BVwG W146 2177236-1

BVwGW146 2177236-17.3.2018

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §56 Abs2
BDG 1979 §56 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2177236.1.00

 

Spruch:

W146 2177236-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des ADir XXXX, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom 13.10.2017, ZI. XXXX, zu Recht:

 

A)

 

Der Beschwerde wird teilweise insofern stattgegeben, als das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der unverzüglichen Meldung (1. c.) der Tätigkeit als Angestellter in der Funktion eines Verkehrsleiters gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid vom 13.10.2017 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

 

"Amtsdirektor XXXX,

 

Fachgebietsverantwortlicher UZ - Fachbereich Marketing mit Schwerpunkt Bus- und Immobilienwerbung

 

wird beschuldigt, er habe

 

1. durch seine Tätigkeit als Angestellter in der Funktion eines Verkehrsleiters bei der Fa. XXXX, XXXX ("XXXX e.U.", "XXXX"), in einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche ab 1. September 2017 sowie als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Fa. XXXX am Standort XXXX - Mietwagengewerbe mit Omnibussen (GISA-Zahl XXXX und XXXX) - ab 18. September 2017,

 

a) in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, treuwidrig eine unzulässige, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt,

 

b) die Weisungen der Dienstbehörde vom 4. September 2017 und 13. September 2017, diese Nebenbeschäftigung unverzüglich zu beenden, beharrlich verletzt sowie

 

c) diese Tätigkeit der Dienstbehörde nicht unverzüglich gemeldet,

 

2. die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Kursvortragender der Kurse "Einführung in die EDV, Arbeiten mit dem Betriebssystem ‚Windows'. ‚Internet'" bei der Volkshochschule (VHS)

XXXX,

 

 

 

Es besteht dadurch der Verdacht, dass ADir XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

 

gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber unverzüglich zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979),

 

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

 

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie

 

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

 

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."

 

Begründend wurde zum ersten Anschuldigungspunkt im Wesentlichsten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom Freitag, 01.09.2017, 23:09 Uhr, gerichtet an den Personalleiter der ÖBB-Postbus GmbH, XXXX, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Vorlage des SV-Auszuges mit folgenden Daten bekanntgegeben habe:

 

"Angestellter

 

Verkehrsleiter

 

Dienstgeber: XXXX

 

Beschäftigung ab 01.09.2017

 

20 Stunden pro Woche (an 5 Beschäftigungstagen)

 

Übersender: XXXX"

 

Da das Arbeitsverhältnis bereits mit 01.09.2017 vom Beschwerdeführer aufgenommen worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass damit die unverzügliche Meldung an die Dienstbehörde iSd § 56 Abs. 3 BDG 1979 unterblieben sei.

 

Überdies habe die weitere Einsichtnahme in das Gewerberegister (GISA) durch die Dienstbehörde ergeben, dass der Beschwerdeführer neben seiner Beschäftigung als Verkehrsleiter seit 18.09.2017 zusätzlich die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Fa. XXXX am Standort XXXX, ausübe, nämlich für:

 

Mietwagengewerbe mit drei (3) sachlich uneingeschränkten Omnibussen (GISA-Zahl XXXX) und Mietwagengewerbe mit näher umschriebenen Omnibussen (GISA-Zahl XXXX).

 

Ungeachtet der formalen Beschäftigung des Beamten bei "XXXX" oder "XXXX", jeweils p.A. XXXX, habe der Beschwerdeführer ein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit der Unternehmensgruppe XXXX (im Folgenden mit "Fa. XXXX" zusammenfasst).

 

Sowohl die Funktion als Verkehrsleiter als auch die Funktionen als gewerberechtliche Geschäftsführer seien in öffentlichen Registern (Verkehrsunternehmensregister gemäß § 4a Kraftliniengesetz, Gewerberegister - GISA) vermerkt. Der Beschwerdeführer habe nicht bloß die Ausübung irgendeiner untergeordneten Tätigkeit bei der Fa. XXXX übernommen, sondern trage aufgrund dieser Funktionen, öffentlich wirksam, kraftlinienrechtliche sowie gewerberechtliche Verantwortung, die den zentralen Vorwurf der Konkurrenztätigkeit sowie der Ansehensschädigung begründe.

 

Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ÖBB-Postbus GmbH schon in leitender Funktion tätig gewesen sei und mit außenwirksamen Werbe- und Marketingtätigkeit betraut gewesen sei.

 

Diese Tätigkeit und Funktionen habe der Beschwerdeführer zudem bei einer Unternehmensgruppe (Fa. XXXX) übernommen, welche - wie die ÖBB-Postbus GmbH als sein Beschäftigter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - in Österreich sowohl die Personenbeförderung im Gelegenheits- und Linienverkehr durchführe als auch personenbefördernde Kraftfahrzeuge vermiete. Weiters gehe für die Fa. XXXX aus der WKO-Website neben der Bezeichnung als Kraftfahrlinienunternehmen und Gelegenheitsverkehr mit Autobus ebenso die Reisebüroberechtigung hervor. Damit bewege sich die Fa. XXXX im selben Geschäftsfeld und stelle ein Konkurrenzunternehmen zur ÖBB-Postbus GmbH dar. Eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von wesentlichen dienstlichen Interessen sei damit gegeben. Die dienstrechtlichen Interessen seien gemäß § 17a Abs. 9 PTSG mit betrieblichen Interessen gleichzusetzen. Bei steigendem Wettbewerbsdruck infolge vermehrter Ausschreibungen in diesem Geschäftsfeld ergebe sich schon daraus eine Gefährdung von wesentlichen dienstlichen Interessen. Die konkrete Konkurrenzsituation manifestiere sich insbesondere bei Ausschreibungen von Verkehrsleistungen, wo sich Postbus und Fa. XXXX laufend als Bewerber gegenüberstehen würden. So habe seit 2014 die ÖBB-Postbus GmbH bei Ausschreibungen Verkehrsleistungen im Umfang von mehr als eine Million Fahrplan-Kilometern p.a. abgegeben, die nunmehr von der Fa. XXXX betrieben würden.

 

Kein Dienstgeber müsse hinnehmen, sich durch die geschäftliche Tätigkeit eigener Mitarbeiter derart offenkundig und öffentlich wirksam konkurrieren zu lassen bzw. die unterstützende Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen zu dulden. Trotz wiederholter schriftlicher Untersagung seitens der Leiterin der Dienstbehörde würde der Beschwerdeführer auf der unzulässigen Ausübung dieser Nebenbeschäftigung beharren. Laut Ansicht der Dienstbehörde sei aufgrund der provokanten Vorgangsweise des Beamten eine tiefgreifendere Verletzung der Treuepflicht kaum denkbar, weshalb ein derartiges Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstöre und zwingend eine Entlassung erfordere. Gerade in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wiege das Treueverhältnis besonders schwer.

 

Wenn der Dienstnehmer zu seinem Dienstgeber, sei es in selbstständiger oder unselbständiger Weise, in ein Wettbewerbsverhältnis trete, aus der die Gefahr einer Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Dienstgebers folge, sei die Wertung eines solchen Verhaltens als Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 anzusehen.

 

Überdies sei in gegenständlicher Angelegenheit auch von Befangenheit und einer gravierenden Schädigung der Geschäftsinteressen des Dienstgebers auszugehen, da unter anderem die Beschaffung von wettbewerbsrelevanten und wettbewerbsbeeinflussenden Informationen durch noch bestehende physische und digitale Kanäle infolge des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses mit der Österreichischen Postbus AG möglich sei.

 

Da die Dienstbehörde von einer "eindeutigen Unzulässigkeit der Ausübung der Nebenbeschäftigung als Verkehrsleiter" ausgehe, sei diese verpflichtet, die im Anschuldigungspunkt 2. beschriebene Nebenbeschäftigung mit Schreiben vom 04.09.2017 sowie aufgrund der vom Beamten getätigten Remonstration, mit Schreiben vom 13.09.2017 zu untersagen und den Nachweis der Beendigung der inkriminierten Tätigkeiten einzufordern.

 

In der Remonstration vom 11.09.2017 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er die gegenständliche Weisung "als willkürlich" erachte und sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit dadurch eingeschränkt werde. Bei seiner Tätigkeit als Verkehrsleiter gebe es keinen denkmöglichen Berührungspunkt zu seinen - nicht vorhandenen - dienstlichen Aufgaben bei der ÖBB-Postbus GmbH. Es komme, seiner Ansicht nach, zu keinem Interessenkonflikt, der "eine Untersagung auch nur ansatzweise rechtfertigen würde". Überdies sei, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung als Vorfrage abzuklären, welche dienstlichen Pflichten und Aufgaben er innehabe.

 

In seinem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 26.09.2017 verweise der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seiner Remonstration. Die Weisung sei willkürlich erfolgt und sei geeignet, nicht nur sein berufliches Fortkommen, sondern ihn auch "psychisch und damit letztlich auch gesundheitlich zu schädigen". Es sei ihm bewusst, dass "das Verharren in einem weisungswidrigen Verhalten per se geeignet ist, ihn einer disziplinarrechtlichen Verfolgung auszusetzen."

 

Er würde sich jedoch, sollte ein solches Verfahren eingeleitet werden, auf "entschuldigenden Notstand" berufen. Die Nebenbeschäftigung im angestrebten Bereich "sei geradezu notwendig, um die unterlassene Fürsorgepflicht des Unternehmens zu kompensieren und den Einschreiter bei besserer Gesundheit und besserer psychischer Konstellation zu erhalten". Er sehe sich veranlasst, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, ob "die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten zählt oder ob sie per se rechtswidrig war".

 

Nach Ansicht der Dienstbehörde lege aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Zweifel ein gravierender und "beharrlicher Verstoß gegen die Dienstpflichten mit unzweifelhafter Schädigungsabsicht" vor. Der Beschwerdeführer habe "ausdrücklich und unzweifelhaft" bekanntgegeben, die unzulässige Tätigkeit, trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen, weiter auszuüben. Dabei sei gerade für derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des dienstlichen Interesses die Möglichkeit geschaffen worden, mittels Untersagung durch die Dienstbehörde, dieses inkriminierte Verhalten zu unterbinden. Überdies entspreche die Übernahme der Tätigkeit und Funktionen für die Fa. XXXX den in § 56 Abs. 5 BDG 1979 genannten Tätigkeiten.

 

Die mit Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2017 vorgebrachte Argumentation, dass es für ihn "nur konsequent" gewesen sei, letztlich die gegenständliche Nebenbeschäftigung bei der Fa. XXXX auszuüben, sei nach Ansicht der Dienstbehörde in keinster Weise nachvollziehbar. So werde das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers durch die Untersagung ebenso wenig beschränkt, wie die Gesundheit geschädigt. Überdies sei die Nebenbeschäftigung als Kursvortragender nicht untersagt worden, womit ein "nicht schädigendes nebenberufliches Tätigwerden" möglich sei. Die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers könne "niemals so weit gehen, eine den Kern des betriebenen Geschäftsfeldes betreffende Konkurrenztätigkeit hinnehmen zu müssen." So sei es für die Dienstbehörde auch absolut nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade eine konkurrierende Nebenbeschäftigung für den Beamten "zwingend erfindlich sein soll."

 

Zum Anschuldigungspunkt 2.:

 

Mit E-Mail vom 13.01.2017, gerichtet an den Personalleiter der ÖBB-Postbus GmbH, XXXX, habe der Beschwerdeführer als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung die Abhaltung nachstehender Kurse bei der Volkshochschule (VHS) XXXX gemeldet:

 

a) Kursvorschlag/Veranstaltungsvorschlag VHS-Jahresprogramm 2016/17 "Einführung in die EDV, Arbeiten mit dem Betriebssystem ‚Windows'. ‚Internet'", Frühjahr 2017, dienstags 17:00-19:00 Uhr

 

b) Kursvorschlag/Veranstaltungsvorschlag VHS-Jahresprogramm 2017/18

 

"Einführung in die EDV, Arbeiten mit dem Betriebssystem ‚Windows'. 'Internet'",

 

Herbst/Winter 2017/2018, Frühjahr 2018, donnerstags 17:00-19:00 Uhr

 

Im Zuge einer aktuellen Prüfung und Einsichtnahme der VHS-Website seitens der Dienstbehörde seien weitere - nachfolgend dargestellte - Kurse ersichtlich, die vom Beschwerdeführer abgehalten würden, ohne dass eine konkrete Meldung an die Dienstbehörde erfolgt sei.

 

Jeweils "Einführung in die EDV, Arbeiten mit dem Betriebssystem ‚Windows'. ‚Internet'", Frühjahr 2017 beginnend mit 09.03.2017, donnerstags 17:00-19:00 Uhr

 

Herbst/Winter 2017/2018 beginnend mit 26.09.2017, dienstags 17:30-19:30 Uhr

 

Dadurch ergebe sich der Verdacht, dass der Beamte die konkreten Mitteilungen über diese Kursvortragstätigkeit unterlassen und dadurch die Prüfung bzw. Evaluierung der Dienstbehörde gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 behindert habe.

 

Der Sachverhalt ergebe sich aus der Disziplinaranzeige vom 04.10.2017, der Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung als Kursleiter vom 21.02.2017, der Bekanntgabe der Nebenbeschäftigung als Verkehrsleiter (SV-Meldung) vom 01.09.2017, der Auszüge aus der Website der Volkshochschule XXXX betreffend Kurse, den gegenständlichen Firmenbuchauszügen, dem Auszug aus dem Gewerberegister (GISA), dem Auszug aus dem Verkehrsunternehmensregister (VUR), der Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 04.09.2017, der Remonstration des Beamten vom 11.09.2017, der Wiederholung der Untersagung der Nebenbeschäftigung vom 13.09.2017, dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 26.09.2017 sowie den vom Personalamt zur Verfügung gestellten Unterlagen.

 

Die oben beschriebenen Handlungen des Beamten würden den konkreten Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen begründen, wodurch der Österreichischen Postbus AG ein erheblicher Vertrauensschaden zugefügt worden sei. Gerade durch das Beschäftigungsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen habe der Beschwerdeführer elementare dienstliche und betriebliche Interessen der ÖBB-Postbus GmbH missachtet und die Treuepflicht eines Beamten auf das massivste verletzt. So könnten Verstöße gegen das Konkurrenzverbot bei Angestellten einen Entlassungsgrund darstellen und den Arbeitgeber zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.

 

Überdies dürfe eine Nebenbeschäftigung, egal ob dauerhaft oder nur fallweise, nur ausgeübt werden, wenn sie unverzüglich der Dienstbehörde gemeldet worden sei und die Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht behindere oder Interessen des Unternehmens gefährde.

 

Bereits aus dem Begriff (der als) Hauptbeschäftigung zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Verhältnis zur Nebenbeschäftigung folge, dass es Aufgabe des Bediensteten sei, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes und der geschäftlichen Interessen zu vermeiden. Dies decke sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter anderem "treu und gewissenhaft" zu erfüllen.

 

Das Gewicht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen disziplinären Verfehlungen werde durch den Aspekt noch weiter erhöht, dass sich die ÖBB-Postbus GmbH im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern von Personenbeförderungsleistungen bewähren müsse und somit dem ständigen harten Konkurrenzkampf ausgesetzt sei.

 

Die Erfüllung von dienstlichen Weisungen zähle zu den Kernpflichten jedes Beamten und sei für die Aufrechterhaltung der dienstlichen Ordnung unabdingbar. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sei somit eine wesentliche Voraussetzung für einen effizienten Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

 

Es bestehe demnach der dringende und begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber unverzüglich zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere oder wesentliche dienstliche Interessen gefährde (§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979), auf das gröbste verletzt habe.

 

Überdies habe der Beamte durch sein Verhalten beharrlich Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die Verpflichtung, seine Vorgesetzten treu und gewissenhaft zu unterstützen, missachtet und damit Dienstpflichtverletzungen von außerordentlicher Schwere begangen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

 

Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage sei Gegenstand der durchzuführenden Disziplinarverhandlung und werde erst im Disziplinarerkenntnis nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes entschieden werden.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2017 zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichsten und sinngemäß zu entnehmen, dass er den Einleitungsbeschluss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte, wobei von den ihm zur Last gelegten Delikten objektiv nur der Vorwurf der Weisungswidrigkeit gem. Punkt

1.) b) verbleiben werde, für diese Weisungswidrigkeit aber Rechtfertigungen- bzw. Entschuldigungsgründe bestehen würden.

 

Bereits die Disziplinaranzeige vom 04.10.2017 enthalte eine grob verzerrende Darstellung, indem sie die Vorgeschichte, die in der Beschwerde näher ausgeführt werde, nicht wiedergegeben habe. Insbesondere führt der Beschwerdeführer aus, dass die Dienstbehörde über Jahre auf seine Dienstleistung verzichtet habe. Da er aber arbeitsfähig gewesen sei, sei es für ihn nur konsequent gewesen, aufgrund der Weigerung der Dienstbehörde, ihn seinen Qualifikationen entsprechend zu beschäftigen, nach einer Nebenbeschäftigung Ausschau zu halten. Diese sei von der Dienstbehörde vorerst ohne nähere Begründung untersagt worden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass er ja gar nicht von dieser beschäftigt werde und somit könne seine Beschäftigung nicht den dienstlichen Interessen zuwiderlaufen. Die einzige Perspektive, die er gehabt habe, sei seine "Abschiebung" in den Ruhestand gewesen. Erst in der Disziplinaranzeige sei ihm unterstellt worden, dass er ein Konkurrent sei. Insofern räume er zwar ein, dass ihm die Weisung erteilt worden sei, die Nebenbeschäftigung zu beenden, die auf den ersten Blick nicht strafgesetzwidrig sei, verweise allerdings darauf, dass er, wenn auch erfolglos gegen diese Weisungen remonstriert habe und schließlich den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides am 26.09.2017 gestellt habe, da er die Weisung für einen reinen Willkürakt erachte.

 

Das Verfahren bezüglich der Erlassung des Feststellungsbescheides sei anhängig, wobei er davon ausgehe, dass die Dienstbehörde diese Angelegenheit aussitzen werde, keine Entscheidung zu fällen gedenke und ihn stattdessen disziplinarrechtlich mit extremer Härte verfolgen wolle, um sich dieses Sachverhaltes durch die Folge der Disziplinarstrafe der Entlassung zu entledigen, indem sie - auf die inzwischen vergangene Zeit setzend - behaupten werde, dass er sich beharrlich den Weisungen widersetze.

 

Bezüglich der ihm zur Last gelegten Tatbestände sei Nachfolgendes auszuführen:

 

Zur verspäteten Meldung von Nebenbeschäftigungen wurde ausgeführt:

 

Bezüglich der Nebenbeschäftigung als Kursvortragender der Kurse, "Einführung in die EDV Arbeiten mit Betriebssystem Windows Internet" bei der Volkshochschule XXXX führt er aus, dass diesbezüglich eine Meldung an den Personalleiter XXXX MSc mittels E-Mail erfolgt sei, die ua als Anhang eine Bestätigung der VHS XXXX enthalten habe, die wie folgt gelautet habe: "Es ist beabsichtigt, dass Herr XXXX ab Jänner 2017 als Vortragender tätig ist." Diese Formulierung stelle eindeutig klar, dass es sich um eine fortlaufende Zusammenarbeit handle und nicht um einen bestimmten Kurs. Daraus sei abzuleiten, dass nicht jeder einzelne Kurs zu melden sein werde.

 

Hier stelle sich die Frage, was unter unverzüglicher Meldung zu verstehen sei. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei davon auszugehen, dass durch das seinerzeit neu eingeführte Kriterium der "Unverzüglichkeit" Missbräuche verhindert werden sollten. Unverzüglich beziehe sich wohl auf den Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht auf die Inaussichtnahme. Daher könne keinesfalls argumentiert werden, dass ein Ereignis - hier die in Aussicht genommene Abhaltung eines EDV-Kurses - als Dienstpflichtverletzung gewertet werden könne.

 

Wie sich aus der beiliegenden Bestätigung der VHS XXXX vom 06.11.2017 zusätzlich ergebe, habe der Beschwerdeführer bis dato auch noch kein Honorar von der VHS XXXX bezogen, da derzeit noch kein Kurs zustande gekommen sei.

 

Bezüglich der Nebenbeschäftigung "XXXX" gebe selbst der Personalleiter XXXX MSc an, dass eine Meldung am 01.09.2017 erfolgt sei. Er habe erst an diesem Tage erfahren, dass er eine Nebenbeschäftigung habe und ihn Frau XXXX angestellt habe. Die Meldung sei jedenfalls sofort nach Erhalt des Sozialversicherungsauszuges binnen weniger Minuten erfolgt. Zu diesem Sachverhalt könne auch Frau XXXX als Zeugin geführt werden.

 

Zur inhaltlichen Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung bei der Firma XXXX wurde ausgeführt:

 

Diesbezüglich entgegnet der Beschwerdeführer, wenn der Personalleiter XXXX MSc genau recherchiert hätte, hätte er herausfinden müssen, dass die Firma XXXX am Standort XXXX ein Reisebüro unterhalte und er gewerberechtlicher Geschäftsführer dafür sei. Er verfüge er über ein Schreiben, in dem seine Nebenbeschäftigung im Reisebürogewerbe bereits 1998 zur Kenntnis genommen werde. Diese Nebenbeschäftigung sei bis dato nicht untersagt worden. Die ÖBB Postbus GmbH unterhalte in Oberösterreich überdies kein Reisebüro.

 

In diesem Zusammenhang mache er eine "selektive Verfolgung" geltend. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nämlich hervor, dass der ehemalige Leiter des Kraftwagendienstes der ÖBB seit dem Jahr 2000 nebenberuflich bei der Firma XXXX arbeite. Er vertrete die Firma XXXX regelmäßig bei den Sitzungen des OÖVV. Die Nebentätigkeit sei von Ing. XXXX auch der Dienstbehörde gemeldet worden, die offenbar hier keine Bedenken bezüglich der Konkurrenz hege. Ing. XXXXsei ehemaliger Leiter des Kraftwagendienstes XXXX und damit Vorgänger von Mag. XXXX. Beide würden regelmäßig an Sitzungen teilnehmen.

 

Im Übrigen verweise er bezüglich der Vorwürfe auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0066. Er sei aufgrund dieses Urteils der Überzeugung, dass bevor es inhaltlich zu einem Disziplinarverfahren komme, umgehend über seine Dienstpflichten abzusprechen sein werde. Wie er dargelegt habe, sei die Weisung rein willkürlich erfolgt. Es sei zynisch, wenn ihm die Dienstbehörde einerseits pflichtwidriges Verhalten bezüglich seiner Meldung der Nebentätigkeit als Kursleiter vorwerfe, andererseits aber ausführe, die Kurstätigkeit niemals untersagt zu haben.

 

Auch sei der Verdacht der Befangenheit fraglich. Diesbezüglich verweise er auf die Entscheidungen des VwGH vom 18.11.1985, Zl. 85/12/0145 und vom 27.10.1999, Zl. 99/12/0173, und vom 03.12.2004, Zl. 2004/12/0088. Demnach sei für die Vermutung der Befangenheit insbesondere wesentlich, ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden solle, bzw. ob einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben sei, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein könne, bzw. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von Personen abhängig sei, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden habe.

 

Er habe seit seinem Antritt der Nebenbeschäftigung nur zweimal Kontakt mit einem ehemaligen Kollegen gehabt, dies sei am 10.10.2017 in der Postautostelle XXXX bei der Geburtstagsfeier von Kollegen XXXX in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:15 Uhr gewesen und einmal mit Kollegen Ing. XXXX. Darüber hinaus habe keine Kontaktaufnahme stattgefunden.

 

Bei seinen von der Behörde genannten Tätigkeiten handle es sich um solche, die er vor zumindest mehr als 10 Jahren ausgeübt habe. Manche dieser Tätigkeiten würden 19 Jahre zurückliegen. In den letzten 10 Jahren habe er keine nennenswerten Tätigkeiten zu erfüllen gehabt, was eine eklatante Fürsorgepflichtverletzung der Behörde darstelle. Nicht nur, dass ihm keine Beschäftigung zugestanden worden sei, versuche man, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Er habe seine Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung zurückgezogen. Der Ruhestandsversetzungsbeschied sei daher rechtskräftig geworden, er gehöre ab dem 01.11.2017 nicht mehr dem aktiven Dienststand an.

 

Damit gehe der Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung zukünftig ins Leere, ebenso der Vorwurf der Weisungswidrigkeit.

 

Aus den von ihm vorgelegten Urkunden ergebe sich auch in keinster Weise, dass er der ÖBB Postbus GmbH in seinem Geschäftsfeld Konkurrenz gemacht habe und für irgendwelche Umsatzeinbrüche verantwortlich sei. Dies sei weder in der Vergangenheit passiert noch in der Zukunft denkbar. Ganz abgesehen davon, dass es keinerlei Basis gebe, ihm im Ruhestand diese Nebenbeschäftigung zu untersagen - dies lasse sich weder aus der Lehre noch Judikatur ableiten - habe es die hier behauptete Konkurrenz nie gegeben und werde sie auch nie geben.

 

Damit gehe auch der Vorwurf der beharrlichen Weisungsverweigerung ins Leere. Um überhaupt noch über einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt absprechen zu können, müsse aber geklärt werden, ob die ihm erteilten Weisungen willkürlich gewesen seien oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei es weder rechtlich statthaft noch zweckmäßig, ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu führen, bevor nicht über seinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides meritorisch abgesprochen worden sei. Jegliches Disziplinarerkenntnis sei letztlich von einer Wiederaufnahme nach solchem meritorischen Abschluss des Verfahrens über die Erlassung eines Feststellungsbescheides bedroht.

 

Unter einem legte er mehrere Urkunden vor. Weiters beantragte er die Beischaffung der Akten Ra 2017/12/0088 des VwGH und W128 2149084-1 des BVwG.

 

Auch kündigte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Sachverständigengutachtens von Frau MMag. Dr. XXXX zum Beweis dafür an, dass es für ihn aus "psychotherapeutischer Sicht" dringend indiziert gewesen sei, aufgrund der Vorenthaltung seiner Qualifikation entsprechender Tätigkeiten durch die Dienstbehörde eine seinen Qualifikationen entsprechende Nebenbeschäftigung zu suchen und diese auch umgehend auszuüben; dies um einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entgegenzuwirken.

 

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das BVwG wolle über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen,

 

a) bei dieser ihn als Beschwerdeführer und die Zeugin XXXX einvernehmen

 

und

 

b) seiner Beschwerde Folge geben und den Einleitungsbeschluss dahingehend abändern, dass von der Einleitung/Weiterführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn Abstand genommen werde und diese stattdessen zur Einstellung gebracht werde,

 

c) in eventu

 

den Einleitungsbeschluss ersatzlos aufheben

 

in eventu

 

das Disziplinarverfahren bereits im Beschwerdestadium bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu GZ: XXXX der Österreichischen Postbus AG aussetzen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 (eingelangt beim BVwG am 21.11.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zum Beschuldigten

 

Der Beschwerdeführer stand in einem aufrechtem Dienstverhältnis zum Bund und wurde aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

1.2. Zum Sachverhalt

 

Mit Bescheid vom 13.10.2017 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

 

"Amtsdirektor XXXX,

 

Fachgebietsverantwortlicher UZ - Fachbereich Marketing mit Schwerpunkt Bus- und Immobilienwerbung

 

wird beschuldigt, er habe

 

1. durch seine Tätigkeit als Angestellter in der Funktion eines Verkehrsleiters bei der Fa. XXXX, XXXX, XXXX ("XXXX e.U.", "XXXX"), in einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche ab 1. September 2017 sowie als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Fa. XXXX am Standort XXXX - Mietwagengewerbe mit Omnibussen (GISA-Zahl XXXX und XXXX) - ab 18. September 2017,

 

a) in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, treuwidrig eine unzulässige, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt,

 

b) die Weisungen der Dienstbehörde vom 4. September 2017 und 13. September 2017, diese Nebenbeschäftigung unverzüglich zu beenden, beharrlich verletzt sowie

 

c) diese Tätigkeit der Dienstbehörde nicht unverzüglich gemeldet,

 

2. die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Kursvortragender der Kurse "Einführung in die EDV, Arbeiten mit dem Betriebssystem ‚Windows'. ‚Internet'" bei der Volkshochschule (VHS)

XXXX,

 

 

 

Es besteht dadurch der Verdacht, dass ADir XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

 

gegen die Pflicht des Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber unverzüglich zu melden und keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2 und 3 BDG 1979),

 

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

 

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie

 

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

 

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."

 

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe - mit Ausnahme des Verdachtes der nicht unverzüglichen erfolgten Meldung der Nebenbeschäftigung, die ihm hinsichtlich der Funktion des Verkehrsleiters vorgeworfen wird - für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.

 

Bezüglich des Verdachtes der nicht unverzüglich erfolgten Meldung der Nebenbeschäftigung, die ihm betreffend der Funktion des Verkehrsleiters vorgeworfen wird, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese am 01.09.2017, am Tag seines Tätigkeitsbeginns, um 23:09 Uhr, bekannt gegeben hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die hinreichenden Verdachtsgründe ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt.

 

Bezüglich des Verdachtes der nicht unverzüglich erfolgten Meldung der Nebenbeschäftigung, die ihm betreffend der Funktion des Verkehrsleiters vorgeworfen wird, ist auszuführen, dass dazu im Bescheid ausgeführt wurde, dass am 01.09.2017, 23:09 Uhr, der Beschwerdeführer diese Nebenbeschäftigung bekannt gegeben habe. Auch der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass eine solche Meldung am 01.09.2017 erfolgt sei.

 

Bezüglich des Verdachtes der nicht unverzüglich erfolgten Meldung betreffend der Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Verdacht der nicht unverzüglich erfolgten Meldung durch sein Vorbringen nicht zu entkräften vermag. Aus der Kenntnisnahme der belangten Behörde vom 23.07.1998 ergibt sich nur die Meldung über die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (Reisebürogewerbe mit ca. 10 Wst.). Dem im Akt aufliegenden GISA-Auszug vom 03.10.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der GISA-Zahl XXXX seit 18.09.2017 Geschäftsführer ist. Weiters ist diesem zu entnehmen, dass der Gewerbewortlaut seit 15.10.2002 Mietwagengewerbe mit drei (3) sachlich uneingeschränkten Omnibussen lautet.

 

Dem im Akt aufliegendem GISA-Auszug ebenfalls vom 03.10.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der GISA-Zahl XXXX seit 18.09.2017 Geschäftsführer ist. Unter Gewerbewortlaut ist Folgendes ausgeführt: seit 23.08.1974 Mietwagengewerbe mit 9 Omnibussen, 2 Omnibusse der Gruppe M2 (31-42 Sitzplätze), 4 Omnibusse der Gruppe M3 (43-63 Sitzplätze), 1 Omnibus der Gruppe M4 (mit mehr als 63 Sitzplätze), 1 Omnibus der Gruppe E3 für die Durchführung von Auftragsfahrten des Kraftwagendienstes der ÖBB und 1 Omnibus der Gruppe E3 (mit 43-63 Sitzplätzen) für die Durchführung von Arbeitertransporten.

 

Auch wenn sich der Beschwerdeführer auf eine bereits erfolgte Meldung aus 1998 beruft, ist für ihn daraus nichts gewonnen, weil sich aus dem GISA-Unterlagen eine Geschäftsführertätigkeit ergibt, die laut diesen Unterlagen erst seit 18.09.2017 besteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Meldepflicht auch für jede Änderung besteht. Es besteht daher eine Verdachtslage, dass eine solche Meldung nicht unverzüglich erfolgte.

 

Zum Verdacht bezüglich der beharrlichen Verletzung der Weisung ist auszuführen, dass sich dieser Verdacht bereits aufgrund der am 28.09.2017 bei der Österreichischen Post AG eingelangten Erklärung zur Nebenbeschäftigung ergibt, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, und somit nach der Wiederholung der Weisung, demnach ihm die Ausübung der von ihm gemeldeten Tätigkeit als Verkehrsleiter beim Dienstgeber "XXXX" untersagt wurde, erfolgte. Daraus ergibt sich der Verdacht, dass die Weisung beharrlich verletzt wurde.

 

Die Angaben bezüglich der Nebenbeschäftigung zu Spruchpunkt 1. konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen nachvollzogen werden.

 

Bezüglich des Verdachtes einer unzulässigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zu beachten, dass sich aus dem Akt ergibt, dass die Dienststelle des Beschwerdeführers die Unternehmenszentrale ist. Weiters ist als Dienstort XXXX und XXXX angegeben. Als Verwendungsbezeichnung findet sich Fachgebietsverantwortlicher UZ. Das im Akt aufliegende Anforderungsprofil lautet auszugsweise wie folgt:

 

"Tätigkeitsbeschreibung:

 

Unterstützung des Gesamtteams in einem Bereich der Unternehmenszentrale Spezialaufgaben und Steuerungsaufgaben im Teamgefüge sowie Mitwirkung/Leitung von Projekten.

 

Aufgaben- und Ergebnisbeschreibung

 

* Selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen

 

* Steuerung von Projektgruppen oder Arbeitsteams

 

* Unterstützung bei der Umsetzung und bei der Kommunikation relevanter Sachverhalte

 

* Beratung und Unterstützung des Führungsteams rund um die spezifisch zugeordneten Aufgabenstellungen

 

* Wahrnehmung der Schnittstellfunktion relevanten Konzernbereichen

 

* Mitarbeit bei Restrukturierungsmaßnahmen und Organisationänderungen

 

* Schulung von spezifischen Inhalten, sowie Aufbereitung von Präsentations- & Arbeitsunterlagen, Protokollen und Informationsmaterialen

 

* Mitwirkung bzw. Leitung von Projekten."

