BVwG I403 2125606-2

BVwGI403 2125606-221.12.2016

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs2
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2125606.2.00

 

Spruch:

I403 2125606-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER & Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 63668405/ 160296851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie ein Rückkehrentscheidung erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste am 24.12.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 27.12.1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 29.10.2002 negativ beschieden. Daraufhin heiratete der Beschwerdeführer im selben Jahr eine österreichische Staatsbürgerin und erhielt aus diesem Grunde einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Mit Bescheid der BPD Salzburg vom 19.02.2008, Zl. 1-1018005//08 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde zunächst mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 28.05.2009 bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof behob diesen Bescheid allerdings mit Erkenntnis vom 26.01.2010,Zl. 2009/22/0271-6, da sich die Behörde bei der Gefährdungsprognose nur auf die bloße Tatsache des Vorliegens diverser Bestrafungen beschränkt habe. Am 02.08.2010 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat der Republik Nigeria ausgestellt. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von der BPD Salzburg darüber informiert, dass das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abgebrochen, aber bei einem geringfügigen Anlassfall wieder aufgenommen werde (AS 139).

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde im Jahr 2014 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 12.04.2014 bzw. 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen; ihm wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um Stellung zu seiner persönlichen Situation zu nehmen. Am 15.03.2016 langte bei der belangten Behörde verspätet eine Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass er sich seit 2009 in Österreich befinde und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Er gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er werde in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er könne sich jedoch nicht mehr vorstellen zurückzukehren. Beigelegt waren eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte, eine Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg sowie ein Mietvertrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 63668406 + 160296851 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, den Rechtsanwälten Dr. Peter LECHENAUER & Dr. Margrit SWOZIL, am 06.04.2016 zugestellt.

Am 22.04.2016 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Verbunden damit war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Kanzleimitarbeiterin versehentlich der zuständigen Rechtsanwältin die Beschwerde am 21.04.2016 wieder vorgelegt habe, anstatt diese wie vereinbart am 20.04.2016 zur Post gebracht zu haben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit über 16 Jahren in Österreich aufhalte. Er habe keine tiefen Bindungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatland. Kontakt zu Verwandten oder Bekannten in Nigeria habe er kaum. Er spreche sehr gut Deutsch und habe Familie und Freunde in Österreich. Er bewohne derzeit zwar keine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau, jedoch bedeute dies nicht, dass er keine Beziehung mit seiner Frau führe. Der Grund für den separaten Haushalt liege am Sohn der Ehefrau. Dieser könne den Beschwerdeführer nicht leiden. Darüber hinaus bestehe die Ehe schon seit 2002. Außerdem habe er ein fast zweijähriges, uneheliches Kind. Er wolle seine väterlichen Pflichten übernehmen. Betreffend das Aufenthaltsverbot sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen und könne daher keine Gefährdungsprognose getroffen werden. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge selbst entscheiden und den Bescheid aufheben und der gegenständlichen Beschwerde stattgeben. Es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden; in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, da es sich um einen minderen Grad des Versehens handeln würde.

Am 18.07.2016 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 17.08.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer wiederholte, Vater eines unehelichen Kindes zu sein. Er stehe mit der Mutter des Kindes in keiner Beziehung, er würde aber in regelmäßigem Kontakt mit seinem Kind stehen und die Mutter auch mit kleineren Geldbeträgen finanziell unterstützen. Seitdem er wisse, dass er Vater sei, habe er einen Neustart begonnen und würde er keine weiteren Straftaten begehen. Er habe sich schon vor einigen Jahren von seiner Ehefrau getrennt, würde aber noch in regelmäßigem Kontakt mit ihr stehen. Seit 2 Wochen habe er einen unbefristeten Job als Abwäscher. In Nigeria habe er noch zwei Kinder, welche er zuletzt im August 2011 besucht habe. Eine Rückkehr nach Nigeria wäre sehr schwierig, da er keinen Job haben würde, für seine Kinder Schulgeld bezahlen müsse und er das Leben dort nicht kenne. Die Verhandlung wurde vertagt, um die Mutter des behaupteten Kindes zu laden.

Am 13.10.2016 endete die Aufenthaltsberechtigung "Familienangehöriger" aufgrund Zeitablaufs. Der Beschwerdeführer hatte allerdings zeitgerecht einen Verlängerungsantrag beim Magistrat der Stadt Salzburg gestellt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016 wurde die für 25.10.2016 anberaumte mündlichen Verhandlung aufgrund des Verzichtes auf Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung und des durch die Rechtsvertretung erteilten Einverständnisses des Beschwerdeführers, die Mutter des behaupteten Kindes schriftlich zu befragen, abberaumt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2016 wurde die Mutter des behaupteten Kindes aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und die beigefügten Fragen betreffend der behaupteten Vaterschaft des Beschwerdeführers zu beantworten.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 teilte die Mutter des behaupteten Kindes mit, dass nach Durchführung von zwei Vaterschaftstests feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater ihres Kindes sei. Sie und ihr Kind stünden in keinem Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe sie einmalig mit einem Betrag von 150 Euro unterstützt.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2016 wurde dies dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zur Kenntnis gebracht.

Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.11.2016 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer über die Nicht-Vaterschaft sehr betrübt gewesen sei. Er würde aber dennoch an seinem begonnenen Neustart festhalten und habe sich seither auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit seiner Ehefrau, welche auch nach wie vor für seinen Unterhalt aufkommen würde, würde ihn nach wie vor eine Familienzugehörigkeit verbinden. Er habe bisher vom Staat noch keine Sozialleistungen bezogen. Weiters sei festzuhalten, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig sei, wenn aufgrund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen könnten nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalpräventionen verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und habe aus seinen Fehlern gelernt. In Hinblick auf sein seit über 16 Jahren anhaltendes Privat- und Familienleben in Österreich und seinen Selbsterhaltungsfähigkeiten in Zusammenschau mit der Erfahrung des Haftübels und seinem seither gelebtem Wohlverhalten sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Auch all seine Bekannten und Freunde habe er in Österreich. In Gesamtschau all dieser Gegebenheiten sei eine Abschiebung nach Nigeria nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer keine gegenwärtige, tatsächliche und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines nigerianischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hält sich seit 1999 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt aber seit einigen Jahren von ihr getrennt. Eine freundschaftliche Beziehung wurde aber aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat einen Freundeskreis in Österreich. Es hat sich herausgestellt, dass er nicht der Vater des im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Kindes ist. Er ist allerdings Vater zweier Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren, welche sich in Nigeria aufhalten. Er steht mit ihnen in Kontakt und finanziert ihren Schulbesuch. Zuletzt hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für etwa einen Monat bei einem Freund in Benin City auf. Seine Familie lebt ebenfalls in Benin City.

Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2003 und 2014 insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt, wobei nur die letzte Verurteilung zu einer Strafhaft führte. Die sonstigen Strafen waren Geldstrafen bzw. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen. Konkret wurde er unter anderem mehrmals der Körperverletzung für schuldig befunden, ebenso des Betruges oder des räuberischen Diebstahls:

1) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei neun Monate und zwei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte am 22.12.2013 versucht, in einem Wettbüro einem Angestellten rund 2000 Euro Bargeld zu entwenden, indem er diesen zur Seite schob. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

2) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Hintergrund war, dass er am 22.09.2012 einer Frau mit der Hand an die linke Brust griff.

3) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Vergehen der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 iVm § 81 Z. 1 und 2 StGB sowie das Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB begangen zu haben. Er wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Ried im Innkreis zu einer zusätzlichen bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Hintergrund war, dass er am 02.08.2008 versuchte, ein ihm anvertrautes Auto nicht zurückzubringen und sich dadurch zu bereichern. Am 19.08.2008 verletzte er eine Person durch einen Schlag gegen den Nacken. Am 23.09.2008 gefährdete er alkoholisiert einen Fußgänger beim Zurücksetzen mit dem Auto. Am 30.12.2008 versetzte er einer Person einen Faustschlag, so dass diese einen Nasenbeinbruch erlitt. Am 30.12.2008 entwendete er 570 Euro. Von anderen Vorwürfen wurde er mangels Beweisen freigesprochen.

4) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Verbrechen des versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, § 15 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich eine fortlaufende Einnahme verschaffte, indem er eine Frau durch insgesamt 22 Täuschungen (insbesondere über seinen Rückzahlwillen bzw. seine entsprechende Fähigkeit) zur Übergabe von insgesamt 9.200 Euro verleitete.

5) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 03.12.2004 einen anderen durch Fußtritte verletzt.

6) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, für schuldig befunden, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Euro verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 08.08.2003 durch überhöhte Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, der zu einer Zerrung der Halswirbelsäule bzw. einer Brustkorbprellung bei zwei anderen Personen führte.

Gegen den Beschwerdeführer wurden zudem wiederholt Verwaltungsstrafen, insbesondere nach der StVO, dem FSG bzw. dem KFG verhängt.

Der Beschwerdeführer war immer wieder für kurze Zeit beschäftigt; zuletzt arbeitete er vom 04.08.2016 bis 14.10.2016 geringfügig als Abwäscher in einem Restaurant. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt im Sinne von stabilen Beschäftigungsmöglichkeiten liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren aufgrund eines vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg ausgestellten Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig. Als Aufenthaltszweck wird aufgrund der Ehe "Familienangehöriger" angeführt. Der letzte Aufenthaltstitel war bis zum 21.10.2016 gültig. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2016 einen Verlängerungsantrag, über den zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Insgesamt war der Beschwerdeführer seit 2002 rechtmäßig in Österreich aufhältig mit einer Unterbrechung für den Zeitraum vom 12.03.2009 bis 20.10.2010.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).

Quellen:

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand, dass von seiner Seite keine gesundheitliche Einschränkung geltende gemacht wurde. Eine solche ist auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Es steht aufgrund des Ehebuches (AS 85) fest, dass der Beschwerdeführer noch immer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Nach Auskunft der als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers leben beide seit 2006 getrennt, führen aber noch eine freundschaftliche Beziehung.

Der Umstand, dass es sich bei dem in der Beschwerde erwähnten zweijährigen Kind nicht um den Sohn des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der entsprechenden schriftlichen Stellungnahme der Mutter des Kindes, die auf einen Vaterschaftstest verweist. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, vielmehr gibt er durch sein in der Stellungnahme vom 14.11.2016 ausgedrücktes Bedauern über das Nicht-Vorliegen der Vaterschaft zu erkennen, dass er dieser Feststellung beitritt.

Der Beschwerdeführer spricht ausreichend Deutsch, sonstige besondere Anzeichen für eine Integration sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer unternahm immer wieder Versuche, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, doch gibt er selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass es dem Arbeitsmarktservice schwer gelinge, ihn zu vermitteln. Aus dem Versicherungsdatenzug (zum Stichtag 21.12.2016) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Zeiträumen beschäftigt war, dies insbesondere bei Zeitarbeitsfirmen:

22.09.2003 bis 03.12.2004, 05.07.2005 bis 08.07.2005, 17.06.2005, 24.06.2005 bis 30.06.2005, 05.07.2005 bis 08.07.2005, 13.07.2005, 18.07.2005 bis 02.08.2005, 08.08.2005 bis 02.09.2005, 12.09.2005 bis 21.09.2005, 23.10.2005 bis 30.11.2005, 14.12.2005 bis 26.02.2006, 30.05.2006 bis 08.06.2006, 14.06.2006 bis 23.06.2006, 04.07.2006 bis 14.08.2006, 05.09.2006 bis 20.09.2006, 03.10.2006 bis 09.11.2006, 15.11.2006 bis 25.11.2006, 14.05.2007 bis 15.05.2007, 24.05.2007 bis 29.06.2007, 17.07.2007 bis 19.07.2007, 07.08.2007 bis 24.09.2007, 08.11.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 30.04.2008, 13.05.2008 bis 12.06.2008, 09.10.2009 bis 15.10.2009, 28.04.2010 bis 07.05.2010, 22.08.2011 bis 05.09.2011, 12.09.2011 bis 14.09.2011, 20.09.2011 bis 22.09.2011, 24.01.2012 bis 27.01.2012, 16.10.2012 bis 27.01.2012, 10.01.2013 bis 10.04.2013, 05.04.2013 bis 22.04.2013, 02.10.2014 bis 03.10.2014, 07.08.2013 bis 07.10.2013, 10.08.2014 bis 31.10.2014. Am 04.08.2016 begann er eine Tätigkeit als Abwäscher in einem Restaurant, welche allerdings mit Ende Oktober schon wieder ein Ende fand.

Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, 2011 einen Monat in Nigeria verbracht zu haben, wo auch seine Kinder, ein siebzehnjähriger Sohn und eine neunzehnjährige Tochter, leben. Diese habe er 2002 verlassen, um Arbeit in Österreich zu finden. Er habe auch noch Kontakt zu Freunden in Nigeria.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Konkrete Rückkehrbefürchtungen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über ein soziales Netzwerk und ist gesund und arbeitsfähig. Trotz seiner langen Abwesenheit ist von einer Reintegration - auch am nigerianischen Arbeitsmarkt - auszugehen.

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und durch Einsichtnahme in die entsprechenden Strafurteile.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass diese, soweit sie sich auf ältere Berichte beziehen, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse als aktuell bezeichnet werden können. Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt.

Es wird nicht verkannt, dass ein neues Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 02.09.2016 vorliegt, doch ergibt ein Abgleich, dass die Feststellungen keine Verschlechterung der Situation in Nigeria beinhalten.

Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen, obwohl im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gegen den am 06.04.2016 zugestellten Bescheid des Bundesamtes wurde am 22.04.2016 und damit verspätet Beschwerde erhoben. Aufgrund der Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2016 trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Konkret bedeutet dies, dass von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde auszugehen ist.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Das Bundesamt stützte sich im angefochtenen Bescheid auf diese Rechtsgrundlage, übersah dabei aber, dass der Beschwerdeführer ja gar nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 8 Abs. 1 Z. 7 NAG ist, sondern über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG verfügt. § 52 Abs. 5 FPG findet daher gegenständlich keine Anwendung.

Anzuwenden ist vielmehr § 52 Abs. 4 FPG, der folgendermaßen lautet:

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Das Bundesamt scheint sich selbst nicht über die anzuwendende Norm klar gewesen zu sein, bezieht es sich doch im Spruch auf § 52 Abs. 5 FPG, während in der rechtlichen Würdigung § 52 Abs. 4 FPG zitiert und dann erklärt wird, § 52 Abs. 4 Z. 6 FPG liege im gegenständlichen Fall vor. Nachdem eine Ziffer 6 dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass sich das Bundesamt auf den folgenden Passus bezieht: Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Dabei übersieht das Bundesamt aber, dass es sich bei der "Behörde nach dem NAG" nicht um das Bundesamt handelt und ein entsprechendes Verfahren nicht vom Bundesamt seinen Ausgang nehmen kann.

Vielmehr ist von Folgendem auszugehen: Der Beschwerdeführer war bisher auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 13.10.2016 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", über den derzeit noch keine Entscheidung vorliegt. Auf Grund dieses rechtzeitig gestellten Antrages ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch zum Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen (§ 24 Abs. 1 3. Satz NAG).

Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sind (d.h. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht).

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 Abs. 1 und 2 NAG lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."

Bei Auslegung von § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde, wie oben näher ausgeführt wurde, insgesamt sechsmal verurteilt:

1) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.03.2014, Zl. 36 HV 7/14w, für schuldig befunden, das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei neun Monate und zwei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte am 22.12.2013 versucht, in einem Wettbüro einem Angestellten rund 2000 Euro Bargeld zu entwenden, indem er diesen zur Seite schob. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

2) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.12.2012, Zl. 27 U 397/12x-11, für schuldig befunden, das Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Hintergrund war, dass er am 22.09.2012 einer Frau mit der Hand an die linke Brust griff.

3) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.11.2010, Zl. 29 U 424/09b-47, für schuldig befunden, das Vergehen der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 iVm § 81 Z. 1 und 2 StGB sowie das Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB begangen zu haben. Er wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Ried im Innkreis zu einer zusätzlichen bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Hintergrund war, dass er am 02.08.2008 versuchte, ein ihm anvertrautes Auto nicht zurückzubringen und sich dadurch zu bereichern. Am 19.08.2008 verletzte er eine Person durch einen Schlag gegen den Nacken. Am 23.09.2008 gefährdete er alkoholisiert einen Fußgänger beim Zurücksetzen mit dem Auto. Am 30.12.2008 versetzte er einer Person einen Faustschlag, so dass diese einen Nasenbeinbruch erlitt. Am 30.12.2008 entwendete er 570 Euro. Von anderen Vorwürfen wurde er mangels Beweisen freigesprochen.

4) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23.10.2009, Zl. 9 HV 66/09x, für schuldig befunden, das Verbrechen des versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, § 15 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich eine fortlaufende Einnahme verschaffte, indem er eine Frau durch insgesamt 22 Täuschungen (insbesondere über seinen Rückzahlwillen bzw. seine entsprechende Fähigkeit) zur Übergabe von insgesamt 9.200 Euro verleitete.

5) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.11.2005, Zl. 28 U 234/05y, für schuldig befunden, das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 03.12.2004 einen anderen durch Fußtritte verletzt.

6) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.12.2003, Zl. 29 U 586/03t, für schuldig befunden, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Euro verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 08.08.2003 durch überhöhte Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht, der zu einer Zerrung der Halswirbelsäule bzw. einer Brustkorbprellung bei zwei anderen Personen führte.

Er wurde daher unter anderem wegen fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Körperverletzung, wegen schweren und gewerbsmäßigen Betruges, wegen Diebstahls, wegen sexueller Belästigung und wegen räuberischen Diebstahls verurteilt. Die letzte Verurteilung liegt zweieinhalb Jahre zurück; eine diesbezügliche Reue ist allerdings nicht zu erkennen, leugnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung doch die Anwendung von Gewalt, sondern meinte, dass man ihn einfach mit dem Geld habe gehen lassen. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich in den letzten Jahren nicht verbessert hat, sondern im Gegenteil die letzte Verurteilung zu einer Haftstrafe führte. Neben der Vielzahl der Vergehen ist auch zu berücksichtigen, dass er sich etwa im Jahr 2009 über einen langen Zeitraum durch die Täuschung einer Frau bereicherte. Der lange Tatzeitraum wirkt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erschwerend. Gegen den Beschwerdeführer wurden zudem wiederholt Verwaltungsstrafen, insbesondere nach der StVO, dem FSG bzw. dem KFG, verhängt.

Aus den Verurteilungen ergibt sich ein Persönlichkeitsprofil eines Menschen, dem es nie über einen längeren Zeitraum gelungen ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch während der Zeit, als er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt hatte, war der Beschwerdeführer zweimal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer scheint schnell die Kontrolle zu verlieren und verfügt offenkundig über ein hohes Aggressionspotential, verletzte er doch allein im Jahr 2008 zwei Personen, unter anderem auch mit der Folge eines Nasenbeinbruchs. Auch in seiner letzten Verurteilung im Jahr 2014 wegen räuberischen Diebstahls wird deutlich, dass er bereits ist, körperliche Gewalt auszuüben. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darauf verweist, dass die Geburt seines Sohnes ihn nun zu einem besseren Verhalten bewegen werde, ist dies ohne Relevanz, da inzwischen feststeht, dass er gar nicht der Vater des Kindes ist. Soweit darauf verwiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung nichts zuschulden kommen ließ, muss dem entgegengehalten werden, dass die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um von einem Gesinnungswandel auszugehen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist primär daran zu prüfen, ob und wielange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Davon ausgehend ist die Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von etwas über zwei Jahren seit seiner Entlassung aus der Strafhaft noch als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine relevante Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat (vgl. dazu VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108).

Erschwerend kommt weiters hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2010 von der BPD Salzburg darüber informiert wurde, dass das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zwar abgebrochen, aber bei einem geringfügigen Anlassfall wieder aufgenommen werde. Auch die drohende Aufenthaltsbeendigung hielt den Beschwerdeführer in weiterer Folge aber nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab.

Es ist auch nicht erkennbar, warum sich inzwischen ein Gesinnungswandel vollzogen haben sollte. Die Bindungen des Beschwerdeführers wurden nicht entscheidend verstärkt; auch wenn er zu seiner Ehefrau ein freundschaftliches Verhältnis pflegt, reichte dies auch nicht in der Vergangenheit, um ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Auch seine Freundschaft zu einer älteren Frau, belegt durch ein Empfehlungsschreiben, vermag keine entsprechende Verfestigung zu belegen. Aktuell ist der Beschwerdeführer laut Versicherungsdatenauszug vom 21.12.2016 ohne Beschäftigung; eine entsprechende nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist damit nicht gegeben, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder um Anstellungen bemüht hat. Die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stellen unzweifelhaft einen erschwerenden Umstand dar, eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten, was sich auch schon im Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers entsprechend widerspiegelt.

Aus diesen Umständen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Schluss, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet widerstreitet demnach jedenfalls den öffentlichen Interessen iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, weswegen gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorzugehen war.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Die belangte Behörde prüfte (trotz falscher Zitierung im Spruch) korrekt, ob nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend auf die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers eingegangen und hat diese auch einer letztlich zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 6 BFA-VG gegenständlich nicht verwirklicht ist, da der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 13.3.2009 und dem 19.10.2010 nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Auch der Tatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG ist aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vorsatztaten nicht verwirklicht.

Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 21.11.2016, dass der Beschwerdeführer seit über 16 Jahren in Österreich lebt, ist unbestritten. Der VwGH hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VWGH vom 3. September 2015/Ra 2015/21/0121).

Gegenständlich kann daher alleine aus der Aufenthaltsdauer noch nichts für den Beschwerdeführer, der sechsmal strafrechtlich verurteilt wurde, gewonnen werden. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer noch immer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Allerdings lebt das Ehepaar seit zehn Jahren getrennt und führt nur eine freundschaftliche Beziehung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die Ehefrau zudem, selbst oft in Nigeria gewesen zu sein; es ist ihnen daher zumutbar, ihre Freundschaft telefonisch bzw. per Email und durch Besuche fortzusetzen. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist nicht festzustellen; der Beschwerdeführer war immer wieder geringfügig oder über Zeitarbeitfirmen beschäftigt; seine letzte Anstellung in der Gastronomie wurde auch nach zwei Monaten beendet. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat, stimmt es nicht, wenn in der Stellungnahme vom 21.11.2016 behauptet wird, er habe "ausschließlich" in Österreich Freunde und Bekannte. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, vor einigen Jahren ein Monat bei einem Freund in Benin City zu Besuch gewesen zu sein. Zumal halten sich dort auch seine zwei Kinder auf. Bindungen zu Nigeria sind daher sehr wohl noch aufrecht.

Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der übrigen von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der insgesamt sechsmaligen Straffälligkeit, nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 und VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Der erste Spruchteil des Spruchpunktes I hat daher zu entfallen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über soziale Kontakte in Nigeria. Es ist daher davon auszugehen, dass er in keine die Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Zudem wurde eine finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau angegeben und ist nicht ersichtlich, warum diese nicht auch bei einem Aufenthalt in Nigeria fortgesetzt werden könnte. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in die reale Gefahr geraten könnte, dass seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermaßen erfüllt. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und in einer Gesamtschau letztlich auch darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers, der wiederholt auch vor der Ausübung körperlicher Gewalt bzw. der sexuellen Belästigung nicht zurückscheute, hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Wie bereits unter Punkt 3.3. ausführlich ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass weiterhin vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und wurde er wiederholt straffällig, was eine Dauer von 5 Jahren jedenfalls angebracht erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer zeigte bisher wenig Neigung, sich durch Verurteilungen oder die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte (wenn auch später wegen Begründungsmängeln aufgehobene) Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von der Begehung weiterer Straftaten abhalten zu lassen. Eine kürzere Frist erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Fall nicht angemessen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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