BVwG W136 2120649-1

BVwGW136 2120649-119.7.2016

B-VG Art.133 Abs4
SDG §10 Abs1 Z3
SDG §11
SDG §6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SDG §10 Abs1 Z3
SDG §11
SDG §6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2120649.1.00

 

Spruch:

W136 2120649-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Otmar Wacek, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 11.12.2015, Zl. 200Jv 270/14v-6-36, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 11 SDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Dem Antrag des XXXX auf Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste (Rezertifizierung) wird gemäß § 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, nicht stattgegeben."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 SDG entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Wesentlichen in zwei Fällen erhebliche Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung zu vertreten gehabt habe und auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehenden schriftlichen Urgenzen des Gerichts zeitnah reagiert habe.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 22.07.2015, GZ W106 2102413-1/2E, stattgegeben und der vorgenannte Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF nur in zwei Verfahren Verzögerungen durch verspätete Gutachtenserstellung, in einem Fall lediglich geringfügige, zu vertreten habe. Auch wenn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzuwenden sei, sei im gegenständlichen Fall nicht von einer solch schweren Störung der Vertrauenswürdigkeit auszugehen, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 SDG erfüllt wäre.

2.1 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2015 wurde der BF darauf hingewiesen, dass seine Eintragung in die bei der belangten Behörde geführte Sachverständigenliste mit 31.12.2015 befristete sei und er bei entsprechender Antragstellung und Erfüllen der Voraussetzungen eine Verlängerung der Eintragung herbeiführen könne.

2.2. Mit Antrag vom 25.10.2015, bei der belangten Behörde am 30.10.2015 eingelangt, stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung in die Sachverständigenliste. Im Antrag waren die Verfahren der Jahre 2011 bis 2015, bei denen der BF als Sachverständiger herangezogen wurde, angeführt und Bestätigungen betreffend Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs/KFZ-Fachgruppe Salzburg, betreffend Versicherungsschutz als Sachverständiger und betreffend Anschaffung eines Kartenlesers DES angeschlossen.

2.3. Mit Noten vom 04.11. und 17.11.2016 ersuchte die belangte Behörde die Bezirksgerichte Neumarkt, Salzburg, Wels und Dornbirn über die Tätigkeit des BF in vier näher genannten Verfahren als Sachverständiger hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Aufbau und Rechtzeitigkeit seiner Gutachten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen dieser Gerichte ergaben, dass der BF in allen Fällen ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten, in drei Fällen jedoch um Monate verspätet, gelegt hatte. In zwei Fällen musste beim BF das Gutachten mehrmals sowohl schriftlich als auch mündlich urgiert werden, wobei einmal eine Ordnungsstrafe verhängt wurde.

2.4. Am 26.11.2015 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert, zu 14 näher genannten Verfahren, bei denen sich Säumnisse bei der Gutachtenserstellung ergeben hätten, Stellung zu nehmen. Der BF gab zu diesen Fällen an, dass zum Teil die Parteien des Verfahrens bzw. die komplizierte Sachlage für die Verzögerungen ursächlich gewesen seien, teilweise lägen die Ursache für die Verspätungen in seinem Bereich, da er näher ausgeführte familiäre, gesundheitliche, technische oder organisatorische Probleme gehabt hätte.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde des h.g. Verfahrens) wurde dem Antrag des BF auf Rezertifizierung als Gerichtssachverständiger für die Fachgebiete KFZ-Reparaturen und Havarieschäden nicht stattgegeben.

