BVwG W137 2143190-1

BVwGW137 2143190-14.1.2017

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2143190.1.00

 

Spruch:

W137 2143190-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch RA XXXX, vom 27.12.2016 gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 12.11.2016 und Anhaltung infolge der Festnahme bis 14.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; zuvor war er in Kroatien registriert worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) leitete Konsultationen mit Kroatien ein. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde die kroatische Dublin-Behörde darüber informiert, dass aufgrund einer nicht erfolgten fristgerechten Antwort ein Zuständigkeitswechsel eingetreten sei.

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 07.06.2016, Zl. 1100335300/152038015, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter einem die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 02.08.2016, GZ: W192 2128692-1/4E, "gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG" als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

3. Mit Schreiben vom 07.10.2016 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und es wurde ein Flug (Wien – Zagreb) für 14.11.2016 gebucht. Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 festgenommen. Am 14.11.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf dem Luftweg.

4. Am 27.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ("Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG") gegen die Festnahme des Beschwerdeführers "glaublich am 15.11.2016" und die darauffolgende Anhaltung – unter einem mit einer Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung "glaublich am 16.11.2016" – ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Festnahme folgende Überstellung nach Kroatien unzulässig gewesen sei. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen sowie rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b)

Die Feststellung, dass die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung rechtswidrig waren; c) die Behörde zum Ersatz der Kosten "im gesetzlichen Ausmaß" zu verhalten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und reiste 2015 nach Österreich ein, wo er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016 (siehe Punkt I.2.) wurde die Entscheidung in seinem Asylverfahren – Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien – rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers – am 12.11.2016 - lag ihn betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung (hinsichtlich Kroatien) vor. Die Festnahme erfolgte gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.

Dem Beschwerdeführer ist spätestens seit Oktober 2016 bewusst, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und diese Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1100335300/152038015 samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr tatsächlicher Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich. Aus der Aktenlage ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Höchstgerichte erfolgt ist.

1.2. Dass ihm die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Oktober 2016 bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung im Asylverfahren (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2016) sowie dem Ablauf der einschlägigen Rechtsmittelfrist. Bemühungen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr wurden nie behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine (seit Ende September 2016) rechtskräftige Ausweisung, die auch durchsetzbar war. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.

In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Änderung der Gesetzeslage oder Judikatur angeführt. Es steht vielmehr (unstrittig) fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedenfalls seit Oktober 2016 nicht nachgekommen ist.

2.4. Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese offenkundig inhaltlich (nur) gegen die Entscheidung im Asylverfahren – gestützt auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen und rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (nach dem Zeitpunkt der Abschiebung) - richtet. Die Festnahme sei durch die Rechtswidrigkeit der Abschiebung (infolge der angeführten VwGH-Entscheidungen) quasi rückwirkend ebenfalls rechtswidrig geworden. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter haben es allerdings unterlassen, diese Argumente im Rahmen einer Revision/VfGH-Beschwerde oder allenfalls eines Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens geltend zu machen.

Die Beschwerde gegen eine Festnahme (und Anhaltung) ist jedenfalls nicht das rechtliche Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in einem Asylverfahren anzumelden. Umso mehr, als die diesbezüglich vorgesehenen rechtlichen Instrumente zweifelsfrei existieren – vom Beschwerdeführer aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nie genutzt wurden.

Zudem kann eine Festnahme nicht schon deswegen rechtswidrig sein, weil sich Wochen nach dieser Festnahme möglicherweise herausstellen könnte, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu beheben gewesen wäre wenn gegen sie jemals eine Revision erhoben worden wäre, weil der entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Umständen jenem entsprechen könnte, der den Verwaltungsgerichtshof vier Tage nach Vollzug der Festnahme zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH motiviert hat. Im Übrigen beziehen sich die in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16.11.2016) auf konkrete Umstände von Einzelfällen in eben jenen Verfahren, deren Anfechtung der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung bewusst unterlassen haben.

2.5. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme (12.11.2016) vielmehr unstrittig gegeben.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

2.6. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Soweit sich der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers als "glaublich" angenommene Festnahmezeitpunkt als unrichtig erwiesen hat, konnte in der Entscheidung problemlos auf den korrekten Zeitpunkt abgestellt werden, weil es bezogen auf den Beschwerdeführer zweifelsfrei nur eine Festnahme gegeben hat. Dies erscheint auch aus Rechtsschutzgründen adäquat, selbst wenn der rechtsfreundliche Vertreter die entsprechenden Kenntnisse problemlos im Rahmen einer Akteneinsicht vor Abfassung der Beschwerde erlangen hätte können.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

5. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abschiebung nach Kroatien (am 14.11.2016) wurde ein eigenständiges Verfahren angelegt. Die Entscheidung in diesem Verfahren hat keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren (Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG). Dass dies auch der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters entspricht, ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.12.2016, in dem beide Beschwerden getrennt argumentiert und mit gesonderten Anträgen sowie jeweils mit einem eigenen Kostenantrag versehen worden sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte