GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §16
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1 Z1
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2191162.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von XXXX (BF 1) und XXXX (BF 2) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 08.03.2018, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.07.2016 brachten der Beschwerdeführer (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) gemeinsam am Bezirksgericht Oberwart eine Besitzstörungsklage gegen die XXXX und XXXX ein.
Mit Beschluss vom 26.07.2016 wies das BG Oberwart die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
2. Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung von BF1 und BF2 trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.10.2017 außer Kraft.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.03.2018) wurden BF1 und BF2 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 37,33 (1/4 Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Streitwert für Besitzstörungsklagen - unabhängig von der Bewertung durch die klagenden Parteien - gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00 betrage. Dieser Betrag werde durch den Streitgenossenzuschlag erhöht. Da die Klage vor der Zustellung zurückgewiesen worden sei, wäre nur ein Viertel der Pauschalgebühr zu bezahlen. Zuzüglich der Einhebungsgebühr ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR 37,33.
4. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 18.03.2018 (am selben Tag elektronisch eingebracht) und vom 26.03.2018 (Poststempel vom 27.03.2018) erhoben BF1 und BF2 binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bewusst eine falsche Bemessungsgrundlage als Wert des Streitgegenstandes angenommen habe. BF1 und BF2 hätten gut begründet und bewusst den Streitgegenstand der Klage mit EUR 580,00 bewertet. Der Ersatzbetrag nach § 16 Abs. 1 lit. c GGG gelte nur, wenn kein Geldbetrag ausdrücklich in der Klage begehrt würde. Daher seien statt EUR 37,33 nur EUR 15,25 an Gerichtsgebühren fällig.
5. Mit Schriftsätzen vom 20.03.2018 (eingelangt am 03.04.2018) und 03.04.2018 (eingelangt am 04.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 gemeinsam am Bezirksgericht Oberwart eine Besitzstörungsklage gegen zwei beklagte Parteien ein.
Mit Beschluss vom 26.07.2016 wies das BG Oberwart die Klage von vornherein wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage von BF1 und BF2 vom 26.07.2016 sowie der Beschluss des BG Oberwart vom selben Tag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage
Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).
Gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.07.2016 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 Z I GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2015.
Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe
Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 eine Besitzstörungsklage ein. Als Kläger wurden sie somit gemäß § 7 Abs. 1 Z1 GGG zahlungspflichtig.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für Gebühren im Zivilprozess, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 16 GGG bestimmt in diesem Sinne anderes, nämlich dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet: "(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei (...) c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen."
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt, die Einschränkung "soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist" sich nur auf Bestandstreitigkeiten bezieht und im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.
Gemäß TP 1 Z I GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 EUR 102,00.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren u. a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind und 5vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), jedoch nie mehr als insgesamt 50vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Da im gegenständlichen Fall zwei Streitgenossen (+10%) zwei weitere Parteien geklagt haben (+5%), ergibt sich zuzüglich des Streitgenossenzuschlags von 15% demnach ein Betrag von EUR 117,30.
Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Klage von vornherein zurückgewiesen wurde, reduzieren sich die Pauschalgebühren gemäß TP 1 iVm § 19a GGG auf EUR 29,325.
Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage beträgt somit EUR 37,33.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abzuweisen waren.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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