BVwG W183 2186815-1

BVwGW183 2186815-119.6.2018

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6c Abs1 Z1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §15 Abs2
GGG Art.1 §15 Abs3a
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TPTeil I
JN §56 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2186815.1.00

 

Spruch:

W183 2186815-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 31.10.2017, Zl. Jv 4396/17i-33, betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 19.05.2017 brachte der Beschwerdeführer (BF) am Handelsgericht Wien eine Klage (Zl. XXXX ) ein und bezifferte den Streitwert für die Gebührenbemessung mit EUR 5.000,00. Mittels Gebühreneinzug wurden am 06.06.2017 EUR 299,00 vom Konto seiner Rechtsvertretung abgebucht. Am 21.08.2017 wurden weitere EUR 5.261,00 eingezogen.

 

2. Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 beantragte der BF gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 GEG die Rückzahlung des (angeblich) zu viel eingezogenen Betrages von EUR 5.261,00 und führte aus, dass in der Klage ein nicht auf Geld gerichtetes Begehren mit einem auf einen Geldbetrag gerichteten Begehren kombiniert worden sei, weshalb die Gerichtsgebühr ausschließlich auf Basis des auf Geld gerichteten Begehrens zu bemessen sei. Es sei von dem Eventualbegehren 16 mit einem Streitwert von EUR 5.000 auszugehen. Auch seien die Eventualbegehren für die Gerichtsgebührenbemessung nicht zusammen zu rechnen.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017 (zugestellt am 08.11.2017) gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag des BF nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass statt von einem Streitwert von EUR 5.000,00 - wie vom BF beziffert - von einem Streitwert von EUR 260.100,00 auszugehen sei, und seien demnach zusätzliche Gebühren in Höhe von EUR 5.261,00 einzuziehen gewesen. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt werde. Der Streitwert setze sich daraus zusammen, dass sich für Punkt 1 des Hauptbegehrens EUR 100.000,00 ergeben würden (die begehrte Leistung sei die zur Verfügung Stellung von EUR 50.000,00 pro Gesellschafter, es gebe zwei Gesellschafter), Punkt 2 sei vom BF selbst mit EUR 5.100,00 bewertet worden, die Punkte 3-7 jeweils mit EUR 31.000,00 (fünfmal: daher EUR 155.000,00). Bei einem Streitwert von EUR 260.100,00 würde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 5.560,00 betragen, abzüglich der durch Einziehung bereits entrichteten Pauschalgebühr von EUR 299,00 würde sich daher der Betrag von EUR 5.261,00 ergeben.

 

4. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass Punkt 1 des Hauptbegehrens ein auf Geld gerichtetes Begehren sei. Der BF begehre darin ausdrücklich, dass ein Beschluss gültig zu Stande gekommen sei. Der Inhalt des Beschlusses, wonach Barmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, sei unabhängig vom Feststellungsbegehren, welches nach § 56 Abs. 2 JN nach eigener Bewertung festzusetzen sei. Es gehe dem BF gerade nicht darum, mit der Feststellung das Bestehen oder Nichtbestehen einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung zu begehren. Sein rechtliches Interesse sei nicht der Geldbetrag, sondern die Feststellung, dass der Beschluss bzw. die Beschlüsse gültig zustande gekommen seien. Der BF sei selbst einer der Gesellschafter und müsse, im Falle des gültigen Zustandekommens der Beschlüsse, der Gesellschaft Barmittel zur Verfügung stellen. Daher habe allenfalls die Gesellschaft selbst eine Geldforderung gegenüber den Gesellschaftern, jedoch nicht der BF. Der BF begehre nicht diese Leistung, sondern wäre vielmehr selbst dazu verpflichtet. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pauschalgebühr lediglich vom Eventualbegehren, einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung, zu berechnen sei.

 

5. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 (eingelangt am 21.02.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF beantragte in seiner am 19.05.2017 überreichten Klage folgendes Urteil:

 

"Es wird festgestellt, dass

 

1. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 1 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: "Der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern jeweils EUR 50.000,-- Barmittel zur Verfügung gestellt, um die weitere Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Die Barmittel sind innerhalb von 7 Tagen auf das Firmenkonto einzuzahlen."

 

2. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: "Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird festgestellt.

 

3. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: "Gegen

XXXX werden wegen nachteiliger, mutwilliger und schadenskausaler Provokation der Kündigung eines existentiellen Bestandsvertrages der XXXX durch den Bestandgeber Schadenersatzansprüche geltend gemacht."

 

4. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 4 kein Beschluss zustande gekommen ist.

 

5. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 kein Beschluss zustande gekommen ist.

 

6. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 6 kein Beschluss zustande gekommen ist.

 

7. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 7 kein Beschluss zustande gekommen ist.

 

in eventu

 

Es wird festgestellt, dass

 

8. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss nichtig ist.

 

9. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss nichtig ist.

 

10. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss nichtig ist.

 

11. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss nichtig ist.

 

in eventu

 

12. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der XXXX zu Tagesordnungspunkt 4 wird für nichtig erklärt.

 

13. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der XXXX zu Tagesordnungspunkt 5 wird für nichtig erklärt.

 

14. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der XXXX zu Tagesordnungspunkt 6 wird für nichtig erklärt.

 

15. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der XXXX zu Tagesordnungspunkt 7 wird für nichtig erklärt.

 

in eventu

 

16. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.000 zu bezahlen."

 

1.2. Es gab zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der Entstehung des Gebührenanspruchs zwei Gesellschafter.

