BVwG W106 2017537-1

BVwGW106 2017537-110.10.2016

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
GehG §12 Abs3
GehG §8
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.16
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.2
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.6
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.9
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
GehG §12 Abs3
GehG §8
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.16
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.2
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.6
Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art.9
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2017537.1.00

 

Spruch:

W106 2017537-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 11.11.2014, Zl. P6/45924-11/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 8, 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, ab 01.12.2014 ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung am 01.01.2015 gebührt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(10.10.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2014 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Aus diesem Anlass wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid ihr Vorrückungsstichtag mit 21.03.1999 festgesetzt. Das Gesamtausmaß der ihrer Ernennung voran zu setzenden Zeiten wurde mit 15 Jahre, 8 Monate und 11 Tagen errechnet und dabei auf die in der Beilage angeführten Zeiten verwiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde und beantragte sie die Berichtigung des Vorrückungsstichtages unter Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten und nicht nur jener, die sie ununterbrochen bei einer Gebietskörperschaft tätig war, sowie die Verkürzung des Zeitraumes der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 auf zwei Jahre.

Die Rechtssache ist am 22.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss vom 10.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.

I.3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die BF ist am 01.10.1999 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erna.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Vorrückungsstichtag mit 21. März 1999 festgesetzt. Das Gesamtausmaß der voran zusetzenden Zeiten wurde mit 15 Jahre, 8 Monate und 11 Tage ermittelt. Aus dem im Akt aufliegenden Erhebungsblatt ist festzustellen, dass der BF gemäß § 12 Abs. 2 GehG insgesamt 11 Jahre, 2 Monate und 11 Tage zur Gänze angerechnet wurden, welche sich aus Zeiten zusammensetzen, die die BF an der Universität XXXX, beim Land XXXX und in der Polizeischule verbrachte. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b GehG wurden gemäß sublit.aa 3 Jahre zur Gänze und gemäß sublit.bb ein Jahr und 6 Monate voran gesetzt.

Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF ist die Behörde von einer Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 (= 01.01.1999) in die Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren (= 01.01.2004) ausgegangen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die BF auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid offenkundig unter Anwendung der Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass ausgehend vom Vorrückungsstichtag 21.03.1999 und dem sich daraus ergebenden Vorrückungstermin 01.01.1999 die erste Vorrückung der BF in die Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren, nämlich am 01.01.2004, alle weiteren Vorrückungen nach jeweils 2 Jahren, zu erfolgen haben.

Die BF machte in ihrer Beschwerde auch die Rechtswidrigkeit ihrer Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 nach fünf Jahren geltend und bezieht sich damit wohl unausgesprochen auf die Bestimmung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass das Unionsrecht Vorrang habe, § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 daher vom Unionsrecht verdrängt werde.

Zu prüfen ist daher, ob die BF durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in ihren Rechten verletzt wurde.

Mit dem am 30. August 2010 herausgegebenen Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wurden (vgl. BGBl. I Nr. 82/2010), sollten die bundesgesetzlichen Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von Vordienstzeiten an die Gleichbehandlungsrichtlinie, konkretisiert durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 2009, C-88/08 , Hütter, angepasst werden.

Dies geschah insbesondere durch die Novellierung der §§ 8 und 12 GehG.

§ 8 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautete:

"Vorrückung

§ 8. (1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

..."

Auch § 12 GehG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 sowie weiters durch die Novellen BGBl. I Nr. 111/2010 sowie BGBl. I Nr. 120/2012 modifiziert.

§§ 8 und 12 GehG wurden durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (Bundesbesoldungsreform 2015) neu gefasst. Die "Überleitung bestehender Dienstverhältnisse" sollte durch die §§ 169c und 169d idF BGBl. I Nr. 32/2015 bewirkt werden.

§ 175 Abs. 79 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautete auszugsweise:

"(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,

2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

4. ....."

Mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 und 32/2015 hat der Gesetzgeber die durch den EuGH im Urteil Hütter festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener "Altbeamter", die über (nunmehr) anrechenbare - vor dem 18. Lebensjahr erworbene - Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zu beantragen, fortgeschrieben.

Im Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - auszugsweise folgende Aussagen getroffen:

"(67) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. etwa für Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0195).

(68) Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz GehG Gegenteiliges ergibt.

(69) In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG genannten Gesetzesbestimmungen ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft trat. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG, in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG wird freilich angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden sei.

(70) Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten.

(71) Dies folgt - wie schon erwähnt - daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab 1. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt - e contrario - den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem 1. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll.

...

(78) Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße freilich offenkundig sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC.

...

(82) Darüber hinaus ist zu beachten, dass sowohl der "Reparaturversuch" durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 der innerstaatlichen Umsetzung der RL dienten. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrag gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem 18. Lebensjahr hat die Mitbeteiligte (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht.

(83) Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre daher nicht nur an Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 EMRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen die hier in Rede stehenden Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht (vgl. hiezu Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union4, Rz 33 zu Art. 52).

(84) Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche.

...

(87) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 9 RL offenkundig erfordern, dass die faktische Gestion der Verwaltung, welche auf Grundlage der in dieser Variante vertretenen Auslegung nach wie vor zeitraumbezogen durch das Altrecht bestimmt bleibt, auch in bescheidförmigen Verfahren sowie in daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren überprüfbar sein muss. Im Hinblick auf das Erfordernis des Zuganges zu einem Gericht gilt dies auch in Fällen, in denen sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion auf eine vorläufige Bindungswirkung eines gerichtlich noch zu überprüfenden Verwaltungsaktes stützen durfte. Aus all dem folgt wiederum, dass der Ausschluss der für eine solche Überprüfung heranzuziehenden inländischen Rechtsnormen von der Anwendung in Verfahren, welche der Überprüfung des faktischen Handelns der Verwaltung dienen, unionsrechtswidrig und damit seinerseits unanwendbar wäre.

(88) Im Fall einer rechtskräftigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund der Rechtslage nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wäre in Ermangelung einer Feststellung der durch die Option erlangten besoldungsrechtlichen Stellung ohne jeden Zweifel bei der faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung rechtmäßigerweise nach den in den hg. Erkenntnissen vom 4. September 2012, 2012/12/0007, und vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen gewesen. Ein Bescheid zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten ist nämlich keine notwendige Voraussetzung für die faktische Anweisung des ihm rechtlich gebührenden Gehalts. Daran, dass bisher diskriminierten Beamten die ihnen zu Unrecht vorenthaltenen Gehaltsbestandteile in diesen Fallkonstellationen bei rechtmäßiger Gestion der Verwaltung nachzuzahlen gewesen wären, konnte in der Zeit zwischen Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Schmitzer und der Herausgabe der Bundesbesoldungsreform 2015 überhaupt kein vernünftiger Zweifel bestehen.

..."

(Auf die ausführliche Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen).

Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher nach den in den Erkenntnissen vom 04. 09.2012, 2012/12/0007, und vom 18.02.2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätzen vorzugehen, was bedeutet, dass die BF in die Gehaltsstufe 2 diskriminierungsfrei bereits nach 2 Jahren vorgerückt ist.

Im Beschwerdefall stehen folgende Daten fest:

Vorrückungsstichtag 21.03.1999 mit Vorrückungstermin jeweils am 1. Jänner.

Mit 01.01.1999 erfolgte daher der Beginn der Gehaltsstufe 1, die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 ist aber bereits mit 01.01.2001 anzusetzen.

Bei weiteren Vorrückungen alle 2 Jahre ergibt sich zum 01.01.2013 fiktiv die Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung am 01.01.2015.

Gemäß §§ 8, 12 GehG und Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 gebührte der BF ab 01.12.2014 - dem Tag ihrer Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - ein Gehalt der Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 8, mit nächster Vorrückung am 01.01.2015.

Der Beschwerde war daher in diesem Umfang stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Daraus folgend werden der BF die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein.

Soweit die BF auch die Anrechnung der von 1982 bis 1985 absolvierten Lehre zur "Industriekauffrau" und ihrer anschließenden Tätigkeit in der XXXX bis 1994 sowie Zeiten von 2008 bis 2012, die sie bei diversen von Stadt und Land getragenen Institutionen, wie zum Beispiel VHS XXXX und XXXX Seniorenbund tätig war, moniert, und sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 05.12.2013 - gemeint offenbar das Urteil in der Rs C-514/12 , kurz: SALK-Urteil - beruft, war jedoch der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

§ 12 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z. 1 lit. a sowie Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 lauteten:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre."

Im Erkenntnis vom 18.12.2014, Ro 2014/12/0032, hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage befasst, ob die Differenzierung zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft einerseits und sonstigen Zeiten der Berufserfahrung andererseits sachlich gerechtfertigt ist, befasst und hat er vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26.02.2014, B 198/2014-4, getätigten Ausführungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die solcherart vorgenommene Differenzierung gehegt.

Sollte die BF unausgesprochen einen Verstoß der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 1 GehG gegen die in Art. 45 AEUV normierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union erblicken, was daraus erhellt, dass sie unter Berufung auf das "SALK-Urteil" des EuGH die Anrechnung ihrer gesamten Vordienstzeiten beantragt, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0068 verwiesen, in welchem (auszugsweise) ausgeführt wird:

"Voraussetzung für die Anwendung des Art. 45 AEUV ist ein Migrationstatbestand. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte ist Art. 45 AEUV nicht anzuwenden (vgl. Windisch-Graetz in Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV, Rz 7 zu Art. 45 AEUV und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH).

Zwar darf ein Staat seine eigenen Staatsangehörigen, wenn sie sich ihm gegenüber in einer Lage befinden, die mit derjenigen der vom Freizügigkeitsrecht begünstigten Ausländer vergleichbar ist, nicht vom Genuss dieser Rechte ausschließen, ihnen beispielsweise nicht die Anerkennung gemeinschaftlich geregelter im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen versagen. Jedoch ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 39 EG (bzw. nunmehr des Art. 45 AEUV) eine Schlechterstellung von inländischen Arbeitnehmern gegenüber Ausländern unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung nicht auf einen Sachverhalt anwendbar ist, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rz 9 und 10 zu Art. 39 EG sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).

Gegenteilige Aussagen finden sich in dem vom Revisionswerber zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 in der Rechtssache C-514/12 , Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, nicht. Die Relevanz des diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltes vor dem Hintergrund des Art. 45 AEUV ergibt sich aus den in Rz 9 bis 11 dieses Urteiles dargelegten Umständen. Dass es bei Art. 45 AEUV um die Vermeidung der Diskriminierung von Wanderarbeitern geht, erhellt auch klar aus Rz 30 ff dieses Urteiles.

Einen Migrationssachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht aber vorliegendenfalls nicht festgestellt; ein solcher wird auch in der Revision nicht behauptet.

Da - mangels Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV - vorliegendenfalls kein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, könnte sich das in der Revision angesprochene "Gleichheitsrecht", aus dem sich ein Gebot der Gleichbehandlung von bei einem inländischen Arbeitgeber zugebrachten Zeiten mit solchen bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben soll, ausschließlich aus innerstaatlichen Verfassungsbestimmungen herleiten.

..."

Auch im Beschwerdefall liegt kein Migrationssachverhalt vor. Vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, kann daher in der mit 4 Jahren und 6 Monaten begrenzten Anrechnung der von der BF zugebrachten sonstigen Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b GehG (gemäß sublit. aa im Ausmaß von 3 Jahren und gemäß sublit. bb im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten) und in der daraus sich ergebenden Berechnung des Vorrückungsstichtages mit 21.03.1999 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Dass eine "Einschlägigkeit" ihrer Tätigkeiten im Bereich der Privatwirtschaft vorliege, wird von der BF nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2016, Ro 2016/12/0025, geklärt wurde.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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