HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2132728.1.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 07.07.2016, Zl. P1284921/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl. 437605/15/ZD/0316, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.03.2017 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 27.04.2016 beantragte er die hier gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.11.2015 als Untermieter in einem Eigenheim in XXXX, XXXX, wohne. An Wohnkosten würden monatlich € 300,00 per Dauerauftrag an die Vermieterin, XXXX, bezahlt. Die Vermieterin sei dessen Mutter und würde ebenfalls in dem antragsgegenständlichen Eigenheim wohnen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würden ausschließlich ein Kinder- bzw. Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer sowie die Garage zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Die restlichen Räumlichkeiten würde er gemeinsam mit seiner Mutter benutzen.
Dem Fragebogen wurden ua. Umsatzlisten vom Konto des Beschwerdeführers beigelegt. Der betreffende Mietvertrag sei mündlich abgeschlossen worden.
Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 28. April 2016) für das Eigenheim in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Kinder- bzw. Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer sowie die Garage zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würden.
Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt würden.
Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die positive Erledigung seines Antrages auf Wohnkostenbeihilfe.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass er - mit einer kurzen Unterbrechung zur Pflege seines krebskranken Vaters im Jahre 2013 - seit 1997 bei seiner Mutter in XXXX, wohne und dieser seit 2013 monatliche Mietkosten iHv € 300,00 für die Zurverfügungstellung von zwei Räumen und einer Garage bezahle. Er sehe das gemeinsame Wohnen als Wohngemeinschaft. Ihm sei von anderen Zivildienern bekannt, dass man in einer Wohngemeinschaft sehr wohl Wohnkostenbeihilfe während des Zivildienstes bekomme. Er frage sich deshalb, wieso in seinem Fall mit zweierlei Maß gemessen werde, verstehe diese Entscheidung nicht und hoffe, dass seiner Bitte u.a. aufgrund seiner schwierigen Familiensituation entsprochen werden könne.
Die Beschwerde wurde am 18.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 15.05.2013 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX, gemeldet.
Seit November 2015 besteht ein mündlicher Mietvertrag hinsichtlich der Untermiete an dem gegenständlichen Eigenheim zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter als Vermieterin.
Der Beschwerdeführer teilt sich das verfahrensgegenständliche Eigenheim in XXXX, mit seiner Mutter. Dem Beschwerdeführer steht ein Kinder- bzw. Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer sowie die Garage zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad und WC werden von beiden gemeinsam benützt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Eigenheim in, XXXX, mit seiner Mutter als Vermieterin teilt.
Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wird überdies festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein Kinder- bzw. Schlafzimmer, ein Arbeitszimmer sowie die Garage zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen würden. Dass Küche, Bad und WC des antragsgegenständlichen Eigenheims derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das antragsgegenständliche Eigenheim dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188).
Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG 2001 (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).
Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei von anderen Zivildienern bekannt, dass man in einer Wohngemeinschaft sehr wohl Wohnkostenbeihilfe während des Zivildienstes bekomme, führt ins Leere, da für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 erforderlich ist. Wie bereits oben dargelegt muss dabei laut höchstgerichtlicher Judikatur im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbstständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Da fallbezogen Küche, Bad und WC des antragsgegenständlichen Eigenheims vom Beschwerdeführer und seiner Mutter gemeinsamen benützt werden, führt dieser dort keinen "selbständigen Haushalt" und verfügt daher auch über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.
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