BVwG W137 2130347-1

BVwGW137 2130347-125.7.2016

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2130347.1.00

 

Spruch:

W137 2130347-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - konkret gegen die Festnahme am 19.07.2016 sowie die anschließende Anhaltung - und die geplante Abschiebung (am 20.07.2016) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im PAZ bis 20.07.2015 wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die geplante Abschiebung wird Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Am 13.02.2006 stellte sie nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2008, Zahl: 06 01.883-BAE, hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und es wurde unter einem die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 317.218-1/2E-III/67/08, abgewiesen und neuerlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, 2010 jedoch die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt. Ein Festnahmeauftrag wurde am 01.07.2010 erlassen, weil die Beschwerdeführerin einem Ladungsbescheid (zur Sicherung der Abschiebung) für diesen Tag nicht nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin war von 01.10.2008 bis 02.12.2009 sowie von 13.10.2010 bis 12.03.2015 in Österreich nicht behördlich gemeldet.

Am 17.06.2016 nahm die Beschwerdeführerin einen Termin zur Identitätsfeststellung vor der nigerianischen Delegation war. Am 20.06.2016 wurde ihr von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (gültig bis 19.08.2016) ausgestellt. Am 06.07.2016 wurden Flugtickets für den 20.07.2015 (Wien - Lagos; via Doha) gebucht. Am 15.07.2016 wurde ein Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin erlassen; am 19.07.2016 erfolgte die Festnahme. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Verwaltungsverfahrenshaft.

2. Am 19.07.2016 (23:47 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste - Beschwerde gegen die "unrechtmäßige Festnahme und geplante Abschiebung nach Nigeria" sowie gegen die "Festnahme und Anhaltung im PAZ" ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag der Beschwerdeführerin sei "nach vielen Jahren des Aufenthalts in Österreich" abgelehnt worden. Sie sei unbescholten, gut integriert und habe am 23.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt. Dieser sei jedoch nicht bearbeitet worden, weshalb am 01.07.2016 eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei. Sie leide an "verschiedenen aktenkundigen Krankheiten, die eine regelmäßige medizinische Betreuung und Kontrolle in Österreich notwendig machen". Aufgrund des seit 10 Jahren bestehenden Aufenthalts in Österreich sei eine Abschiebung "nicht mehr zulässig"; die von 2008 stammende Ausweisungsentscheidung sei "nicht mehr aktuell". Aktuell sei über die Zulässigkeit der Ausweisung "nie entschieden" worden. Angesichts der Säumnisbeschwerde in Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolge die Festnahme "in berechnender und perfider Weise", was zumindest an Amtsmissbrauch grenze, da für das BVwG die positive Erledigung des Antrages vor dem Hintergrund der bereits genannten Judikatur eine klare Sache" wäre. Auch sei die Rechtsvertretung nicht von der geplanten Abschiebung informiert worden.

Beantragt werde nach mündlicher Verhandlung a) die Festnahme; b) die weitere Anhaltung im PAZ; und c) die geplante Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie d) der belangten Behörde die Verfahrenskosten zu ersetzen.

3. Am 20.07.2016 verunmöglichte die Beschwerdeführerin die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat; am 21.07.2016 wurde über sie die Schubhaft verhängt. Gegen diese wurde von ihrem bevollmächtigten Vertreter am 22.07.2016 eine (gesonderte) Beschwerde eingebracht. Am selben Tag wurde vom Bundesamt ein Flugticket für eine weitere - nunmehr begleitete - Abschiebung nach Lagos angefordert.

4. Am 22.07.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei in der diesbezüglichen Stellungnahme besonders auf das abgeschlossene Asylverfahren verwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang ihrer Ausreiseverpflichtung entzogen. An der Entscheidung im Aufenthaltsverfahren werde gearbeitet; dieses Verfahren stehe allerding der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.

Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2008 (negativ) rechtskräftig abgeschlossen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf vertrauen, in Österreich verbleiben zu können. Die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Juni 2010 abgelehnt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist ihr bewusst gewesen, dass sie Österreich verlassen muss. Kurz danach ist sie untergetaucht und hielt sich rund viereinhalb Jahre illegal im Verborgenen in Österreich auf.

Zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 19.07.2016 bestand eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung; war die Beschwerdeführerin der nigerianischen Delegation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt worden; war ihr von der nigerianischen Botschaft ein solches Heimreisezertifikat (gültig bis 19.08.2016) ausgestellt worden. Über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG ist (erstinstanzlich) noch nicht entschieden worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der (festgestellte) Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Vorliegen der oben angeführten Entscheidungen ist unstrittig, weil diesem nie entgegen getreten worden ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine seit Februar 2008 rechtskräftige Ausweisung, die auch seit Juni 2010 durchsetzbar ist. Die Beschwerdeführerin kam ihrer diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr ihren Aufenthalt in Österreich von Herbst 2010 bis Frühjahr 2015 im Verborgenen fort. Ein Maximalalter einer solchen Entscheidung zum Zeitpunkt der Festnahme ist nicht gesetzlich festgelegt. Das laufende Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt keinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Durchsetzung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar.

In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Hinweise auf Gesetzeslage oder Judikatur angeführt. In welcher Form die 2008 ausgesprochene Ausweisung "nicht mehr aktuell" sein soll oder über die Frage der Ausweisung "aktuell nie entschieden" worden sei wird nicht näher ausgeführt. Es steht allerdings (unstrittig) fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung jedenfalls seit Juni 2010 nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

2.4. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise aus welchen anderen Gründen - als einer rechtswidrigen Festnahme - die an die Festnahme anschließende Verwaltungsverfahrenshaft im PAZ rechtswidrig sein sollte. Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die an die Festnahme anschließende Anhaltung - bis zur versuchten Abschiebung am 20.07.2016 - abzuweisen.

Die Anhaltung nach Abbruch der Abschiebung erfolgte auf einer anderen Rechtsgrundlage, konnte zwingend nicht Inhalt der tags zuvor eingebrachten Beschwerde sein und ist dementsprechend auch nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens.

2.5. In § 22a FPG findet sich keine Rechtsgrundlage für die Anfechtung einer "geplanten Abschiebung". Auch in der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf welche rechtliche Grundlage der bevollmächtigte Vertreter den diesbezüglichen Antrag zu stützen gedenkt. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass einer Beschwerde gegen eine "geplante Abschiebung" eine solche gegen die ihr zugrundeliegende Ausweisung oder Rückkehrentscheidung am nächsten kommt. Die Ausweisung wurde allerdings bereits 2008 erfolglos bekämpft und 2010 höchstgerichtlich bestätigt. Gegen eine vollzogene Abschiebung steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Soweit in der Beschwerde auf mangelhafte Ermittlungen bezüglich nach 2008 gesetzter Integrationsschritte verweist, sind diese für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen (Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung nach Festnahme sowie der geplanten Abschiebung) schlicht nicht entscheidungsrelevant.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 die Beschwerdeführerin die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die Beschwerdeführerin die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ergibt sich aus § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung.

Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei, sie hat demnach Anspruch auf Kostenersatz und diesen auch beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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