

Mit dem am 25.04.2019 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien aufheben; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.04.2019 vom BFA vorgelegt.

 

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner damals bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

 

Mit dem am 17.09.2019 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF führt derzeit den im Spruch angeführte NamenXXXX und ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien.

 

Der BF hieß zuvor XXXX, jedoch wurde im Jahr 2013 - nach Angabe des BF aus Anlass seiner Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm der kolumbianischen Polizei - sein Name auf XXXX abgeändert.

 

Der BF verließ Kolumbien am 26.04.2016 auf dem Luftweg vom internationalen Flughafen XXXX aus und reiste von dort über Panama nach XXXX(Spanien). Der BF hielt sich bis August oder September 2016 in Spanien auf und reiste danach weiter nach Österreich. Der BF hält sich seitdem in Österreich auf.

 

Der BF stellte erstmals am 07.04.2003 in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 31.07.2003, Zl.XXXX, zur Gänze abgewiesen wurde. Das Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid vor dem damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) zur Zl. XXXX wurde wegen unbekannten Aufenthalts des BF mit XXXX07.2004 eingestellt. Der abweisende Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft.

 

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX09.2007, Zl. XXXX, wegen des versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX02.2008, Zl. XXXX, nicht Folge gegeben, wodurch das Ersturteil in Rechtskraft erwuchs.

 

Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion (BPD) XXXXvom XXXX03.2008, Zl. XXXX, wurde gegen den BF aus Anlass seiner Straffälligkeit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Berufungsbescheid vom XXXX05.2008, Zl. XXXX, nicht Folge gegeben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.04.2012 die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der BF wurde am XXXX07.2008 aus der Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde, entlassen.

 

Der vom BF am 28.05.2009 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX05.2009, Zl. XXXX, abgewiesen.

 

Nachdem der BF im Zuge einer behördlichen Kontrolle in einem Restaurant inXXXX bei der Ausübung einer - auch nach eigener Angabe - illegalen Beschäftigung (ohne erforderliche Bewilligung) auf frischer Tat betreten worden und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht worden war, stellte der BF am 22.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Kolumbien. Die mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX2003 geschlossene Ehe wurde mit Berufungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX10.2010 wegen alleinigen Verschuldens des BF rechtskräftig geschieden. Der BF verfügt derzeit in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. In Kolumbien leben die Mutter, zwei Schwestern und mehrere Nichten und Neffen.

 

Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, sondern war eigenen Angaben zufolge mehrmals illegal erwerbstätig und verfügt auch selbst über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, von der Unterstützung seines in Kanada lebenden Bruders und einer Freundin sowie von Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten. Der BF hat am 14.06.2019 eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert.

 

1.2. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien, wonach er - im Wesentlichen zusammengefasst - von Angehörigen von drei von ihm bezeichneten "paramilitärischen Gruppen" und von der kolumbianischen Regierung verfolgt und getötet werden würde, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden vom BF nicht vorgebracht. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund eines Religionsbekenntnisses oder einer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

 

Ein konkreter Anlass für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert bestritten wurden.

 

Aus den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass im Jahr 2013 in Kolumbien eine Änderung des Namens des BF vorgenommen wurde. Dies wird auch durch die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Urkundenkopien untermauert. Aus der einliegenden Kopie einer vom XXXX2013 datierenden Geburtsregistereintragung ("Registro Civil de Nacimiento"; AS 201 und 203) ergibt sich, dass durch einen Notariatsakt vom 05.02.2013 eine Namensänderung vorgenommen wurde. Der geänderte und nach wie vor gültige Namen XXXX findet sich auch auf dem mit einem Lichtbild versehenen kolumbianischen Staatsbürgerausweis ("Cédula de Ciudadanía"; AS 197) und auf der vom BF in der Verhandlung vorgelegten Kopie des Datenblattes seines am XXXX04.2015 ausgestellten und bis XXXX04.2025 gültigen kolumbianischen Reisepasses (Anlage ./A in OZ 9). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF im Antrag auf schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses (OZ 10) vom nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter ausschließlich mit dem Namen XXXX angeführt wird, wobei der zweite Nachname des BF (sog. "segundo apellido") offenbar inkorrekt geschrieben wurde (richtig: XXXX).

