BVwG W219 2189376-1

BVwGW219 2189376-129.3.2018

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2189376.1.00

 

Spruch:

W219 2189376-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.01.2018, GZ 0001754249, Teilnehmernummer: 1040326860, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit am 22.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

 

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" trug der Beschwerdeführer folgende Personen ein: "XXXX

... [geb.] 71, XXXX ... [geb.] 68 und XXXX ... [geb.] 98."

 

Dem Antrag war lediglich eine mit 05.03.2012 datierte und an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend seine Rezeptgebührenbefreiung (die mit folgendem handschriftlichen Vermerk ergänzt wurde: "Die Befreiung ist noch immer aufrecht!") sowie eine mit 12.12.2017 datierte und von der Marktgemeinde XXXX ausgestellte "Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft" angeschlossen.

 

2. Am 11.01.2018 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

 

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

 

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

 

* Schulbesuchsbestätigung der Personen in ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden.

 

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

 

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid

 

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

 

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

 

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

 

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

 

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

 

Aktuelles Einkommen von Hr. XXXX, von Fr. XXXX und Hr. XXXX. Aktuelles Einkommen und/oder Schulbesuchsbestätigung von Hr. XXXX

 

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

 

[...]

 

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

 

3. Daraufhin wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt, welche am 24.01.2018 bei der belangten Behörde einlangten:

 

? erneut die von der Marktgemeinde XXXX ausgestellte Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft,

 

? einen mit 04.12.2017 datierten Einkommenssteuerbescheid 2016 von

XXXX,

 

? zwei Kontoauszugskopien, aus denen sich die Pension des Beschwerdeführers und jene von XXXX ergibt, sowie

 

? einen mit 26.08.2015 datierten Lehrvertrag von XXXX.

 

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung u.a. damit, dass ein aktuelles Einkommen/Schulbesuchsbestätigung von XXXX nicht nachgereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 06.02.2018 bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Beschwerde spricht sich der Beschwerdeführer generell gegen die Entscheidung der belangten Behörde aus und teilt mit, dass er die angeforderten Beilagen (Nachweis über das Einkommen vonXXXX sowie eine Schulbesuchsbestätigung) nunmehr beiliegend übermittle. Der Lehrvertrag sei der belangten Behörde bereits übermittelt worden. Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass XXXX nach Ende seiner Lehrzeit zum Bundesheer kommen werde und ein voraussichtliches Einkommen in Höhe von EUR 300,-- beziehen werde. Der Beschwerde angeschlossen waren eine mit 26.01.2018 datierte Schulbesuchsbestätigung sowie ein Ausdruck eines Kontoauszuges von

XXXX.

 

6. Mit hg. am 15.03.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

 

"Rundfunkgebühren

 

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

 

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

 

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

 

monatlich

 

[...]

 

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

 

[...]

 

Verfahren

 

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

 

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

 

[...]"

 

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

 

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

 

 

 

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

 

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

 

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

 

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

 

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

 

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

 

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

 

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

 

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

 

a) Blindenheime, Blindenvereine,

 

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

 

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

 

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

 

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

 

b) Heime für solche Personen,

 

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

 

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

 

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

 

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

 

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

 

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

 

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

 

...

 

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

 

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

 

[...]

 

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

 

[...]

 

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

 

[...]"

 

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

 

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

 

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.

 

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

 

3.5. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.01.2018 wurde er deshalb unter anderem aufgefordert, nicht nur sein Einkommen offen zu legen, sondern auch Nachweise über alle Bezüge aller Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere auch einen Einkommensnachweis von XXXX, binnen zwei Wochen vorzulegen. Innerhalb dieser gesetzten Frist wurden vom Beschwerdeführer zwar weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich sowohl sein Einkommen als auch jenes von zwei weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ergab. Aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls übermittelten Lehrvertrag von XXXX aus dem Jahr 2015 war allerdings dessen aktuelles Einkommen nicht ersichtlich. Da sohin vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

 

3.6. Gleichzeitig mit der Beschwerde werden zwar weitere Unterlagen nachgereicht. Allerdings ist eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (VwGH 3.12.1987, 87/07/0115; 3.3.2011, 2009/22/0080).

 

Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine Unterlagen, die zur vollständigen Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels seines Antrages führen hätten können, vorgelegt hat. Dieser Umstand wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

 

3.7. Im Beschwerdefall lag ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

 

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch von jenem Fall, für den der VwGH mit dem Erkenntnis vom 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161, ausgesprochen hat, die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (und gegebenenfalls eine anschließende Zurückweisung) wäre rechtswidrig, da die Art des geforderten Nachweises nicht vom Gesetz hinreichend konkret festgelegt sei. Denn im vorliegenden Fall geht es - anders als im Fall, über den der VwGH mit dem genannten Erkenntnis entschieden hat - nicht um den Nachweis allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß § 48 Abs. 5 FGO (erst) dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, sondern um den Nachweis des Haushalts-Nettoeinkommens selbst. Ein solcher Nachweis ist - anders als ein Nachweis von Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO - für einen mängelfreien Antrag um Gebührenbefreiung jedenfalls erforderlich.

 

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH um Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.

 

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

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