AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172495.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. am XXXX , 2.) der mj. XXXX , geb. am XXXX , und 3.) der mj. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.08.2017, Zlen. 1103638607-160142034, 1103639005-160142042 und 1103628001-160142055 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen, syrische Staatsbürgerinnen, Araberinnen und sunnitische Musliminnen, stellten nach illegaler Einreise am 27.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gaben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen gleichlautend an, dass ihre Eltern mit ihnen wegen des Krieges und der Bedrohung durch den IS (Islamischer Staat) geflüchtet seien. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätte sie Angst um ihr Leben. Auch ihre Mutter machte dazu letztlich idente Angaben und erklärte, dass sie wegen des Krieges in Syrien und wegen der Probleme mit dem IS geflüchtet seien.
Am 27.07.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie wegen dem IS aus Syrien ausgereist seien. Dessen Anhänger hätten sie belästigt und unterdrückt. Auf Nachfrage, teilte sie mit, dass sie nicht hinausgehen hätten können und dass Leute des IS zu ihnen nach Hause gekommen seien. Diese hätten gewollt, dass sie sich verschleiern und sie hätten die Erstbeschwerdeführerin heiraten wollen. Zur Schilderung des Vorfalls aufgefordert, berichtete sie, dass sie alleine Zuhause und unverschleiert gewesen sei. Der (ungebetene) Besucher habe sie mitnehmen wollen. Davor habe er zweimal bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, was sie jedoch nicht gewollt hätten. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg und den Luftangriffen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte dazu zusammenfassend vor, dass sie wegen dem Krieg und auch dem IS geflüchtet sei und hier weiter in die Schule gehen habe wollen. Sie habe keinen persönlichen Kontakt zu Islamisten gehabt, wisse aber von dem Vorfall mit dem Angehörigen des IS, der ihre (ältere) Schwester heiraten habe wollen. Befragt, verneinte sie, mit ihrer Schwester darüber gesprochen zu haben. Sie wisse auch nicht, wann dieser Vorfall stattgefunden habe.
Bei der Einvernahme am selben Tag gab ihr Vater zu seinen Ausreisegründen an, dass seine Familie ständig von den Islamisten attackiert und dass er selbst von Mitgliedern des IS bedroht worden sei. Sie hätten gedroht, ihm die Töchter wegzunehmen. Eine Person habe ihm mitgeteilt, dass ein Mitglied des IS seine älteste Tochter, die Erstbeschwerdeführerin, heiraten wolle. Er habe darauf erwidert, dass er nicht einverstanden sei. Dieser Vorfall sei rund fünfzehn Tage vor seiner Ausreise gewesen. Ihre Mutter erklärte dazu, dass sie persönlich Kontakt mit dem IS gehabt habe. Man habe sie zu Hause attackiert. Sie seien mehrmals nach Hause gekommen und hätten ihre Tochter XXXX heiraten wollen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.08.2017, durch Hinterlegung am 04.09.2017 zugestellt, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Beschwerdeführerinnen fest und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt angegeben und auch die Frage nach einem persönlichen Angriff bzw. einer Verfolgung in Syrien in der Einvernahme ausdrücklich verneint habe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus den in der GFK enthaltenen Gründen nicht festgestellt werden können. Die Tatsache, dass sie die Brautwerbung durch ein Mitglied des IS weder in der Erstbefragung, noch in der freien Erzählung der Einvernahme, sondern erst auf (konkrete) Nachfrage nach den näheren Umständen der Belästigungen angegeben habe, sei ein Indiz dafür, dass es sich dabei um keine konkreten Bedrohungen gehandelt habe. Ihre Angaben, wonach es sich lediglich um "Belästigungen" des IS gehandelt habe, würde die angebliche Bedrohung nochmals relativieren. Es sei zwar anzunehmen, dass ein derartiger Vorfall eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnte, allerdings hätten weder sie noch ihre Familienmitglieder erwähnt, inwiefern sie wegen der Ablehnung dieser Eheschließung verfolgt worden seien, womit dieses Vorbringen für die Behörde keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen würde. Auch der Umstand, dass sie über diesen Vorfall nie mit ihren Schwestern gesprochen habe, sei ein Indiz dafür, dass der Vorfall nicht derart schwerwiegend gewesen sei, dass ihre gesamte Familie aus Syrien ausreisen hätte müssen. Weiters hätten weder sie noch ihre Angehörigen nähere Details zu diesem Vorfall nennen können, womit es nicht nur zweifelhaft sei, ob dieser Vorfall ursächlich für ihre Ausreise aus Syrien gewesen sei, sondern auch, ob sich dieser tatsächlich in der geschilderten Form ereignet habe. Schließlich würde gegen eine Asylrelevanz des Vorfalls auch sprechen, dass sie diesbezüglich keine Befürchtungen im Fall einer Rückkehr geäußert habe. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie im gesamten Verfahren keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret, sie treffende Verfolgungsgefährdung vorgebracht habe. Es würde für die Behörde daher feststehen, dass es bis dato keine individuelle Verfolgungsgefahr für ihre Person gegeben habe. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde angeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.08.2017 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 03.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. In der (getrennten) Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Angst vor dem (syrischen) Regime und vor dem IS gehabt habe. Man habe die Erstbeschwerdeführerin mit einem Mitglied des IS zwangsverheiraten wollen und ihr Vater habe sie zu beschützen versucht. Sie habe nicht zur Schule gehen und das Haus auch aus anderen Gründen nicht verlassen können, da ihr Elternhaus direkt an einer Hauptstraße gelegen sei und die Unterstützer der Soldaten dieses stets im Auge gehabt hätten. Da die syrischen Sicherheitsbehörden nicht imstande gewesen seien, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu bieten, sei sie ein Flüchtling im Sinne der GFK. Die Erstbeschwerdeführerin habe kontinuierlich von der drohenden Zwangsverheiratung mit einem Mitglied des IS berichtet, ihre Familie habe in Angst leben müssen und ihr Wohnort XXXX sei von den Kämpfen in Syrien extrem betroffen gewesen. Sie habe die Schule nicht mehr besuchen können und unter der ständigen Angst leben müssen, dass jederzeit etwas passieren kann. Durch die Weigerung, sich dem IS zu unterwerfen und ein IS-Mitglied zu heiraten, würde der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie eine "feindliche Gesinnung" unterstellt werden. Diese Befürchtung wurde auch in der gemeinsamen Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und ihrer Eltern geäußert. Eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder könnte im Fall der Rückkehr nach Syrien daher nicht ausgeschlossen werden. Es werde daher ersucht, den Beschwerden stattzugeben.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 27.01.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Sie stammen aus dem Dorf XXXX , Distrikt Abu Kamal, Provinz Deir ze Zor.
