BVwG W266 2150781-1

BVwGW266 2150781-127.3.2017

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W266.2150781.1.00

 

Spruch:

W266 2150781-1/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zahl 1044883309, Verf. Zahl 140156910, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

 

A)

 

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Vorverfahren:

 

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 um 13:15 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2014, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer an, am XXXX im Dorf Valyto in der Provinz Ghazni, Afghanistan geboren zu sein. Weiters gab er an, dass er schiitischer Moslem wäre und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche jedoch auch Urdu und Paschto. Ausbildung habe er keine und sei er Analphabet.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er, als er ein Jahr alt war, Afghanistan mit seiner Familie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, vier Schwestern und zwei Brüdern verlassen habe und dann mit dieser in Quetta in Pakistan gelebt hätte. Als Shiite habe er in Pakistan sehr viele Probleme gehabt. Die Schiiten seien dort nicht willkommen und würden immer wieder durch Sunniten umgebracht. Deshalb sei er vor zwei Jahren in den Iran gegangen, um dort zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Von dort sei er vor zwei Monaten nach Österreich aufgebrochen. In Pakistan habe er seine Wohngegend nicht verlassen dürfen, da er Angst gehabt habe, dass er umgebracht werde. Den Iran habe er schließlich auch verlassen, da die Angst bestanden habe, dass die Behörden ihn nach Afghanistan abschieben würden. Er habe niemanden in Afghanistan und kenne das Land nicht. Vor langer Zeit sei er, als er auf dem Markt von Quetta arbeitete, von den Sunniten angegriffen und mit irgendeinem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, so dass er bewusstlos geworden sei. Seitdem leide er unter Gedächtnisverlust.

 

Seine ganze Familie würde noch in Quetta leben. Er habe bereits seit seinem 7. Lebensjahr als Hilfsarbeiter in verschiedenen Berufen gearbeitet.

 

Befragt, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass er keine Bezugsperson in Afghanistan habe und seit seinem ersten Lebensjahr auch nicht mehr in Afghanistan gewesen sei.

 

1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 26.3.2016 gab der Beschwerdeführer, in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Dari, im Wesentlichen an:

 

Seine Eltern seien nach Pakistan ausgereist, da diese Probleme gehabt hätten; er wisse jedoch nicht, welche das gewesen seien. Er habe auch seine Eltern nie gefragt, weshalb er nicht in seinem Heimatland aufgewachsen sei. Er selbst habe auch nie Schwierigkeiten mit der afghanischen Regierung, der Provinzverwaltung oder der Polizei in Afghanistan gehabt. Er habe in Afghanistan auch nie Probleme aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seiner Religion oder seiner Staatszugehörigkeit gehabt. Er wisse auch nicht, welche Probleme seine Familie veranlassten, Afghanistan zu verlassen und habe auch nie danach gefragt.

 

Hinsichtlich seines Geburtsortes gab er, anders als in der Ersteinvernahme an, direkt in der Stadt Ghazni geboren zu sein.

 

In Österreich habe er keine Verwandten und keine österreichischen Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern. Er könne nur ein wenig Deutsch, besuche aber einen Deutschkurs, sei bei keinem Verein oder einer Organisation Mitglied, lerne Deutsch und treibe Sport. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seiner Familie in Quetta habe er Kontakt.

 

Geboren sei er in Ghazni und habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie verlassen, habe dann, bis zu seiner Ausreise in den Iran, in Quetta gelebt und sei seitdem nicht mehr in Afghanistan gewesen. Zu keiner Zeit habe er in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gelebt. Er sei nie in die Schule gegangen und habe als illegaler Straßenhändler in Pakistan gearbeitet.

 

Nach Afghanistan wolle er nicht zurückkehren, da er Hazara sei und als solcher sein Leben in Afghanistan gefährdet wäre. Es könnte sogar sein, dass man ihn tötet.

 

Hinsichtlich der, mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen wollte dieser keine Stellungnahme abgeben.

 

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2016, Z. 1044883309 - 140156910, dem Beschwerdeführer am 14.4.2016 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.

 

1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12.4.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die juristische Person "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

1.6. Mit Schreiben vom 1.6.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen und in sein Heimatland zurückkehren wolle, hielt diesen Willen in der Folge jedoch nicht aufrecht.