 

Zum konkreten Anlass der Namensänderung befragt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass die Namensänderung auf Veranlassung der kolumbianischen Polizei erfolgt sei, weil er ein von der Polizei geschützter Zeuge gewesen sei. Dokumente oder sonstige Nachweise, die dies bestätigen würden, legte der BF keine vor. Unstrittig ist allerdings der Umstand, dass die Namensänderung von einer kolumbianischen Personenstandsbehörde vorgenommen und durch Ausstellung der vorher genannten Urkunden tatsächlich umgesetzt wurde. Der BF hat den auf den neuen Namen ausgestellten Reisepass auch für die Ausreise aus Kolumbien verwendet.

 

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen. Dies gilt auch für die Feststellung zu der geschiedenen Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin (Scheidungsurteil, AS 177).

 

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und berücksichtigungswürdiger privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auch sonst wurden vom BF in der Verhandlung keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Der BF verfügt trotz seines längeren Aufenthalts in Österreich lediglich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, wobei die A1-Deutschsprachprüfung erst zu einem späten Zeitpunkt, nämlich am 14.06.2019 ablegte.

 

2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

 

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Der BF habe auch das Vorliegen von Bedrohungen von staatlicher Seite ausdrücklich verneint.

 

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des BF zu einer konkret gegen ihn gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien nicht glaubhaft ist.

 

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, in wesentlichen Punkten ein hinreichend substanziiertes, widerspruchsfreies und plausibles Vorbringen zu einer ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kolumbiens ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

 

Eine Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens hatte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2019 ausdrücklich verneint, ebenso wie andere konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche auch nur ansatzweise dem Herkunftsstaat zurechenbar wären.

 

In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen und einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr befragt an, dass er sowohl von so genannten "Paramilitärs" als auch von der kolumbianischen Regierung, die seiner Ansicht nach mit diesen Paramilitärs zusammenarbeiten würde, verfolgt und sogar getötet werden würde, weil er Sozialist und Linker sei. Auf Vorhalt, dass der BF seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 19.03.2019 zufolge sogar mehrmals von der Polizei aus Gefangenschaften befreit und sodann als "geschützter Zeuge" behandelt worden sei, hatte der BF keine Erklärung dafür, weshalb er einerseits behauptet, von der Regierung verfolgt zu werden, und andererseits aber angibt, dass er von der - der Regierung unzweifelhaft unterstellten - staatlichen Polizei gerettet und geschützt worden sei. In der Einvernahme am 19.03.2019 verneinte der BF überdies ausdrücklich die Frage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt oder sonst von staatlichen Behörden gesucht worden sei. Auch habe er sich immer wieder aufgrund der von ihm behaupteten Bedrohungen und Misshandlungen von sich aus an die Polizei und die Staatsanwaltschaft gewandt. Letztlich habe er sich auch an die Polizei und das Rote Kreuz gewandt, damit ihm diese eine Ausreise aus Kolumbien und eine Asylgewährung in Kanada ermöglichen. Der BF wiederholte auch in der Verhandlung seine Aussage, dass die Polizei im Jahr 2013 seinen Namenswechsel veranlasst habe und dass ihm auch auf diesen neuen Namen lautende staatliche Dokumente (Reisepass und Personalausweis) ausgestellt worden seien. Seinen eigenen Angaben in der Einvernahme zufolge, wurde er auch immer wieder von der Polizei zu seinem Schutz an verschiedene Orte in Kolumbien gebracht, wo er auch eine Arbeit aufnehmen habe können.

 

Der BF vermochte weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen, weshalb gerade er einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch Angehörige der von ihm in der Einvernahme am 19.03.2019 bezeichneten drei paramilitärischen Gruppen - oder gar der kolumbianischen Regierung - ausgesetzt gewesen wäre oder auch bei einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte, zumal kein konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen ist, wonach der BF für diese Gruppen bzw. "Paramilitärs" auch nach so vielen Jahren von einer derart großen oder besonderen Bedeutung wäre, die eine konkrete und weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr für wahrscheinlich erscheinen ließen. Vielmehr gab der BF lediglich an, dass er nur deshalb für diese Gruppierungen von Interesse gewesen sei, weil er Informationen über den Export von Obst gehabt habe. Der Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er und seine Familie alle linksgerichtet und Mitglieder einer nicht mehr existierenden Partei gewesen seien, die aus der XXXX entstanden sei, und die Regierung zusammen mit den paramilitärischen Gruppen systematisch nach Mitgliedern dieser Partei suche und diese verfolge, sowie der Behauptung in der Verhandlung, dass er auch von der kolumbianischen Regierung verfolgt werde, kommen keinerlei Plausibilität und daher auch keine Glaubhaftigkeit zu. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass einerseits die kolumbianische Regierung oder in ihrem Auftrag allenfalls handelnde paramilitärische Gruppierungen solche Personen wie den BF suchen und verfolgen würden und andererseits die staatlichen Organe Kolumbiens (Polizei, Staatsanwaltschaft) den BF sogar aus mehreren Gefangenschaften befreien und - wie der BF mehrmals angab - als "geschützten Zeugen" (mit Namensänderung und Ausstellung neuer Personaldokumente) behandeln. Überdies habe sich der BF von sich aus mehrmals an die Polizei gewandt, was wohl niemand tun würde, der befürchtet, vonseiten des Staates verfolgt oder bedroht zu werden. Letztlich muss dem BF auch entgegengehalten werden, dass er im Zuge der Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung eine staatliche Verfolgung stets ausdrücklich verneinte.