Die Beschwerdeführerinnen haben Syrien etwa XXXX illegal mit einem PKW in Richtung Türkei verlassen. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland (Mytilini) sind sie schließlich über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt, wo sie am 27.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Die Erstbeschwerdeführerin war in Syrien von einer Zwangsheirat unmittelbar bedroht. Ein Angehöriger des Islamischen Staates hat zunächst wiederholt vergeblich um ihre Hand angehalten und zuletzt sogar versucht, sie gegen ihren Willen mit sich zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die einschlägigen Länderberichte ist nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen, dass es in weiterer Folge, bei einer fortgesetzten Zurückweisung des ungewollten Brautwerbers zu einer Eskalation, insbesondere zu Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten bzw. zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen wäre. Die Familie der Beschwerdeführerinnen hat in der Folge jedoch noch rechtzeitig die Heimat verlassen. Aber auch ihre beiden mj. Schwestern, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind mittlerweile in einem Alter, welches eine derartige Gefährdung nahelegt. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.06.2017; vgl. UNOCHA 31.07.2017).
Ihre Heimatregion bzw. ihr Heimatdorf stehen nach wie vor unter der Kontrolle des Islamischen Staates (vgl. https://syria.liveuamap.com/ ). Aus diesen Gründen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch das heiratswillige IS-Mitglied bzw. durch andere Angehörige des Islamischen Staats in ihrer Heimatgegend bzw. eine Zwangsverheiratung zu befürchten hätten. Den Berichten zufolge werden Familien nämlich gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten.
Davon abgesehen kommt es den Länderberichten zufolge an der syrischen Grenze zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern, wobei die Rückkehrer über Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Bei der "Sicherheitsprüfung" an den Grenzübergangsstellen wird bekanntlich überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Dabei kann es durchaus zu gewissen Unterstellungen kommen. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt.
Es ist daher auch aufgrund ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Ausland und ihrer Herkunft aus einem vom Islamischen Staat immer noch kontrollierten Gebiet davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würden, wodurch ihnen bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte. Den Berichten zufolge basieren Festnahmen nämlich häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind.
Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Die Beschwerdeführerinnen gehören der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat - sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen - seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Die Beschwerdeführerinnen wären allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien, insbesondere dem Islamischen Staat, somit schutzlos ausgeliefert.
Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017).
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html , Zugriff 22.12.2017
-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf , Zugriff 22.12.2017
-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,
https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf , Zugriff 11.12.2017
-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx , Zugriff 28.12.2017
-ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 12.12.2017
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html , Zugriff 22.12.2017
-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html , Zugriff 17.1.2018
-France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,
http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote , Zugriff 17.8.2017
-Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052 , Zugriff 17.8.2017
-ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf , Zugriff 22.12.2017
-IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria , Zugriff 2.1.2018
-Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5 , Zugriff 22.12.2017
-Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1 , Zugriff 22.12.2017
-Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html , Zugriff 22.12.2017
-Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,
https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden , Zugriff 3.1.2018
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf , Zugriff 11.1.2017
-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,
http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html , Zugriff 22.12.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html , Zugriff
17.8.2
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017). Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Die türkischen Militäroperationen
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017).
Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).
Versöhnungsabkommen
Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017).
Deeskalationszonen
Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017).
Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).
In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vgl. Spiegel 5.12.2017).
Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen (BFA 8.2017). Ost-Ghouta ist jedoch noch immer belagert, und die Regierung beschränkt die Lieferung von Hilfsgütern, Nahrungsmitteln und Medikamenten stark. Im Februar 2017 konnte die Regierung Tunnel schließen, durch welche die Bewohner Ost-Ghoutas zuvor noch Personen, Treibstoff, Medikamente, jedoch auch Zigaretten, Narkotika und Munition schmuggeln konnten (IRIN 19.12.2017). Im April-Mai 2016 und April 2017 kam es in Ost-Ghouta zu Zusammenstößen zwischen den beiden dominanten Gruppen Jaysh al-Islam und Failaq ar-Rahman. Nach Einrichtung der Deeskalationszone traf Russland im Juni 2017 Vereinbarungen mit den beiden Gruppierungen, die Situation scheint jetzt jedoch noch schlimmer als vor der Einrichtung der Deeskalationszone zu sein (IRIN 19.12.2017). Zwischenzeitlich kam es zu einem Rückgang der Kämpfe, die syrische Regierung hielt aber an der Belagerung fest und nahm Mitte November 2017 die Luftangriffe auf das Gebiet wieder auf (Standard 27.12.2017). Die Kampfhandlungen in Ost-Ghouta halten an, wobei sie sich in Gebieten, die von Jaysh al-Islam kontrolliert werden, relativ gesehen verringerten und sich der Konflikt in Gebieten, die von Failaq ar-Rahman kontrolliert werden, intensiviert hat (IRIN 19.12.2017).
Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017).
Die Deeskalationszone in Idlib soll von Russland, Türkei und Iran überwacht werden (DS 23.9.2017). Die mit al-Qaida in Verbindung stehende islamistische Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham ist die mächtigste Gruppe in dieser Deeskalationszone und dominiert vergleichsweise moderatere Gruppierungen die sich selbst als zur Freien Syrischen Armee gehörig bezeichnen (NYT 18.11.2017). Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Anzahl der Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren (ISW 16.10.2017). Von Russland unterstützte syrische Einheiten starteten Ende 2017 eine Offensive gegen Militanten und deren Verbündete in Idlib. UN OCHA berichtete im Januar 2018 von mehr als 200.000 Personen, die durch die Offensive vertrieben wurden (DS 16.1.2018).
Ost-Ghouta und die Provinz Idlib, die wie zuvor beschrieben, beide von Rebellen kontrolliert bzw. von radikal-islamischen Milizen dominiert werden, sind im Januar 2017 hart umkämpft. In Ost-Ghouta eskalierten zu diesem Zeitpunkt die Gefechte, nachdem Rebellen einen Stützpunkt der Armee einkreisen konnten (Zeit 7.1.2018).
Der "Islamische Staat" (IS)
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a).
Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017).
Die russischen Militäreinsätze
Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).
Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:
Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278 , Zugriff 27.12.2017
-Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html , Zugriff 27.12.2017
-Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html , Zugriff 27.12.2017
-BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969 , Zugriff 27.12.2017
-BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673 , Zugriff 17.1.2018
-BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822 , Zugriff 27.12.2017
-BBC News (12.12.2017): Syria Profile - Timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995 , Zugriff 29.12.2017
-BBC News (13.12.2017): Syria war: Putin's Russian mission accomplished, http://www.bbc.com/news/world-europe-42330551 , Zugriff 29.12.2017
-BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 27.12.2017
-CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/ , Zugriff 27.12.2017
-CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 27.12.2017
-DS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliance-declares-offensive-on-raqqa.ashx , Zugriff 27.12.2017
-DS - The Daily Star (23.9.2017): Evaluating ‚de-escalation' in Syria and the Astana talks,
https://www.dailystar.com.lb/Opinion/Commentary/2017/Sep-23/420225-evaluating-de-escalation-in-syria-and-the-astana-talks.ashx , Zugriff 28.12.2017
-DS - The Daily Star (18.10.2017): Daesh defeated in militans' Syrian capital Raqqa,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Oct-18/423078-daesh-defeated-in-militants-syrian-capital-raqqa.ashx?utm_source=Magnet&utm_medium=Related Articles widget&utm_campaign=Magnet tools, Zugriff 27.12.2017
-DS - The Daily Star (26.12.2017): Russia establishing permanent Syria presence: RIA,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-26/431477-russia-establishing-permanent-syria-presence-ria.ashx , Zugriff 29.12.2017
-DS - The Daily Star (16.1.2018): Fighting in northwest Syria causes 200,000 displacements: UN,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-16/433995-fighting-in-northwest-syria-causes-200000-displacements-un.ashx , Zugriff 17.1.2018
-DS - The Daily Star (17.1.2018): Syrian Kurdish PYD urges action against Turkish bombing of Afrin: statement, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-17/434092-syrian-kurdish-pyd-urges-action-against-turkish-bombing-of-afrin-statement.ashx , Zugriff 17.1.2018
-IRIN - Integrated Regional Information Networks (22.6.2017): Aleppo militias become major test for Assad, http://www.irinnews.org/analysis/2017/06/22/aleppo-militias-become-major-test-assad , Zugriff 17.1.2018
-IRIN - Integrated Regional Information Networks (19.12.2017): The man-made disaster in Syria's Eastern Ghouta, https://www.irinnews.org/analysis/2017/12/19/man-made-disaster-syria-s-eastern-ghouta , Zugriff 28.12.2017
-ISW - Institute for the Study of War (3.8.2017): Iran and Al Qaeda Exploit Syria Ceasefire,
https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/08/iran-and-al-qaeda-exploit-syria.html , Zugriff 28.12.2017
-ISW - Institute for the Study of War (16.10.2017): Russia Renews Targeting Civilians: August 14 - October 7, 2017, https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/10/russia-renews-targeting-civilians.html , Zugriff 28.12.2017
-ISW - Institute for the Study of War (22.11.2017): Al Qaeda Clearing the Path to Dominance in Southern Syria, https://iswresearch.blogspot.co.at/2017/11/al-qaeda-clearing-path-to-dominance-in.html , Zugriff 28.12.2017
-ISW - Institute for the Study of War (16.1.2018): Turkey'S Erdogan Pivots to Target U.S.-Backed Force in Syria, https://iswresearch.blogspot.co.at/2018/01/turkeys-erdogan-pivots-to-target-us.html , Zugriff 17.1.2018
-ISW - Institute for the Study of War (19.1.2018): Syria Situation Report: December 14 - January 10, 2017, http://iswresearch.blogspot.co.at/2018/01/syria-situation-report-december-14.html , Zugriff 24.1.2018
-Liveuamap - Live Universal Awareness Map (23.1.2018): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/23.01.2018 , Zugriff 24.1.2018
-NYT - The New York Times (17.10.2017): Raqqa, ISIS "Capital", Is Captured, U.S.-Backed Forces Say, https://www.nytimes.com/2017/10/17/world/middleeast/isis-syria-raqqa.html , Zugriff 27.12.2017
-NYT - The New York Times (18.11.2017): Marked for ‚De-escalation', Syrian Towns Endure Surge of Attacks, https://www.nytimes.com/2017/11/18/world/middleeast/syria-de-escalation-zones-atarib.html , Zugriff 28.12.2017
-Die Presse (24.1.2018): Türkische Offensive in Syrien: 260 "Extremisten" getötet,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5359317/Tuerkische-Offensive-in-Syrien_260-Extremisten-getoetet , Zugriff 24.1.2018
-REACH Initiative (11.2017): Ar-Raqqa Crisis Overview: November 2016 - October 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_syr_raqqa_crisis_overview_november_2017.pdf , Zugriff 27.12.2017
-Reuters (27.12.2017a): Russia accuses U.S. of training former Islamic State fighters in Syria, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-russia-usa/russia-accuses-u-s-of-training-former-islamic-state-fighters-in-syria-idUSKBN1EL0KZ , Zugriff 29.12.2017
-Reuters (27.12.2017b): Turkey's Erdogan calls Syria's Assad a terrorist, says impossible to continue with him, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-turkey/turkeys-erdogan-calls-syrias-assad-a-terrorist-says-impossible-to-continue-with-him-idUSKBN1EL0W5 , Zugriff 29.12.2017
-SD - Syria Deeply (24.11.2017): The Troubling Triumvirate Ruling Over Aleppo,
https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/11/24/the-troubling-triumvirate-ruling-over-aleppo , Zugriff 17.1.2018
-Spiegel - Spiegel Online (29.11.2017): Der Syrienkrieg ist noch lange nicht vorbei,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-der-krieg-ist-noch-lange-nicht-vorbei-a-1180857.html , Zugriff 28.12.2017
-Spiegel - Spiegel Online (5.12.2017): Israel greift offenbar Militäreinrichtung bei Damaskus an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-israel-greift-offenbar-militaereinrichtung-bei-damaskus-an-a-1181742.html , Zugriff 28.12.2017
-Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen,
http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt , Zugriff 27.12.2017
-Der Standard (17.10.2017): Kurden-Sieg in Raqqa, Verlust von Kirkuk,
https://derstandard.at/2000066158956/Irakisches-Militaer-draengt-Kurden-weiter-zurueck , Zugriff 27.12.2017
-Der Standard (3.11.2017): Syrien: Wo ein Krieg zu Ende geht, drohen neue,
https://derstandard.at/2000067071797/Syrien-Wo-ein-Krieg-zu-Ende-geht-drohen-neue , Zugriff 28.12.2017
-Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen,
http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqa-begonnen , Zugriff 27.12.2017
-Der Standard (7.12.2017): Moskau verkündet komplette Befreiung Syriens vom IS,
https://derstandard.at/2000069812571/Moskau-Syrien-komplett-vom-IS-befreit?ref=rec , Zugriff 29.12.2017
-Der Standard (9.12.2017): Aktivisten: IS-Miliz wieder zurück in syrischer Provinz Idlib,
https://derstandard.at/2000069923966/Aktivisten-IS-Miliz-wieder-zurueck-in-syrischer-Provinz-Idlib?ref=rec , Zugriff 3.1.2018
-Der Standard (15.12.2017): Syrien-Runde in Genf war ein Schlag ins Wasser,
https://derstandard.at/2000070412731/Achte-Syrien-Gespraechsrunde-in-Genf-endete-mit-Schuldzuweisungen?ref=rec , Zugriff 28.12.2017
-Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen,
http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wieder-aufgenommen?ref=rec , Zugriff 27.12.2017
-Der Standard (21.12.2017): Russland will Marinebasis im syrischen Tartus ausbauen,
https://derstandard.at/2000070849430/Russland-will-Marinebasis-im-syrischen-Tartus-ausbauen , Zugriff 29.12.2017
-Der Standard (27.12.2017): Schwerkranke können syrische Rebellenbastion verlassen,
https://derstandard.at/2000071090896/Schwerkranke-koennen-syrische-Rebellenbastion-verlassen , Zugriff 29.12.2017
-Der Standard (20.1.2018): Erdogan: Bodenoffensive in Syrien hat "de facto" begonnen,
https://derstandard.at/2000072656629/Tuerkische-Armee-attackierte-erneut-Kurden-Stellungen-in-Syrien?ref=rec , Zugriff 24.1.2018
-Der Standard (22.1.2018): Arabische Staaten kritisieren türkischen Feldzug in Syrien,
https://derstandard.at/2000072788745/Kritik-arabischer-Staaten-an-tuerkischem-Feldzug , Zugriff 24.1.2018
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf , Zugriff 27.12.2017
-Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html , Zugriff 27.12.2017
-Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa , Zugriff 27.12.2017
-Zeit Online (17.10.2017): Kurdisches Bündnis meldet Einnahme von Rakka,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-10/syrien-rakka-islamischer-staat-befreiung , Zugriff 27.12.2017
-Zeit Online (7.1.2018): 18 Tote bei Luftangriffen in Ost-Ghouta, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-01/syrien-luftangriff-tote-rebellen-regierungstruppen-damaskus , Zugriff 17.1.2018
-Zeit Online (23.1.2018): 5.000 Menschen auf der Flucht vor türkischer Offensive,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/tuerkische-offensive-s
Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)
Justizwesen - Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016 und IA 7.2017). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein (USDOS 3.3.2017).
Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016; vgl. HRW 2.8.2017). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the Human":
Torture, disease and death in Syria's prisons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF , Zugriff 25.8.2017
-HRW - Human Rights Watch (2.8.2017): Bassel Pays with His Life for Non-Violent Resistance in Syria, https://www.ecoi.net/local_link/344713/475779_en.html , Zugriff 25.8.2017
-IA - International Alert (7.2017): "Most of the Men want to leave":
Armed groups, displacement and the gendered webs of vulnerability in Syria,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gender_VulnerabilitySyria_EN_2017.pdf , Zugriff 25.8.2017
-SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, http://www.syrianlawjournal.com/index
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).
Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).
Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).
IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State of the World's Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/336435/479102_de.html , Zugriff 23.11.2017
-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html , Zugriff 23.11.2017
-SD - Syria Deeply (18.10.2017): Analysis: The Political Impasse Over Syria's Disappeared,
https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/10/18/analysis-the-political-impasse-over-syrias-disappeared , Zugriff 4.12.2017
-SOHR - Syrian Observatory For Human Rights (16.7.2017): About 475 thousand persons were killed in 76 months of the Syrian revolution and more than 14 million wounded and displaced, http://www.syriahr.com/en/?p=70012 , Zugriff 4.12.2017
-UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html , Zugriff 23.11.2017
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,
http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf , Zugriff 3.1.2018
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2017): Syria Crisis: North East Syria Situation Report No. 13 (1- 31 July 2017),
https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1405545/1788_1503323913_3107.pdf , Zugriff 4.12.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html , Zugriff 23.11.2017
-USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Syria, https://ecoi3.ecoi.net/de/dokument/1408502.html , Zugriff 4.12.2017
Frauen
Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017).
Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).
Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzen soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017).
Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird (Syria Direct 14.12.2017).
Bewegungsfreiheit
Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der sogenannte Islamische Staat (IS) wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 1.2017). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 3.3.2017). Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 3.3.2017). Im Juni 2017 lebten in Syrien 540.000 Menschen unter Belagerung (UNOCHA 30.6.2017).
Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten erheblich ein. Zusätzlich gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Frauen haben eine etwas größere Bewegungsfreiheit an Checkpoints - allerdings bei erhöhter Gefahr, Opfer von sexueller und physischer Gewalt durch die Kriegsparteien oder individuelle kriminelle Elemente zu werden. In Gebieten, welche vom IS kontrolliert werden, sind Frauen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt. Ihr Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit sind sehr stark eingeschränkt oder komplett untersagt (UNHRC 11.2.2016). Der IS erlaubt Frauen nicht, ohne einen nahen männlichen Verwandten durch das von ihnen kontrollierte Gebiet zu reisen (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schloss regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 3.3.2017).
Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt (Landinfo 11.11.2016).
5,3 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (UNOCHA 10.2017). Seit Beginn des Jahres 2016 wurden erhöhte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit implementiert, sowohl innerhalb Syriens als auch in den Nachbarländern. Die Landgrenzen werden durch die Nachbarstaaten streng überwacht, und es gibt strikte Bedingungen für Einreisevisa, um in den Libanon oder die Türkei einreisen zu können (MMP 4.2017). Grundsätzlich ist die türkische Grenze geschlossen, verletzte Flüchtlinge werden zur Behandlung jedoch in die Türkei gebracht. Im April 2017 stellte die Türkei den Bau einer Grenzmauer zwischen Syrien und der Türkei fertig. Die Mauer erstreckt sich über mehr als die Hälfte der 911 Kilometer langen syrisch-türkischen Grenze (Spiegel 12.4.2017).
Die Grenze zu Jordanien ist ebenfalls geschlossen (MMP 4.2017). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat/Hadalat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Standard 5.10.2016 und C. Kozak 28.12.2017). Im September 2017 verließen die geschätzten 5.000 Bewohner des Lagers in Hadalat aufgrund des Näherrückens der Regimeeinheiten und vermehrter Luftangriffe dieses und zogen in das viel größere, jedoch ähnlich verarmte, Rukban-Lager, das ungefähr 100 Kilometer nordöstlich davon liegt. Zwei Rebellen-Fraktionen der Freien Syrischen Armee (FSA) evakuierten die Bewohner des Lagers (Syria Direct 6.9.2017; vgl. CRS 13.10.2017). Am Ende des Jahres 2016 wurde die Anzahl der zwischen der jordanischen und der syrischen Grenze lebenden Personen auf 85.000 Menschen geschätzt, im August 2017 soll die Zahl zwischen 45.000 und 50.000 gelegen sein (IDMC 4.10.2017). In Rukban herrscht ein Mangel an Wasser und Medikamenten. Rechtsstaatlichkeit ist nicht gegeben, und Verbrechen sind häufig (Syria Direct 6.11.2017). Die letzte der sporadischen Hilfslieferungen in das Lager in Rukban fand laut UNHCR zwischen Mai und Juni 2017 statt, seither sind jedoch hunderte Personen vor den Kämpfen in Deir ez-Zour nach Rukban geflohen (RD 30.10.2017). Inoffizielle Schmuggelrouten existieren wahrscheinlich, die Grenze kann jedoch für Syrer und Palästinenser aus Syrien als geschlossen angesehen werden (C. Kozak 28.12.2017).
Die Situation an der syrisch-irakischen Grenze ist komplizierter. Bis vor kurzem war der Zugang zur Grenze durch die Präsenz des IS entlang der syrisch-irakischen Grenze seit 2014 eingeschränkt. Der einzige aktive Grenzübergang war und bleibt der Peshkhabour-Grenzübergang zwischen Irakisch-Kurdistan und Nordsyrien. Flüchtlinge nutzten diesen Grenzübergang in beide Richtungen, um von Syrien nach Irakisch-Kurdistan und vom Nordirak in von der YPG kontrollierte Teile Nordsyriens zu fliehen. Die Situation am Grenzübergang wurde jedoch auch von politischen Auseinandersetzungen zwischen der syrisch-kurdischen YPG und der Regionalregierung Kurdistan-Iraks (KRG) beeinflusst, was zu regelmäßigen Schließungen und Zugangsbeschränkungen für Syrer und Palästinenser aus Syrien führte. Die Zusammenstöße zwischen der KRG und den irakischen Sicherheitskräften im Nordirak drohten ebenfalls den Zugang zu verhindern. Der übrige Teil der syrisch-irakischen Grenze bleibt als Militärzone in der Anti-IS-Kampagne geschlossen, wobei inoffizielle Wege nach Irakisch-Kurdistan existieren können (C. Kozak 28.12.2017).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (BFA 8.2017).
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Palästinenser sind in ihren Reisebewegungen in der Region eingeschränkt, z.B. können Syrer Aufenthaltsgenehmigungen für den Libanon erhalten, die sechs Monate gültig sind. Palästinenser hingegen können nur ein Visum für eine Woche bekommen, das nur einmal erneuerbar ist. Theoretisch haben Palästinenser die Möglichkeit in Nachbarländer zu reisen, um in dort ansässigen Konsulaten Visa abzuholen. Im Libanon etwa ist es ihnen grundsätzlich erlaubt einzureisen, wenn sie einen Nachweis für einen Termin bei einer Botschaft und die notwendigen Dokumente besitzen. Weiters wird der libanesische Geheimdienst von der Botschaft im Vorhinein über den beabsichtigten Grenzübertritt von Syrien in den Libanon informiert und gebeten, den Grenzübertritt zu ermöglichen. In der Praxis wird Palästinensern jedoch die Einreise in den Libanon willkürlich verweigert. Für Personen mit entsprechenden Verbindungen und für wohlhabende Personen ist es einfacher, willkürliche Hindernisse bei der Einreise in den Libanon zur Erlangung von Visa zu umgehen (BFA 8.2017).
Quellen:
-BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 19.10.2017
-Christopher Kozak, Senior Research Analyst, Insitute for the Study of War (28.12.2017): Informationen per e-Mail
-CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf , Zugriff 27.12.2017
-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html , Zugriff 20.10.2017
-IDCM - Internal Displacement Monitoring Centre (4.10.2017): Syrians at the berm: surviving in nightmarish conditions and with an uncertain status,
http://www.internal-displacement.org/library/expert-opinion/2017/syrians-at-the-berm-surviving-in-nightmarish-conditions-and-with-an-uncertain-status , Zugriff 22.11.2017
-Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf , Zugriff 22.11.2017
-MMP - Mixed Migration Platform (4.2017): Mixed Migration Monthly Summary - April 2017 - Middle East, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MMP-Monthly-Summary-April-2017.pdf , Zugriff 21.11.2017
-RD - Refugees Deeply (30.10.2017): Inside Rukban Camp, One of Syria's Most Desperate Settelments, https://www.newsdeeply.com/refugees/articles/2017/10/30/inside-rukban-camp-one-of-syrias-most-desperate-settlements-2 , Zugriff 22.11.2017
-Spiegel - Spiegel Online (12.4.2017): Türkei stellt Grenzmauer fertig,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-tuerkei-stellt-grenzmauer-fertig-a-1142949.html , Zugriff 21.11.2017
-Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten,
http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten , Zugriff 21.11.2017
-Syria Direct (6.9.2017): As battles approach, displaced Syrians empty border camp: 'No stabilty in our lives', http://syriadirect.org/news/amid-regime-advances-in-eastern-desert-displaced-syrians-empty-front-line-border-camp-for-more-uncertainty- ‘no-stability’/, Zugriff 21.11.2017
-Syria Direct (6.11.2017): In a town recovering from Islamic State slaughter, memories of Muslim-Christian friendship, http://syriadirect.org/news/in-a-town-recovering-from-islamic-state-slaughter-memories-of-muslim-christian-friendship/ , Zugriff 21.11.2017
-UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic,
http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf , Zugriff 20.10.2017
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.6.2017): Syrian Arab Republic: Besieged Communities, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acc-11_syr_overview_besieged_june_en_20170801.pdf , Zugriff 24.8.2017
-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2017): Syrian Arac Republic - Key Figures, https://www.unocha.org/syria , Zugriff 20.11.2017-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html , Zugriff 11.8.2017"
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerinnen und zu ihrem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihrer Eltern. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf das von ihr im Verfahren vorgelegte Dokument (syrischer Personalausweis). Ihre Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Identitäten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin konnten mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; die im Spruch angeführten Namen dienen lediglich zur Identifizierung der beiden Beschwerdeführerinnen als Verfahrenspartei. Das im Verfahren vorgelegte Dokument (syrisches Familienbuch) war nämlich nicht geeignet, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen, dass den Beschwerdeführerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine maßgebliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation insbesondere durch Angehörige des Islamischen Staates bzw. eine Verhaftung durch das syrische Regime droht, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten zentrale Elemente der Ideologie des IS sind. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017). Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzen soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017). In Gebieten, welche vom IS kontrolliert werden, sind Frauen zahlreichen Beschränkungen ausgesetzt. Ihr Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit sind sehr stark eingeschränkt oder komplett untersagt (UNHRC 11.2.2016). Der IS erlaubt Frauen nicht, ohne einen nahen männlichen Verwandten durch das von ihnen kontrollierte Gebiet zu reisen (USDOS 3.3.2017). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017). Weiters kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen (Gesetz Nr. 18, 2014). Bei der Sicherheitsprüfung an den Grenzübergangsstellen wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen werden bei ihrer Einreise untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Die Stellung eines Asylantrags gilt nämlich als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung (Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014). Die syrische Regierung betrachtet bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung, darunter fallen u. a. Asylanträge (UNHCR 02.2017). Weiters reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Das Risiko, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erwecken bzw. in deren Blickfeld zu geraten und einer regimekritischen Gesinnung verdächtigt zu werden, wird im konkreten Fall durch die Herkunft der Beschwerdeführerinnen und ihre Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft nochmals entsprechend erhöht.
Den Berichten ist nämlich zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe entnommen werden könne, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren zwar eingestanden, dass der geschilderte Sachverhalt, die Ablehnung einer Zwangsheirat mit einem IS-Angehörigen, grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnte, diesen nachvollziehbaren und durch die Länderberichte gedeckten Umstand aber letztlich lediglich mit der allgemeinen Feststellung abgetan, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Familienmitglieder ausgeführt hätten, inwiefern sie wegen der Ablehnung dieser Eheschließung verfolgt worden seien. Weiters hat die Behörde weder die illegale Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus Syrien, noch ihre Herkunft aus einem Gebiet des Islamischen Staates und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Probleme bzw. Konsequenzen mit den syrischen Behörden entsprechend berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerinnen und ihre Eltern haben zu ihren Ausreisegründen im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende sowie übereinstimmende Angaben gemacht und einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht. So haben die Erstbeschwerdeführerin und ihre Eltern gleichlautend angegeben, dass sie von Leuten des Islamischen Staates (wiederholt) aufgesucht worden und um die Hand der Erstbeschwerdeführerin gebeten worden seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat eindeutig angegeben, dass sie von diesem Vorfall Kenntnis erlangt habe. Ferner haben ihre Eltern einhellig bestätigt, dass sie von den Islamisten bedroht und attackiert worden seien. Nachdem sie ihre Heimat bereits wenig später verlassen haben, ist es letztlich zu keiner weiteren Eskalation gekommen.
Insoweit die belangte Behörde im vorliegenden Fall deshalb ausführt, dass insbesondere die Erstbeschwerdeführerin einen persönlichen Angriff oder eine Verfolgung in Syrien ausdrücklich verneint habe, ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch den Islamischen Staat bzw. dessen Angehörige oder durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bzw. eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden haben oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat dabei vor allem übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Heimatregion bereits wenig später, noch vor einer Eskalation der Lage mit ihren Eltern verlassen bzw. erst durch ihre illegale Ausreise einen Grund für eine mögliche Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben bzw. dass sie frühestens im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden "Sicherheitsprüfung" durch die Grenzbehörden ausgesetzt sind, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge (etwa ihre Herkunft) herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Auch wenn sie bei ihrer gemeinsamen Ausreise mit den Eltern noch keine Probleme hatten, können Schwierigkeiten für die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr im Rahmen der Grenzkontrolle bzw. bei IS-Kontrollpunkten nach Ansicht des BVwG dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. intensive Einreisekontrolle).
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass die Sicherheitsorgane am Flughafen freie Hand haben und es keine Schutzmechanismen gibt, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird (IRB 19.01.2016). Weiters ist eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihrer Herkunft aus einem IS-Gebiet und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Land von den syrischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) zufolge werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Der syrische Staat verfügt nämlich über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachtet. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte "feindschaftliche" bzw. regimekritische, politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des (aktuellen) Vorgehens des Islamischen Staates mit Verrätern und Abtrünnigen bzw. des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerinnen als (möglichen) Widerständlern, Neinsagern bzw. Regimegegnerinnen in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird.
Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen seitens bewaffneter Milizen, insbesondere der Islamischen Staates geboten werden kann. Die Beschwerdeführerinnen wären allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von bewaffneten Gruppierungen daher schutzlos ausgeliefert.
Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Daher wären die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Gefangennahme und Vergeltungsmaßnahmen seitens des IS bzw. der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter durch die syrischen Behörden ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen schon wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet und ihrer Herkunft aus einem IS-Gebiet die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und entsprechend verfolgt werden könnten. Ferner ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf eine "feindselige Gesinnung" unterstellt wird und dass sie Vergeltungsmaßnahmen zu erwarten haben bzw. dass ihnen (neuerlich) eine Zwangsverheiratung droht.
Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerinnen stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
3.2. Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,
- dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,
[...]
- dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.
Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG , welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.
Es ist den Beschwerdeführerinnen gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:
Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführerinnen aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier des Islamischen Staates oder der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Bei einer Rückkehr ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen zunächst von den syrischen Grenzbehörden im Rahmen der Sicherheitsprüfung angehalten und zumindest näher überprüft werden. Dabei würden vor allem ihre illegale Ausreise aus Syrien, ihre Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam sowie ihre Herkunft aus einer vom Islamischen Staat beherrschten Gegend bekannt werden. Ferner droht ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf auch eine Verfolgung durch die Angehörigen des IS, zumal sie alleine durch ihre Rückkehr, insbesondere aus dem westlichen Ausland, besondere Aufmerksamkeit erregen würden. In weiterer Folge würden ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Konsequenzen wegen der verweigerten Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem IS-Kämpfer bzw. (neuerlich), nunmehr auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, eine Zwangsheirat drohen.
Es ist daher zu erwarten, dass den Beschwerdeführerinnen von den Anhängern des Islamischen Staates eine "feindliche Gesinnung" unterstellt wird bzw. dass sie als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden, bzw. dass ihnen eine solche Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Dabei reicht allein der Verdacht, dass eine Person eine feindliche Einstellung bzw. regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Schließlich basiert die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen jedenfalls wesentlich in der ihnen zugeschriebenen "feindlichen" bzw. oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen "feindlichen" bzw. oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine (staats)feindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires (staatliches) Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen der Terrormiliz bzw. des syrischen Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht zum einen vom Islamischen Staat und zum anderen von der syrischen Regierung aus und droht ihnen einerseits wegen ihrer Weigerung, sich den Vorschriften des Islamischen Staates zu beugen bzw. die Vermählungswünsche zu respektieren und andererseits wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Herkunft und ihrer Konfession. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen haben. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen über die Möglichkeit verfügen würden, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Die Beschwerdeführerinnen konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) ablehnenden, feindschaftlichen bzw. regimekritischen, politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 27.01.2016 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführerinnen nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
