BVwG W242 2143143-1

BVwGW242 2143143-125.1.2017

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2143143.1.00

 

Spruch:

W242 2143143-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX , XXXX :

I.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde im Bundesgebiet durch eine männliche Person internationaler Schutz beantragt, die in der am 16.06.2016 durchgeführten Erstbefragung angab den Namen XXXX (in Folge Antragsteller) zu führen, am XXXX in XXXX geboren und über den Iran, die Türkei und Serbien nach Ungarn eingereist zu sein.

Aus dem am XXXX eingeholten Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich ergab sich, dass der Antragsteller am 05.06.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 12.07.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ungarischen Dublin Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmegesuch und teilte dabei den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere die Angabe des Antragstellers minderjährig zu sein und die Zweifel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über das angegebene Alter, mit.

Mit Gutachten vom 31.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl im Bundesgebiet am XXXX volljährig war. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt.

Am 04.08.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl der ungarischen Dublin-Behörde das eingeholte Altersgutachten.

Mit Schreiben vom 12.08.2016 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Antragsteller nicht wiederaufgenommen werde. Am 19.10.2016 stimmte Ungarn jedoch dem Wiederaufnahmegesuch vom 12.07.2016 ausdrücklich zu.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Antragssteller mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2016 die Feststellung seiner Volljährigkeit und die Festsetzung seines Geburtsdatums über den XXXX als gesetzlichen Vertreter mit.

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX , wurde dem Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger die vorläufige Obsorge übertragen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Pflegschaftsgericht an eine im Asylverfahren ergangene Volljährigkeitserklärung nicht gebunden, wie auch die Verwaltungsbehörde nicht an eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden sei, welche ein konkretes Geburtsdatum anführe.

Mit Schreiben vom 01.11.2016 brachte die XXXX (in Folge Einschreiterin), sich selbst als gesetzliche Vertreterin bezeichnend, im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX , eine Stellungnahme zur Verfahrensanordnung vom 24.10.2016 ein.

Am 07.11.2016 beantragte die Einschreiterin die Zulassung des Verfahrens. Gleichzeitig wurde dem XXXX als Rechtsberater eine Aktenabschrift ausgefolgt.

Am 21.11.2016 wurde der Antragsteller unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines als bevollmächtigte Vertreterin bezeichnetes Organ der Einschreiterin niederschriftlich einvernommen. Die Einschreiterin legte unter anderem eine mit 27.10.2016 datierte und unterfertigte Vereinbarung vor, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der, durch Gerichtsbeschluss dem Land XXXX übertragene, vorläufige Obsorge der Einschreiterin übertragen worden sei. Weiters wurde eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht, datiert mit 17.11.2016, vorgelegt, womit Frau XXXX , gesetzliche Vertreterin der Einschreiterin, zur Vertretung des Antragstellers im Dublin-Verfahren ermächtigt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Verordung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Antragstellers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Ungarn zulässig sei.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, betreffend die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am XXXX zugestellt.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte die Einschreiterin mit, dass die Obsorge vom Magistrat der Stadt XXXX auf die Einschreiterin übertragen worden sei und diese Übertragung nach wie vor Gültigkeit habe.

Mit Schreiben vom 22.12.2016 wurde durch die Einschreiterin eine Beschwerde eingebracht.

Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem gesetzlichen Vertreter mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.12.2016 aufgetragen, die Bevollmächtigung der Einschreiterin durch Vorlage der Vollmacht nachzuweisen.

Der gesetzliche Vertreter übermittelte am 11.01.2017 eine am 24.11.2016 unterfertige zwischen dem Magistrat der Stadt Linz, als Vertreterin des Landes Oberösterreich und der Einschreiterin getroffene Vereinbarung, mit dem Hinweis, dass durch die Betreuungsvereinbarung auch die gesetzliche Vertretung übertragen worden sei.

B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller beantragte am XXXX internationalen Schutz im Bundesgebiet. In seiner Erstbefragung gab er an am XXXX geboren zu sein.

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.10.2016, wurde dem Land XXXX die Obsorge hinsichtlich des Antragstellers übertragen. Der Beschluss gehört bis dato dem Rechtsbestand an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Magistrat der Stadt XXXX und die XXXX haben sowohl am 27.10.2016, wie als auch am 24.11.2016 eine gleichlautende Betreuungsvereinbarung betreffend die faktische Ausübung der Obsorge hinsichtlich des Antragstellers geschlossen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am XXXX und dem gesetzlichen Vertreter am XXXX zugestellt.

Am 22.12.2016 wurde durch die XXXX (Einschreiterin) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX , vom XXXX eingebracht.

Am 11.01.2017 übermittelte der gesetzliche Vertreter eine am XXXX zwischen dem Magistrat der Stadt XXXX und der XXXX geschlossene Betreuungsvereinbarung betreffend die Ausübung der Obsorge hinsichtlich des Antragstellers.

