VwGH 2013/12/0195

VwGH2013/12/019523.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Mag. JL in B, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 6. Juni 2013, Zl. P691318/104- PersB/2013, betreffend Auslandsverwendungszulage und Wohnkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

AuslandsverwendungsV 2005 §2 Abs8;
AuslandsverwendungsV 2005 §4;
AVG §56;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21a Z7 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21c Abs1 idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AuslandsverwendungsV 2005 §2 Abs8;
AuslandsverwendungsV 2005 §4;
AVG §56;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21a Z7 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21c Abs1 idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 2011 zur Militärvertretung Brüssel (MVB) dienstzugeteilt und mit Wirkung vom 1. September 2011 unter Zuweisung des Arbeitsplatzes eines Militärattaches "MilAtt" dorthin versetzt.

Mit einer Erledigung vom 11. Juli 2011 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Höhe der ihm ab 1. August 2011 voraussichtlich gebührenden Auslandsverwendungszulage und die Höhe des ihm ab 1. September 2011 voraussichtlich gebührenden Wohnkostenzuschusses mitgeteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" und begehrte eine bescheidförmige Erledigung über die Frage der Bemessung dieser Geldleistungen.

Im Zuge des daran anschließenden Verwaltungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer am 14. Februar 2012 eine Stellungnahme, in welcher es (auszugsweise) heißt wie folgt:

"1) Am 09.07.2010 wurde die Stelle des 'MilAtt/Ltr EU-Abteilung/MVB' (Militärattache/Leiter EU-Abteilung/Militärvertretung Brüssel) ausgeschrieben (GZ S91222/227- PersB/2010).

In der Stellenausschreibung wurde unter anderem festgehalten, dass es dem Inhaber/der Inhaberin dieser Funktion insbesondere obliegt, den Ltr MVB (Leiter Militärvertretung Brüssel) als militärischen Repräsentanten Österreichs in EU-Angelegenheiten zu vertreten.

Außerdem wurde von einem Bewerber/einer Bewerberin verlangt, dass er/sie über eine offene und kooperative Wesensart im dienstlichen und repräsentativen Umgang mit ausländischen Ländervertretern verfügt.

Beweis: Ressortinterne Bekanntgabe

GZ S91222/227-PersB/2012 vom 09.07.2010 (bei BMLVS/PersB aufliegend).

Schon aus der Stellenausschreibung ergibt sich daher, dass mit der ausgeschriebenen Funktion auch aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege verbunden ist.

2) Vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 27.08.2010 habe ich mich um die ausgeschriebene Stelle beworben.

Beweis: Bewerbung (ohne Zahl) liegt bei

BMLVS/PersB auf.

3) Am 03.12.2010 wurde ich mit GZ S92000/1038- GStbAbt/2010 durch die Generalstabsabteilung informiert, dass ich für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nominiert wurde.

Beweis: GZ.: S9200/1038-GStbAbt/2010 vom 03.12.2010 (bei BMLVS/PersB aufliegend).

4) Bei einem Gespräch mit ADir K am 12.05.2011 wurde ich darauf hingewiesen, dass es bei der gesetzlichen Grundlage für den Zuschlag für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu Änderungen kommen könnte. Eine tatsächliche Änderung sei jedoch nicht ausgemacht und es würden auch noch andere Dienststellen im Einsichtsverkehr eingebunden werden. Mir wurde kein dezidierter Auftrag erteilt bei der Erkundung des Wohnraumbedarfs einen geringeren Wohnkostenzuschuss (geringere Punkteanzahl) anzunehmen.

Beweis: Meine Einvernahme.

5) Von 05.06.2011 bis einschließlich 10.06.2011 führte ich eine Erkundungsreise nach Brüssel (inkl. Wohnraumbeschaffung) durch. Dabei berücksichtigte ich die zu diesem Zeitpunkt gültige Erlasslage (BMLVS GZ S9215/10-PersB2005).

Beweis: Meine Einvernahme.

6) Am 15.06.2011 erfolgte eine Besprechung mit ADir D, in der ich mitteilte, dass ich ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt gültigen Erlasslage (BMLVS GZ S9215/10-PersB2005) einen angemessenen Wohnraum in Brüssel erkundet hatte.

Beweis: Meine Einvernahme.

7) Mit Schreiben vom 17.06.2011 (GZ P691318/73-PersB/2011) wurde mir durch die Dienstbehörde schriftlich mitgeteilt, dass ich mit 01.08.2011 zur MVB dienstzugeteilt und mit 01.09.2011 auf den ausgeschrieben Arbeitsplatz versetzt werde,

Beweis: GZ P691318/73-PersB/2011 vom 17.06.2011, (bei BMLVS/PersB aufliegend).

8) Am 20.06.2011 bestätigte mein jetziger Vorgesetzter GenMjr W, dass es sich bei dem von mir angemieteten Wohnobjekt in Brüssel 'um ein der Funktion und dem Familienstand des Antragstellers angemessene Unterkunft handelt'. Es wurde auch die Angemessenheit des Mietzinses von GenMjr W (LtrMVB) bestätigt (im Rahmen des Antrages auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses). Dieser Antrag wurde in der Folge an BMLVS/PersB vorgelegt.

Beweis: Antrag aus der 25. KW 2011 auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses Gem. § 21 c GehG 1956, (bei BMLVS/PersB aufliegend).

9) Die Bemessung meiner Auslandszulage (Kaufkraftausgleichszulage, Auslandsverwendungszulage, Wohnkostenzuschuss und Zuschüsse für Familienangehörige) erfolgte am 11.07.2011. Bei der Bemessung der Auslandszulage wurden der erhöhte Ehegattenzuschlag gemäß § 21d GehG iVm § 2 Abs 8 Auslandsverwendungsverordnung nicht berücksichtigt. Bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses wurde mir kein erhöhter Raumbedarf gemäß § 21c Abs 1 Z 3 GehG zuerkannt.

Beweis: GZ P691318/77-PersB/2011 vom 11.07.2011 Bemessung der Auslandszulage und Zuerkennung Wohnkostenzuschuss (bei BMLVS/PersB aufliegend).

10) Bei der Bemessung am 11.07.2011 wurde bereits der am 12.07.2011 ergangene Erlass des BMLVS GZ S91215/11-PersB/2011 herangezogen. Dies wurde auch in der 'Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme' so festgestellt.

11) Am 12.07.2011 erging schließlich vom BMLVS/PersB der Erlass GZ S91215/11 PersB/2011 ohne dass das ressortinterne Stellungnahmeverfahren abgewartet/beendet wurde.

Beweis: Erlass des BMLVS vom 12.07.2011

GZ S91215/11-PersB/2011 (bei BMLVS/PersB aufliegend). II) Unrichtige rechtliche Würdigung

Das vorläufige Beweisergebnis bzw. die Bemessung meiner Auslandszulage ist auch unrichtig: im Einzelnen:

II.1) Aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege wurden befohlen

Es mag richtig sein, dass mir weder im Erlass des BMLVS vom 12.07.2011 GZ S91215/11-PersB/2011 noch in der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 17.06.2011 (GZ P691318/73- PersB/2011) explizit der Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erteilt wurde.

Das ändert jedoch nichts daran, dass in den grundsätzlichen Richtlinien 2011 für den Dienst in bi- und multilateralen Verwendungen in militärischen Vertretung im In- und Ausland vom 04.07.2011 (GZ S92081/161-Att/201.0) die Rahmenbedingungen für die von mir angetretene Stelle wie folgt festgeschrieben werden:

a) Leiter der Militärvertretung BRÜSSEL

b) Verteidigungsattache

c) abgetrennter, in einem Mitakkreditierungsland eines

VAtt residenter, beigeordneter Verteidigungsattache (derzeit nur

am Dienstort TEHERAN)"

Weiters heißt es in dem zuletzt zitierten Erlass:

"Der Erlass des BMLVS GZ S9215/10-PersB2005 wird mit sofortiger Wirksamkeit mit folgender Übergangsbestimmung außer Kraft gesetzt: Für jene Bediensteten, die durch die Neuregelung nicht erfasst werden, jedoch vor dem 1.1.2011 den Auftrag zur Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und einen Kostenersatz für diesen Auftrag erhalten haben, gelten die Bestimmungen des Erlasses GZ S9215/10-PersB2005 bis zur Beendigung der jeweiligen Auslandsdienstverwendung, längstens jedoch bis zum 31.12.2012 weiter."

In der Richtlinie für Personal in bi- und multilateralen Verwendungen im In- und Ausland vom 4. Juli 2011 (S92081/161- Att/2010; im Folgenden: Personal RL) heißt es (auszugsweise):

"Materielle Richtlinien

1. Geltungsbereich und Grundsätze

Diese Richtlinien regeln die materiellen Belange für das Personal in bilateraler Verwendung im Ausland:

3.5 Wohnversorgung für AL MVB, MilB

Den AL MVB und MilB, welchen im Rahmen ihrer Auslandsverwendung keine Dienstwohnungen zugewiesen werden, gebühren Wohnkostenzuschüsse für die unvermeidbar selbstständige Anmietung einer Wohnung am ausländischen Dienstort. Bei der Berechnung sind die (im Vergleich zu LtrMVB und VAtt) eingeschränkten Repräsentationspflichten zu berücksichtigen.

...

4. Repräsentationsausstattung

Die Repräsentationsausstattung wird für Ltr MVB und VAtt zur Gänze sowie für bgVAtt (resident), AL MVB und MiIB anteilsmäßig zugewiesen.

Die Anteilsmäßigkeit besteht im gleichen Verhältnis wie die Kostenersätze für die Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege."

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 21a und § 21c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), fest, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 2011 eine Auslandsverwendungszulage in der Höhe von EUR 2.531,02 sowie mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 ein Wohnkostenzuschuss in der Höhe von EUR 2.560,86 zustehe.

Die Bemessung der Höhe dieser Geldleistung erfolgte jeweils ausgehend von der Annahme, dass dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege nicht aufgetragen worden war.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften wie folgt:

"Im Zuge der Vorbereitung auf Ihre Auslandsverwendung wurden Sie durch die Dienstbehörde über die Ihnen im Ausland gebührenden Entgeltbestandteile ausführlich belehrt. Im Rahmen dieser Belehrungen - so z.B. das von Ihnen angeführte Gespräch mit ADir K, PersB, am 12.5.2011 - wurde Ihnen auch mitgeteilt, dass es aufgrund der erfolgten Überprüfung der Auslandsdienste durch den Rechnungshof und den daraus resultierenden Beanstandungen zu einer Änderung im Bereich der Zuerkennung eines Zuschlages für aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege kommen könne, bzw. Einschränkungen des mit aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege beauftragten Personenkreises beabsichtigt seien.

Die Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege wurde Ihnen weder durch Erlass noch durch Weisung angeordnet. Dies wird von Ihnen auch zugestanden.

Von 5.6.2011 bis 10.6.2011 führten Sie eine Dienstreise nach BRÜSSEL zur Erkundung und Wohnraumsuche durch, bei welcher Sie die von Ihnen nunmehr angemietete Wohnung auswählten.

Mit Wirkung vom 12.7.2011 trat der Erlass GZ S91215/11- PersB/2011, Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege, Zuerkennung eines Kostenersatzes und Verrechnungsmodalitäten der Aufwendungen; Grundsätzliche Richtlinien 2011, in Kraft. Am 11.7.2011 wurde Ihnen durch die Dienstbehörde ab 1. August 2011 eine Auslandsverwendungszulage sowie ab 01. September 2011 ein monatlicher Wohnkostenzuschuss mit Selbsthalt bemessen. Die Dienstbehörde wendete dabei den Erlass vom 12.7.2011, GZ S91215/11-PersB/2011, an.

Aus Ihrem Vorbringen ist erkennbar, dass Sie die Bemessung und den bescheidmäßigen Zuspruch dieser Leistungen unter Zugrundelegung eines Auftrages zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und des daraus folgenden erhöhten Ehegattenzuschlags gem. § 2 Abs. 8 sowie des erhöhten Wohnkostenzuschusses gem. Punkt 1 der Anlage zu § 4 der Auslandsverwendungsverordnung beantragen.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (erhöhter) Ehegattenzuschlag keine selbständige Teilkomponente des Anspruches auf Auslandsverwendungszulage, sodass darüber nicht gesondert abgesprochen werden kann.

Dieselben Grundsätze gelten für den erhöhten Wohnkostenzuschuss: § 21 c GehG normiert einen einheitlichen Anspruch samt den dafür maßgeblichen Bemessungskriterien. Ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege ist im Rahmen der Bemessung des Gesamtanspruches zu berücksichtigen.

Die Behauptung eines unvollständig festgestellten Sachverhaltes ist einerseits inhaltlich unzutreffend, anderseits wird von Ihnen auch nicht angeführt, welche rechtserheblichen Tatsachen die Behörde nicht festgestellt hätte und inwieweit diese Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätten führen müssen.

Ihr Tatsachenvorbringen zu den Umständen Ihrer Auslandsverwendung (Dienstzuteilung und Versetzung) deckt sich mit dem - aktenmäßig dokumentierten - von der Behörde festgestellten Sachverhalt und ist somit unbestritten.

Strittig ist lediglich Ihr Vorbringen dahingehend, Ihnen sei ein Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erteilt worden. Diesbezüglich stellte die Behörde fest, dass ein solcher Auftrag nicht erteilt worden ist. Dies wurde Ihnen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Auch hier gestehen Sie letztlich zu, dass ein ausdrücklicher Auftrag nicht ergangen ist.

Entgegen Ihrem Vorbringen im Zuge der Stellungnahme zum Parteiengehör kommt die Behörde zum Ergebnis, dass Sie auf die Möglichkeit der Änderung der für die Bemessung der Auslandszulage und des Wohnkostenzuschusses maßgeblichen Umstände hingewiesen worden waren.

Ein 'dezidierter Auftrag' zur Erkundung eines Wohnraumes unter Annahme einer geringeren Punktezahl konnte Ihnen durch die Behörde schon deshalb nicht erteilt werden, weil auch die damals geltende Erlasslage dem Beamten grundsätzlich freistellte, eine den angemessenen Wohnraumbedarf übersteigende Unterkunft unter Leistung eines Selbstbehaltes zu wählen. Die Dienstbehörde hätte Ihnen die Auswahl der von Ihnen letztendlich angemieteten Wohnung somit nicht untersagen können.

Hinsichtlich der weiteren vorgebrachten Rügen zum Sachverhalt ergibt sich, dass die behaupteten Feststellungsmängel nicht vorliegen und sich Ihr Tatsachenvorbringen mit den Feststellungen der Behörde deckt bzw. mit diesen in Einklang gebracht werden kann. Lediglich die von Ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen nicht der rechtlichen Beurteilung der Behörde. Auf diese wird daher im Zuge der rechtlichen Würdigung eingegangen.

Die Bestätigung Ihres Vorgesetzten über die Angemessenheit des gewählten Wohnobjektes und des Mietzinses erfolgte formularmäßig auf dem von Ihnen befüllten Berechnungsblatt. Dieses Berechnungsblatt wurde auch formal und rechnerisch richtig ausgefüllt, dies jedoch unter der unzutreffenden Annahme, dass von Ihnen ein Raumbedarf gemäß § 21 c Abs. 1 Z 3 GehG mit 45 Punkten beansprucht werden könnte. Da tatsächlich der hiefür erforderliche Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege nicht vorlag, konnte die Bestätigung insoweit nur irrtümlich erfolgt sein. Unabhängig davon ist die Bestätigung des Vorgesetzten letztlich nicht entscheidend und kann die behördliche Entscheidung nicht präjudizieren.

Nicht richtig ist die Schlussfolgerung, ein Auftrag zur Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege ergebe sich bereits aus dem Text der Bekanntmachung des Arbeitsplatzes, wonach Aufgabe des Arbeitsplatzinhabers auch die Vertretung des Leiters MVB als militärischen Repräsentanten Österreichs in EU-Angelegenheiten sei.

Aus dieser Vertreterfunktion lässt sich - ebenso wie aus der Anforderung einer 'offenen und kooperativen Wesensart' des Bewerbers - noch kein gesonderter Auftrag zur selbständigen Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege ableiten.

Die von Ihnen als entscheidend angeführten Richtlinien für den Dienst in bi- und multilateralen Verwendungen in militärischen Vertretungen im In- und Ausland legen - wie Sie selbst ausführen - allgemeine Rahmenbedingungen für die betroffenen Verwendungen fest. Der allgemein gehaltenen Anordnung der Berücksichtigung von Repräsentationspflichten sowie der Zuweisung entsprechender Ausstattung 'im gleichen Verhältnis wie die Kostenersätze für die Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege' fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, um daraus einen konkreten Auftrag und Anspruch ableiten zu können. Überdies setzt eine Zuweisung von Ausstattung 'im Verhältnis wie die Kostenersätze für die Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege' voraus, dass solche Kostensätze überhaupt gebühren. Diese Regelung sagt jedoch nichts darüber aus, ob und wem ein Auftrag zur Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erteilt wird.

Richtig führen Sie weiters aus, die zitierte Richtlinie enthalte eine Aufzählung von Funktionen, die grundsätzlich mit der Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege beauftragt sind. Richtig ist auch, dass diese Aufzählung und die dazu gebrauchte Formulierung die Beauftragung anderer Personen/Funktionen nicht ausschließt. Nicht richtig ist hingegen der daraus gezogene Schluss, dass damit auch allen anderen von den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie erfassten Personen und somit auch Ihnen gleichsam 'automatisch' ein solcher Auftrag erteilt werde. Hätte der Richtliniengeber dieses Ergebnis gewollt, so hätte er auf die Aufzählung bestimmter Funktionen, die grundsätzlich mit der Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege beauftragt sind, gänzlich verzichten können.

Die Regelung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die in der Aufzählung angeführten Personen einen entsprechenden Auftrag schon aus der Richtlinie haben, anderen Personen ein solcher Auftrag im Einzelfall konkret erteilt werden kann.

Die Bemessung Ihrer Auslandsverwendungszulage und des Wohnkostenzuschusses sowie der anderen gebührenden Zulagen und Zuschüsse erfolgten am 11.7.2011, wobei die Behörde die ab 12.7.2011 geltende Erlasslage anwandte.

Sie führen aus, die Behörde hätte bei der Bemessung der Zulagen und Zuschüsse am 11.7.2011 den erst ab 12.7.2011 in Geltung stehenden Erlass nicht anwenden dürfen, sondern hätte weiterhin den am 11.7.2011 noch geltenden Erlass GZ S91215/10-PersB/2005 vom 22.8.2005 anwenden müssen.

Diese Rechtsansicht verkennt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der anzuwendenden Rechtslage keinesfalls jener der Durchführung der Berechnungen und Erstellung der Erledigung durch die Behörde, sondern jener des Zeitpunktes der Auslandsverwendung ist. Es war daher durchaus rechtsrichtig und auch sachgerecht, wenn die Behörde in Kenntnis der kommenden Änderung der Rechtsgrundlagen und Kenntnis der zum Zeitpunkt der künftigen Auslandsverwendung geltenden Erlasslage ihre Erledigung ungeachtet des - mehr oder weniger zufälligen - Erledigungstermines bereits entsprechend dieser neuen Erlasslage verfasste.

Genauso gut hätte die Behörde mit der Erledigung einfach noch einen Tag zuwarten können, um obiger Argumentation jede Grundlage zu nehmen.

Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen hätte eine - in Bezug auf den Wirksamkeitszeitpunkt falsche - Bemessung keinesfalls die Weitergeltung der bisherigen Erlasslage bewirkt. Hätte die Behörde am 11.7.2011 tatsächlich den Erlass GZ S91215/10-PersB/2005 vom 22.8.2005 angewendet, so wäre die ergangene Erledigung noch vor Beginn Ihrer Auslandsverwendung anhand der dann geltenden Erlasslage zu korrigieren gewesen.

Abschließend ist hiezu auch noch festzuhalten, dass der gegenständliche Erlass eine rein interne Regelung ist, welcher nicht Gesetzeskraft zukommt und dieser Erlass auch keine Bemessungs- oder Berechnungsregeln enthält. Die alleinige Bedeutung des Erlasses erschöpft sich in der Frage, ob Ihnen durch diesen Erlass ein Auftrag zur Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erteilt wird.

Sie rügen weiters die vertrauensverletzende Wirkung der Vorgangsweise der Behörde.

Die österreichische Rechtsordnung kennt kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage. Einen besonderen Vertrauensschutz nimmt der Verfassungsgerichtshof nur in jenen Fällen an, in denen schwerwiegende Änderungen erfolgen sollen, auf welche sich die betroffenen Rechtsunterworfenen nicht mehr durch entsprechende Disposition einstellen können. Dies traf bislang in erster Linie Änderungen im Pensionsrecht.

Erlässe sind behördeninterne Regelungen, denen keine Rechtswirkung nach außen zukommt und die auch keines besonderen Normsetzungsverfahrens bedürfen. Dementsprechend leicht können diese daher abgeändert werden. Ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand der Erlasslage gibt es daher nicht.

Zu Ihrem weiteren Vorbringen hinsichtlich einer aus Ihrer Sicht bei Anwendung der nunmehr geltenden Regelungen unzureichenden und familienfeindlichen Wohnversorgung sowie der Notwendigkeit der Wahl einer zentralen Lage ist auszuführen, dass gerade für die Feststellung des angemessenen Wohnraumbedarfes eine Verordnung existiert, welche von BMLVS anzuwenden ist. Es steht der Dienstbehörde daher nicht frei, aus allfälligen familiären oder auch finanziellen Rücksichten einen höheren Wohnraumbedarf zuzuerkennen, als sich aus dieser Verordnung ergibt.

In Ihrer Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Nichtgewährung des ZÖK, des erhöhten Ehegattenzuschlages und des erhöhten Wohnkostenzuschusses übersehen Sie, dass es sich bei den jeweiligen Zuschlägen und Zuschüssen der Sache nach um Aufwandsentschädigungen und nicht um Entgelt handelt. So ist etwa der erhöhte Ehegattenzuschlag seinem Wesen nach nicht Einkommen des an der Öffentlichkeitsarbeit teilnehmenden Ehegatten, sondern Ersatz des ihm daraus entstehenden Aufwandes.

Der erhöhte Wohnkostenzuschuss dient dem Zweck der Anmietung von Räumlichkeiten, welche die Bewirtung von Gästen zu Hause erlauben, nicht aber primär der Erhöhung des Wohnkomfortes des Bediensteten. Ein Vorbringen hinsichtlich eines 'unvorhergesehenen Entgeltausfalles' durch Nichtgewährung dieser Leistungen geht somit ins Leere.

Abschließend ist zur Problematik des allenfalls enttäuschten Vertrauens in die bisher geltende Erlasslage und die bisherige Vollziehungspraxis noch auszuführen, dass es Ihnen nach Kenntnis der jetzt geltenden Regelungen und Ihnen gebührenden bzw. nicht gebührenden Leistungen möglich gewesen wäre, von einer Auslandsverwendung unter diesen Umständen Abstand zu nehmen.

Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Bediensteten anderer Ressorts kann nicht näher eingegangen werden. Die für die Berechnung des angemessenen Wohnraumbedarfes heranzuziehende Auslandsverwendungsverordnung samt Anlage, BGBl. II. Nr. 107/2005, ist eine Rechtsverordnung, welche für alle Bundesbediensteten gilt und somit die Bediensteten aller Ressorts gleichmäßig trifft. Inwieweit in anderen Ressorts andere Kriterien bei Erteilung eines Auftrages zur Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege angewendet werden, ist ho nicht bekannt und auch rechtlich nicht von Bedeutung.

Ebenso ohne rechtliche Relevanz ist die gerügte Herausgabe des Erlasses GZ S91215/11-PersB/2011 ohne (vollständige) Durchführung eines internen Stellungnahmeverfahrens. Wie bereits ausgeführt, bedarf ein Erlass keines besonderen Normsetzungsverfahrens und kommen einem Erlass keine gesetzes- oder verordnungsgleichen Wirkungen zu.

Rechtlich relevant ist im gegenständlichen Verfahren weder die Frage des Zustandekommens eines Erlasses noch dessen Existenz an sich.

Einzig entscheidend für die Gewährung eines erhöhten Ehegattenzuschlages und eines erhöhten Wohnkostenzuschusses ist, ob dem Bediensteten ein Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erteilt wurde und ihm hiefür die entsprechenden Aufwendungen entstehen. Hinsichtlich des erhöhten Ehegattenzuschlages sieht § 2 Abs. 8 letzter Satz der Auslandsverwendungsverordnung sogar vor, dass ein entsprechender Zuschlag nicht zwingend zu gewähren ist, sondern 'im Ausmaß der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall...' bemessen werden kann.

Da Ihnen ein Auftrag zur Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege nicht erteilt wurde, konnten Ihnen auch kein sich daraus ergebender erhöhter Ehegattenzuschlag und kein erhöhter Wohnkostenzuschuss zuerkannt werden.

Die Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Wohnkostenzuschusses hatte daher ohne den jeweiligen Zuschlag und Zuschuss zu erfolgen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 13. September 2013, Zl. B 789/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen: Die grundsätzliche Beauftragung von Bediensteten mit der Durchführung aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege stellt keine Verordnung dar, sondern erfolgt durch Weisung (Dienstauftrag). Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 21a Z. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 besteht die einem Beamten gebührende Auslandsverwendungszulage u.a. aus einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.

§ 21c Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:

"Wohnkostenzuschuss

(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:

1. Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf

einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,

2. besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im

Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am

ausländischen Dienstort,

3. ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem

Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven

Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und

4. das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und

Wohnort."

§ 2 Abs. 8 der Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005 (im Folgenden: AVV), enthält nähere Regelungen über die Höhe des Ehegattenzuschlages. Der letzte Satz dieser Verordnungsbestimmung in der Stammfassung lautet:

"Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden."

§ 4 AVV (Stammfassung) lautet:

"Wohnkostenzuschuss

§ 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss

gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind

1. die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine

unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich

allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und

öffentlicher Abgaben;

2. Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der

Wohnung unumgänglich gewesen sind;

3. Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für

Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern.

Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, beansprucht hat.

(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen."

In der Anlage zu § 4 AVV (Stammfassung) heißt es auszugsweise:

"1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,

...

Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer zunächst die Rechtsauffassung, die belangte Behörde hätte rechtens die als Rechtsverordnung zu qualifizierende RL 2005 anzuwenden gehabt, stamme doch die erstmalige Mitteilung der Höhe der hier strittigen Geldleistungen vom 11. Juli 2011, welcher Zeitpunkt vor Inkrafttreten der am 12. Juli 2011 erlassenen RL 2011 erfolgt sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Auslandsverwendungszulage und auf Wohnkostenzuschuss sind zeitraumbezogene Ansprüche, deren Gebührlichkeit sich nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet. Vorliegendenfalls betrifft die Entscheidung ausschließlich Bemessungszeiträume ab August 2011.

Dabei hatte der Verwaltungsgerichtshof sämtliche vorzitierten Erlässe, soweit sie darauf abzielen sollten, unmittelbar die Gebührlichkeit von Geldleistungen und deren Höhe zu regeln, nicht anzuwenden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Erlässe von ihrem Adressatenkreis, ihrem Inhalt bzw. ihrer Intention her als generelle interne Weisungen (Verwaltungsverordnungen) oder als Rechtsverordnungen zu qualifizieren wären.

Auch im zweitgenannten Fall wären sie vom Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides als unmittelbare Rechtsgrundlage für die Gebührlichkeit von Geldleistungen nicht anzuwenden, weil sie nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 in der im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Erlässe geltenden Stammfassung).

Maßgeblich für die Frage der Bemessung der hier strittigen Geldleistungen sind somit ausschließlich § 21a Z. 7 GehG und § 21c Abs. 1 GehG in den oben wiedergegebenen Fassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 4 samt Anlage der als ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung zu qualifizierenden AVV. Auf Grundlage dieser Bestimmungen ist für die Frage der Gebührlichkeit eines erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage sowie für die Annahme eines erhöhten Raumbedarfes zwecks Berechnung des Wohnkostenzuschusses maßgebend, ob dem Beamten vom Dienstgeber aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen wurde.

Lediglich für die Prüfung dieser in den hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Normen umschriebenen Tatbestandsvoraussetzung können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erlässe überhaupt von Bedeutung sein. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss ausführte, erfolgt der Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten an den in Auslandsverwendung stehenden Beamten, wobei in diesem Zusammenhang sowohl eine individuelle Weisung als auch eine generelle Weisung (Erlass) in Betracht kommt.

Es mag nun zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte RL 2005 sowie deren am 12. Juli 2011 erfolgte Änderung durch die RL 2011 auf die Beauftragung der dort genannten Beamten mit aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege gerichtet waren.

Da der Beschwerdeführer - unbestritten - erst mit 1. August 2011 in Auslandsverwendung genommen wurde, konnte die RL 2005, auch wenn sie zunächst auf die ihm erst später übertragene Verwendung Anwendung gefunden hätte, keine Grundlage für einen den Beschwerdeführer betreffenden Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege bilden:

In der RL 2011 vom 12. Juli 2011, welche nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut gegenteiligen Bestimmungen der RL 2005 derogiert (soweit die Übergangsbestimmung nicht wirksam wird), wird der Beschwerdeführer nicht unter jenen Beamten genannt, denen Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege grundsätzlich zur Aufgabe gemacht werden. Die in der RL 2011 enthaltene Übergangsbestimmung betreffend Beamte, denen derartige Tätigkeiten vor dem 1. Jänner 2011 aufgetragen waren, kommt naturgemäß für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Personal RL vom 4. Juli 2011 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Richtlinie von ihrem Wortlaut und ihrem Regelungszweck her nicht auf die unmittelbare Übertragung dienstlicher Aufgaben gerichtet ist, sondern - in einer den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Weise - Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Folgen einer angenommenen Betrauung von dort näher genannten Beamten mit Repräsentationspflichten enthält.

Vor dem Hintergrund der bei Erlassung der Personal RL am 4. Juli 2011 noch in Kraft gestandenen RL 2005 wäre auch die in der erstgenannten Richtlinie allenfalls angenommene Voraussetzung, wonach auch auf dem dem Beschwerdeführer später übertragenen Arbeitsplatz aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu erfolgen habe, durchaus nicht unzutreffend.

Eine diesbezügliche Änderung betreffend die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten erfolgte eben erst durch die RL 2011 vom 12. Juli 2011.

Darüber hinaus teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, wonach die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundene Aufgabe, den Leiter der MVB Brüssel im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten, die Gebührlichkeit eines aus dem hier strittigen Grund erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage bzw. eines infolge größeren Raumbedarfes höheren Wohnkostenzuschusses nicht zu begründen vermag. Die in Rede stehenden Geldleistungen zielen offenbar auf die Abgeltung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auf Dauer übertragenen Verpflichtung zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege ab.

Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung seines geschützten Vertrauens geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die vorliegendenfalls maßgeblichen Gesetze im materiellen Sinn die Gebührlichkeit der von ihm begehrten (erhöhten) Geldleistungen an die Beauftragung mit aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege knüpfen. Wie bereits ausgeführt, erfolgt eine solche Beauftragung durch formlose Weisung, wobei dem Beamten weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Auftrages noch auf Aufrechterhaltung eines bereits erteilten solchen Auftrages zukommt (es sei denn, es würde sich durch die dadurch bewirkte Änderung der Arbeitsplatzaufgaben an dessen Wertigkeit im Funktionszulagenschema etwas ändern, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen). Insoweit konnte der Beschwerdeführer auch keinesfalls auf den Fortbestand der für seinen Arbeitsplatz bis zum 11. Juli 2011 geltenden Weisungslage vertrauen. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer - unbestritten - bereits im Mai 2011 auf die Möglichkeit einer Änderung der Weisungslage betreffend den ihm später übertragenen Arbeitsplatz hingewiesen wurde.

Soweit er sich darüber hinaus auf spätere Zusagen seitens von Behördenvertretern betreffend die Berechnung der Höhe seiner Zulagen beruft, so ist ihm zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze (im materiellen Sinne), nicht aber entgegen deren ausdrücklichen Wortlaut zukommen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0149).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 23. Juni 2014

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