 

Darüber hinaus wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret dargelegt, von wem und aus welchem Grund im Fall seiner Rückkehr nach Kolumbien eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgung ausgehen sollte. Der BF beschränkte sich auf die völlig allgemein gehaltene Aussage, dass er Sozialist und Linker sei, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt oder gar getötet werde.

 

Auf Grund der teils widersprüchlichen Angaben sowie der aufgetretenen Unschlüssigkeiten und Unplausibilitäten war dem BF auch insoweit die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

 

Darüber hinaus spricht gerade auch die Tatsache, dass es dem BF offenbar problemlos möglich war, einerseits in Kolumbien mit einer neuen Identität einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen, und andererseits auch unter Verwendung dieses Reisepasses Kolumbien auf dem Luftweg in legaler Weise und nach Durchführung einer Idenitätskontrolle durch die kolumbianischen Grenzbehörden über einen internationalen Flughafen verlassen zu können, maßgeblich gegen das Vorliegen einer ihm drohenden und vom Herkunftsstaat ausgehenden Verfolgungsgefahr, etwa aufgrund einer ihm allenfalls unterstellten regimekritischen oder sonst oppositionellen politischen Gesinnung.

 

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kolumbien "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

 

Vielmehr war aufgrund der vom BF selbst eingeräumten illegalen Erwerbstätigkeiten in Österreich und des Betretens auf frischer Tat bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Anhaltung im PAZ nur stellte, um sich so den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und eine Rückführung in den Herkunftsstaat wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zu verhindern. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er sich auch an einen Anwalt gewandt habe, um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten, was jedoch nicht erfolgversprechend gewesen sei.

 

Gerade auch der Umstand, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich, sondern erst mehrere Monate danach als Folge des Betretens auf frischer Tat bei der Ausübung einer illegalen Ausländerbeschäftigung und der anschließenden polizeilichen Befragung stellte, spricht gegen eine zum Zeitpunkt der Einreise bereits vorliegende Verfolgungsgefahr. Überdies hätte der BF unter Zugrundelegung der später in Österreich im Asylverfahren vorgebrachten Gründen bereits in Spanien einen Asylantrag stellen können, was dieser jedoch ohne nachvollziehbaren Grund nicht tat.

 

2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist aber weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

 

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, welche Punkte der im Bescheid dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Dass die staatlichen Einrichtungen Kolumbiens jedenfalls nicht willens oder nicht in der Lage wären, hinreichend Schutz und Hilfe zu bieten, wurde auch gar nicht konkret behauptet.

 

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

 

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

 

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.

 

Insoweit der BF vorbrachte, dass er sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

 

Was das Vorbringen des BF anbelangt, von Angehörigen paramilitärischen Gruppierungen verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven.

 

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

 

Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden und auch im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Es wurden auch in der Beschwerde keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt.

 

Es war daher auch anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

 

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

 

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

 

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

 

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach trotz Berücksichtigung der in einzelnen Gebieten Kolumbiens nach wie vor auftretenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und Fällen willkürlicher Gewalt, vor allem zwischen staatlichen Einheiten (Polizei, Militär) und oppositionellen paramilitärischen oder kriminellen Gruppierungen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

 

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat - wie vor seiner Ausreise - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

 

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

 

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

 

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

 

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere oder nachhaltige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sowohl im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts als auch der mangelnden sozialen Integration und den nur geringen Deutschkenntnissen nicht erkennbar sind. Er ging bislang auch keiner rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern war vielmehr mehrmals illegal erwerbstätig. Abgesehen von seinen Einkünften aus "Schwarzarbeit" lebt der BF von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und Unterstützung seines in Kanada lebenden Bruders und einer Freundin.

 

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

 

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise:

 

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

 

Was die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Überdies wird auf § 55 Abs. 2 und 3 FPG verwiesen, wonach vom Bundesamt (nicht das BVwG, Anm.) bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden kann.

 

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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