B-VG Art.133 Abs4
UG §2 Z7
VwGVG §28 Abs4
BDG 1979 §75 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UG §2 Z7
VwGVG §28 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2136656.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch HERBST KINSKY Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 24.08.2016, Zl. 670/06578/148/MM, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Karenzurlaubes (§ 75 BDG) beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm. § 75 BDG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist an der Universitätszahnklinik der Medizinischen Universität Wien (Universitätszahnklinik Wien GmbH) tätig.
Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien (in Folge MUW) vom 16.09.2014, Zl. 670/06578/134/MM, ein unbezahlter Karenzurlaub gemäß § 75 BDG aus privaten Gründen gewährt.
Mit ausgefülltem Formblatt vom 03.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.04.2023 unbezahlten Karenzurlaub zum Zwecke der Ausübung einer Professur an der XXXX.
I.2. Mit Schreiben des Amtes der MUW vom 31.03.2016, Zl. 670/06578/146/MM, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahmen verständigt und darüber informiert, dass das Amt der MUW beabsichtige, den Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes um weitere sechs Jahre nicht zu genehmigen. Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Absenz im Ausmaß von in Summe acht Jahren für eine Tätigkeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben der MUW in Forschung und Lehre stehe, eine Reintegration als Arzt und Wissenschafter in den Universitäts- und Krankenanstaltenbetrieb der Universitätsklinik nicht ausreichend gewährleistet sei.
I.3. Mit Email vom 29.04.2016 nahm der Beschwerdeführer zur Verständigung der MUW Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, die Begründung der in Aussicht genommenen Antragsabweisung sei weder schlüssig noch richtig, da es sich um eine Professur im gleichen wie seinem bisherigen Fach handle, weshalb der Beschwerdeführer auch Tätigkeiten in ähnlicher Art und Weise wie bisher durchführen und dies zu einer für den Universitäts- und Krankenanstaltenbetrieb dienlichen Horizonterweiterung führen würde. Auch in anderen vergleichbaren Fällen sei über Karenzurlaubsanträge zwecks Übernahme einer Professur an anderen Universitäten positiv entscheiden worden.
I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.08.2016, Zl. 670/06578/148/MM, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Der Antrag von Herrn XXXX, vom 03. März 2016, eingelangt am 18. März 2016, auf Gewährung eines Karenzurlaubes zwecks Übernahme einer Professur an der XXXX, für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 wird gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGBl. Nr. 333 idgF.) abgewiesen."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Amt der MUW in seiner Begründung im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall stehe - da der Gewährung des Karenzurlaubes zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstünden - die Entscheidung dem freien Ermessen der Behörde anheim und die Ermessensentscheidung bestehe in diesem Fall in der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung sprechenden dienstlichen und privaten Interessen.
Aus § 75 BDG gehe hervor, dass ein Karenzurlaub eine nur vorübergehende Befreiung von den Dienstpflichten für eine bestimmte Dauer darstelle und daher eine Rückkehr in den Betrieb voraussetze. Ein Karenzurlaub diene nach der Rechtsprechung des VwGH nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, weshalb die MUW nach einer internen Richtlinie Karenzurlaube grundsätzlich nur für die Dauer von zwei Jahren befürworte.
Bei Entscheidungen über derartige Anträge werde insbesondere berücksichtigt, ob die während der Karenz ausgeübte Tätigkeit beruflich für die Tätigkeit an der MUW von Bedeutung sei und einen Kenntnis- und Erfahrungsgewinn im Hinblick auf die Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit sich bringe. Zum konkreten Fall führte die Behörde aus, dass aufgrund der Dauer der geplanten Tätigkeit von sechs Jahren eine Rückkehrabsicht nicht zu erkennen und daher auch die Verwertung eines allfälligen Kenntnis- und Erfahrungszugewinns nicht möglich sei.
Darüber hinaus ergebe sich aus der geplanten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Professor an der XXXX eine Gefährdung "wesentlicher dienstlicher Interessen" der MUW aufgrund des direkten Konkurrenzverhältnisses der beiden Universitäten. Beide Universitäten würden Studierende in den Fachbereichen der Humanmedizin sowie der Zahnmedizin ausbilden. Aus einer Nebenbeschäftigungsmeldung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 gehe hervor, dass er an der XXXX als Dekan des Masterstudienganges Zahnmedizin tätig sein soll. Daraus sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 bei einer Pressekonferenz der XXXX als Dekan des Masterstudienganges Zahnmedizin aufgetreten sei, ginge hervor, dass er - entgegen seinen Angaben am Karenzurlaubsantrag - wesentliche Verantwortung für die Implementierung und Durchführung des Masterstudienganges Zahnmedizin übernehmen werde.
Aus den dargelegten Gründen sei der Antrag auf Karenzurlaub abzuweisen gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, das Amt der MUW hätte bei seiner Entscheidung sein gesetzliches Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, und wurde dies zusammengefasst folgendermaßen begründet:
Die von der Behörde angenommene Zwei-Jahres-Grenze für Karenzurlaube entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die von der Behörde dazu zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf die Ausübung von Berufen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stünden und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der Annahme, der Beschwerdeführer hätte keine Rückkehrabsicht, lägen keine Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, jedoch führe diese dazu, dass ein Kenntnis- und Erfahrungszugewinn zugunsten der MUW bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt werde. Darüber hinaus bliebe unbegründet, warum eine Reintegration des Beschwerdeführers nach Ende des Karenzurlaubes nicht möglich sei.
Aus der Rechtsordnung sei kein dienstliches Interesse dahingehend ableitbar, dass das wissenschaftliche Personal ausschließlich an der "Stammuniversität" tätig sei. Vielmehr lege das Universitätsgesetz in seinem § 2 Z 7 die Mobilität des wissenschaftlichen Personals als einen leitenden Grundsatz für die Universitäten fest. Außerdem stehe die MUW als eine durch den Bund finanzierte Bildungseinrichtung öffentlichen Rechts nicht in einem betriebswirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Bildungseinrichtungen, sodass betriebswirtschaftliche Interessen nicht als dienstliche Interessen geltend gemacht werden könnten.
Weiters gehe die Behörde bei ihrer Abwägung nicht auf für die Gewährung des Karenzurlaubes sprechende Interessen ein.
Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt.
Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen, und
2. den angefochtenen Bescheid des Amtes der MUW vom 24.08.2016, Zl. 670/06578/148/MM, dahingehend abändern, dass der begehrte Karenzurlaubgemäß § 75 BDG für die Zeit von 01.05.2017 bis 30.04.2013 gewährt wird, oder
in eventu
den angefochtenen Bescheid des Amtes der MUW vom 24.08.2016, Zl. 670/06578/148/MM aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der MUW zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Dabei ist hervorzuheben, dass die im Bescheid erfolgte Angabe eines falschen Geburtsdatums des Beschwerdeführers durch einen offensichtlichen Schreibfehler hervorgerufen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu A)
§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:
"Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder
6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) ..."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 75 Abs. 1 BDG 1979, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen. (VwGH vom 19.02.1992, 90/12/0156). Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspricht (VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0059).
Da der Gewährung des Karenzurlaubes im vorliegenden Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstanden, lag es im freien Ermessen der zuständigen Dienstbehörde, über die Gewährung abzusprechen. Zu prüfen ist hier folglich, ob die Behörde von ihrem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die für und gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden privaten und dienstlichen Interessen abgewogen hat.
Dem Argument des Beschwerdeführers, die von der MUW intern festgelegte Zwei-Jahres-Grenze entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage, kann insofern gefolgt werden, als nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erlässe im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH vom 09.03.2005, 2001/13/0062) und daher auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen sind.
Auch dem Argument, die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zwei-Jahres-Grenze zitierte Rechtsprechung sei im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig, kann zugestimmt werden. In dem im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnis vom 28.05.1997, Zl. 94/12/0240, war das Begehren des damaligen Beschwerdeführers (der bis zu seiner mehrjährigen Karenzierung bei einem Postamt als Zusteller tätig gewesen war) um Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für seine Tätigkeit als Berufsfußballer, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes könne auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (damals: die Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt habe, fortdauere, die Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zu berücksichtigen sei dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang stehe, einer zeitlichen Schranke unterliege, wenn auch dafür keine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 leg. cit. diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe.
Im vorliegenden Fall strebt der Beschwerdeführer die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an, die durchaus in Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der belangten Behörde steht. Er gab an, während seines Karenzurlaubes als Professor in Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der XXXX tätig zu sein. Derzeit ist er als Universitätsdozent an der Universitätszahnklinik der MUW tätig. Auch wenn sich in den beiden Institutionen unterschiedliche Rahmenbedingungen finden, ist davon auszugehen, dass die auszuführenden Tätigkeiten in einem inhaltlichen Konnex stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um einen Beruf, der mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang steht.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs auch vor, dass die Horizonterweiterung, die er bei dieser mit seinem bisherigen Beruf in Zusammenhang stehenden Tätigkeit erfahre, bei seiner Rückkehr dem Universitäts- und Krankenanstaltenbetrieb an der MUW dienlich sei. Diesem Argument trat die belangte Behörde mit der Annahme entgegen, eine Verwertung des allfälligen Kenntnis- bzw. Erfahrungszugewinnes sowie eine Reintegration seien mangels Rückkehrabsicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Von welchen konkreten Sachverhaltsfeststellungen diese Annahme getragen ist, blieb im verfahrensgegenständlichen Bescheid allerdings offen.
Wie bereits dargelegt, bedeutet die Ausübung freien Ermessens eine Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspricht.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte bei Ausübung ihres Ermessens § 2 Z 7 UG berücksichtigen müssen, zuzustimmen. Die juristische Bedeutung des § 2 UG liegt vor allem darin, dass die Organe der Universität ihr Handeln an diesen leitenden Grundsätzen zu orientieren haben (Mayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 § 3 III.).
§ 2 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:
"Leitende Grundsätze
§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. Lernfreiheit;
5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
9. Gleichstellung von Frauen und Männern;
10. soziale Chancengleichheit;
11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
13. Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen."
Diese im § 2 UG festgelegten Grundsätze zeigen deutlich, dass die Universität nicht in erster Linie die Interessen ihrer eigenen Angehörigen, sondern im Wesentlichen Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen hat (Mayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 § 3 IV.).
In seinem § 2 Z 7 legt das UG unter anderem die nationale Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals als leitenden Grundsatz fest. Von dieser Mobilität sind - da keine entgegenstehende Regelung besteht - auch Forschungseinrichtungen privatrechtlicher Natur wie die XXXX erfasst. Dass die Mobilität des wissenschaftlichen Personals gefördert werden soll, bildet sich auch in dienstrechtlichen Regelungen ab. So besteht etwa nach § 99 UG die Möglichkeit einer erleichterten Aufnahme von Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen, die nur für wenige Jahre bestellt werden sollten. Diese Regelung dient auch der Aufnahme von Gastprofessoren und Gastprofessorinnen (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Mayer [Hrsg], Kommentar UG2 § 99 II.5.). Diese erbringen dem Wesen ihrer Tätigkeit entsprechend immer Dienstleistungen für fremde Forschungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der Autonomie aller Universitäten wird es hier in der Regel zu einer gewissen Konkurrenzsituation kommen. Da Tätigkeiten von Professoren und Professorinnen an fremden Forschungseinrichtungen, die nur über einen Zeitraum von wenigen Jahren andauern, aber sogar durch gesetzliche Regelungen erleichtert und gefördert werden, erscheint es nicht nachvollziehbar, eine eben solche Tätigkeit des Beschwerdeführers alleine unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation zu untersagen.
Auch der Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde an der XXXX als Dekan des Masterstudienganges Zahnmedizin tätig sein, reicht für sich alleine nicht aus, um die Abweisung des Antrages unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation nachvollziehbar und umfassend zu begründen.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, der Hinweis der belangten Behörde auf die Konkurrenzsituation der beiden Universitäten sei ein betriebswirtschaftlicher Aspekt und daher unzulässig, kann die Konkurrenzsituation durchaus dienstliche Interessen der Universität tangieren: Wesentlich ist beispielsweise nicht nur, dass die an Studienplätzen angebotenen Kapazitäten voll besetzt werden, sondern es besteht durchaus ein Wettbewerb zwischen den Universitäten um die bestqualifizierten Studierenden, die ebenso wesentlich zu Forschung auf hohem Niveau beitragen können. Das von der belangten Behörde geltend gemachte Argument, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei geeignet, Konkurrenzleistungen zulasten des Dienstgebers zu fördern, ist daher seinem Grunde nach berechtigt. In Summe fehlt es aber an einer umfassenden substantiierten Abwägung aller für und gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die nachprüfende Kontrolle, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten "freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat" (Art. 130 Abs. 2 B-VG) voraussetzt, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid eine solche Abwägung in ausreichender und nachvollziehbarer Weise, gegründet auf nachvollziehbar getroffene Sachverhaltsfeststellungen, darlegt (VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0113).
Die belangte Behörde hat nicht begründet, auf welcher Grundlage sie die für ihre weitere Argumentation wesentliche Feststellung, der Beschwerdeführer hätte keine Rückkehrabsicht, getroffen hat, weshalb diese nicht substantiiert erscheint und als Hypothese anzusehen ist.
Ein allfälliger Kenntnis- bzw. Erfahrungszugewinn wäre auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes daher bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs festgehalten, eine Tätigkeit an einer anderen Universität könne auch der Universitätsklinik der MUW dienlich sein. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch hat die belangte Behörde es unterlassen, das freie Ermessen unter Berücksichtigung der leitenden Grundsätze der Universität, insbesondere der Förderung der nationalen und internationalen Mobilität des wissenschaftlichen Personals, auszuüben.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH folgt aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG, dass der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zukommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Nur wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 4 VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.4 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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