VwGH 2011/11/0188

VwGH2011/11/018826.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G P in W, vertreten durch Plaz & Steiner Rechtsanwältinnen OG in 1070 Wien, Kirchengasse 19/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 2011, Zl. MA 62 - III/17324/11, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 2001 §31 Abs1;
HGG 2001 §31 Abs2;
HGG 2001 §31;
HGG 2001 §32 Abs1;
HGG 2001 §32 Abs3;
VwRallg;
ZDG 1986 §34;
HGG 2001 §31 Abs1;
HGG 2001 §31 Abs2;
HGG 2001 §31;
HGG 2001 §32 Abs1;
HGG 2001 §32 Abs3;
VwRallg;
ZDG 1986 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der ab 1. Dezember 2010 seinen Zivildienst ableistete, begehrte mit Antrag vom 25. März 2011 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 2011 wurde dieser Antrag gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) iVm. § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen.

In der Begründung führte der Landeshauptmann für Wien nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz HGG 2001 seien Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet seien. Unter einer eigenen Wohnung eines Zivildienstleistenden könne im Sinne des Gesetzes nur eine solche verstanden werden, welche von ihm aufgrund eines Vertrages mit der dazu autorisierten Person abgeschlossen worden sei. Der Kopie des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrages, abgeschlossen am 18. Dezember 2009, sei zu entnehmen, dass dieser zwischen Herrn Dr. K. als Vermieter und Frau K. als Vermieterin einerseits und Frau FK, dem Beschwerdeführer, Herrn JR und Frau AD als Mietern andererseits, abgeschlossen worden sei.

In § 31 Abs. 2 HGG 2001 sei der Begriff der eigenen Wohnung definiert. Darunter seien Räumlichkeiten zu verstehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige, im vorliegenden Fall der Zivildienstpflichtige, einen selbständigen Haushalt führe.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ein Wohnungsverband sowohl aus Räumlichkeiten, hinsichtlich derer das alleinige Nutzungsrecht jeweils einer Person zukomme, bestehe, als auch aus Räumlichkeiten, die von allen im Wohnungsverband lebenden Personen genutzt würden. Demgemäß können daher die Räumlichkeiten in einem Wohnungsverband, wie dies bei Wohngemeinschaften in der Regel der Fall sei, nicht als abgeschlossene Einheit im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 angesehen werden, da eine selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet werden müsse.

Da der Berufungswerber im vorliegenden Fall in der gegenständlichen Wohnung Küche, Badezimmer, zwei WCs und einen großen Vorraum in der Funktion eines Wohnzimmers mit drei weiteren Personen teile, könne nicht angenommen werden, dass er einen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 führe.

Daher könne nicht die Rede davon sein, dass eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 vorliege.

Das Gesetz setze ausdrücklich eine selbständige Haushaltsführung des Antragstellers voraus und fordere die Benutzbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen. Letzteres sei aber bei der gemeinsamen Benützung der Küche und der Sanitäranlagen durch verschiedene Personen - mögen diese nach ihrem Selbstverständnis auch eigene Haushalte führen - nicht denkbar (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, VfSlg. Nr. 14.853).

Dem Gesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsehe, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstelle. Die Annahme, dass dies typischerweise nur dann der Fall sei, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stünden, sei zumindest vertretbar. Daraus folge, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebühre, in der in § 33 Abs. 2 HGG 1992 - nunmehr identisch § 31 Abs. 2 HGG 2001 - normierten Weise vornehmen habe dürfen (neuerlich Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. Nr. 14.853).

Auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der "eigenen Wohnung" iSd.

§ 31 HGG 2001 gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere.

Unter der erforderlichen Beibehaltung der eigenen Wohnung im Sinne des § 31 Abs.1 1. Satz HGG 2001 sei zu verstehen, dass Zivildienstleistende ebenso wie Präsenzdiener nach Beendigung des Zivildienstes so gestellt seien wie vor dessen Antritt. Daher solle ihnen auch durch die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach Beendigung des Zivildienstes ihre Wohnmöglichkeit gesichert werden. Daher sei im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des Zweckes dieser Bestimmung auch keine Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Präsenzdienstleistenden gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2011, B 866/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof ua. aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. Nr. 14.853).

Der Beschwerdeführer hat in der Folge die Beschwerde ergänzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die Oberbehörde, die Bundesministerin für Inneres, erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ZDG idF. BGBl. I Nr. 111/2010 lauten (auszugsweise):

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

  1. 1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

    hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,

2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),

3. des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und

4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

…"

1.2.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lauten (auszugsweise):

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) …

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

…"

1.2.2. Die RV zum HGG 2001, 357 Blg NR 21. GP, lautet (auszugsweise):

"Zu den §§ 31 und 32 (Anspruch, Ausmaß):

Hinsichtlich der Nichteinbeziehung von Wohngemeinschaften in die für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe relevanten Wohngelegenheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (siehe zB das Erkenntnis vom 16. Juni 1997, B 3503/96) keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese seit 1. Juli 1992 bestehende Rechtslage im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hat.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Unstrittig hat der Beschwerdeführer - gemeinsam mit drei anderen Personen - einen Mietvertrag mit den Vermietern über die gegenständliche Wohnung abgeschlossen.

Die Beschwerde lässt die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach die in der Wohnung enthaltene Küche, das Badezimmer, die zwei WCs sowie ein großer Vorraum von allen vier Hauptmietern genützt werden, unbestritten und behauptet auch nicht, dass beim Beschwerdeführer eine eigenständige Wohnung im Verständnis des § 31 Abs. 2 HGG 2011 vorläge.

2.2.1. Die Beschwerde macht vielmehr geltend, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 14.853 vorgenommene Differenzierung nach heutigen Maßstäben und in der völlig "anders gelagerten Situation von Zivildienern" nicht mehr angewendet werden könne. Inzwischen sei die Wohnform einer Wohngemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr auf einen kurzen (studentischen) Lebensabschnitt beschränkt, sondern in allen Altersgruppen und auch unter Erwerbstätigen häufig soziale Realität. Aus heutiger Sicht stelle eine Wohngemeinschaft nicht mehr eine "mehr oder weniger provisorische Form der Unterkunftnahme" dar, sie diene in Zeiten hoher Mieten dazu, günstig Wohnraum zu beschaffen, diese Form des Wohnens stelle einen hohen wirtschaftlichen Wert dar. Der "Verlust einer Wohngemeinschaft" bedeute sowohl eine finanzielle, wirtschaftliche als auch persönliche erhebliche Beeinträchtigung.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.2. Zuletzt im Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170 (mwH), hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der vor dem Hintergrund der unter Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen Materialien zum HGG 2001, welche auf Wohngemeinschaften Bezug nehmen, abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den Beschwerdefall maßgebend, zumal auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 zum HGG 2001 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde sich in ihrer Bescheidbegründung auch auf das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 14.853 berufen hat. In diesem wurde zu § 33 Abs. 2 HGG 1992 (diese Fassung stimmt mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des HGG 2001 im Wesentlichen überein), soweit im gegebenen Zusammenhang von Interesse, Folgendes ausgeführt:

"b) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß dann, wenn eine sogenannte 'Wohngemeinschaft' besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen 'selbständigen Haushalt' führen und daher über keine 'eigene Wohnung' i.S. des §33 HGG 1992 verfügen.

Auch bei diesem Inhalt des Gesetzes hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Insbesondere findet er nicht, daß das Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht:

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Abs 2 HGG normierten Weise vornehmen durfte. Bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung wird nämlich der Verlust einer Wohnmöglichkeit der geschilderten Art im allgemeinen weitaus schwerer wiegen, als dies bei anderen, mehr oder weniger provisorischen Formen der Unterkunftnahme der Fall ist."

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher, auch im Hinblick auf die Begründung des Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes, welche ihrerseits ausdrücklich auf das Erkenntnis VfSlg. Nr. 14.853 hinweist, nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

2.3. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof in näher zitierten Judikaten (genannt werden die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0155, und 24. August 1999, Zl. 99/11/0068) einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für Präsenz- oder Zivildiener, die mit ihrer Lebensgefährtin bzw. Freundin im gemeinsamen Haushalt leben, bejaht hat, verkennt sie, dass § 32 Abs. 1 und Abs. 3 HGG 2001 das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe regelt und nur insofern auf einen gemeinsamen Haushalt eines Präsenz- oder Zivildieners und seiner Lebensgefährtin abstellt.

Ein gemeinsamer Haushalt setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. zB das Urteil des OGH vom 19. September 2003, 10 ObS 201/03m) und grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (vgl. den Beschluss des OGH vom 28. März 2002, 8 Ob 65/02w). Der Beschwerdeführer hat aber gerade nicht behauptet, dass er mit seinen Mitbewohnern im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Haushalt selbständig führt und die Haushalte in sämtlichen Lebensbereichen getrennt geführt werden. Besonders das gemeinsame "Wirtschaften" hat der Beschwerdeführer nachdrücklich verneint.

Die in der Beschwerde ins Treffen geführten oben angeführten hg. Erkenntnisse sind für den Beschwerdefall folglich nicht einschlägig.

2.4. Die Verneinung eines Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe durch die belangte Behörde ist daher insgesamt nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2013

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