BVwG W213 2136656-2

BVwGW213 2136656-231.8.2017

BDG 1979 §75 Abs1
B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2136656.2.00

 

Spruch:

W213 2136656-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch HERBST KINSKY Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 04.04.2017, Zl. 670/06578/153/WAG, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Karenzurlaubes (§ 75 BDG) zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 75 Abs. 1 BDG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Universitätszahnklinik der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

 

Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: Amt der MUW bzw. belangte Behörde) vom 16.09.2014 ein unbezahlter Karenzurlaub gemäß § 75 BDG aus privaten Gründen gewährt.

 

Mit ausgefülltem Formblatt vom 03.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2023 unbezahlten Karenzurlaub zum Zwecke der Ausübung einer Professur an der XXXX.

 

I.2. Das Amt der MUW teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2016 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes um weitere sechs Jahre nicht zu genehmigen.

 

I.3. Mit Stellungnahme vom 29.04.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, die Begründung der in Aussicht genommenen Antragsabweisung sei weder schlüssig noch richtig. Im Rahmen der Professur an der XXXX werde der Beschwerdeführer Tätigkeiten in ähnlicher Art und Weise wie bisher durchführen und dies zu einer für den Universitäts- und Krankenanstaltenbetrieb dienlichen Horizonterweiterung führen.

 

I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den Bescheid vom 24.08.2016, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

 

"Der Antrag von Herrn XXXX, vom 03. März 2016, eingelangt am 18. März 2016, auf Gewährung eines Karenzurlaubes zwecks Übernahme einer Professur an der XXXX, für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 wird gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGBl. Nr. 333 idgF.) abgewiesen."

 

In der Begründung führte das Amt der MUW im Wesentlichen aus, die Entscheidung stehe dem freien Ermessen der Behörde anheim und die Ermessensentscheidung bestehe in der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen.

 

Fallbezogen führte die Behörde aus, dass aufgrund der Dauer der geplanten Tätigkeit von sechs Jahren eine Rückkehrabsicht nicht zu erkennen und daher auch die Verwertung eines allfälligen Kenntnis- und Erfahrungszugewinns nicht möglich sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der geplanten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Professor an der XXXX eine Gefährdung "wesentlicher dienstlicher Interessen" der MUW aufgrund des direkten Konkurrenzverhältnisses der beiden Universitäten. Beide Universitäten würden Studierende in den Fachbereichen der Humanmedizin sowie der Zahnmedizin ausbilden und der Beschwerdeführer werde wesentliche Verantwortung für die Implementierung und Durchführung des Masterstudienganges Zahnmedizin übernehmen.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.11.2016 stattgegeben wurde. Der Bescheid vom 24.08.2016 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (W213 2136656-1/2E).

 

In der Begründung des Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Gewährung des Karenzurlaubes im gegenständlichen Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, liege es im freien Ermessen der zuständigen Behörde, über die Gewährung abzusprechen. Intern festgelegte Bedingungen (Zwei-Jahres-Grenze) könnten bei der Abwägung aber nicht herangezogen werden, weil Erlässe im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht als Rechtsquellen heranzuziehen seien. Dem Argument der Behörde, eine Verwertung eines allfälligen Kenntnis- und Erfahrungsgewinnes sowie eine Reintegration seien mangels Rückkehrabsicht nicht möglich, fehle es an konkreten Sachverhaltsfeststellungen. Weiters hätte die Behörde bei ihrer Ermessensübung auch § 2 UG (leitende Grundsätze der Universitäten) berücksichtigen müssen. Das Vorbringen, die XXXX stehe in Konkurrenz zur MUW, reiche für sich alleine nicht, um die Abweisung des Antrages zu begründen. Die Konkurrenzsituation könne aber dennoch dienstliche Interessen der Universität tangieren.

 

I.6. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017, Zl. 670/06578/153/WAG, dessen Spruch wie folgt lautete:

 

"Der Antrag von Herrn XXXX, vom 03 März 2016, eingelangt am 18. März 2016, auf Gewährung eines Karenzurlaubes zwecks Übernahme einer Professur an der XXXX, für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 wird gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGBl. Nr. 333 idgF.) abgewiesen."

 

Begründend führte das Amt der MUW nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, da der Gewährung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstünden, liege es im ihrem freien Ermessen, über die Gewährung abzusprechen.

 

Nach dem Sinn und Zweck des Karenzurlaubes könne ein solcher nur befristet für außeruniversitäre Zwecke gewährt werden, deshalb sehe der Gesetzgeber auch eine Höchstfrist für Karenzurlaube vor.

 

Dem Beschwerdeführer sei bereits ein Karenzurlaub im Ausmaß von zwei Jahren aus privaten Gründen gewährt worden. Während dieser Karenzzeit sei der Beschwerdeführer einer Nebenbeschäftigung (Kassenordination seit 02.04.2013, Privatordination seit 01.05.2015) nachgegangen. Im Antrag vom 29.06.2015 habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Nebenbeschäftigung als Dekan des Masterlehrganges für die Zahnheilkunde an der XXXX angegeben. In Folge sei ihm die Weisung erteilt worden, diese Tätigkeit als Dekan zu unterlassen. Eine Bestätigung, dass er der Weisung nachgekommen sei, liege aber nicht vor.

 

Mit Antrag vom 03.03.2016 habe er um Verlängerung seines Karenzurlaubes zwecks Übernahme einer Professur an der XXXX angesucht. Bei der Prüfung eines solchen Antrages sei die Dauer des bereits gewährten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem vom Beamten geltend gemachten Grund für die Karenzierung zu berücksichtigen. Fallbezogen würde eine Verlängerung der Karenz für den gewünschten Zeitraum zu einer Gesamtdauer von acht Jahren führen. Es bestehe aber ein generelles Interesse der MUW, dass ihre Mitarbeiter nicht zu lange von ihrem Arbeitsplatz fernblieben, um sie nach ihrer Rückkunft wieder auf ihrem Arbeitsplatz integrieren zu können.

 

Der Beschwerdeführer strebe die Gewährung eines Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an der XXXX an, die genau in den Wirkungsbereich der MUW falle. Die XXXX stehe aber in einem Konkurrenzverhältnis zur MUW.

 

Mit der Tätigkeit als Professor an einer anderen Universität gehe ein gewisser Kenntnis- und Erfahrungsgewinn einher, der klar im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers liege. Zu berücksichtigen sei aber auch, ob dieser Kenntnis- und Erfahrungsgewinn bei Rückkehr des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verwertbar sei.

 

Die XXXX sei – anders als die MUW – in wesentlichen Universitätsrankings nicht gelistet. Der Erkenntnisgewinn an der XXXX sei für die Lehre und Forschung im Bereich der Zahnheilkunde insbesondere in den ersten Jahren sowohl aus persönlicher als auch aus universitärer Sicht als gering einzustufen, da die erstmalige Zulassung von Studierenden an der XXXX im August 2018 stattfinde und derzeit keine wissenschaftlichen Publikationen im Bereich der Zahnheilkunde auffindbar seien.

 

Der Beschwerdeführer würde bei einer acht Jahre dauernden Abwesenheit von der MUW so viele Entwicklungen innerhalb der Universität nicht mitmachen, dass dies einen allfälligen positiven Effekt eines Kenntnis- und Erfahrungsgewinnes bei weitem überwiegen würde. Die Reintegration an der MUW wäre so schwierig, dass ein allfälliger positiver Effekt nicht mehr gegeben wäre.

 

Im Übrigen würde der Beschwerdeführer seine an der MUW erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an der XXXX einbringen. Der dadurch bewirkte Know How-Abfluss von der MUW sowie der Nutzen davon für die XXXX würde einen allfälligen "Rückkoppelungseffekt" an die MUW jedenfalls bei Weitem überwiegen.

 

Durch das Eingehen einer Professur bzw. die Tätigkeit als Dekan an der XXXX zeige der Beschwerdeführer, dass er kein Interesse habe, seine Normalarbeitskraft der MUW jemals wieder zur Verfügung zu stellen. Alleine diese mangelnde Rückkehrabsicht schließe aus, dass ein allfälliger Kenntnis- und Erfahrungsgewinn der MUW dienlich sein könnte. Die MUW habe aber ein ausschließliches Interesse an der Reintegration und Weiterverwendung des Beschwerdeführers als Zahnarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter.

 

Die in § 2 UG festgelegten Grundsätze würden zeigen, dass die Universität in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen habe. Unter anderem sei die nationale Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals als leitender Grundsatz festgelegt, wobei dies auch Inhalt der zwischen Bund und Universität abgeschlossenen Leistungsvereinbarung sei. Maßnahmen zur Mobilität des wissenschaftlichen Personals würden aber immer in Abstimmung und Einvernehmen mit dem bisherigen Arbeitgeber bzw. in Kooperation zwischen den beiden wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen. Eine derartige Kooperation mit der XXXX bestehe aber nicht.

 

Vielmehr liege zwischen der MUW und der XXXX ein direktes Konkurrenzverhältnis vor, da die beiden Institutionen dieselben "Kernstudien" anbieten würden und somit im Wettbewerb um die besten Leistungen in Forschung und Lehre stünden. Diese Konkurrenzsituation tangiere dienstliche Interessen, etwa den Wettbewerb um die bestqualifizierten Studierenden. Weiters bestehe ein Wettbewerb im Hinblick auf die Verteilung der Forschungsmittel.

 

Aufgrund seiner Nebenbeschäftigungsmeldung vom 29.06.2015 sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine über die Funktion eines Professors hinausgehende Verantwortung für die Implementierung und Durchführung des Masterstudienganges Zahnmedizin zukommen soll. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei daher geeignet, Konkurrenzleistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern. Insbesondere würde sich der dadurch bewirkte Know How-Abfluss von der MUW an die XXXX negativ auf die MUW auswirken.

 

Auch wenn die Mobilität zwischen den Forschungseinrichtungen grundsätzlich zu fördern sei, trete bei Abwägung mit der gegebenen Konkurrenzsituation und der geplanten Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen hier klar in den Vordergrund.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe rechtswidrig eine "Zwei-Jahres-Grenze" angenommen. Obwohl sie selbst eingestehe, dass diese interne Richtlinie lediglich eine Hilfestellung bei der Ermessensausübung sein könne, habe sie ihre Entscheidung erneut auf die rechtlich unverbindliche Zwei-Jahres-Grenze gestützt. Zulässig wäre das Argument gewesen, die Gesamtdauer der Karenzierung liege nahe bei der gesetzlichen Höchstgrenze von zehn Jahren. Darauf habe sich die belangte Behörde aber nicht gestützt. Der Erlass betreffend die Zwei-Jahres-Frist sei in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als gesetz- und gleichheitswidrig beurteilt worden.

 

Weiters habe die belangte Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die die Annahme zulassen würden, dass der Beschwerdeführer keine Rückkehrabsicht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich sehr wohl die Absicht, nach Ende des Karenzurlaubes an die MUW zurückzukehren. Für den Beschwerdeführer laufe auch gerade ein verkürztes Berufungsverfahren gemäß § 99 UG, wonach Universitäten die Möglichkeit hätten, ohne Berufungskommission eine befristete Berufung für die Dauer von maximal fünf Jahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde auch lediglich auf Basis eines befristeten Dienstverhältnisses für die XXXX tätig werden.

 

Aufgrund dieser apodiktischen Feststellung habe die belangte Behörde auch jegliche Erwägung eines dienstlichen Interesse am Kenntnis- und Erfahrungsgewinnes durch den Beschwerdeführer unterlassen. Die belangte Behörde habe auch unbegründet lassen, warum eine angemessene Reintegration des Beschwerdeführers nach Ende des Karenzurlaubes nicht mehr möglich sei. Der angefochtene Bescheid führe keine Gründe an, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers vor der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer notwendig erscheinen ließen.

 

Die belangte Behörde habe auch rechtswidrig eine im direkten Konkurrenzverhältnis begründete Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen der MUW angenommen. Wesentliche dienstliche Interessen könnten nur solche sein, die aus der Rechtsordnung ableitbar seien. In § 2 Z 7 UG sei aber vielmehr die Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals als leitender Grundsatz festgehalten. Diese Regelung stelle nicht darauf ab, ob die betroffenen Lehreinrichtungen eine Kooperation betreiben würden oder nicht. Die belangte Behörde habe auch nicht näher begründet, warum die Konkurrenzsituation zwischen der MUW und der XXXX eine andere sei als jene, die der Gesetzgeber des UG offenbar in Kauf genommen habe.

 

Durch die Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Professur an einer anderen Universität als Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen habe die belangte Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt.

