B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2008580.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt), Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er sei in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Vor ca. drei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Vater zu seinem bereits in Kabul aufhältigen Bruder XXXX gefahren. Am nächsten Tag sei er gemeinsam mit seinem Bruder zur iranischen Grenze gefahren. Von dort aus seien sie schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gebracht worden. Nachdem sie sich ca. 20 Tage in der Türkei aufgehalten hätten, seien sie über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei. Sein Vater und seine Mutter würden ebenfalls in der Provinz XXXX leben. Weiters gab der BF an, dass seine Schwester in Kabul leben würde. In Österreich würde sich sein Bruder, der gemeinsam mit ihm geflüchtet sei, aufhalten. Seine Familie würde in seinem Heimatdorf ein Haus sowie ein landwirtschaftliches Grundstück besitzen. Die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie in Afghanistan würde er mit "mittel" beschreiben. In Afghanistan hätte sein Bruder gearbeitet und für die Familie gesorgt. Zusätzlich hätten sie von der Landwirtschaft gelebt. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der BF an, dass er lesen und schreiben könne. Seine Muttersprache sei Pashtu. Weiters beherrsche er auch noch die Sprachen Dari und Englisch. Seit seinem sechsten Lebensjahr habe er die Grundschule besucht. Gearbeitet habe er noch nie. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er und sein Bruder aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen hätten. Sein Bruder hätte für eine ausländische Firma gearbeitet und sein Vater sei mehrmals von den Taliban gewarnt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er seinen Sohn davon abhalten solle, für Ausländer zu arbeiten. Er solle stattdessen die Taliban unterstützen. Weiters hätten sie von seinem Vater verlangt, dass er seinen Sohn nachhause zurückholen solle. Da sein Vater gewusst habe, dass die Taliban seinen Sohn töten würden, habe er dies nicht getan. Aus diesem Grund hätten die Taliban verlangt, dass sich der BF ihnen anschließe um für sie zu kämpfen. Aus diesen Gründen habe der BF gemeinsam mit seinem Bruder Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX teilte der gesetzliche Vertreter des BF unter Vorlage der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde mit, dass der BF im Asylverfahren von namentlich genannten Mitarbeitern der XXXX vertreten werde.
1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der BF ergänzend zusammengefasst vor, dass er am XXXX in dem Dorf XXXX, Provinz XXXX, geboren worden sei. Er sei dort auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Gewohnt habe er im Haus seiner Eltern. Manchmal seien sie auch nach XXXX oder Kabul gefahren um dort Verwandte zu besuchen. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der BF an, dass sich in Afghanistan neben seinen Eltern noch seine Schwester, zwei Onkeln, drei Tanten sowie insgesamt 24 Cousins und Cousinen aufhalten würden. Seine Schwester sei verheiratet und wohne mit ihrem Ehemann in Kabul. Seine beiden Onkeln würden im Heimatdorf des BF leben und den Beruf des Bauern ausüben. Zwei seiner Tanten würden in XXXX und eine in Kabul wohnen. Zuletzt habe er vor einer Woche telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Er befinde sich noch immer im Heimatdorf. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sich die Familie Sorgen wegen den Taliban machen würde. In Österreich würden sich außer seinem Bruder keine Familienmitglieder von ihm aufhalten. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der BF an, dass er bis zur 10. Klasse die Schule besucht habe. Für seinen Lebensunterhalt hätten sein Vater und sein Bruder gesorgt. Seine Familie habe eine Landwirtschaft besessen und sein Bruder habe in einer Organisation gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass sein Bruder in Kabul bei verschiedensten Organisationen mit Ausländern sowie bei einer Bank gearbeitet habe. Zu diesem Zweck habe er auch in Kabul gewohnt und seine Familie regelmäßig in der Heimatprovinz besucht. Bei einem dieser Besuche hätten eines Nachts Männer von den Taliban an die Türe geklopft und hätten nach seinem Bruder verlangt. Bevor sein Vater die Türe geöffnet habe, sei sein Bruder aus dem Haus geflohen. Nach diesem Vorfall seien die Taliban nach fünf oder sechs Monaten ein weiteres Mal zu ihnen gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Sie hätten zu seinem Vater gesagt, dass der Bruder des BF ein Ungläubiger sei, da er mit Ausländern zusammenarbeite. Anschließend hätten sie von seinem Vater verlangt, dass er ihnen seinen zweiten Sohn (Anmerkung: den BF) geben solle, damit er sich ihnen anschließe und Terroranschläge ausführe. Sein Vater sei von ihnen auch geschlagen worden. Dies seien die Gründe gewesen, warum er gemeinsam mit seinem Bruder Afghanistan verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Die Taliban seien in der Lage ihn überall ihn Afghanistan zu finden und ihn zu töten.
Weiters wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme eine Tazkira vorgelegt.
1.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine kriminaltechnische Untersuchung der vom BF vorgelegten Tazkira veranlasst.
1.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde vom gesetzlichen Vertreter des BF darauf hingewiesen, dass dem BF im Rahmen seiner Einvernahme keine Möglichkeit gegeben worden sei, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben. Es werde daher ersucht, die diesbezüglichen Länderfeststellungen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme an den gesetzlichen Vertreter des BF zu übermitteln.
1.7. Mit E-Mail vom XXXX wurden von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan an den gesetzlichen Vertreter des BF übermittelt und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis XXXX eingeräumt.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom gesetzlichen Vertreter des BF zu den übermittelten Länderfeststellungen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der aus der Provinz XXXX stammende BF von den Taliban aufgrund der Arbeit seines Bruders für internationale Organisationen und der von den Taliban damit unterstellten feindlichen politischen Gesinnung bedroht und verfolgt werde. Um einer Zwangsrekrutierung und Tötung durch die Taliban zu entgehen, sei der BF gemeinsam mit seinem ebenfalls bedrohten Bruder aus Afghanistan geflohen. Der Staat sei vor allem in ländlichen Provinzen nicht in der Lage den BF vor Gewalt der Taliban zu beschützen. Die Schilderungen des BF würden sich auch mit den in der Staatendokumentation des BFA getroffenen Feststellungen decken und würde sich auch in zahlreichen Berichterstattungen u.a. der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wiederfinden. Auch gehe aus den übermittelten Länderfeststellungen hervor, dass die Provinz XXXX aufgrund zahlreicher Aktivitäten der Aufständischen für ihre prekäre Sicherheitslage bekannt sei. Zudem würde die Eligibility Guidelines des UNHCR auf die Unmöglichkeit für den BF, in einem anderen Teil Afghanistans, vor den ihn bedrohenden Taliban Zuflucht zu finden, verweisen. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention stelle die Verfolgung des BF aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung einen relevanten Asylgrund dar. Ergänzend wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und dem BF daher in jedem Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei sowie der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes habe die Identität des BF nicht festgestellt werden können. Weiters sei nicht erwiesen, ob es sich bei jenem Mann, der gemeinsam mit dem BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um seinen (Halb‑)Bruder handle.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass er aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines (Halb‑)Bruders von den Taliban bedroht worden sei, sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. So sei der BF nicht in der Lage gewesen nähre Angaben über die Tätigkeit seines (Halb‑)Bruders zu machen und auch sonst sei sein Vorbringen widersprüchlich gewesen. Der BF sei somit nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgeschichte plausibel darzulegen. Vor allem würden sich die Schilderungen des BF und die seines angeblichen (Halb‑)Bruders in wesentlichen Punkten widersprechen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF bei der geschilderten Bedrohung um eine Verfolgung durch Private handeln würde, welche nicht zur Asylgewährung führen könne. Dass der afghanische Staat nicht gewillt gewesen wäre dem BF Schutz vor privaten Verfolgern zu gewähren, könne aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Eine asylrelevante Verfolgung liege somit nicht vor.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Der BF habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er von Unterstützung durch seine Familienangehörigen bestritten. Über eine eigene Beschäftigung oder ein eigenes Einkommen habe er nie verfügt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde. Der BF verfüge in seinem Heimatland über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Seine Familie und Verwandten würden nach wie vor ohne relevante Probleme in Afghanistan leben. Von einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Familienangehörigen habe der BF nicht berichtet und sei auch amtswegig nicht bekannt geworden. Der BF habe bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt und es sei kein Grund erkennbar, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könne. Zudem handle es sich beim BF um einen gesunden jungen Mann, der in der Lage sei auch selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei somit davon auszugehen, dass er sich auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen können würde und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem würde die Schwester des BF mit ihrem Ehemann, der Geschäftsmann sei, in Kabul in einem eigenen Haus leben. Auch würden sich Verwandte des BF in XXXX befinden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der angebliche (Halb‑)Bruder mit dem BF als Asylwerber in Österreich aufhalten würde. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei in gleicher Weise abgewiesen worden wie der Antrag des BF. Darüber hinaus besitze der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegen würde. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des BF führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreite und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei mangels Privat-und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem BF eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG 2005 nicht drohe und eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus
§ 55 FPG 2005, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
2.1. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
2.2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der gesetzliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der gesetzliche Vertreter des BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge:
1. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu
2. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu
3. feststellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu
4. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung brachte der gesetzliche Vertreter des BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen. Dem BF drohe in seinem Heimatland aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit seines Halbbruders für internationale Organisationen eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban. Es wäre für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen, die diesbezüglichen Angaben des BF betreffend die angekündigte Zwangsrekrutierung durch die Taliban mittels eines Vertrauensanwaltes im Heimatdorf des BF zu überprüfen. Zudem seien in den, den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, keinerlei Feststellungen zu der Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban getroffen worden. Sohin sei die belangte Behörde ihrer gemäß § 18 AsylG gebotenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Aus den Eligibility Guidelines des UNHCR würde hervorgehen, dass die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte ansteige. Auch dass Zweifel an der Schutzfähigkeit und Willigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte berechtigt sei, würde aus dem UNHCR Bericht hervorgehen. Zudem sei angesichts der Ausführungen in den den angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF definitiv nicht von einer Schutzfähigkeit der dortigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Punkte, welche nach ihrer Ansicht der Glaubwürdigkeit des BF widersprechen, würden nicht vorliegen. Die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche zu den Aussagen des Halbbruders des BF würden zum einen vor allem nicht maßgebliche Detailaspekte betreffen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet seien, den übereinstimmenden Kern einer gemeinsamen Aussage zu erschüttern. Zum anderen würden die im angefochtenen Bescheid dargelegten Widersprüche nicht vorliegen. Auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde nicht zutreffen. Der bloße Verweis auf die in Kabul lebende Schwester des BF sei zu vage, um eine Existenzsicherung des BF pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können. Aufgrund der Angaben des BF könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF bei seiner Schwester tatsächlich Unterkunft nehmen könne bzw. ob diese in der Lage oder bereit sein würde, für ihn zu sorgen. Dasselbe würde auch für die von der belangten Behörde angeführten familiären Anknüpfungspunkte in XXXX gelten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass es zweifelhaft sei, dass der BF undXXXX Halbbrüder seien. Eine Begründung für diese Annahme würde sich nicht finden. Wenn die belangte Behörde das Verwandtschaftsverhältnis ernsthaft in Zweifel ziehen würde, hätte sie im Rahmen der Ermittlungspflicht die Durchführung einer DNA-Analyse in Auftrag geben müssen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe sich aber im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit der konkreten Situation in der Heimatprovinz des BF auseinandergesetzt. Zudem gehe aus aktuellen Länderberichten hervor, dass die Sicherheitslage auch in Kabul sehr schlecht sei. Zudem seien die Taliban auch in Kabul aktiv und es sei ihnen möglich, den BF auch dort aufzuspüren.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde der Ergebnisbericht (samt Beilagen) bezüglich der von ihr am XXXX veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung der vom BF vorgelegten Tazkira übermittelt.
Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX geht hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde hervor, dass die Authentizität des Formularvordruckes nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich. Aufgrund der Reproduktionsspuren im gesamten Formularvordruck wäre das Formular aus urkundentechnischer Sicht eindeutig als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von reproduzierten Formularen in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden.
3.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF mitgeteilt, dass der BF der Halbbruder des XXXX sei. Dem Schriftsatz war ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, angeschlossen, mit dem die Obsorge des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auf XXXX vorläufig übertragen wurde. Begründend wurde von der zuständigen Richterin zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim BF um den Halbbruder des XXXX handle. Da die Eltern des BF nach bisherigem Erkenntnisstand immer noch in Afghanistan leben würden, müsse ihnen die Obsorge vorläufig entzogen und auf den sich in Österreich befindlichen Halbbruder übertragen werden.
3.3. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wurde mit Schriftsatz vom XXXX mitgeteilt, dass der BF nunmehr durch Rechtsanwalt XXXX vertreten werde.
Darüber hinaus wurde mit dem vorhin angeführten Schriftsatz ein Fristsetzungsantrag eingebracht.
3.4. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom
XXXX, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
3.5. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt zunächst aus folgendem Grund als mangelhaft:
2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des BF abschließend anzunehmen, zumal sich der BF im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, dass er und seine Familie aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seines (Halb‑)Bruders für internationale Unternehmen bzw. Organisationen einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien. Vom (Halb‑)Bruder des BF wurden in dessen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Vielzahl an Unterlagen bzw. Dokumente in Vorlage gebracht.
Wenngleich es die Aufgabe des BF ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vom
(Halb‑)Bruder des BF vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, die auch das Fluchtvorbringen des BF zu bestätigen scheinen - gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem BF die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. So hat es die belangte Behörde unter anderem unterlassen, dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Aussagen seines (Halb‑)Bruders zu geben. Dies wiegt umso schwerer, als sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung auch maßgeblich auf diese Aussagen gestützt hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die belangte Behörde Zweifel daran hegt, dass es sich bei XXXX (XXXX), der gemeinsam mit dem BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und in Erledigung dessen Beschwerde der diesbezügliche Bescheid ebenfalls mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage (GZ. XXXX) gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen worden ist, um den
(Halb‑)Bruder des BF handelt. Der angefochtene Bescheid lässt dazu jegliche Begründung vermissen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses wäre es angezeigt gewesen, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, den BF aufzufordern, das Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. mangels Vorliegen solcher Beweismittel - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 BFA-VG - eine DNA-Analyse zu veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den unter Punkt I.3.2. angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu verweisen.
Die belangte Behörde hat es somit unterlassen sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinanderzusetzen. Den aufgezeigten Unplausibilitäten und angeführten Widersprüchen kommt im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dass dem Fluchtvorbringen insgesamt alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Der BF hat wie bereits oben ausgeführt in seinen Einvernahmen im Kern gleichlautend vorgebracht, dass er und seine Familie aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines (Halb‑)Bruders für internationale Unternehmen bzw. Organisationen einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen wurde vom BF durchaus detailliert, unter Anführung von Zeit- und Ortsangaben geschildert. Des Weiteren wurden vom (Halb‑)Bruder des BF eine Vielzahl an Beweismitteln zu dessen vorgebrachten Tätigkeiten für internationale Unternehmen bzw. Organisationen in Vorlage gebracht, sodass eine Überprüfung des Vorbringens durch Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. durch eine Anfrage an die Staatendokumentation angezeigt gewesen wäre.
Die vom (Halb‑)Bruder des BF vorgelegten fremdsprachigen Dokumente haben jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Berücksichtigung gefunden. Zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes wäre es angezeigt gewesen, eine Übersetzung der vorgelegten Schriftstücke zu veranlassen und darüber hinaus eine entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchung hinsichtlich der vom (Halb‑)Bruder des BF vorgelegten Unterlagen betreffend die vorgebrachten Tätigkeiten für internationale Unternehmen bzw. Organisationen vorzunehmen. Das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen, welche dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden sind (vgl. Seite 37ff des angefochtenen Bescheides), ausdrücklich auf die besondere Gefährdungslage von Personen, die für internationale Organisationen, die afghanische Regierung oder NGOs arbeiten, Bezug genommen wird. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines (Halb‑)Bruders für internationale Unternehmen bzw. Organisationen in das Visier der Taliban geraten ist.
Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln fand somit nicht statt.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse ist eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
2.3.2. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch in anderen Punkten hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhalts zur Überprüfung des Vorliegens/Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als mangelhaft:
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF auseinanderzusetzen. Hiezu ist zu bemerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welche Provinz die belangte Behörde als Heimatprovinz des BF ansieht. Feststellungen dazu sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, von XXXX als Heimatprovinz des BF ausgegangen worden ist.
Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang aber verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in dieser Provinz auseinanderzusetzen. So beschränken sich die diesbezüglichen Feststellungen auf sehr allgemein gehaltene Textblöcke. Auf die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten der ProvinzXXXXwird gar nicht eingegangen. Dies wiegt umso schwerer, als selbst in den sehr knapp gehaltenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage davon berichtet wird, dass die Provinz XXXX als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen werde. Auch sind Ermittlungen bzw. Feststellungen zur aktuellen Erreichbarkeit der Heimatprovinz des BF von der belangten Behörde gänzlich unterlassen worden. Auch die sonstigen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul beschränken sich überwiegend auf allgemein gehaltene Textblöcke. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der festgestellten Heimatprovinz des BF (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit), zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Die belangte Behörde hat es somit gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF durchzuführen. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ausgeschlossen.
Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in Kabul - hat die belangte Behörde angenommen, dass der BF in anderen Landesteilen Afghanistans Fuß fassen könne, da er gesund, jung und arbeitsfähig sei. Auch sei davon auszugehen, dass der BF von seinen sich nach wie vor in Afghanistan befindlichen Familienangehörigen, darunter Verwandte in XXXXund seine Schwester, welche mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in Kabul lebe, unterstützt werde.
Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht ausreichend mit dem - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/20/0151, ausgeführt hat - der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt, welches nähere Feststellungen zur Situation in dem in Frage kommenden Gebiet und über die dort zu erwartende konkrete Lage des BF erfordert hätte. Dies vor dem Hintergrund, als dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der BF von seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gelebt sowie den Lebensunterhalt von der Unterstützung durch seine Familienangehörigen bestritten habe. Über eine eigene Beschäftigung oder ein eigenes Einkommen habe der BF laut den getroffenen Feststellungen nie verfügt. Die Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan beschränken sich jedoch lediglich auf allgemein gehaltene Textblöcke zur Wirtschafts- und Versorgungslage. Konkrete Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage in den größeren Städten Afghanistans, wie z.B. Kabul, sind von der belangten Behörde unterlassen worden. Auch wurden Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob die in Kabul bzw. XXXX aufhältigen Familienmitglieder überhaupt in der Lage wären den BF zu unterstützen.
Die belangte Behörde hat es somit gegenständlich verabsäumt, auch hinreichende Ermittlungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens zu beheben und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse mit dem BF zu erörtern haben.
2.5. Die belangte Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
2.6. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht‑)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
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