 

1.7. Am 29.6.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 betreffend die Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2016, Z. 1044883309 - 140156910.

 

1.8. Am 16.8.2016 versuchte der Beschwerdeführer in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, was diesem verweigert wurde, und er in der Folge nach Österreich zurückgeführt wurde.

 

1.9. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.8.2016, Z. 1044883309 - 161130883/RDNÖ" wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und habe er daher in 1110 Wien, Zinnergasse 29a Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 17.8.2016 in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Zinnergasse 29a täglich zu melden.

 

1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.9.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.6.2015 (gemeint 29.6.2016) abgewiesen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer am selben Tag einen Beschwerdeverzicht abgegeben (in der Folge wurde auch keine Beschwerde erhoben).

 

1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, Z. 1044883309 - 161038898/RDNÖ, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG 2005 aufgetragen mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dieses der belangten Behörde vorzulegen. Diesem Auftrag habe er binnen drei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen. Mit dem zweiten Spruchpunkt des oben genannten Bescheides hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

1.12. Am 4.11.2016 stellte der Beschwerdeführer im Wege des Vereines "Menschenrechte Österreich" neuerlich einen Antrag auf Unterstützung für die freiwillige Ausreise.

 

1.13. Am 23.11.2016 gab der Verein "Menschenrechte Österreich" der belangten Behörde bekannt, dass der Antrag widerrufen werde, da der Beschwerdeführer sich seit zwei Wochen nicht mehr melde.

 

2. Gegenständliches Verfahren:

 

2.1. Am 16.2.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

 

2.2. In der daraufhin am 17.2.2017 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer, befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass er die gleichen Fluchtgründe wie beim Erstantrag habe. Er habe Angst um sein Leben, sofern er nach Afghanistan zurückkehren müsse. An seinen Fluchtgründen hätte sich nichts geändert.

 

2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 28. Februar 2017, 21044883309 - 170212218, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch die belangte Behörde werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

 

2.4. In der am 20.3.2017 durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor:

 

Er sei im Jahr 2014 erstmals nach Österreich eingereist und habe Österreich seit der Einreise zweimal verlassen, einmal nach Deutschland und einmal nach Italien. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht, die Lage in Afghanistan habe sich aber seither verschlechtert. Neue Fluchtgründe habe er keine. Seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr habe er zurückgezogen und sei aus folgendem Grund nicht nach Afghanistan ausgereist: Er habe eine Tante in Afghanistan gehabt, welche zwischenzeitig ebenfalls im Iran lebe. Er habe niemanden im Iran (gemeint wohl Afghanistan). Die Lage in seiner Provinz habe sich verschlechtert; seine Familie habe gesagt, dass er zurückkommen soll und bei seiner Tante in Kabul leben soll. Seine Tante sei jedoch in den Iran ausgereist, und nun habe er in Kabul niemanden.

 

Stellungnehmend zur Verfahrensanordnung vom 2.3.2017 (siehe 2.3.) fragte der Beschwerdeführer, warum man ihn abschieben wolle, sein Leben sei dort in Gefahr.

 

Zu den Länderfeststellungen betreffend Afghanistan gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab und brachte abschließend vor, dass der Leiter der Amtshandlung ihm helfen könne, dass er Schutz bekomme.

 

Der anwesende Rechtsberater stellte auch keine Fragen bzw. Anträge mehr.

 

In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

 

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

 

Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, sei weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch leide er an einer krankheitswerten psychischen Störung. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

 

Im Vergleich zum Erstverfahren, habe der Beschwerdeführer lediglich neu vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert hätte. Somit habe sich der, für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Deshalb sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Beschwerdeführer habe zudem keine Familienangehörigen in Österreich und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

 

Nach Feststellung der Situation betreffend Rückkehrer nach Afghanistan insbesondere im Hinblick auf Unterstützung durch verschiedene Organisationen, ein staatliches Pensionssystem, Erhaltungskosten in Kabul, zum Bankensystem, Ausbildungen für Rückkehrer sowie Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen führte die belangte Behörde im Wesentlichen beweiswürdigend aus:

 

Der Beschwerdeführer habe dieselben Fluchtgründe vorgebracht wie im Erstverfahren. Insoweit kann die erkennende Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert ist.

 

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation wurde ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben drohen würde.

 

Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich habe.

 

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation.

 

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Gegenstand ein Folgeantrag vorliegen würde. Das Vorverfahren sei zur Verfahrenszahl, IFA 1044883309/Verfahrenszahl 170212218, rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

 

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

 

Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass diesem keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

 

2.5. Die Verwaltungsakten langten am 22.03.2017 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. In Bezug auf das bisherige Verfahren wird der unter Punkt I dargelegte Verfahrensgang festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

1.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird festgestellt, dass dieser den Namen XXXX führt und am XXXX in Ghazni, Afghanistan geboren ist. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Hazara sowie Angehöriger der schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, wobei der Beschwerdeführer auch Urdu und Paschto spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist weiters in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits, wenn auch nur als Hilfsarbeiter, in Quetta und Teheran gearbeitet hat und sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften konnte bzw. auch zusätzlich seine Familie unterstützen konnte.

 

1.3. Der Bescheid vom 29.3.2016, mit welchem auch die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, ist rechtskräftig.

 

1.4. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

 

1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem in diesem Punkt glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

2.2. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, dass es ein solches gibt.

 

2.3. Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von Deutschkursbesuchen – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch behauptet.

 

2.4. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan und im speziellen die Hauptstadt Kabul. Diesen ist im gegenständlichen Verfahren weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

 

3.2. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:

 

"§ 12a.

 

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

 

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

 

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

 

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

 

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

 

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

 

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

 

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

 

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

 

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

 

3. darüber hinaus

 

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

 

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

 

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

 

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

 

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

 

1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

 

2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

 

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

 

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

 

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

 

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

 

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

 

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

 

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

 

Daraus folgt:

 

3.3. Da im Gegenstand die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom BVwG zu überprüfen.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2016 wurde, wie im Verfahrensgang dargestellt, der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner ersten Einvernahme als auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt, dass keine neuen Fluchtgründe bestehen. Daher liegt im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich eine entschiedene Sache vor und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

 

Auch im Hinblick auf die Lage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass sich die Lage verschlechtert habe. Dieses Vorbringen wurde jedoch weder vom Beschwerdeführer selbst noch von dessen Rechtsberater näher ausgeführt. Insofern wurde den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

 

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

 

Im Hinblick auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist auszuführen:

 

Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

 

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

 

Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Im Gegenstand ist angesichts der Judikatur des EGMR betreffend das Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung (vgl. A.M. v. THE NETHERLANDS, Nr. 29094/09 vom 5.7.2016) der Hazara eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht von vornherein klar ersichtlich, und hat der Beschwerdeführer hiezu kein weiteres näheres Vorbringen erstattet.

 

Auch der VwGH hat sich in seinem Beschluss zu Ra 2016/18/0329, vom 15.12.2016, auf diese Rechtsprechung des EGMR berufen und ausgeführt, dass der alleinige Verweis auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara nicht ausreicht um eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzuweisen. Eine, dem Beschwerdeführer individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Verweis darauf, dass er in Afghanistan bzw. konkret auch in Kabul keine Familie habe und daher dort alleine sei, lediglich angedeutet, dass eine Abschiebung dorthin unzumutbar sein könnte. Ein konkret substantiiertes Vorbringen, warum er, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, wurde nicht erstattet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie festgestellt, im Gegenteil um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der nach eigenen Angaben bereits, wenn auch nur als Hilfsarbeiter, in Quetta und Teheran gearbeitet hat und sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften konnte bzw. auch zusätzlich seine Familie unterstützen konnte, Es besteht daher kein Grund die Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

 

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

 

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt wäre.

 

In seinem Erkenntnis zu Ra 2016/20/0063, vom 8.9.2016, hat der VwGH die oben zitierte Entscheidung bekräftigt, wobei der dortige Beschwerdeführer, wie auch der gegenständliche Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört.

 

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

 

3.4. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

 

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 20.3.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine Stellungnahme abgaben.

 

3.5. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

 

Zu B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

 

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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