BVwG L525 2139026-1

BVwGL525 2139026-117.11.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2139026.1.00

 

Spruch:

L525 2139026-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 1071467304-150588981, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 01.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Pakistan aus Angst um sein Leben verlassen müssen: Sein Vater sei Mitglied der Taliban gewesen und vor eineinhalb Jahren getötet worden. Auch der Beschwerdeführer sei ca. ein Jahr bei den Taliban gewesen. Nach seinem Austritt aus der Gruppe, sei er verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Das sei sein Asylgrund. Zudem gab der Beschwerdeführer an, ledig, sunnitischer Moslem und Paschtune zu sein. Seine Familie (Mutter und ein Bruder) sei nach wie vor in Pakistan wohnhaft. Er habe zehn Jahre die Grundschule im Heimatdorf besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Einen Reisepass habe er nie besessen. Beschwerden oder Krankheiten habe er keine.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte nachfolgende Beweismittel vor: Empfehlungsschreiben der Unterkunft und der Gemeinde (AS 67); Kursbestätigungen für Deutsch (AS 65) und Gitarre (AS 61); Teilnahmebestätigung von ASPIS über die Aufnahme zur Gruppenpsychotherapie (AS 63); drei Fotos von seinem verstorbenem Vater (AS 69). Die eingangs gestellte Frage, ob er gesund sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Psychisch gehe es ihm aber nicht so gut. In Klagenfurt gehe er regelmäßig zum Arzt. Arztbriefe habe er mit (wobei keine im Akt aufliegen). Zur Frage nach dem Reisepass oder einem anderen Identitätsdokument gab dieser zu Protokoll, es sei alles schnell gegangen und habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da sein Haus verbrannt sei. Weiter brachte dieser vor, er sei Moslem, Sunnit und Pakistani und gehöre der Volksgruppe der Afridi an. Zu seinem Lebensumfeld vor seiner Ausreise sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Jam geboren und in XXXX (in einer Ortschaft außerhalb des großen Peschawar) aufgewachsen. Acht Jahre habe er die Schule besucht, zwei Jahre habe er zu Hause gelernt; danach habe er als Verkäufer gearbeitet, dann hätten ihn die Taliban mitgenommen. Zehn Monate sei er in Gefangenschaft der Taliban gewesen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Wo seine Mutter und der Bruder aufhältig seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in einer Ortschaft neben XXXX , in XXXX . Er habe zu niemandem Kontakt. In Österreich oder der EU habe er keine Familienangehörigen.

 

Zu seinem Fluchtgrund befragt (Anmerkung des BFA: die Fluchtgeschichte wurde vom Asylwerber durchgehend erzählt, durch den Dolmetscher mitgeschrieben und danach wiedergegeben), gab der Beschwerdeführer u. a. an, wegen des Krieges habe er nicht weiter in die Schule gehen können. Deshalb habe er begonnen als Verkäufer zu arbeiten. Die Taliban hätten seinen Vater gezwungen, mit seinem Pick-up für diese zu arbeiten bzw. zu fahren. Damit habe sein Vater nach einer gewissen Zeit aufgehört und gesagt, die Taliban seien sehr schlecht und sei dann von den Taliban umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer als Verkäufer gearbeitet, sei dann aber von den Taliban entführt, geschlagen und gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Dort habe er und eine andere Person in einem Lager für die Taliban kochen, putzen und waschen müssen. Nach etwa zehn Monaten habe die Armee das Lager angegriffen. Dabei sei es "ihnen" gelungen, von dort wegzulaufen. Man hätte "ihnen" nachgeschossen und der Beschwerdeführer glaube, den anderen habe eine Kugel getroffen. Aber er sei weggelaufen. Das Lager sei etwa sechs oder sieben Stunden von "ihrem" Haus entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen. Auf Nachfrage sagte dieser aus: "Teilweise zu Fuß, teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln." Zu Hause angekommen, habe ihm seine Mutter gesagt, Leute von der Armee seien da gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er sei dann sofort zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an: " XXXX ." Der Onkel habe ihn woanders hingebracht. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu

Protokoll: "Wir fuhren ca. eine halbe Stunde zu einem Freund. Dort habe ich übernachtet. Mein Onkel redete mit einem Schlepper und der Schlepper brachte mich außerhalb Pakistans."

