B-VG Art.133 Abs4
GehG §13c
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2178689.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorständin des XXXX vom 11.10.2017, Zl. BMF-00122144/010-PA-SU/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Gehaltsreduzierung während seiner Außerdienststellung von September 2013 bis einschließlich September 2014 erlassen. Begründend führte er dazu aus, er habe sich am 02.09.2013 unter Vorlage eines Facharztgutachtens ordnungsgemäß zum Dienstantritt gemeldet. Auch habe er iSd § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ärztliche Bescheinigungen lückenlos beigebracht. Trotzdem sei er "außer Dienst" gestellt worden. Er habe somit seine Abwesenheit nicht zu verantworten und die Gehaltskürzung gemäß § 13 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) sei zu Unrecht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der Dienstbehörde stehe es zwar frei auf Dienstleistungen zu verzichten und einen Beamten zu beurlauben, dies dürfe jedoch unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Gehaltskürzung nach § 13c GehG 1956 führen. Da sein Gehalt somit zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 nicht auf 80% zu kürzen gewesen sei, hätte § 13 Abs. 9 GehG 1956 auch nicht zur Anwendung kommen dürfen. Es werde daher die Berichtigung der Bezugsansprüche bzw. ergänzend zum Antrag vom 12.01.2017 der Antrag gestellt, einen Feststellungsbescheid über die Bezugshöhe von Oktober 2014 bis dato gestellt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.08.2017 und 04.09.2017 erhob dieser Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde über den Feststellungsantrag vom 12.01.2017 bzw. den Ergänzungsantrag vom 22.02.2017 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
Mit im Spruch genannten Bescheid des XXXX vom 11.10.2017, zugestellt am 12.10.2017, wurden die Monatsbezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2017 gemäß § 3 GehG 1956 unter Berücksichtigung der Kürzungsbestimmung des § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1956 bemessen und das Verfahren hinsichtlich der Säumnisbeschwerde gemäß § 16 VwGVG eingestellt. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Bediensteter des XXXX den Arbeitsplatz eines Teamexperten XXXX im XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit: A2/3) innehabe. Von 15.10.2010 bis 22.10.2010 sei er krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen. Mit Wirkung vom 23.11.2010 habe er sich erneut krank gemeldet und diese krankheitsbedingte Abwesenheit dauere noch immer an. Aufgrund des andauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers seien mehrfach vertrauensärztliche Untersuchungen gemäß § 52 BDG 1979 durch verschiedene Gutachter angeordnet worden, die allesamt festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei seinen Dienstpflichten auf seinem Arbeitsplatz nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen privaten Befundbericht seines behandelnden Arztes vom 28.08.2013 vorbringe, dass er ab 02.09.2013 wieder dienstfähig gewesen sei, werde darauf hingewiesen, dass den eingeholten Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 11.12.2012 und 07.10.2013 sowie den Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 und 04.09.2017 ein wesentlich höherer Stellenwert einzuräumen seien. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung nach § 13c GehG 1956 bei krankheitsbedingter, 181 Kalendertage übersteigender Dienstverhinderung sei somit am 24.05.2011 eingetreten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014 sei der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Bezugskürzung nach § 13c Abs. 9 GehG 1956 aufrechtzuerhalten gewesen sei. Nachdem gegen den Bescheid vom 13.08.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser sodann vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.04.2017 (W122 2015098-1) behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei, sei der Beschwerdeführer wiederum krankheitsbedingt abwesend gewesen. Die Bezugskürzung nach § 13c Abs. 1 GehG 1956 dauere daher weiter an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass er sich unter Vorlage eines Facharztgutachtens, das seine Dienstfähigkeit grundsätzlich bescheinige, zum Dienstantritt am 02.09.2013 gemeldet habe. Die Folgezeit könne somit nicht als Krankenstand gewertet werden. Am selben Tag sei durch die Behördenleiterin die Weisung an ihn ergangen, dass er "bis auf weiteres von einer Dienstleistung befreit" sei, da man ein medizinisches Gutachten der BVA abwarte, um sich Klarheit über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Die belangte Behörde habe daher die Bezugskürzung aufrechterhalten, obwohl die Voraussetzungen des § 13c GehG 1956 nicht vorlägen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht beim XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer meldete am 23.11.2010 seinem Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung.
Laut einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2011 besteht beim Beschwerdeführer eine schwere chronifizierte Depression, ein organisches Psychosyndrom und ein kognitives Defizit. Mit ausreichenden Therapiemaßnahmen wurde mit einer Widerherstellung frühestens in sechs bis neun Monaten gerechnet.
Laut einem weiteren von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.11.2011 wurde festgestellt, dass es bei gleichbleibender Diagnose zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers kam. Es wurde angeraten aus psychiatrischer Sicht ein sofortiges Pensionierungsverfahren einzuleiten.
Am 23.10.2012 leitete die Dienstbehörde das Ruhestandsversetzungsverfahren ein.
Am 10.12.2012 wurde von der BVA ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol und einem abgelaufenen Hirninfarkt 2/2011 leidet. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund depressiver Symptomatik mit eingeschränkter psychoemotionaler Leistungsbreite, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen sowie reduzierter affektiver Anpassung und vermindertem Antrieb beruflich nicht einsatzfähig. Es wurde eine stationäre Behandlung in einer fachspezifischen Einrichtung mit nachfolgender ambulanter Behandlung empfohlen. Eine Nachuntersuchung zur Feststellung der verbleibenden Leistungsminderung wurde in neun Monaten vorgeschlagen.
Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2013 geht Folgendes hervor: "Diagnose: Rezid. degen. Störung, derzeit schwere Episode, zn Thalamusinfarkt li 02/2012, HIV-Infektion, unter Nachweisgrenze, C2-Abusus [...] Trotz aller Therapie Null Zukunftsperspektiven. Arbeitsfähigkeit weiterhin Null gegeben und aufgrund der langen Anamnese + Therapieresistenz auch weiterhin skeptisch zu beurteilen. Erneute stationäre Behandlung geplant."
Aus einem weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.08.2013 ergibt sich, dass eine rezid. degen. Störung in Remission, Anpassungsstörung, gegeben sei, und die klinische Besserung bedingt durch die Aussicht auf eine sinnstiftende und wertige Tätigkeit so weit fortgeschritten zu sein scheine, dass die Arbeitsfähigkeit durchaus wieder gegeben sei.
Am 02.09.2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Vorlage dieses Facharztgutachtens zum Dienstantritt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 52 BDG 1979 einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die BVA unterzogen wurde. Aufgrund dieses Gutachtens und des von ihm vorgelegten Befundberichts geht die Dienstbehörde von einer zumindest derzeitigen Dienstunfähigkeit aus. Bis zur neuerlichen gutachterlichen Klärung des Gesundheitszustandes geht die Dienstbehörde davon aus, dass er bis auf weiteres nicht ist der Lage sei, die Aufgaben, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu erfüllen. Ein Dienstantritt sei daher bis auf weiteres nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde somit von der Dienstbehörde im Krankenstand belassen.
Am 03.10.2013 wurde von der BVA ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt, aus dem als Diagnose hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter einem hirnorganischem Psychosyndrom nach Hirninsult sowie langjährigem schädlichem Alkoholgebrauch sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode leidet. Hinsichtlich des Leistungskalküls wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten kognitiven Leistungseinschränkungen sowie ausgeprägten Verhaltensmodalitäten im Rahmen einer schweren hirnorganischen Störung leidet. Aufgrund der schweren Defizite ist jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Durch intensive - stationäre - Behandlung könnte eine gewisse Stabilisierung, insbesondere der Verhaltensmodalitäten erzielt werden. Eine ausreichende Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten sei aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht wahrscheinlich, weshalb von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Aus der Stellungnahme der leitenden Ärztin der BVA vom 04.02.2014 geht hervor, dass die prognostische Aussage im Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 revidiert wurde. Da der Beschwerdeführer den empfohlenen ärztlichen Behandlungen nicht ausreichend nachkomme, müsse eine Besserung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Eine neuerliche Begutachtung wurde für Oktober/November 2014 zur Feststellung des Leistungskalküls nach durchgeführter fachgerechter Behandlung empfohlen.
Ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.05.2014 besagt, dass der Beschwerdeführer eine rezidivierende Depression, ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schlaganfall sowie einen Zustand nach langjährigem schädlichem Alkoholgebrauch aufweist. Es sei sicherlich nicht zu erwarten, dass noch eine Besserung erreicht werden könne, sodass der Beschwerdeführer wieder in der Lage wäre, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes uneingeschränkt wahrzunehmen. Zu lange sei bereits der Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form gegeben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, W122 2015098-1, wurde der durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014 abgeänderte Bescheid vom 13.10.2014 behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Laut einem weiteren von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.09.2017 weist der Beschwerdeführer eine rezidivierende Depression, aktuell keine Krankheitsphase (ICD 10, F 32), Zustand nach Schlaganfall sowie einen Zustand nach langjährigem schädlichem Alkoholgebrauch auf. Aus gutachterlicher Perspektive besteht keine Aussicht, dass der Beschwerdeführer fürderhin in der Lage sein werde, seine Arbeitstätigkeit auszuführen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den darin befindlichen Sachverständigengutachten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde im Krankenstand belassen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013, womit der Beschwerdeführer informiert wurde, dass die Dienstbehörde von seiner Dienstunfähigkeit ausgeht und ein Dienstantritt somit nicht möglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet:
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6) - (8) [...]
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."
2. § 51 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
3. Zunächst ist festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass am 24.05.2011 die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Bezugsminderung, nämlich eine Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen, eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass die Gehaltskürzung ab September 2013 zu Unrecht erfolgt sei, weil er sich zu diesem Zeitpunkt wieder zum Dienst gemeldet habe und in weiterer Folge durch die Dienstbehörde von der Dienstleistung befreit worden sei.