 

Im Übrigen sei im angefochtenen Bescheid keine Abwägung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten, gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen mit den für die Gewährung sprechenden Interessen erfolgt. So habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb gerade die Tätigkeit an der XXXX nur eine kurze Karenz rechtfertige, und nicht näher ausgeführt, warum die MUW ein generelles Interesse habe, dass ihre Mitarbeiter nicht allzu lange vom Arbeitsplatz fernbleiben würden und nach der Rückkehr wieder integriert werden könnten. Auch fänden sich keine Hinweise, warum die Karenz des Beschwerdeführers die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen gefährden könnte. Es sei keine Abwägung der Risiken, die der MUW aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX erwachsen würden, und der potentiellen Bereicherung erfolgt. Dass die XXXX sich nicht in "wesentlichen Universität Rankings" finde, liege daran, dass sie eine sehr junge Universität sei, die erst in den letzten Jahren sukzessive neue Studiengänge und –inhalte anbiete.

 

Für den Beschwerdeführer bestehe die einmalige Gelegenheit, bei der Neueinführung eines medizinischen Studienganges mitzuwirken. Der Erkenntnisgewinn rühre dabei nicht aus der Lektüre vergangener Publikationen, sondern vielmehr aus der aktiven Teilnahme des Aufbaus des Drei-Säulenmodells (Forschung/Lehre/Patientenbetreuung). Im vorliegenden Fall mache daher nur eine längerfristige Betreuung des Studienganges einen Sinn.

 

Dass der Beschwerdeführer die an der MUW erworbenen Fähigkeiten an der XXXX einbringen würde, wäre auch bei einer Kündigung durch den Beschwerdeführer der Fall und könne dabei bei der Interessensabwägung nicht den Ausschlag geben.

 

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

 

1. eine mündliche Verhandlung durchführen, und

 

2. den angefochtenen Bescheid des Amtes der MUW vom 04.04.2017, Zl. 670/06578/153/WAG, dahingehend abändern, dass der begehrte Karenzurlaubgemäß § 75 BDG für die Zeit von 01.05.2017 bis 30.04.2013 gewährt wird, oder

 

in eventu

 

den angefochtenen Bescheid des Amtes der MUW vom 04.04.2017, Zl. 670/06578/153/WAG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der MUW zurückverweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

[...]"

 

Zu A)

 

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:

 

"Karenzurlaub

 

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen

 

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

 

1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

 

2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

 

3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

 

4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

 

5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder

 

6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

 

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

 

(3) Ein Karenzurlaub endet

 

1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

 

2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

 

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

 

(4) "

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 75 Abs. 1 BDG 1979, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen. (VwGH vom 19.02.1992, 90/12/0156).

 

Da der Gewährung des Karenzurlaubes im vorliegenden Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstanden, lag es im freien Ermessen der zuständigen Dienstbehörde, über die Gewährung abzusprechen.

 

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0137).

 

Gemäß Art 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2015/11/0106 ausgeführt, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist. Bejahendenfalls ist die Beschwerde ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen (VwGH 26.04.2016, Ro 2014/03/0084).

 

Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).

 

Im Beschwerdefall ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr in § 75 Abs. 1 BDG eingeräumten Ermessen gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die Nichtgewährung des Karenzurlaubes vertretbar erscheint.

 

Als wesentliche, gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechende Argumente brachte die belangte Behörde vor, es liege im generellen Interesse, dass Mitarbeiter der MUW nicht zu lange von ihrem Arbeitsplatz abwesend seien und nach ihrer Rückkehr wieder integriert werden könnten. Bei einer Verlängerung des dem Beschwerdeführer bereits gewährten Karenzurlaubes um weitere sechs Jahre würde die Gesamtdauer bereits nahe der gesetzlichen Maximalgrenze von zehn Jahren liegen. Der Grund für diese weitere Karenzierung wäre eine Tätigkeit des Beschwerdeführers an der XXXX.