 

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe eine sehr allgemeine Fluchtgeschichte erzählt und auf die Frage, ob dieser die Ereignisse genauer schildern – mit Details und zeitlich zuordnen – könne, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll: "Mein Vater wurde am 03. oder 04. Mai 2013 mitgenommen. Am 10.01.2014 bekamen wir die Leiche meines Vaters. Am 11.05.2014 waren die Taliban bei mir im Geschäft und sagten, dass mein Vater vorher für sie gearbeitet hat. Nun muss ich für sie arbeiten. Ich lehnte aber ab. Sie haben mich geschlagen. Die Narbe sieht man noch an meinem Kopf (AW zeigt zwei Stellen am Kopf). Auch mein Finger wurde gebrochen. Dann haben sie mich mitgenommen." Die Leiche hätten "sie" erhalten, indem die Taliban "sie" informiert hätten, wo die Leiche sei. Sie sei zwanzig Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen. Mit "ihren" Nachbarn hätten "sie" die Leiche geholt. Es sei an einem Freitag gewesen. Auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, entgegnete dieser: "Die pakistanische Regierung warf uns vor, dass wir Unterstützer der Taliban seien. Sie dachten, dass mein Vater freiwillig für die Taliban arbeitet. Als ich bei den Taliban war, kamen viele Beamte zu den Taliban und sahen mich dort. Ich habe also auch Probleme mit der Regierung." Sonst gäbe es keine Fluchtgründe.

 

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei Mitglied der Taliban gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, nein, das stimme nicht, es sei nicht freiwillig gewesen. Sowohl sein Vater als auch er seien gezwungen worden. Sie hätten keinen anderen Ausweg gehabt. Weiter führte der Beschwerdeführer zu den Taliban aus, er sei bei der Gruppe "Lashkar Isalm Mangalbagh" mit den Kommandanten XXXX und XXXX gewesen. Im Lager – in der Nähe von "Esperi Dem" – seien am Tag nur wenige Leute gewesen, in der Nacht aber sehr viele gekommen. Sie hätten nicht überall im Camp hindürfen. Es sei ein großes, ummauertes Grundstück, ein Qala (Schloss), gewesen. Drinnen hätten sie gekocht, geputzt und gewaschen. Der Tagesablauf gestaltete sich folgendermaßen: Sie seien aufgestanden, hätten gekocht, alles vorbereitet, dann hätten sie putzen müssen, am Nachmittag gewaschen und zum Schluss gebügelt. Auf die Frage, ob er auch eine Ausbildung durch die Taliban erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn ausbilden wollen, wie eine Waffe funktioniert und hätten auch über den Krieg mit ihm geredet. Sie hätten viele Leute nach Afghanistan geschickt. Er habe aber abgelehnt und gesagt, dass er es auf keinen Fall machen werde. Sie hätten ihn dann brutal geschlagen und eingesperrt. Sie hätten gesagt, wenn er es nicht mache, müsse er wieder "solche Arbeiten" machen.

 

Zur Frage nach den Einzelheiten über den Tag, an dem das Militär das Lager angegriffen habe, legte der Beschwerdeführer dar, er glaube, es sei um vier Uhr in der Früh gewesen. Er habe Geräusche gehört. Dann seien Schüsse gefallen. Die Taliban seien "getrennt" worden und dann sei er von dort bzw. seien sie dort weggelaufen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, welche Aktionen seine Gruppe gesetzt habe, antwortete dieser: "Soweit ich weiß, haben sie Leute entführt und mit ihnen über den Heiligen Krieg geredet, über das Paradies."

 

Zur Frage, ob seine Mutter oder seine Angehörigen seine Entführung der Polizei oder den Behörden gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, das sei nicht möglich gewesen. Die Polizei kümmere sich nicht und die restliche Familie bekäme Probleme mit den Taliban.

 

Auf Aufforderung zu schildern, wie es vor sich gegangen sei, dass sein Haus niedergebrannt sei, brachte der Beschwerdeführer vor, nachdem dieser zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei und Pakistan verlassen habe, seien die Leute von der Armee einmal bei ihnen gewesen. Sein Onkel habe seine Mutter und seinen Bruder dann wo anders hingebracht. Dann sei ihr Haus niedergebrannt worden. Nachgefragt sagte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten das Haus niedergebrannt. Das hätten sie mit vielen (Häusern) getan.

 

Der Beschwerdeführer glaube, sich noch drei Tage nach seiner Flucht in Pakistan aufgehalten zu haben. Er glaube schon, dass er behördlich gesucht werde, aber habe mit niemand Kontakt. Er glaube, die Taliban würden nach ihm suchen. Ob ihn das Militär oder die Polizei suche, könne er nicht sagen, er habe mit niemand Kontakt. Nachdem die Leute von der Armee bei "ihnen" gewesen seien, hätten sie nach ihm gefragt. Auf die Frage, woher die Leute von der Armee überhaupt wissen hätten sollen, dass er in diesem Lager gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, erstens von seinen Verwandten und zweitens, weil er nicht mehr im Geschäft gearbeitet habe.

 

Nachgefragt, ob er sich nicht in einer anderen Stadt Pakistans ansiedeln hätte können, gab dieser zur Antwort, seine Mutter verbringe ihr ganzes Leben zu Hause. Sie habe auch keinen Ausweis. Er könne nicht wie seine Mutter das ganze Leben zu Hause verbringen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, Probleme mit der Regierung zu bekommen, er würde bestraft werden und mit den Taliban, weil er weggelaufen sei.

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zu Pakistan eine Stellungnahme abzugeben. Der BF entgegnete hierzu: "Schriftlich nicht". Zudem gab dieser an, finanziell sei es "ihnen" gut gegangen. Aber für ihn wäre es nicht möglich, in einer anderen Stadt zu leben. Die Regierung könne ihn ausfindig machen. Für andere Pakistani wäre es möglich. Für "sie" aber nicht. Er komme aus der Khyber Agency. Weder die Pakistani noch die Afghanen würden "sie" akzeptieren. Weil der Beschwerdeführer in diesem Camp hochrangige Taliban gesehen und gekannt habe, würden "sie" ihn sicher ausfindig machen und umbringen. Nachgefragt, ob er daran gedacht habe, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, gab der Beschwerdeführer an, es während der Gefangenschaft versucht zu haben, aber er hätte keine Möglichkeit und er hätte auch Angst um sein und das Leben seiner Familie gehabt. Nachgefragt, ob es Dokumente über den Tod seines Vaters gäbe, brachte der Beschwerdeführer vor, nein, er habe nur die Fotos, sonst habe er nichts, er habe auch keinen Kontakt zu Pakistan.

 

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, die Versorgung in Österreich sei gut, aber er habe oft Albträume und Angst, dass er von der pakistanischen Regierung hier gesucht und getötet werde. Ansonsten gehe er jeden Tag zum Deutschkurs. Er verstehe schon viel, aber könne nicht gut sprechen. Auch spiele er Fußball und mache einen Gitarrenkurs. Nachgefragt, ob er Medikamente wegen der Albträume nehmen würde, antwortete der Beschwerdeführer, er bekomme nur psychiatrische Betreuung. Er sei jetzt in einer Gruppe. Er glaube, dass er auch Medikamente bekommen werde.

 

Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine von ihm behauptete – individuelle und konkrete – gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Furcht vor den Taliban oder der Regierung nicht glaubhaft machen können als es sich um eine nicht der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte bzw. um nicht glaubhafte Angaben handle. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfolgung ergeben – weder durch den Staat noch durch private Dritte (Taliban) und verfüge er zudem über ausreichende Ressourcen, um in Pakistan wieder Fuß zu fassen. Daher habe weder ein asylrelevanter Sachverhalt gemäß § 3 AsylG noch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder die Drohung einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können. Ebenso würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht bedeuten (AS 101).

 

Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese montierte die Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen rechtswidriger Auslegung des § 3 AsylG 2005 iVm der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie und § 8 AsylG 2005 sowie Art. 8 EMRK, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nach § 39 AVG und § 18 AsylG 2005, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG sowie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG.

 

Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55ff AsylG 2005 zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig ist, in eventu festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers geduldet ist.

 

Am 08.11.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.11.2016 vorgelegt (AS 219).

 

Am 25.11.2016 legte der Beschwerdeführer nachfolgende Beweismittel bzw. Bestätigungen vor: Stellungnahme – integratives Bemühen;

Cricket Workshop; Workshop – Herstellung von Weihnachtsschmuck;

Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Radreparatur";

Bestätigung niederschwelliges Beschäftigungsprojekt "Kochworkshop";

Urkunde Basketballturnier; Gründungstreffen Initiative gegen Rassismus und Gewalt; Liste von "UnterstützerInnen"; Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 07.10.2016, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schlafstörung, Schweißausbrüche, Flashbacks, Intrusion, Schreckhaftigkeit, Albträume, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung) leidet.