§ 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, dass nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt. Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn 1) der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder 2) die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder
3) die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde. Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krankgeschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl. auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben (vgl. VwGH 30.09.1996, 95/12/0212).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich am 02.09.2013 wieder zum Dienstantritt gemeldet habe und zu diesem Zeitpunkt wieder dienstfähig gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem ärztliches Sachverständigengutachten der BVA zur Leistungsfeststellung vom 11.12.2012 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, schädlichem Gebrauch von Alkohol und einem abgelaufenen Hirninfarkt leidet und beruflich nicht einsatzfähig ist.
Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2013 geht noch hervor, dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben ist.
Nun behauptet der Beschwerdeführer, dass er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt und sich am 02.09.2013 zum Dienstantritt gemeldet habe.
Die Frage der Dienstfähigkeit ist jedoch nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).
Dazu verweist der Beschwerdeführer auf einen vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.08.2013 aus dem sich ergebe, dass eine klinische Besserung bedingt durch die Aussicht auf eine sinnstiftende und wertige Tätigkeit so weit fortgeschritten zu sein scheine, dass die Arbeitsfähigkeit durchaus wieder gegeben sei.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Befundbericht vom 28.03.2013 allein zeigt jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf, da dieser nicht in einem Zusammenhang mit den Anforderungen an seinen Arbeitsplatz steht und sich insofern als nicht ganz nachvollziehbar erweist, als wenige Monate zuvor derselbe Facharzt in einem Befundbericht vom 07.05.2013 genau zur gegenteiligen Ansicht gelangte, indem er feststellte, dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben und aufgrund der langen Anamnese und Therapieresistenz auch weiterhin skeptisch zu beurteilen sei. Dass eine derart drastische Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im kurzen Zeitraum zwischen den beiden Befundberichten durch die bloße Aussicht auf eine sinnstiftende Tätigkeit stattgefunden haben soll, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zuvor festgestellten Therapieresistenz des Beschwerdeführers nicht plausibel. Demgegenüber wurde das Gutachten der BVA vom 11.12.2012 im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes erstellt und kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht einsatzfähig sei und es wurde eine stationäre Behandlung in einer fachspezifischen Einrichtung mit nachfolgender ambulanter Behandlung empfohlen, sowie eine Nachuntersuchung zur Feststellung der verbleibenden Leistungsminderung in neun Monaten vorgeschlagen.
Die Behörde konnte daher zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Gutachtens der BVA davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch eine Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert ist, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand zu belassen, gerechtfertigt war (vgl. im diesem Zusammenhang VwGH 20.12.1995, 90/12/0125, wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn die Dienstbehörde einen Krankenstand anordnet). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde er auch nicht "bis auf weiteres von einer Dienstleistung befreit", sondern von der belangten Behörde im Krankenstand belassen.
Diese Ansicht wurde auch durch ein weiteres Sachverständigengutachten der BVA vom 03.10.2013 bestätigt, wonach bei gleichbleibender Diagnose hinsichtlich des Leistungskalküls aufgrund der schweren Defizite jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen und von einem Dauerzustand auszugehen ist.
Zwar wurde mit der von der leitenden Ärztin der BVA erstellten Stellungnahme vom 04.02.2014 die prognostische Aussage im Sachverständigengutachten vom 03.10.2013 revidiert, da der Beschwerdeführer den empfohlenen ärztlichen Behandlungen nicht nachgekommen ist und eine Besserung des Gesundheitszustandes angenommen werden müsse. Jedoch kam ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.05.2014 wiederum zu dem Ergebnis, dass aufgrund des langen Krankheitsverlaufs sicherlich nicht zu erwarten ist, dass noch eine Besserung erreicht werden könne.
Diesen Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer abermals nicht entgegengetreten.
Da somit die Bezüge des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt zu Recht gekürzt waren, erfolgte auch die Gehaltskürzung nach der amtswegigen Ruhestandsversetzung zu Recht, da ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung als beurlaubt gilt, in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gilt, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gekürzt waren. Die Bezüge des Beschwerdeführers waren am Tag der Erlassung des Bescheides über die amtswegige Ruhestandsversetzung gekürzt, sodass sie auch während seiner Beurlaubung aufgrund der Beschwerdeerhebung zu kürzen waren.
Daran ändert auch nichts, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, W122 2015098-1, behoben und zurückverwiesen wurde, da es hier um eine andere Rechtsfrage handelt.
Auch ein nach Behebung des Ruhestandsversetzungsverfahrens erstelltes Sachverständigengutachten vom 04.09.2017 geht davon aus, dass keine Aussicht besteht, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, seine Arbeitstätigkeit auszuführen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch seit der Bescheidbehebung nicht dienstfähig und daher im Krankenstand zu belassen ist.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch ab September 2013 durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, sodass der Monatsbezug gemäß § 13c GehG 1956 zu kürzen war.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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