BVwG W128 2149084-1

BVwGW128 2149084-16.11.2017

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2149084.1.00

 

Spruch:

W128 2149084-1/7E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Amtsdirektor XXXX , vertreten durch Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 21.09.2016, Zl. PA 156/15-A-05, beschlossen:

 

A)

 

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer, mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten, aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte dessen verfahrensrechtliche und inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2016 bestätigte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

 

4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 begehrte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

5. Am 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

6. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 legte der Beschwerdeführer ein Privatsachverständigengutachten vor, welches er laut seinem Vorbringen in einem parallel beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (W106 21304052-1/3E) ebenfalls vorgelegt habe, und ergänzte sein bisheriges Vorbringen.

 

7. Dazu äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.04.2017.

 

8. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, da er aus verfahrensökonomischen und außerverfahrensrechtlichen Erwägungen im Ruhestandsversetzungsverfahren keinen Widerstand mehr gegen die Absicht der belangten Behörde leisten wolle, ihn amtswegig in den Ruhestand "zu verabschieden".

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

2. Zu A)

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Mit dem Schriftsatz vom 30.10.2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

 

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).

 

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

 

Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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