B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.1224716.2.00
Spruch:
G305 1224716-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, den BF davon, dass wegen seiner (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot geplant sei.
2. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom XXXX teilte der BF mit, dass er sich seit nunmehr 14 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhalte. Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG dürfe gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden, wenn ihnen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, was bei ihm der Fall sei. Vor der strafbaren Handlung habe er sich bereits seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht vor.
3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 erlassen werde (Spruchteil I.) und seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchteil II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung(Spruchteil III.) und wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil IV.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den er im Wesentlichen auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben, in eventu aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Im Kern führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am XXXX einen Asylantrag gestellt und sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es liege keine der Voraussetzungen des § 53 Abs.3 Z 6, 7 oder 8 FPG für die Erlassung eines einjährigen Einreiseverbots vor. Auch sei er am XXXX von XXXX und XXXX, die beide österreichische Staatsangehörige sind, an Kindesstatt angenommen worden. Im Zeitpunkt der Adoption sei er 18 Jahre alt gewesen. Minderjährige Adoptivkinder besäßen einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die aus humanitären Gründen gebotene Interessenabwägung des Art. 8 EMRK bzw. des § 9 BFA-VG führe zum Ergebnis, dass die mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des BF schwerer wiege als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde habe bei ihrer Interessenabwägung den Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG unrichtig angewendet. Der BF sei in der Republik Österreich aufenthaltsverfestigt. Durch die Verbüßung der Haftstrafe habe er eine Läuterung erfahren und diese vier Jahre lang durch sein Wohlverhalten im Bundesgebiet unter Beweis gestellt. Bis zur strafbaren Handlung vom XXXX sei er vollkommen unbescholten gewesen und habe sich freiwillig den Sicherheitsbehörden gestellt - dies mit seiner Tatwaffe aus dem Ausland. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass der BF den Tod des XXXX in Kauf genommen habe, wurde festgehalten, dass der BF zu keiner Zeit den - auch nur bedingten - Vorsatz gehabt hätte, jemanden zu töten. Auch habe er nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen Körperverletzung vor Gericht gestanden.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
6. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der BF aus, dass er den ihm vom Bundesverwaltungsgericht zugemittelten Länderbericht zur Republik XXXX, worin zahlreiche Missstände in der Republik XXXX aufgezeigt würden, zur Kenntnis nehme. Seit der Einbringung der Beschwerde vom XXXX seien keine weiteren Gründe eingetreten, die einer Rückführung des BG aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Daher würden alle in der Beschwerde vom XXXX gestellten Beweisanträge aufrechterhalten. Darüber hinaus brachte der BF auftragsgemäß eine Abschrift eines am XXXX auf ihn ausgestellten Reisepasses der Republik XXXX, Pass Nr.: XXXX, zum Beweis seiner Staatsangehörigkeit zur Republik XXXX zur Vorlage.
7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei und dessen Bruder, XXXX, und die Adoptiveltern des BF, XXXX, als Zeugen einvernommen wurden.
8. Am XXXX legte der BF über seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme vor, in der er ausführte, dass ihn so gut wie nichts mehr mit der Republik XXXX verbinde. Er habe dort weder eine Wohnmöglichkeit, noch eine Jobmöglichkeit, noch ein Familiennetz, das ihn sozial auffangen könnte. Aus dem Länderbericht ergebe sich, dass er im XXXX wirtschaftlich nicht überleben könne, da 34% der kosovarischen Bevölkerung in absoluter Armut lebe. Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen sei der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse begrenzt. Er habe nicht die geringste Chance, auf dem XXXX Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Auch verfüge er im XXXX über kein soziales Netzwerk, das ihm die Suche nach einer Anstellung erleichtern würde. Er habe im XXXX keine Familie, die zu ihm halte. Zwar habe er allein wegen der Beantragung von Asyl nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen, auf eine staatliche Unterstützung oder gar auf eine staatliche Anstellung brauche er nicht zu hoffen. Er habe niemanden, der ihm aus dem Ausland Geld schicken könnte. Er werde wirtschaftlich untergehen. Überdies sei die Korruption im XXXX weit verbreitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist nicht verheiratet und gehört der XXXX Volksgruppe an. Er gehört der XXXX Religionsgemeinschaft an. Im Herkunftsstaat gehörte er weder einer politischen Vereinigung, noch sonst einer politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung an. Er ist weder invalid, noch leidet er an einer Krankheit oder einem sonstigen körperlichen Gebrechen.
Die leiblichen Eltern des BF, XXXX, leben in einem Haus mit Garten in einem Dorf im XXXX, namens XXXX. Darüber hinaus hat er einen Bruder, XXXX, und zwei Schwestern, XXXX. Der Bruder (er hat zwischenzeitig die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt) lebt in Wien, die Schwestern im XXXX. XXXX ist mit einem Elektroingenieur verheiratet und hat das Paar zwei Kinder. Diese Familie lebt in einer Wohnung in XXXX. Seine Schwester XXXX studiert in XXXX Medizin. Mit ihr hat der BF regelmäßig telefonisch Kontakt.
Der BF wurde auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom XXXX und der vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX abgegebenen Erklärungen von XXXX, und von XXXX, beide österreichische Staatsangehörige, an Kindesstatt angenommen. Im Zeitpunkt der Adoption war der BF 18 Jahre alt.
Mit seinen Wahleltern lebt der BF nicht im gemeinsamen Haushalt. Er hatte jedoch im Zeitraum XXXX bis XXXX bei ihnen gewohnt und ist dann XXXX in eine von seinem Bruder bewohnte Wohnung gezogen. Der BF wohnt nach wie vor in dieser Wohnung.
Im Bundesgebiet hat der BF eine Freundin, namens XXXX.
1.2. Im Herkunftsstaat besuchte der BF das Gymnasium. Er absolvierte keine Lehre und wohnte im Haus der Eltern in XXXX.
1.3. Am XXXX ist der BF illegal mit einem LKW ins Bundesgebiet eingereist und hat er noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, wies das Bundesasylamt, ASt XXXX, den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die XXXX zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde ab.
Am XXXX erteile das Bundesasylamt, Ast XXXX dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, die jedoch am XXXX widerrufen wurde.
1.4. Mit Vertrag vom XXXX nahmen die österreichischen Staatsangehörigen XXXX, und XXXX, den BF an Kindesstatt an. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Annahme des BF an Kindesstatt durch die obgenannten Wahleltern und sprach das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen des BF gegenüber seinen leiblichen Eltern aus.
1.5. Am 27.08.2002 erteilte die Bundespolizeidirektion XXXX dem BF zur GZ: XXXX wegen der bestehenden Familiengemeinschaft mit Österreichern einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel A. In der Folge erteilte ihm die Bundespolizeidirektion XXXX zur Zl.: XXXX einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 3 FrG. Sodann wurde ihm von der Bundespolizeidirektion XXXX zur Zl. XXXX, gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Verlängerung des Aufenthaltstitels bis XXXX bewilligt. Nachdem der Wahlvater des BF am XXXX eine Unterhaltserklärung abgegeben hatte, worin er sich verpflichtete, dem BF den für die Deckung seiner Bedürfnisse notwendigen Unterhalt zu gewähren und ihm eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen, wurde dem BF der Aufenthaltstitel von der Bundespolizeidirektion zur Zl. XXXX, beginnend mit XXXX bis XXXX verlängert.
1.6. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts auf absichtliche schwere Körperverletzung und wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 WaffG in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Dem liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am XXXX, um ca. XXXX Uhr, den XXXX angeschossen und im Bereich des rechten Oberschenkels verletzt habe.
Wegen dieser Tat wurde der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX verfügte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die endgültige Entlassung des BF aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe.
1.7. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügte der BF über ausreichende Deutschkenntnisse, und war er in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen.
In Österreich hat er keine Kurse, oder eine Schule oder eine Universität besucht. Er engagiert sich auch in keinem Verein.
Im Bundesgebiet ist er bereits zahlreichen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen, zuletzt im Betrieb seines Bruders XXXX, der Firma FXXXX GmbH.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein der Republik Österreich vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist. Die zum Familienstand des BF getroffenen Feststellungen gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Aufenthaltsstatus des BF kann dem Akteninhalt (eingeholte Auskunft des Zentralen Melderegisters) und den schriftlichen Stellungnahmen des BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren entnommen werden. Dass dem BF sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war, beruht auf seiner eigenen Verantwortung.
Die zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben und andererseits auf dem Inhalt des Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass der BF nicht verheiratet und kinderlos ist, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, wie der Umstand, dass er zu seiner im XXXX lebenden Schwester telefonisch Kontakt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchteil A):
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und hält sich auf Grund eines von der Bundespolizeidirektion XXXX mehrfach verlängerten Aufenthaltstitels in Österreich auf. Er ist am XXXX illegal mit einem LKW ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.: XXXX, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob er am XXXX Berufung, die der Unabhängige Bundesasylsenat am XXXX in der zweiten Instanz abwies. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, ab.
Am XXXX erteilte die Bundespolizeidirektion Wien dem BF zur GZ: XXXX wegen der bestehenden Familiengemeinschaft mit Österreichern einen ersten - bis XXXX gültigen - Aufenthaltstitel.
Wenn sich der BF in seiner, im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Stellungnahme vom XXXX darauf beruft, dass er sich vor der am XXXX, um ca. XXXX Uhr begangenen strafbaren Handlung seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe und er mit diesen Ausführungen eine Aufenthaltsverfestigung unterstellt, so trifft das nicht zu. Vielmehr muss sich der BF vorhalten lassen, dass die österreichische Staatsangehörigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, einem Fremden insbesondere dann zu verleihen ist, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war bzw. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist.
Zwar hat sich der BF seit dem XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, doch stützte sich sein Aufenthalt vorerst (nur) auf den rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag; in dieser Phase war der Aufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen.
Am XXXX, um ca. XXXX Uhr, hat der BF den XXXX angeschossen und im Bereich des rechten Oberschenkels verletzt. Wegen dieser mit Vorsatz begangenen Straftat wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt. In der Urteilsbegründung des dazu ergangenen (rechtskräftigen) Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX heißt es wörtlich: "Als erwiesen angenommene Tatsachen: XXXX kam es darauf an, XXXX durch den Schuss auf dessen Körper schwer zu verletzen." Daraus folgt, dass es dem BF mit seinem unrechtmäßigen Verhalten geradezu darauf ankam, seinen Kontrahenten (absichtlich) an dessen Körper bzw. dessen körperlichen Integrität zu verletzen. Dieses Verhalten des BF rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abgesehen davon war die Anwartschaft für den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit bis zur oben angesprochenen Straftat nicht beendet.
Erst mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, verfügte das Landesgericht für Strafsachen Wien die endgültige Entlassung des BF aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe.
Aus den genannten Gründen ist der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zwar sind im Entscheidungszeitpunkt berücksichtigungswürdige Hinweise auf eine Integration in sprachlicher und beruflicher Hinsicht erkennbar, doch vermögen diese allein mangels Anhaltspunkte auf eine besondere Integration auch in gesellschaftlicher Hinsicht das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes nicht zu überwiegen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Der BF hat in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass er am XXXX von seinen Wahleltern XXXX, die beide österreichische Staatsangehörige sind, adoptiert worden sei und dass minderjährige Adoptivkinder einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besäßen. In diesem Zusammenhang übersieht er jedoch, dass er im Zeitpunkt der Annahme an Kindesstatt bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte und er nach der (schon) damals gültigen Rechtslage nicht mehr als minderjährig halt. Im Übrigen haben weder das behördliche Ermittlungsverfahren, noch das Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dazu erbracht, dass sich der BF und dessen Wahleltern vor seiner Einreise ins Bundesgebiet gekannt hätten. Wenn der Wahlvater in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX noch angegeben hatte, dass er und seine Ehegattin den BF deshalb an Kindesstatt angenommen hätten, "um ihm zu helfen", so spricht dieser Umstand nicht für eine tiefe emotionale Verbindung zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind, sondern dafür, dass die Wahleltern dem BF eigentlich nur helfen wollten, bei seinem Bestreben, im Bundesgebiet bleiben zu können. Auch der Umstand, dass der BF im Jahr XXXX in die Wohnung seines Bruders zog und mit diesem zusammenlebte, spricht dafür, dass die emotionale Bindung zwischen dem (erwachsenen) BF und dessen Wahleltern nicht tiefer geht, als eine "normale" Eltern-Kind-Beziehung.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung im beschwerdegegenständlichen Fall auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes keine Umstände dahingehend vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Der BF ist ein Staatsangehöriger der Republik XXXX und hat den Besitz dieser Staatsangehörigkeit mit der Vorlage einer Abschrift aus dem Reisepass der Republik XXXX nachgewiesen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF bei der Tatbegehung absichtlich eine schwere Verletzung oder sogar den Tod des Opfers in Kauf genommen und sich nach der Tat, ohne sich um das Opfer zu kümmern, schnell vom Tatort entfernt habe, weshalb von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Letztlich könne eine für den BF günstige Zukunftsprognose nicht abgegeben werden.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht substanziiert entgegengetreten. Daran vermag auch seine Behauptung, dass er zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt hätte, jemanden zu töten, nichts zu ändern. Abgesehen davon leitet sich die von der belangten Behörde angestellte Gefährdungsprognose in erster Linie aus dem Umstand ab, dass es dem BF drauf ankam, seinen Kontrahenten mit einer Schusswaffe durch einen auf dessen Körper abgegebenen Schuss (absichtlich) schwer zu verletzen, weshalb er auch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten verurteilt wurde.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden zu betrachten und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zwar ist diese Strafe bereits vollstreckt, jedoch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde wegen der von ihm am XXXX begangenen absichtlichen Körperverletzung unter Anwendung einer Schusswaffe verurteilt.
Die vom BF begangene Straftat, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und das gänzliche Abstandnehmen des Gerichtes von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum somit als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Für die besondere Verwerflichkeit der vom BF begangenen Straftat und ein negatives Persönlichkeitsbild sprechen vor allem die Art und Weise, wie diese Vorsatztat begangen wurde: So kam es ihm geradezu darauf an, seinen Gegner durch einen Schuss auf dessen Körper (absichtlich) eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Eine letztlich positive Zukunftsprognose kann auch im Hinblick auf die derzeitige persönliche Situation des BF, der über keine - über die durch die Adoption bedingten Beziehungen - hinausgehenden familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich verfügt, nicht erblickt werden. Der Umstand, dass der BF an Kindesstatt angenommen wurde und er von seinen Wahleltern geliebt wird, vermögen keine derart tiefgreifende emotionale Bindung zu erzeugen, wie sie unter Ehegatten gegeben wäre. Vor allem hat der Wahlvater bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass die Annahme an Kindesstatt vom Motiv getragen gewesen wäre, dem BF zu helfen. Das und das Wohnverhalten des BF sprechen für keine emotionale Bindung zwischen den Wahleltern und dem BF, die über eine normale Eltern-Kind-Beziehung hinausgehen würde.
Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher im Lichte der eben dargelegten Erwägungen, gerade im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde liegenden besonders schweren Straftaten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF. FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
3.3.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die ausschließlich unbedingt verhängt wurde, sowie zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftat in angemessener Relation. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher auch nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF im XXXX keine Wohn- oder Arbeitsmöglichkeit mehr hätte bzw. auch keine familiären Beziehungen bestünden, ist entgegenzuhalten, dass letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen sind (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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