 

1.3. Für das Klagebegehren 2 wurde von BF der Streitwert mit dem Betrag von EUR 5.100,00 angesetzt; für die Klagebegehren 3 bis 7 jeweils mit dem Betrag von EUR 31.000,00.

 

1.4. Aus Punkt III. (Zum Geldersatz - Begehren 16) des Klagschriftsatzes ergibt sich, dass sich das Eventualbegehren 16 ausschließlich auf das Hauptbegehren 1 bezieht.

 

1.5. Es wurden insgesamt EUR 5.560,00 an Gebühren vom Konto der Rechtsvertretung des BF eingezogen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant ist der Klagsschriftsatz des BF vom 19.05.2017. Aus diesem ergibt sich unzweifelhaft die Bewertung der Hauptbegehren 2 bis 7 gem. § 56 Abs. 2 JN (Punkt II. 2.), des Weiteren der Umstand, dass die gegenständliche Gesellschaft zwei Gesellschafter hat (Punkt II. 3) und schließlich die Tatsache, dass sich das Eventualbegehren 16 ausschließlich auf das Hauptbegehren 1 bezieht, weil unter Punkt III. der Klage nur zu den gesetzten Kapitalisierungsmaßnahmen ausgeführt wird. Diese betrafen den Tagesordnungspunkt 1 der Generalversammlung vom 22.03.2017. Lediglich das Hauptbegehren 1 sowie das Eventualbegehren 16 haben Tagesordnungspunkt 1 der Generalversammlung zum Gegenstand, nicht aber die restlichen Haupt- bzw. Nebenbegehren. Dies geht klar auch aus Punkt III. des Klagsschriftsatzes hervor.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage

 

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

 

Gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 19.05.2017 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 I GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017.

 

Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

 

Gemäß § 7 Abs. 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und sonstigen Rechtsmittelverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Der BF brachte am 19.05.2017 die Klage ein und wurde somit zahlungspflichtig.

 

Gemäß TP 1 I GGG wird die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmt, und zwar bei einem Streitwert zwischen EUR 2.000,00 und EUR 3.500,00 EUR 163,00, zwischen EUR 70.000,00 und EUR 140.000,00 EUR 2.779,00 und zwischen EUR 210.000,00 bis EUR 280.000,00 EUR 5.560,00.

 

Zur Bewertung des Streitgegenstandes

 

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN).

 

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

 

"Für die von § 15 Abs. 2 GGG angeordnete Zusammenrechnung kommt es primär darauf an, dass nur ein zivilgerichtliches Verfahren vorliegt und nicht mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben." (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147)

 

Daraus folgt in einem ersten Schritt, dass die Streitwerte der Hauptbegehren 1 bis 7 zusammenzurechnen sind und die Summe eine einheitliche Bemessungsgrundlage bildet.

 

Zur Bewertung des Hauptbegehrens 1:

 

Gemäß 15 Abs. 3a GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN - der Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, wenn dieser in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist.

 

"Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2014, 2012/16/0199). (...) § 15 Abs. 3a GGG stellt - wie auch aus den ErläutRV (Hinweis 613 BlgNR 22. GP 26) und der dort referierten Judikatur erhellt - nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird." (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033)

 

"Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage sei (hier: Feststellung der Beschlussfassung der Gesellschafter einer GmbH auf eine Kapitalerhöhung in Höhe von 300.000 Euro), ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger (hier: 36.000 Euro) die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen werde, bedeute dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anzuwenden wäre. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033." (Wais/Dokalik, MGA Gerichtsgebühren13 E27 zu § 15 GGG).

 

"§ 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten." (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199)

 

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass es zwei Gesellschafter gibt, ist somit das Hauptbegehren 1 mit EUR 100.000 zu bewerten.

 

Zur Bewertung der Hauptbegehren 2 bis 7:

 

Fest steht, dass es sich bei diesen Begehren um Feststellungsbegehren handelt, wobei hier im Unterschied zu dem Begehren 1 kein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist. § 56 Abs. 1 JN gelangt für die Begehren 2 bis 7 nicht zur Anwendung, weil zum einen keine Geldsumme genannt ist und sich zum anderen das Eventualbegehren 16, welches zwar eine Geldsumme nennt, ausschließlich auf das Hauptbegehren 1 und nicht auf die Hauptbegehren 2 bis 7 bezieht.

 

Gegenständlich ist daher § 56 Abs. 2 JN maßgeblich. Gemäß § 56 Abs. 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt, hat der Kläger eine Bewertung der Hauptbegehren 2 bis 7 in seinem Schriftsatz vorgenommen und ist diese als Streitwert zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

 

Gemäß § 6c Abs. Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

 

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich damit im Ergebnis Folgendes:

 

Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit EUR 100.000,00 zu bewertenden Hauptbegehren 1 sowie den vom BF mit EUR 5.100,00 bewerteten Hauptbegehren 2 und den jeweils mit EUR 31.000,00 bewerteten Hauptbegehren 2 bis 7 zusammen. Die Summe (Bemessungsgrundlage) beträgt sohin EUR 260.100,00. Daraus folgt eine Pauschalgebühr gem. TP 1 I GGG in Höhe von EUR 5.560,00. Zieht man davon die bereits in einem ersten Schritt eingezogene Summe von EUR 299,00 ab, ergibt dies einen Betrag von EUR 5.261,00. Dieser Betrag wurde nach den obigen Ausführungen ebenfalls zu Recht von der Behörde eingezogen, weshalb für den BF kein Rückzahlungsanspruch besteht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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