 

Am 31.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 10.03.2017, in welcher dieser ausführte, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland ein sicherer Ort zur Stabilisierung und Gesundung ohne Alternative sei, der in Pakistan für ihn nicht bestehe.

 

Mit einer E-Mail vom 04.09.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Psychotherapeuten wiederum zur Stellungnahme zum Schreiben vom 10.03.2017 auf und stellte nachfolgende Anfragen:

 

* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass allfällige Bedrohungssituationen oder "traumatische Erlebnisse im Herkunftsland" tatsächlich in seinem Herkunftsland (und nicht gegebenenfalls an einer anderen Örtlichkeit) stattfinden mussten?

 

* Aus welchen Ihnen vorliegenden Informationen geht hervor, dass eine "Stabilisierung" in Pakistan nicht möglich sei bzw. eine Behandlungsmöglichkeit nicht bestünde?

 

Daraufhin gab der Psychotherapeut per E-Mail vom 07.09.2017 bekannt, die letzte Sitzung des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner Übersiedlung nach Wien am 10.03.2017 stattgefunden und gab u. a. nachfolgende Stellungnahme: "Ob es zu Retraumatisierungen auf der Flucht oder in Österreich gekommen ist, weiß ich nicht. Kurzzeitgruppentherapie ist nicht so individuell wie Einzeltherapie. Er war damals der einzige Teilnehmer aus Pakistan, der Dolmetscher musste jeweils zwischen Paschtu, Dari, Farsi und Deutsch switchen. Die Erkundung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gehört nicht zu meinem engeren Fachgebiet, ich halte mich an die Informationen der KlientInnen und sporadisch Medien. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu recherchieren wäre interessant, aber zählt nicht zu meinem Auftrag."

 

Am 11.10.2017 erfolgte durch den Beschwerdeführer hierzu eine ergänzende Stellungnahme, in der dieser im Wesentlichen zusammengefasst vorgab, er sei ohne therapeutische Unterstützung – weil zur Zeit auf der Warteliste des Vereins Hemayat – und insbesondere aufgrund seiner Schlafstörungen und Flashbacks kaum in der Lage seinen Alltag zu strukturieren. Eine Rückkehr nach Pakistan hätte eine massive und nachhaltige Retraumatisierung zur Folge. Bestünden Zweifel an der Schwere der psychischen Erkrankung ergehe somit der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Des Weiteren beantrage der Beschwerdeführer – auch unter Verweis auf Art. 47 GRC – die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Nachfolgend legte dieser weitere Urkunden vor: Bestätigung von Hemayat über eine zukünftige Psychotherapie (Wartezeit auf eine Erstabklärung drei bis vier Monate) in Wien; sieben Internetseiten über die Situation in Pakistan, abgefragt am 27.06.2017.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger Pakistans. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen (Afridi) an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt aus dem eigenen Einkommen als Verkäufer bestritten. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie (Mutter, Bruder und Onkel) befindet sich in Pakistan. Der Beschwerdeführer spricht die Muttersprache Paschtu. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse, einen Gitarrenkurs und weitere Kurse bei My Life – Mobile Jugendarbeit Feldkirchen (Cricket Workshop, Workshop – Herstellung von Weihnachtsschmuck, Workshop – Radreparatur, Kochworkshop) besucht, spielt Fußball und Basketball und war beim Gründungstreffen der Initiative gegen Rassismus und Gewalt. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung. Er ist unbescholten. Er hat in Österreich wenige soziale Kontakte, aber keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.

 

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und befindet sich seit spätestens 31.05.2015 in Österreich.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

 

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

 

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

 

1.3. Zu den Länderfeststellungen:

 

Auf die Länderfeststellungen wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Pakistan Behandlung von psychischen Erkrankungen) zu nachfolgenden und im Wesentlichen zusammengefassten Fragen:

 

1. Sind Medikamente mit folgenden Wirkstoffen flächendeckend in Pakistan erhältlich?

 

Medikation stationär: Trittico RET, Seroquel XR RET, DEANXIT;

Entlassungsmedikation: TEMESTA, QUETILAN XR RET, NEUROMULTIVIT.

 

Zusammenfassung: Den Quellen ist zu entnehmen, dass alle Wirkstoffe der gesuchten Medikamente in Pakistan erhältlich sind.

 

2. Gibt es Informationen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen?

 

Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen konnten Informationen in der Datenbank von MedCOI gefunden werden. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www. staatendokumentation.at.

 

Zusammenfassung: Den Quellen ist zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind.

 

Einzelquellen: MedCOI berichtet, dass es stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater in Pakistan gibt. Weiters gibt es auch stationäre Behandlungen, ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychologen in Pakistan. Auch gibt es psychiatrische Behandlungen durch Psychotherapie, u. a. kognitive Verhaltenstherapie. Psychiatrische Behandlung für posttraumatische Belastungsstörung gibt es auch in Pakistan. Eine Krisenintervention im Falle eines Selbstmordversuches ist auch in Pakistan erhältlich. Alle Spitäler, die die oben genannten Behandlungen anbieten, wurden anschließend aufgelistet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers noch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt bzw. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen aus den einschlägigen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bestätigungen bzw. hat der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben, er gehe regelmäßig zum Arzt, Arztbriefe habe er mit, dann aber im Laufe des gesamten Verfahrens keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zurzeit auch nicht in Therapie ist – so wartet er laut Bestätigung vom 20.09.2017 auf einen Gruppenpsychotherapieplatz – und dass er auch keinerlei Medikamente einnimmt.

 

2.2. Zu den Fluchtgründen:

 

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

 

Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/20/0100, mwN).

 

Von einem Asylwerber ist seine geltend gemachte Furcht nicht bloß zu behaupten, sondern auch glaubhaft darzulegen. Dieser hat die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – nicht aber von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen – wichtigstes Beweismittel ist dabei die Vernehmung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. hierzu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K20, K21, E 20, E21; mwN).

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum) (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E 20).

 

Der Beschwerdeführer hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Beschwerdeführers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

 

Auch geht der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

 

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen sind, und zwar aus folgenden Erwägungen:

 

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch für das erkennende Gericht äußerst vage und allgemein gehalten und widersprüchlich sind. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor den Taliban. Konkret führte der Beschwerdeführer aus: "Ich musste Pakistan aus Angst um mein Leben verlassen. Mein Vater war Mitglied der Taliban. Er wurde vor eineinhalb Jahren getötet. Auch ich war ca. ein Jahr bei den Taliban. Nachdem ich aus der Gruppe ausgetreten bin, wurde ich verfolgt und mit dem Tode bedroht. Das ist mein Asylgrund" (vgl. AS 29). Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde beschränkte sich der Beschwerdeführer dann nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei seinen Ausführungen auf allgemeine Aussagen, als dieser zum einen seine angebliche Bedrohungssituation nicht näher ausführte (vgl. dazu AS 53) und zum anderen nannte er von sich aus keine Einzelheiten, im Gegenteil musste das BFA den Beschwerdeführer wiederholt auffordern, die Ereignisse genauer zu schildern (vgl. dazu AS 53). Genau das wäre aber von einem Schutzsuchenden zu erwarten gewesen, der tatsächlich eine konkrete Bedrohungssituation erlebt hätte. Weiter stellte der Beschwerdeführer seine Angaben auch widersprüchlich und unwahrscheinlich dar, was der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte zusätzlich entgegensteht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA einerseits an, dass seine Entführung von seiner Familie bei der Polizei oder den Behörden nicht angezeigt worden wäre, weil sich diese nicht darum kümmern würden, andererseits führte dieser aus, er befürchte genau von diesen Behörden gesucht zu werden, da man ihm unterstellen würde, mit den Taliban kooperiert zu haben (vgl. AS 55). Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde auch in keiner Weise substantiiert entgegen, wenn sie im Wesentlichen einwendet, die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtgrund des Beschwerdeführer seien mit entscheidungserheblicher Mangelhaftigkeit behaftet. Aufgrund der seitens der belangten Behörde aufgezeigten Beweiswürdigung kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, sondern wie das BFA aufzeigte frei erfunden ist, um den Aufenthalt über die Stellung eines Asylantrages zu legalisieren, dies auch gerade deswegen, als der Aussage des Beschwerdeführers hierbei eine wesentliche Bedeutung zukommt und kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidendes Vorbringen zu erstatten, wohl ungenützt vorübergehen lassen würde. Insoweit die Beschwerde überdies rügt, die Fotografien des getöteten Vaters fänden im Rahmen der Beweiswürdigung keine Erwähnung, ist dem zu entgegnen, dass die Tatsache des Todes des Vaters von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde, alleine aber aus der Vorlage dieser Bilder noch nicht geschlossen werden kann, dass der Vater von den Taliban ermordet worden ist. Insoweit die Beschwerde ferner einwendet, auch die Bestätigung der Teilnahme an der Gruppentherapie seien nur unzureichend gewürdigt worden, als die Erkrankung als (vermeintlich) nicht lebensbedrohlich qualifiziert werde, ist entgegen zu halten, dass auch diese Tatsache vom Beschwerdeführer, den die Beweislast trifft, glaubhaft zu machen ist, indem er beispielsweise ärztliche Befunde in Vorlage bringt. In beiden Fällen gehen die Einwendungen aber ins Leere, insbesondere weil damit die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keinster Weise näher entgegentritt.

 

Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angab, er habe nie einen Reisepass besessen (AS 25) und dem gegenüber vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er einen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument habe, ausführte, es sei alles sehr schnell gegangen, er habe nichts mitnehmen können. Er könne sich auch keine Identitätsdokumente schicken lassen, da ihr Haus verbrannt worden sei (AS 51). Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identitätsdokumente widersprüchliche Angaben macht. Dies lässt seine Angaben nur noch weiter unglaubwürdig erscheinen.

 

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

 

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt, ersichtlich ist, dass der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren. Dass sich insbesondere die Situation in der FATA stetig verbessert, zeigt der Umstand, dass auch hier die Terroranschläge zurückgegangen und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt sind. Dem Vorbringen in der Beschwerde, das BFA habe eine falsche Beweiswürdigung betreffend Länderberichte vorgenommen (vgl. AS 239), ist zu entgegnen, dass die herangezogenen Länderberichte sich aus Sicht des erkennenden Gericht als ausgewogen erweisen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die Sicherheitslage unbeständig ist, doch konnte die staatliche Kontrolle in Teilen der FATA – wie oben bereits dargestellt – wiederhergestellt werden (vgl. AS 122). Einwände, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwendet worden wären, wurden nicht erstattet, sondern bestreitet die Beschwerde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nur völlig unsubstantiiert. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, den übermittelten Länderberichten entgegenzutreten, als dieser hierzu wörtlich entgegnete: "Schriftlich nicht" (AS 56). Zu verweisen ist zudem noch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Pakistan in Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Erkrankungen (AS 161 ff).

 

2.4. Zum Einwand der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, seine asylrelevanten Gründe aufzuzeigen und die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit zu geben, zu den vermeintlichen Widersprüchen Stellung zu nehmen, ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist und es der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nach § 37 AVG nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG entsprochen.

 

So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht (die Einvernahme dauerte knapp zwei Stunden) überdies durch detaillierte Befragung – das BFA forderte den Beschwerdeführer zunächst auf, möglichst ausführlich und konkret, seine Fluchtgeschichte darzulegen, sodann die Ereignisse noch genauer, mit Details, zeitlicher Zuordnung, zu schildern, ferner fragte die belangte Behörde mehrmals nach und hielt dem Beschwerdeführer Widersprüche vor (vgl. AS 53 ff) – nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, die besagt, insoweit der Beschwerdeführer Verletzungen der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde sowie Verletzung des Parteiengehörs lediglich in allgemein gehaltenen Wendungen geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren die Angaben des Asylwerbers selbst sind und es bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht auf die Feststellung allgemeiner Verhältnisse ankommt, sondern auf die vom Asylwerber glaubhaft zu machenden konkreten Umstände des Einzelfalles (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

 

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

 

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

 

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

 

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die Beschwerde legt in keiner Weise substantiiert dar, in wie fern dem Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan droht, sondern beschränkt sich darauf, einerseits die bereits vor dem BFA ausgeführten Angaben zur Fluchtgeschichte wiederzugeben und andererseits, allgemeine Feststellungen zur FATA und zu den Taliban zu treffen. Damit wird der – seitens des erkennenden Gerichts als schlüssig befundener Beweiswürdigung durch die belangte Behörde – nicht entgegengetreten, zumal die Beschwerde u.a. und insbesondere auf die Situation in Afghanistan verweist. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, erachtet das erkennende Gericht – aus den o. a. Darstellungen ersichtlich – eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG als nicht gegeben.

 

3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

 

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

 

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

 

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

 

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

 

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

 

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

 

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass das dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (inklusive Kurzinformationen vom 17.03.2016) vom 13.11.2015 stammt (AS 112) und dass bereits ein aktuelleres Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (inklusive Kurzinformationen vom 25.07.2017) vom 22.03.2017 existiert. Hiernach hat sich aber die Sicherheitslage in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen noch weiter verbessert. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Von einer asylrelevanten Sachverhaltsänderung kann hier nicht ausgegangen werden, sondern handelt es sich um allgemein bekannte (also notorische) Tatsachen betreffend die Lage im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Rückkehr nach Pakistan möglich und zumutbar. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse, können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Daran ändern auch die vorgelegten Berichte seitens des Beschwerdeführers über neuerliche Bombenanschläge in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht aus Parachinar stammt, die Berichte sich aber zum Großteil auf Anschläge in Parachinar beziehen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass kein Staat der Welt 100% Sicherheit von Terroranschlägen bieten kann, was alleine schon die jüngsten Anschläge in Europa oder auch in den Vereinigten Staaten zeigen.

 

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat sowohl über eine hinreichende Existenzgrundlage als auch über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

 

Wie oben bereits angeführt, verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, hat eine Grundschulausbildung und als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher ist davon auszugehen, dass er durch seine Familie unterstützt wird, auch wenn er momentan keinen Kontakt zu dieser hat, so hat ihm doch der Onkel auch schon bei seiner Ausreise geholfen. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

 

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

 

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

 

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

 

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

 

"Schutz des Privat- und Familienlebens

 

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

 

"Abschiebung

 

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

 

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

 

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

 

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

 

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

 

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

 

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

 

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

 

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

 

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

 

Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).

 

Zum gegenständlichen Verfahren:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

 

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

 

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit dem 31.05.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

 

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

 

Wie bereits festgehalten, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, ohne eine Deutschprüfung zu absolvieren. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Der Beschwerdeführer hat wenige soziale Kontakte und keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und hat sich nie gemeinnützig engagiert.

 

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

 

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

 

Dem Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, kann laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK Bedeutung zukommen, die im Einzelfall zu einer Verstärkung des privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119; VwGH 12.11.2015 Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146). Den aktuellen Länderberichten zu Folge ist die medizinische Versorgung in Pakistan zwar nicht mit dem europäischen Standard zu vergleichen und so gibt es für die Behandlung psychischer Störungen keine spezialisierten Einrichtungen – und dennoch sind im Tertiärsektor und in der privaten Gesundheitsversorgung Psychiater und Psychologen tätig. Entsprechende Medikamente sind leicht erhältlich. Im öffentlichen Bereich ist die Behandlung psychischer Störungen kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die von der belangten Behörde durchgeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist nun festzustellen – laut Stellungnahme eines Psychotherapeuten vom 07.10.2016 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und mit Stellungnahmen des Psychotherapeuten vom 10.03.2017 führt dieser aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner posttraumatischen Erlebnisse im Herkunftsland ein sicherer Ort zur Stabilisierung und Gesundung ohne Alternative sei, der für ihn in Pakistan nicht bestehe – dass grundsätzlich für psychischen Erkrankungen im Herkunftsland Medikamente erhältlich sind und Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Nachgefragt gab der Psychotherapeut zudem per E-Mail vom 07.09.2017 bekannt, dass die letzte Sitzung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Übersiedlung nach Wien am 10.03.2017 stattgefunden hat. Ob es zu Retraumatisierungen auf der Flucht oder in Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Kurzzeitgruppentherapie sei nicht so individuell wie Einzeltherapie. Er sei damals der einzige Teilnehmer aus Pakistan gewesen, der Dolmetscher hätte jeweils zwischen Paschtu, Dari, Farsi und Deutsch switchen müssen. Die Erkundung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gehöre nicht zu seinem engeren Fachgebiet, er halte sich an die Informationen der KlientInnen und sporadisch Medien. Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu recherchieren wäre interessant, aber zähle nicht zu seinem Auftrag. Daraus ist eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer – obwohl in Österreich in medizinischer Gruppenbehandlung – aktuell keine Therapie in Anspruch auch keine Medikamente nimmt. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass die Feststellung, ob es für den Beschwerdeführer im Herkunftsland sichere Orte für eine Stabilisierung seines Zustandes gäbe, ohnehin eine Rechtsfrage darstellt, die eben nicht einem Psychotherapeuten zukommt, sondern eben dem erkennenden Gericht. Der Psychotherapeut führt zudem in seiner Stellungnahme keinerlei Sachverhalte oder neue Informationen an, die an den Behandlungsmöglichkeiten etwas ändern würden.

 

* Grad der Integration:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch.

 

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

 

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Paschtu und befindet sich seine Verwandtschaft in Pakistan. Der Beschwerdeführer absolvierte in Pakistan die Grundschule und arbeitete als Verkäufer. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

 

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

 

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

 

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

 

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist, wobei ein nennenswertes Privatleben ohnehin nicht festgestellt werden konnte.

 

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

 

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

 

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

 

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Interesse der Republik sprechen würden. Eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2015 in Österreich und hat den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, wo er auch seine familiären Bindungen hat und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung verfügt und bereits als Verkäufer gearbeitet hatte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug der Grundversorgung. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Soweit die Beschwerde den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens stellte, ist darauf zu verweisen, dass eine nähere Konkretisierung durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder bei der Erstbefragung (hier sagte der Beschwerdeführer aus, Beschwerden oder Krankheiten habe er keine) noch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (hier sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei gesund, doch psychisch gehe es ihm nicht so gut und legte ein Schreiben über die Teilnahme an einer Gruppenpsychotherapie vor) noch vor dem Bundesverwaltungsgericht (wiederum legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme über Gruppenpsychotherapie und über posttraumatische Belastungsstörung vor) erfolgte; es wurden auch keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt, im Gegenteil wurde vom Psychotherapeuten mitgeteilt, dass die letzte Sitzung am 10.03.2017 stattgefunden habe und dieser nicht wisse, ob es zu Retraumatisierungen gekommen sei. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens stellt sich somit als reiner Erkundungsbeweis dar, dem nicht zu entsprechen ist (vgl. dazu VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0012), zumal das erkennende Gericht nicht abstreitet, dass der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, jedoch nicht erkennbar ist und wie auch oben dargelegt wurde, dass dieses Leiden Art. 3 EMRK relevant wäre.

 

3.5. Zum Vorbringen der Beschwerde, der Bescheid der belangten Behörde sei mangelhaft begründet, ist festzustellen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

 

§ 21 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet auszugsweise:

 

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

[ ]

 

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

 

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

 

"Verhandlung

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann – trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages – (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua, VfSlg 19632/2012; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).

 

Mit der Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, ausführlich befasst und er ist im Punkt 5.12. der Entscheidungsgründe, auf die im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in Bezug auf die Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass folgende Kriterien beachtlich seien: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

 

Die vorliegenden Revisionen würden von der in ihnen angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011–0016, 0083).

 

Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist nun auszuführen, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem Beschwerdeführer es diesbezüglich nicht gelungen ist, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Vielmehr ist das BFA durch detaillierte Befragung – insbesondere auch zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates – den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs nachgekommen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid des BFA im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung als der Beschwerdeführer durch sein Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung (d. h. keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe) glaubhaft machen konnte. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits vorher Gesagte und wurde zudem weder ein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen noch schlüssig und konkret erörtert, womit sich die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe, die zur Nichtglaubhaftmachung ausreisekausaler Gründe führten, erklären lassen.

 

Das erkennende Gericht hält darüber hinaus zum einen fest, die ständige Judikatur nicht unbeachtet zu lassen, als es laut Entscheidung des VwGH richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe, mwN).

 

Zum anderen ist aber festzustellen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz erfolgter Stellung eines Antrages – nicht absolut ist. So kann diese eben ausnahmsweise entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Wie o.a. Erörterung zeigt, bestand verfahrensgegenständlich im Ergebnis kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Entscheidung steht nach dargestellter Judikatur des VfGH und VwGH auch im Einklang mit den Rechten und Freiheiten nach Art. 47 Abs. 2 GRC iVm Art. 52 Abs. 1 GRC und nach Art. 6 EMRK, insbesondere da zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde, auch vor allem in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte posttraumatische Belastungsstörung. Eine substantiierte Stellungnahme in Form eines medizinischen Befundes erfolgte diesbezüglich nicht.

 

Aufgrund des feststehenden Sachverhalts und des bloß unsubstantiierten Bestreitens des Beschwerdeführers, konnte folglich von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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