Begründend wurden ausgeführt, dass der BF - angelehnt an die Rezertifizierungsdauer - in den vergangene fünf Jahren in 15 von 23 Zivilverfahren, in welchen er als Sachverständiger herangezogen wurde und ein schriftliches Gutachten zu erstellen hatte, das Gutachten wesentlich verspätet und erst nach zum Teil mehrmaligen Urgenzen erstattet hatte, wobei diese Verfahren einzeln hinsichtlich eingetretener Verzögerungen und Datum der Urgenzen dargestellt wurden. Der BF habe zusammengefasst zu den Verzögerungen ausgeführt, dass diese auf familiäre und gesundheitliche, aber auch technische (Datenverlust) und organisatorische (falsche Kalendierung) bisweilen auch auf die komplizierten Umstände zurückzuführen seien, er sich hierfür entschuldigt habe und auch die Ordnungsstrafen bezahlt habe. Auch sei davon auszugehen, dass entgegen diesen Ausführungen, die Gutachtenserstellung auch derzeit erst nach Urgenzen erfolge, wie ein näher genanntes aktuelles Verfahren vor dem BG XXXX (letzte Urgenz vom 30.11.2015 bei bereits zweimonatiger Verspätung des BF) zeige. Auch sei im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit und Verlässlichkeit des BF anzuführen, dass dieser erst nach zweimaliger Aufforderung der belangten Behörde zur Begleichung des Prämienrückstandes seine Versicherung betreffend, reagiert habe. Einem effizienten Gutachtensmanagement komme unter dem Gesichtspunkt der straffen Verfahrensführung zur Gewährleistung einer für die rechtssuchende Bevölkerung akzeptablen Verfahrensdauer besondere Bedeutung zu. Dies würde durch Erteilung befristeter Aufträge an die Sachverständigen, unter Umständen durch Aufsichtsmaßnahmen bei Säumnis, andererseits aber auch durch die Umsetzung der gesetzlich normierten Entscheidungen des die Sachverständigenliste führenden Gerichtspräsidenten gewährleistete. Demgegenüber bedurfte es in den vergangenen fünf Jahren in der überwiegenden Zahl der an den sachverständigen erteilten Aufträge gravierender Aufsichtsmaßnahmen um schließlich doch eine Erledigung durch diesen zu erwirken.

4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die dem BF vorgeworfenen Verzögerungen großteils nicht in seiner Sphäre gelegen seien, sondern hätten äußere Umstände die vom BF in Anspruch genommene Zeit erforderte. So sei im Verfahren 11C770/10v BG XXXX zunächst ein Befangenheitsantrag gestellt worden und sei der BF in der Folge mit Datenverlust wegen Computerproblemen konfrontiert gewesen. Im Verfahren 2C68/13s BG

XXXX seien drei aufwändige Laboruntersuchungen notwendig gewesen. Im Verfahren 13C315/12t BG XXXX habe es Probleme mit der Beischaffung der Bilder vom Erstbegutachter gegeben. Im Verfahren 2C84/11s BG

XXXX sei der BF durch zwei Monate wegen eines Wasserschadens im Büro an der Arbeit gehindert gewesen.

Die belangte Behörde habe den BF auch aufgefordert zu einem Verfahren Stellung zu nehmen, zu dem das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe, dass es zu keinen nennenswerten Verzögerungen gekommen sei und habe das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt, dass die dem BF vorgeworfenen Verfehlungen keine schwere Störung der Vertrauenswürdigkeit aufwiesen. Da der Bescheid (richtig: Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015 datiere, sei damit rechtskräftig festgestellt, dass sich der BF bis zu diesem Zeitpunkt keine Verzögerungen zurechnen lassen muss, welche eine etwaige Vertrauensunwürdigkeit im Hinblick auf seine Rezertifizierung nach sich ziehen könnten. Auch nach diesem Zeitpunkt müsse sich der BF kein Verhalten zurechnen lassen, dass die zur Eignung als Sachverständiger notwendige Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zöge. Die belangte Behörde führe nämlich zur Begründung lediglich ein näher genanntes Verfahren vor dem BG XXXX an, wo die Darstellung mit der letzten Urgenz nicht vollständig sei, da der BF das Gutachten dem Gericht am 14.12.2015 übermittelt habe.

Die Ausführungen der belangten Behörde zum Prämienrückstand seien insofern unrichtig, als der BF die Prämie bereits am 15.09.2015 bezahlt habe, weshalb die Aufforderungen der belangten Behörde vom 25.09.2015 und 27.10.2016 obsolet gewesen wären, da diese eine offenkundige Falschinformation gehabt hätte.

Die belangte Behörde habe Sachverhalte, die vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig entschieden worden seien, erneut herangezogen wozu sie nicht berechtigt, da einer neuerlichen Beurteilung des Zeitraumes das Neuerungsverbot entgegenstünde.

Beantragt wurde eine Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu eine Stattgebung des Antrages auf Rezertifizierung.

5. Mit Note vom 19.01.2016, beim BVwG am 29.01.2016 einlangend, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF ist beim Landesgericht Salzburg seit 14.07.2005 eingetragener Sachverständiger für die Fachgebiete 17.11 KFZ Reparaturen und Havarieschäden (inkl. Bewertungen).

2. Dem Sachverständigen wurde seit seiner Eintragung in die Liste der Sachverständigen eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen. Seit seiner letzten Zertifizierung im Dezember 2010 wurde der BF bis Herbst 2015 in 25 Zivilverfahren als Sachverständiger zur Erstellung eines Gutachtens herangezogen, wobei es in folgenden 15 Verfahren zu einer Überschreitung der Frist zur Gutachtenserstellung kam:

a) 11C770/10v BG XXXX : Frist 4 Monate, Verspätung 6 Wochen, 2 Urgenzen

b) 2C84/11s BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 41/2 Monate, 2 Urgenzen

c) 2C259/11a BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 2 1/2 Monate, 2 Urgenzen

d) 2C285/11z BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 2 Monate, 2 Urgenzen

e) 2C13/12a BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 21/2 Monate, 2 Urgenzen

f) 2C68/13s BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 21/2 Monate, 2 Urgenzen

g) 2C411/13g BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 4 Monate, 2 Urgenzen

h) 13C615/12t BG XXXX : Frist 2 Monate, Verspätung 4 Monate, 1 Urgenz

i) 33C29/13i BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 4 Monate, 1 Urgenz

j) 32C60/13s BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 7 Monate, 4 Urgenzen, Auftrag zur Aktenrückstellung

k) 16C395/12f BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 71/2 Monate, 4 Urgenzen, 1 Ordnungsstrafe

l) 12C1641/13h BG XXXX : Frist 12 Wochen, Verspätung 11 Monate, 3 Urgenzen, 3 Ordnungsstrafen

m) 32C1015/13g BG XXXX : Frist 12 Wochen, Verspätung 31/2 Monate, 3 Urgenzen

n) 2C73/14b BG XXXX : Frist 3 Monate, Verspätung 11/2 Monate, 1 Urgenz, zwischenzeitlich Enthebung als Sachverständiger

o) 13C148/15g BG XXXX : Frist 10 Wochen, Verspätung 2 Monate, 3 Urgenzen

Die Ursachen für die verspätete Gutachtenserstellung lagen laut Angabe des BF in den vorgenannten Fällen c, d, f und h in den komplexen Umständen des Falles bzw. der Unmöglichkeit mit allen Parteien des Verfahrens zeitnahe Terminvereinbarungen treffen zu können. In den Fällen a und b waren EDV-technische bzw. bürotechnische Probleme des BF, im Falle e die Überlastung des BF, in den Fällen g und j eine falsche Kalendierung durch den BF und in den Fällen i, k, l, m, n, und o gesundheitliche bzw. familiäre Probleme des BF Ursache für die Verzögerung. Die Ursache für die verspätete Gutachtenserstellung im Fall o ist nicht bekannt.

Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass die Ursache für die verspätete Gutachtenserstellung in elf Fällen in der Sphäre des BF gelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen zu den verzögerten Gutachtenserstellungen des BF, den ausgesprochenen Urgenzen bzw. Ordnungsstrafen gründen sich auf der unbestrittenen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den Ursachen für die verspätete Gutachtenserstellung ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und den damit korrespondierenden Aktenvermerken der Gerichtsabteilungen zu den Bezug habenden Zivilverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens 13C148/15g BG für XXXX (oben siehe o) hat der BF auch in der Beschwerde nicht die Ursachen für die Verspätung der Legung des Gutachtens angegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in der Sphäre des BF gelegen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Aus § 11 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

5. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des SDG lauten wie folgt:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) volle Geschäftsfähigkeit,

d) körperliche und geistige Eignung,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

§ 2a. (1) Jeder Bewerber ist verpflichtet vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diese Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

.........."

6.1. Gegenstand des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens war der Antrag des BF auf Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) als Sachverständiger in die Gerichtssachverständigenliste nach § 6 SDG, für dessen Bewilligung das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 2 Abs. 2 (mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2,) und § 2 a SDG zu prüfen ist, somit unter anderem, ob beim BF die "Vertrauenswürdigkeit" (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e leg. cit.) gegeben ist. Gemäß § 6 Abs. 3 vorletzter Satz SDG ist die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Es ist somit davon auszugehen, dass die weitere Eignung des Sachverständigen dann nicht gegeben ist, wenn ein Entziehungstatbestand gemäß § 10 SDG gegeben ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 SDG stellt die wiederholte übergebührliche Hinauszögerung der Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen einen Entziehungstatbestand dar.

6.2. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (vgl. VwGH 02.03.1988, 87/01/0214). Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (vgl. VwGH 01.04.1981, 01/0669/80).

6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH E vom 14.01.2000, GZ 98/19/0121) ist Zweck des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.

6.4. Wie oben unter Punkt II.1. ausgeführt, hat der BF in den vergangenen fünf Jahren in 15 von 25 Verfahren, bei denen er zum Sachverständigen bestellt wurde, die vom Gericht gesetzten Fristen zum Teil erheblich überschritten, wobei in elf Fällen die Gründe für die verspätete Vorlage der Gutachten allein im Bereich des BF und nicht im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren, zu denen jeweils die Gutachten zu erstellen waren, liegen. Überdies mussten die Gerichtsabteilungen im Falle der Säumigkeit beim Gutachter in aller Regel zumindest zweimal urgieren, bevor das Gutachten vorgelegt wurde, die Fristüberschreitungen waren in der überwiegenden Anzahl der Fälle mehrere Monate, in zwei Verfahren wurden wegen Säumigkeit des BF insgesamt vier Ordnungsstrafen verhängt.

6.5. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der bekämpften Behörde angesichts der Häufigkeit der nicht unerheblichen Säumnis des BF in der Vergangenheit nicht entgegengetreten zu treten, wenn diese damit eine mangelnde Eignung des BF für eine Rezertifizierung als gegeben sieht. Der BF war nämlich in der überwiegenden Zahl der von ihm übernommenen Fälle zur fristgerechten Gutachtenserstellung nicht in der Lage. Eine fristgerechte Vorlage von Gutachten gehört jedoch zu den grundsätzlichen Obliegenheiten als Sachverständiger und darf vom Sachverständigen erwartet werden, dass er bei nicht unerheblicher Fristüberschreitung, diesen Umstand sowie die Gründe dafür dem Gericht von sich aus anzeigt (vgl. Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Punkt 2.4.). In diesem Zusammenhang ist auch nicht unerheblich, dass der BF bereits in seinem ersten Verfahren als Sachverständiger (13C148/15g BG XXXX ) unmittelbar nach dem unter Punkt I.1. angeführten Verfahren betreffend Entziehung der Eigenschaft als Sachverständiger wegen wiederholter übergebührlicher Säumnis neuerlich sein Gutachten erheblich verspätet und erst nach dreimaliger Urgenz vorgelegt hat.

6.6. Dem Beschwerdeeinwand, wonach das BVwG mit dem unter Punkt I.1. erwähnten Erkenntnis rechtskräftig festgestellt habe, dass der BF sich bis zum 22.07.2015 keine Verzögerungen zurechnen lassen muss, welche einen etwaige Vertrauensunwürdigkeit im Hinblick auf eine Rezertifizierung nach sich ziehen könnten, kommt keine Berechtigung zu. Mit diesem Erkenntnis hat das BVwG nämlich lediglich ausgesprochen, dass eine zweimalige Säumnis, von der noch dazu eine als geringfügig bewertet wurde, eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft nicht rechtfertigen würde (vgl. W106 2102413-1/2E Seite 8, 2. Absatz). Der nunmehr vorliegende Sachverhalt, wonach der BF in den letzten fünf Jahren eine weitaus größere Anzahl an Verzögerungen bei seiner gutachterlichen Tätigkeit zu vertreten hat, stellt daher auf einen anderen als den beurteilten Sachverhalt ab und ist deshalb nicht von der Rechtskraft des zitierten Erkenntnisses des BVwG umfasst. Im Übrigen würde Anzahl und Dauer der Fristversäumnisse des BF auch unter Außerachtlassung der bereits im zitierten Erkenntnis Behandelten ausreichen, um berechtigte Zweifel an der Eignung des BF hervor zu rufen,

6.7. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die von der belangte Behörde an den BF erstatteten Aufforderungen zur Beseitigung des Prämienrückstandes zu Unrecht ergangen seien, ist darauf zu verweisen, dass der Haftpflichtversicherer des BF im September 2016 entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4 SDG der belangte Behörde mitgeteilt hat, dass seit 10.09.2015 mangels Prämiendeckung keine Versicherungsdeckung mehr besteht. Die entsprechenden Aufforderungen der belangten Behörde an den BF, eine entsprechende Versicherungsdeckung wieder herzustellen und diese dem Gericht mitzuteilen, erfolgten daher zu Recht. Der Umstand, dass der BF am 15.09.2016 den Prämienrückstand beglichen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal er dies der belangten Behörde auch nicht unverzüglich angezeigt hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Nichtstattgebung der Rezertifizierung auch nicht tragend auf die verspätete Einzahlung der Versicherungsprämie gestützt.

6.8. Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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