Die Vollmacht, wodurch die Einschreiterin zur Erhebung einer Beschwerde im Asylverfahren des Antragstellers ermächtigt wurde, wurde innerhalb der eingeräumten Verbesserungsfrist nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur Übertragung der Obsorge auf das Land XXXX ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX , vom XXXX .

Die Feststellungen zur (fehlenden) Bevollmächtigung der Einschreiterin sowie zu deren Verpflichtung zur faktischen Ausübung der Obsorge ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben des XXXX , vom 11.01.2017 und der damit als Anlage übermittelten Betreuungsvereinbarung vom XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

VwGVG

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

AVG

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

BFA-VG

Handlungsfähigkeit

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 8 AVG verleiht allen natürlichen und juristischen Personen Parteistellung iSd AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses in die Sache eingebunden sind. Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist - abgesehen von der Parteifähigkeit voraussetzenden Beteiligtenstellung - von dreierlei abhängig:

erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (= Parteifähigkeit);

zweitens von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines selbst gewählten ("gewillkürten") Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen (= Prozessfähigkeit; vgl VwSlg 11.132 A/1983);

drittens von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten iSd § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit).

Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreters - substituiert werden (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage, RZ 1 zu § 9 AVG).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründet. Ob eine Person rechts- und/oder handlungsfähig und damit gemäß § 9 AVG auch partei- und/oder prozessfähig ist, bestimmt sich primär nach den Verwaltungsvorschriften (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 131; VwGH 2001/18/0006, 20.02.2001).

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für den Antragsteller dem Land XXXX übertragen. Neben der Pflege, der Erziehung und der Vermögensverwaltung umfasst die Obsorge auch die Vertretung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Obsorgebeschlusses trat die Wirksamkeit der Übertragung der gesetzlichen Vertretung ein und ist diese bis zum Erlöschen des Beschlusses aufrecht. Die Übertragung der gesetzlichen Vertretung hat zur Folge, dass der vom Beschluss betroffenen Person grundsätzlich die rechtliche Dispositionsfähigkeit entzogen ist. Die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde kommt in einem derartigen Fall alleine dem durch den gerichtlichen Beschluss bestimmten gesetzlichen Vertreter zu. Mangels der Zulässigkeit rechtlicher Verfügungen, ist die vom Antragsteller der XXXX am XXXX erteilte Vollmacht zur Vertretung im Dublin-Verfahren unwirksam.

Bei der Bevollmächtigung ist zwischen einem Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Die vorliegende Betreuungsvereinbarung vom 24.11.2016 regelt zweifellos ausschließlich das Innenverhältnis der beteiligten Parteien. Dass es sich bei dem als Betreuungsvereinbarung bezeichneten Schriftstück um einen Vertrag und nicht um eine Vollmacht handelt, ergibt sich schon daraus, dass das Schriftstück von beiden Vertragsparteien unterfertigt und damit die faktische Ausübung der Obsorge geregelt wurde. Durch die Unterfertigung beider Parteien wurde das beiderseitige Einverständnis zu den sich aus dem Vertrag ergebenden wechselseitigen Rechten und Pflichten zum Ausdruck gebracht.

Durch eine Vollmacht wird dem Bevollmächtigten lediglich ein rechtliches "Können" eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt deshalb auch nur durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Gegenüber der Behörde wird die Vollmacht durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde nach außen wirksam. Nur bei zur beruflichen Parteienvertretung befugten Personen ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht die Pflicht zum schriftlichen Nachweis. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde der Behörde gegenüber wirksam. Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange eine Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (vgl. VwGH vom 27.06.2002, 2001/07/0164).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer bis dahin von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. VwGH 16.03.1995, 94/16/0192). Aufgrund der Unzulässigkeit der rückwirkenden Erteilung einer Vollmacht sind die ohne Vollmacht gesetzten Vertretungshandlungen unwirksam. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 22.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht der Einschreiterin zuzurechnen.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide sind außer Amts- und Organparteien ausschließlich Personen legitimiert, die eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten behaupten. Eine Beschwerdelegitimation als Amts- oder Organpartei kommt der Einschreiterin im gegenständlichen Verfahren nicht zu. Aufgrund fehlender Behauptung einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ist die Legitimation der die Beschwerde erhebenden Einschreiterin ebenfalls zu verneinen. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers wurde durch den zur Einräumung von Vertretungsmacht berechtigten gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Beschwerdefrist nicht nachgewiesen. Die Beschwerde ist daher weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren.

Da den gesetzlichen Vorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Feststellung der Prozessvoraussetzungen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen auch nicht vor.

Hinsichtlich der Einordnung des relevanten Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte