VwGH 2009/22/0080

VwGH2009/22/00803.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Dezember 2008, Zl. 152.847/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 wies der Landeshauptmann von Wien als Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers, eines sudanesischen Staatsangehörigen, vom 28. März 2008 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2008 wies die belangte Behörde die gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde erstmals am 31. März 2008 aufgefordert worden sei, bestimmte Urkunden vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008, das rechtswirksam mit 6. Oktober 2008 zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert worden, den Reisepass, eine Inskriptionsbestätigung, einen Studienerfolgsnachweis, einen Krankenversicherungsnachweis und einen Einkommensnachweis bzw. Finanzmittelnachweis vorzulegen. Den Aufforderungen zur Urkundenvorlage sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Seine Ausführungen im Berufungsantrag, dass er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des behördlichen Schreibens erst sehr spät gesehen habe, weil es im Studentenwohnheim manchmal zu Problemen bei der Postzustellung komme, könne nicht als ausreichender Hinderungsgrund angesehen werden, weil die von der erstinstanzlichen Behörde geforderten Unterlagen ohnehin bereits bei Einbringung des Verlängerungsantrages der Behörde vorzulegen gewesen wären. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits erstmalig mit 31. März 2008 aufgefordert worden, die fehlenden Nachweise zu erbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Der Beschwerdeführer zitiert die genannte Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG und meint, dass die von ihm im Berufungsverfahren nunmehr vollständig vorgelegten fehlenden Unterlagen von der belangten Behörde inhaltlich zu berücksichtigen gewesen wären. Er sei berechtigt gewesen, die fehlenden Urkunden auch im Berufungsverfahren nachzureichen und die belangte Behörde habe sich mit der Frage der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der letzte Verbesserungsauftrag der erstinstanzlichen Behörde datiert mit 1. Oktober 2008 und wurde laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 persönlich übernommen. In diesem Verbesserungsauftrag wurde ihm eine Frist bis 15. Oktober 2008 eingeräumt.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die von der Behörde (jedenfalls hinsichtlich des Reisepasses grundsätzlich zu Recht) angenommene Vorlagepflicht (vgl. §§ 7f NAG-DV) und bestreitet nicht, dass er dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Er bringt auch nicht vor, dass diese Frist unangemessen kurz gewesen sei. Die Vorlage der Urkunden erst im Berufungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ist nämlich wirkungslos (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 31, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1987, 87/07/0115, und vom 28. März 1996, 95/07/0175).

Diese Konsequenz ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass Sache des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist.

Demnach muss etwa auch ein Vorbringen über eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG bereits in erster Instanz erfolgen, um eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 44b Abs. 1 NAG hindern zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2010/22/0092, unter Hinweis auf jenes vom 27. Mai 2010, 2010/21/0142).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 3. März 2011

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