 

Die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer für die XXXX ausüben würde, falle genau in den Wirkungsbereich der MUW. Zwischen den beiden Institutionen bestehe ein direktes Konkurrenzverhältnis, denn beide würden dieselben "Kernstudien" anbieten (die MUW sowohl ein Diplomstudium der Humanmedizin als auch ein Diplomstudium der Zahnmedizin, die XXXX einen Bachelorstudiengang Humanmedizin und darauf aufbauend ab Herbst 2018 einen – vom Beschwerdeführer zu etablierenden – Masterstudiengang Zahnmedizin) und somit im Wettbewerb um die besten Leistungen in Wissenschaft, Forschung und Lehre stehen. Dies würde sich auch im Wettbewerb um die bestqualifizierten Studierenden und im Hinblick auf die Verteilung von Forschungsmitteln widerspiegeln.

 

Wesentlich sei aber auch, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Aufbaues einer neuen Fakultät bzw. der Neueinführung eines medizinischen Studienganges ein beträchtlicher Know How-Abfluss von der MUW zur XXXX erfolge würde, welcher für die MUW einen erheblichen Nachteil, für die Konkurrenzinstitution XXXX aber einen besonderen Nutzen bringen würde, sodass aus diesem Grund ein allfälliger Kenntnis- und Erfahrungsgewinn des Beschwerdeführers bei Rückkehr an die MUW in den Hintergrund trete.

 

Seitens des Beschwerdeführers bestehe ein persönliches Interesse an der Übernahme der Professur an der XXXX. Diese Tätigkeit bringe auch einen Erfahrungs- und Kenntniszugewinn. Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieses Erfahrungs- und Kenntnisgewinnes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis führte die belangte Behörde aus, dass der Erkenntnisgewinn für die Forschung und Lehre insbesondere in den ersten Jahren eher gering sei, weil der Studiengang Zahnheilkunde an der XXXX erst aufzubauen sei. Die XXXX sei auch noch nicht in den wesentlichen Universitätsrankings gelistet. Im Übrigen würde die Dauer des Karenzurlaubes von insgesamt acht Jahren den allfälligen positiven Effekt des Erfahrungs- und Kenntniszugewinnes schmälern, da der Beschwerdeführer zahlreiche Entwicklungen an der MUW nicht mitmachen würde.

 

Zum Beschwerdevorbringen der rechtswidrigen Annahme einer Zwei-Jahres Grenze ist auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar weiterhin die interne Richtlinie betreffend die Zwei-Jahres-Grenze für die Gewährung von Karenzurlauben erwähnte, ihre Entscheidung aber entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht auf diese Richtlinie stützte. Hingegen findet die Tatsache, dass eine Karenz im Ausmaß von acht Jahren nahe an der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von zehn Jahren liegt, im angefochtenen Bescheid durchaus Berücksichtigung (siehe Seite 6).

 

Mag die Behörde auch aufgrund der Dauer und des Inhaltes der geplanten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Rückkehrabsicht an die MUW nicht annehmen, geht aus dem angefochtenen Bescheid dennoch klar hervor, dass selbst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers an die MUW die Interessen an der Nichtgewährung des Karenzurlaubes überwiegen (siehe zB. Seite 7 des angefochtenen Bescheides: "Während einer derart langen Abwesenheit würde der Antragsteller so viele Entwicklungen innerhalb der XXXX nicht mitmachen, dass dies einen allfälligen positiven Effekt durch einen Kenntnis- und Erfahrungsgewinn während der Tätigkeit während der Karenz bei weitem überwiegen würde "). Eine konkrete Feststellung, ob der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit an die MUW zurückkehren werde, war daher nicht erforderlich. Dass die belangte Behörde aufgrund der Annahme mangelnder Rückkehrabsicht jegliche Abwägung eines dienstlichen Interesses am Kenntnis- und Erfahrungsgewinn unterlassen habe, ist nicht zutreffend.

 

In § 2 UG werden die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgelegt. Diese Grundsätze zeigen deutlich, dass die Universitäten nicht in erster Linie die Interessen ihrer eigenen Angehörigen, sondern im Wesentlichen Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen haben (vgl. Faulhammer in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 2, IV). Auch wenn, wie der Beschwerdeführer ausführte, § 2 UG selbst nicht auf das Vorliegen von Kooperationen abstellt, so lassen sich laut den Materialien zu § 12 Abs. 2 Z 1 UG (RV 1134 BlgNR, XXI GP , 73) "Internationalität und Mobilität" (als Inhalt der Leistungsvereinbarungen) "durch internationale Partnerschaften, Projekte, Zusammenarbeit, Austauschprogramme für Studierende und für Forscherinnen und Forscher, durch Mobilität von Forscherinnen und Forschern, Lehrenden und Studierenden (etwa durch den Anteil ausländischer Studierender konkretisiert) nachweisen." Daraus ist abzuleiten, dass die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durchaus als wechselseitiger Austausch und gegenseitige Bereicherung im Sinne von bi- oder multilateralen Vereinbarungen gesehen wird. Dass die belangte Behörde daher den sich aus der externen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Vorteil für die XXXX (insbesondere Nutzen des Know Hows der MUW zum Auf- und Ausbau des Studienangebotes) dem sich für die MUW ergebenen Vor- und Nachteil (Erfahrungs- und Kenntnisgewinn, insbesondere aber auch Entstehen einer Konkurrenzinstitution, die mit der MUW im Wettbewerb um Studierende, wissenschaftliches Personal, Fördermittel, internationales Ansehen etc. steht) gegenüberstellt, stellt keine Überschreitung des mit § 75 Abs. 1 BDG eingeräumten Ermessens dar und erfolgte durchaus im Rahmen der Gesetze. Die belangte Behörde hat aufgezeigt, dass der Nachteil, der der MUW durch die Abwesenheit und Tätigkeit für die XXXX erwachsen würde, weitaus größer ist, als der Nutzen, den sie selbst daraus ziehen könnte.

 

Der Beschwerdeführer selbst führte auch aus, dass seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen sei, dass die Dauer des insgesamt bewilligten und beantragten Karenzurlaubes nahe an der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze liegt. Die Annahme der belangten Behörde, dass ein "Rückkoppelungseffekt" im Sinne einer Verwertbarkeit des Kenntnis- und Erfahrungsgewinnes für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach einem acht Jahre dauernden Karenzurlaub nicht mehr unbedingt gegeben ist, entspricht durchaus einer sich im gesetzlichen Rahmen bewegenden Überlegung – insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer ausführte, im Rahmen seiner Tätigkeit für die XXXX vor allem im organisatorischen Bereich Erfahrung zu sammeln (Neueinführung eines Studienganges), weniger aber im wissenschaftlichen Bereich (Forschung).

 

Soweit der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde zitiere im angefochtenen Bescheid eine Rechtsprechung, die sich auf die Ausübung von Berufen beziehe, die mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stünden, ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Ausführungen auch über ebendiese Zitation nicht hinausgehen, die Behörde sich also in ihrer rechtlichen Begründung nicht auf diese Rechtsprechung stützte.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch im Falle einer Kündigung an der MUW würde der Beschwerdeführer die an der MUW erworbenen Fähigkeiten an der XXXX einbringen, ist nicht zielführend, denn bei Annahme einer Kündigung als einzige Alternative zur Gewährung des Karenzurlaubes würde die Interessenabwägung in jedem Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die belangte Behörde hat ihre Ermessensausübung aber nicht an der Frage zu orientieren, ob die Interessen an einer Kündigung durch den Beschwerdeführer oder einer Gewährung des Karenzurlaubes überwiegen, sondern ob die Interessen an der Gewährung oder eben der Nichtgewährung des Karenzurlaubes überwiegen.

 

Wenn die belangte Behörde nunmehr ausführte, die beabsichtigte Tätigkeit des Beschwerdeführers würde "wesentliche dienstliche Interessen" der MUW gefährden, ist dabei – trotz terminologischer Identität – nicht auf die Rechtsprechung zur Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG) abzustellen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung, wonach wesentliche dienstliche Interessen nur solche sein könnten, die aus der Rechtsordnung ableitbar seien, ist daher im vorliegenden Fall nicht relevant.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung die maßgebenden Überlegungen klar offengelegt und die Konkurrenzsituation näher beleuchtet. Sie hat dem der MUW aus der langjährigen externen Tätigkeit des Beschwerdeführers an einer Konkurrenzinstitution (bzw. zum Aufbau einer solchen) erwachsenden Nachteil zulässigerweise eine höhere Gewichtung beigemessen als dem damit einhergehenden Erfahrungs- und Kenntnisgewinn, der den Beschwerdeführer persönlich bereichern würde und im Falle seiner Rückkehr an seine Stammuniversität auch an dieser verwertbar wäre.

 

Weder ist es dem BF gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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