 

Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung, insbesondere aufgrund der Steuerungsaufgaben iVm der Funktion als Verkehrsleiter und als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Vorwurf der Konkurrenztätigkeit der belangten Behörde nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die Rechtsausführungen verwiesen.

 

Zum Verdacht der nicht unverzüglichen Meldung betreffend Spruchpunkt 2. des Einleitungsbeschlusses ist auszuführen, dass sich dieser aufgrund der im Akt aufliegenden Meldung des Beschwerdeführers, die sich lediglich auf zwei Kurse bezieht, iVm den Ausdrücken der belangten Behörde der VHS XXXX, denen mehr als die gemeldeten Kurse zu entnehmen sind, ergibt. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe ohnedies eine Bestätigung der VHS XXXX vorgelegt, demnach beabsichtigt sei, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2017 als Vortragender tätig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall kein Umfang der Vortragstätigkeiten zu entnehmen ist. Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seiner Meldung davon auszugehen, dass zwei Kurse abgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Änderungen einer Meldepflicht unterliegen.

 

Bezüglich der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer Bestätigung der VHS XXXX vom 06.11.2017, wonach der Beschwerdeführer noch kein Honorar bezogen habe, da derzeit noch kein Kurs zustande gekommen sei, bleibt auszuführen, dass diese zu vage formuliert ist, um daraus zu ersehen, welche Kurse des Beschwerdeführers nicht abgehalten wurden bzw. ob alle Kurse nicht stattgefunden haben, weshalb damit der diesbezügliche Verdacht einer konkreten Dienstpflichtverletzung nicht ausgeräumt werden konnten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

§43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:

 

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

 

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

 

§ 44 BDG 1979 lautet:

 

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

 

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

 

§ 56 BDG 1979 lautet:

 

"§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

 

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

 

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

 

(4) Der Beamte,

 

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder

 

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

 

3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

 

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

 

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

 

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind."

 

§ 91 BDG 1979 lautet:

 

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

 

§ 118 BDG 1979 lautet:

 

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

 

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

 

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

 

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

 

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

 

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

 

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

 

§ 123 BDG 1979 lautet:

 

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

 

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

 

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

 

Zur Auslegung:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

 

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

 

Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. VwGH vom 27. 10 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).

 

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

 

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

 

Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten.

 

Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

 

Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass drei Gruppen von Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 ex lege unzulässig sind. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ergibt sich regelmäßig aus ihrem Inhalt und Umfang, muss aber immer in Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte auszuüben hat.

 

Liegt eine der genannten Nebenbeschäftigungen vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen, andernfalls macht er sich disziplinär strafbar.

 

Will der Beamte sichergehen, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, so kann er einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen, ein solcher setzt jedoch nach der Rechtsprechung voraus, dass die Nebenbeschäftigung noch nicht ausgeübt wird. Die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotenen Nebenbeschäftigung besteht unabhängig von einem solchen - nicht konstitutiven - Feststellungsbescheid.

 

Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 und 4 BDG 1979 noch nichts ausgesagt, diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 345).

 

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls unzulässig ist und der Beamte eine solche zu unterlassen hat, andernfalls er sich disziplinär strafbar macht. Die Pflicht zur Unterlassung besteht unabhängig von einem Feststellungsbescheid.

 

Weiters normiert § 56 BDG 1979 die Meldepflicht für bestimmte Arten von Nebenbeschäftigungen grundsätzlich unabhängig von der Pflicht, bestimmte Nebenbeschäftigungen zu unterlassen. Wortlaut und Systematik der Bestimmung lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die beiden Pflichten nebeneinander bestehen und einander nicht ausschließen (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 355).

 

In welchem Zeitpunkt die Meldung der erfassten Tätigkeiten (oder Tätigkeitsänderungen) zu erfolgen hat, ist nicht einheitlich normiert. Bei erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen haben diese Meldungen unverzüglich, dh ohne unnötigen Aufschub, stattzufinden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979). Für die übrigen meldepflichtigen Tätigkeiten ist dies freilich nicht ausdrücklich normiert, da jedoch auch hier ein Bezug zu Abs. 3 hergestellt wird, wird auch diese Meldung "unverzüglich" nach Tätigkeitsbeginn zu erfolgen haben. Treten Umstände, die eine Meldepflicht begründen, erst nach Beginn der Ausübung ein, so hat die Meldung zu diesem - späteren - Zeitpunkt zu erfolgen (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 356 f).

 

Im vorliegenden Fall wird somit die Meldung hinsichtlich der Nebenbeschäftigung bezüglich der Funktion als Verkehrsleiters mit 01.09.2017 - am Tag des Tätigkeitsbeginns - als ausreichend angesehen, weshalb in diesem Punkt das Verfahren eingestellt wird.

 

Im Übrigen tritt die Pflicht zur "unverzüglichen Meldung" einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach Auffassung des VwGH nicht erst dann ein, wenn die Einkünfte vereinnahmt werden, sondern bereits wenn feststeht, dass die Beschäftigung die Schaffung von Einkünften "bezweckt" (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 357).

 

Es ist keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 56 Abs 3 BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten (VwGH Erkenntnis vom 05.09.2013, 2012/09/0101).

 

Die Bestätigung der VHS XXXX vom 06.11.2017, wonach der Beschwerdeführer bis dato noch kein Honorar bezogen habe, rechtfertigt somit nicht die fehlenden Meldungen der einzelnen Kurse.

 

Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl I Nr. 53, auch eine Pflicht eingeführt wurde, jede Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung zu melden. Damit muss nicht nur die Aufnahme, sondern müssen auch Modifikationen solcher Beschäftigungen der Dienstbehörde bekannt gegeben werden. Die mitzuteilende Änderung kann sich auf alle denkbaren Umstände, insb. Art, Ort, Inhalt, Umfang der Beschäftigung oder die damit erzielten Einkünfte beziehen. Es spielt keine Rolle, ob es sich aus Sicht des Beamten um eine "wesentliche" Änderung handelt, die eine Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Beschäftigung bewirkt. Vielmehr wird die Meldepflicht dadurch ausgelöst, dass die Tätigkeit nicht mehr jener Beschreibung entspricht, die der Dienstbehörde vor ihrer Aufnahme bekannt gegeben wurde. Die Dienstbehörde soll in die Lage versetzt werden selbst beurteilen zu können, ob die Nebenbeschäftigung auch nach ihrer Änderung noch zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Beschäftigung in ihrer geänderten Form unverzüglich schriftlich zu untersagen (Vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 358).

 

In den anderen Fällen - mit Ausnahme der Meldung hinsichtlich der Nebenbeschäftigung bezüglich der Funktion als Verkehrsleiter - in denen der Vorwurf der nicht unverzüglichen Meldung erhoben wird, besteht ein begründeter Verdacht; offenkundige Einstellungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Zu beachten ist, dass bei der Feststellung des Inhaltes der Nebenbeschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Versagungstatbestandes nach § 56 Abs 2 BDG 1979 es darum geht, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang in groben Zügen zu erfassen, nicht aber darum, die Betätigung bis ins Detail nachvollziehbar darzulegen (Vgl. Fellner, BDG § 56 (Stand 1.3.2017, rdb.at) E 15).

 

Zum sinngemäßen Vorbringen, dass eine unzulässige Nebenbeschäftigung nicht vorliege, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.1997, 97/12/0363, hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

 

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979 ausgesprochen, daß die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u.a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0109).

 

Diese Überlegungen gelten auch für eine Wettbewerbssituation zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bzw. Unternehmen im Eigentum des Dienstgebers, wenn der betroffene Bedienstete im Unternehmensbereich eingesetzt wird (vgl. dazu §§ 11 ff und § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetzes, Art. 95 StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201). Wenn der Dienstnehmer zu seinem Dienstgeber, sei es selbständig oder unselbständig, in ein Wettbewerbsverhältnis tritt, aus der die Gefahr einer Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Dienstgebers folgt, kann der Verwaltungsgerichtshof der Wertung eines solchen Verhaltens als Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979 nicht entgegentreten.

 

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer dienstlich als Fachtechniker im Fernmeldebereich bei der Post und Telekom AG tätig ist und seine Nebenbeschäftigung den Handel mit Telefonzusatzgeräten, Telefaxgeräten, u.ä. betrifft. Es ist damit nicht nur eine konkrete Nahebeziehung zwischen den Dienstpflichten des Beschwerdeführers und seiner Nebenbeschäftigung gegeben, die zwangsläufig und wiederholend Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen, sondern auch - wie die Behörde, vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der unterschiedlichen Marken beeinsprucht, aufgezeigt hat - eine Wettbewerbssituation gegeben.

 

Bereits diese Überlegungen zeigen, daß - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2, und zwar hinsichtlich des dritten Tatbestandes, der genannten Bestimmung gegeben ist und nicht bloß eine Änderung der Unternehmenspolitik als Ursache für die Untersagung der Nebenbeschäftigung von der Behörde herangezogen wurde. Da die seinerzeitige Meldung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 seitens der Behörde nur formlos zur Kenntnis genommen wurde, kann diesem Umstand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - wie bereits ausgeführt - schon deshalb keine die Behörde bindende Wirkung zukommen."

 

Auch im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in ein Wettbewerbsverhältnis zu seinem Dienstgeber getreten ist, aus der die Gefahr einer Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen des Dienstgebers folgt. Es besteht daher der Verdacht, dass eine Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen iSd § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand vorliegt.

 

Da bereits der Verdacht eines Wettbewerbsverhältnisses besteht, musste auf das sonstige Vorbringen bezüglich der Befangenheit nicht mehr eingegangen werden.

 

Im Übrigen kann im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Aussetzung nach § 38 AVG erkannt werden.

 

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auch der Vorwurf der beharrlichen Weisungsverweigerung gehe ins Leere; es müsse zunächst geklärt werden, ob die ihm erteilten Weisungen willkürlich gewesen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand nur zu prüfen ist, ob ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt. Ein solcher ist aufgrund des derzeitigen Stands zu bejahen, ob eine Dienstpflichtverletzung tatsächlich vorliegt, ist hingegen erst im Disziplinarverfahren zu klären.

 

Zum Vorbringen betreffend der Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0066, ist auszuführen, dass sich dieses mit Feststellungsverfahren beschäftigt und nichts mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu tun hat.

 

Zusammengefasst haben sich - mit Ausnahme der Meldung der Funktion des Funktionsleiters - keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.

 

Wie bereits ausgeführt, liegen ausreichende Verdachtsmomente vor, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnten. Ob sich dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet, ist in einem weiteren Verfahren zu klären. Dabei ist es die Aufgabe der Disziplinarkommission den konkreten Sachverhalt umfassend zu ermitteln, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm im vorliegenden Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Verhalten vor dem Hintergrund der konkreten Umstände tatsächlich die Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat.

 

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

 

Es war daher - unbeschadet, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.

 

Zu B)

 

Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 BDG hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Bezüglich der Frage, in welchem Zeitrahmen von Unverzüglichkeit bei genannter Meldungspflicht auszugehen ist, fehlt es - soweit ersichtlich - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zuzulassen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte