VwGH 98/01/0222

VwGH98/01/022214.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Antonsgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 1998, Zl. 200.794/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der " Jugosl. Föderation", die am 8. Dezember 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 9. Dezember 1997 die Gewährung von Asyl. Sie wurde am 11. Dezember 1997 zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab sie an, sie stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.

Sie habe den Kosovo verlassen, weil die Polizei ihren Arbeitgeber, einen Arzt, wegen Behandlung von durch Tränengasverwendung bei Demonstrationen Vergifteten, festgenommen habe. Sie habe die Festnahme mitansehen müssen. Die Ordination sei zumindest vorübergehend geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, sich zur Einvernahme zur Polizeistation zu begeben. Sie habe diese Aufforderung nicht befolgt, sondern sich verborgen gehalten. Sodann sei einmal im Elternhaus der Beschwerdeführerin von der Polizei nach ihr gefragt worden.

Die Behörde erster Instanz wies den Asylantrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK.

In der dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend das Bestehen von Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch die Behörden ihrer Heimat. Es werde "von den serbischen Behörden offensichtlich alles unternommen, Kosovo-Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben und ihnen dort jegliche Lebensgrundlage zu entziehen". Dies führe dazu, daß "praktisch jeder ethnische Albaner in allen Lebensbereichen, allen Schichten und allen Altersgruppen derzeit jederzeit Übergriffe der serbischen Behörden - wie Hausdurchsuchungen, Schläge und Folter auf Polizeiposten und anläßlich von Kontrollen, sowie willkürliche Inhaftierungen - befürchten" müsse. Sie zitierte aus Berichten des "Council for the Defence of Human Rights and Freedoms"(CDHRF), wies auf "neuere Berichte" der International Helsinki Federation for Human Rights und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hin, zitierte aus der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte und stellte die Beweisanträge, Anfragen an

- einen informierten Vertreter bzw. Vertreterin des Ministeriums für

auswärtige Angelegenheiten in Österreich

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