SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2102413.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Otmar WACEK, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 23.01.2015, Zl. 200 Jv 270/14v-6-7, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 SDG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(22.07.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 14.07.2005 für das Fachgebiet Kfz-Reparaturen und Havarieschäden (inkl. Bewertungen) in die vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg geführte Liste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen und war seither als Sachverständiger tätig.
I.2. Am 26.11.2013 wurde der BF im Verfahren des Bezirksgerichtes Gänserndorf zur Zahl 12 C 1641/13h zum Sachverständigen bestellt. Der Gerichtsakt zur Erstattung von Befund und Gutachten ging ihm am 29.11.2013 zu.
Die Urgenzen vom 11.02.2014 und 16.05.2014 blieben unbeantwortet, sodass seitens des Bezirksgerichtes Gänserndorf über den BF mit Beschluss vom 24.06.2014 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von €
350,-- verhängt und ihm eine Frist zur Befundaufnahme von 14 Tagen gesetzt wurde.
In der Folge sicherte der BF mit Schreiben vom 09.07.2014 eine baldige Befundaufnahme zu und begründete die bisherige Säumnis mit der versehentlichen falschen Ablage des Aktes.
Mit Schreiben vom 27.07.2014 wies der BF auf Mehrkosten für seine Sachverständigentätigkeit hin, sodass der Kostenvorschuss seitens der klagenden Partei entsprechend erhöht wurde. Der BF wurde am 19.08.2014 davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Befundaufnahme durchzuführen.
Da eine weitere Urgenz vom 04.11.2014 unbeantwortet blieb, wurde seitens des zuständigen Richters des Bezirksgerichtes Gänserndorf über den BF mit Beschluss vom 01.12.2014 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt und ihm abermals eine Frist zur Befundaufnahme von 14 Tagen gesetzt.
Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist wurde über den BF mit Beschluss vom 13.01.2015 eine weitere Ordnungsstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt. In einem wurde er im Verfahren seiner Funktion als Sachverständiger enthoben und aufgefordert, den Gerichtsakt binnen acht Tagen zu retournieren.
Mit Schreiben vom 05.12.2014 und vom 22.12.2014 wurde der BF auch seitens des listenführenden Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Rückübermittlung des Gerichtsaktes aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte.
Der BF übermittelte dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Gänserndorf letztlich mit Schreiben vom 30.01.2015 den Gerichtsakt samt dem mittlerweile von ihm erstellten Gutachten, verzichtete ausdrücklich auf Kostenersatz, legte die Einzahlungsbestätigungen für die ergangenen Ordnungsstrafen bei und entschuldigte sich mehrmals für die Verspätung sowie die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Daraufhin machte der zuständige Richter des Bezirksgerichtes Gänserndorf mit Schreiben vom 03.02.2015 die Enthebung des BF rückgängig, bestellte ihn neuerlich zum Sachverständigen, da das Gutachten mittlerweile eingetroffen war, und forderte ihn auf, Kostennote zu legen.
I.3. Im Verfahren des Bezirksgerichtes Tamsweg zur Zahl 2 C 73/14b wurde der BF ebenfalls zum Sachverständigen bestellt. Nach erfolglosem Verstreichen der dreimonatigen Frist zur Erstellung eines Gutachtens, die mit 01.10.2014 zu laufen begann (Ende: 01.01.2015), kam es am 14.01.2015 zu einer Urgenz.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 23.01.2015 wurde dem BF die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.
In der Begründung führte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg im Wesentlichen die Umstände zum Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Gänserndorf zur Zahl 12 C 1641/13h an, in dem der BF zum Sachverständigen bestellt worden war und Verzögerungen zu verantworten hatte.
Weiters wurde festgehalten, dass nach Einsicht in die Sachverständigenauslastungsstatistik eine VJ-Registerabfrage vom 19.01.2015 ergeben habe, dass der BF auch im Verfahren des Bezirksgerichtes Tamsweg zur Zahl 2 C 73/14b Verzögerungen bei der Erledigung des erteilten Auftrages zur Erstattung von Befund und Gutachten zu verantworten habe: Da die dreimonatige Frist zur Erstellung eines Gutachtens, welche mit 01.10.2014 zu laufen begonnen habe, erfolglos verstrichen sei, sei es auch in diesem Verfahren am 14.01.2015 zu einer Urgenz gekommen.
Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass damit die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nach § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gegeben seien, zumal davon auszugehen sei, dass der BF wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinausgezögert habe.
Darüber hinaus bewirke das Nichtreagieren auf wiederholte schriftliche Urgenzen jedenfalls den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit nach § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG, sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vorlägen.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nicht gegeben. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Frage der Eignung eines Sachverständigen nämlich nicht alleine von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden sei. Vielmehr setze eine wiederholte Säumigkeit entweder eine größere Zahl von Verzögerungen oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen Säumnisfällen voraus (VwGH vom 14.01.2000, 98/19/0121).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es im gegenständlichen Fall nicht zu mehreren Säumnisfällen gekommen, sondern habe es seitens des BF nur im Gerichtsverfahren des Bezirksgerichtes Gänserndorf zur Zahl 12 C 1641/13h Verzögerungen gegeben. Im Verfahren des Bezirksgerichtes Tamsweg zur Zahl 2 C 73/14b sei dem BF der Akt zur Erstattung des Gutachtens binnen drei Monaten am 01.10.2014 übermittelt worden und die Urgenz sei am 14.01.2015 erfolgt. Das bedeute, dass in diesem Verfahren keine nennenswerte Verzögerung eingetreten sei, zumal die dreimonatige Frist lediglich um 14 Tage überschritten worden sei, dies im Anschluss an die unmittelbar davor befindlichen Weihnachtsferien.
Durch die Zeit der Feiertage erkläre sich auch der Umstand, dass der BF nicht auf die Aufforderungen des listenführenden Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg reagiert habe. Diesbezüglich wurden in der Beschwerde nähere Umstände zur Zustellung der Schriftstücke beschrieben und beteuert, dass es dem BF sehr leid tue, den Aufforderungen des Landesgerichtspräsidenten keine Folge geleistet zu haben. Allerdings sei sein Verhalten nicht geeignet, eine Vertrauensunwürdigkeit zu begründen. Somit stelle die Verzögerung im Verfahren des Bezirksgerichtes Gänserndorf das einzige Verfahren dar, in dem der BF säumig geworden sei. Diese Säumigkeit wiederum sei auf private Umstände im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Gattin des BF zurückzuführen, die in der Beschwerde näher ausgeführt wurden.
Abschließend wurde in der Beschwerde festgehalten, dass der BF alle Ordnungsstrafen bezahlt habe, dem Bezirksgericht Gänserndorf das ausständige Gutachten übermittelt und sich beim zuständigen Richter ausdrücklich entschuldigt habe, und, dass daraufhin die Enthebung des BF zurückgenommen und er abermals als Sachverständiger bestellt worden sei. Von diesem Vorgehen habe die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Kenntnis haben können. Zwischenzeitlich seien sämtliche Umstände um die eingetretene Verzögerung bereinigt worden und es seien sohin keine Gründe für eine allfällige Entziehung der Sachverständigeneigenschaft und insbesondere keine Verdachtsmomente für eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit des BF mehr vorgelegen, sodass der bekämpfte Bescheid zu Unrecht erlassen worden sei.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht wolle
1. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben; in eventu
2. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass von der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger abgesehen wird;
3. eine mündliche Verhandlung durchführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eben dargelegten Akteninhalt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007, lauten auszugsweise wie folgt:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
(...)
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen."
Im angefochtenen Bescheid wird die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in erster Linie damit begründet, dass der BF einen Entziehungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 3 SDG gesetzt habe, indem er "wiederholt" die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinausgezögert habe.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine "wiederholte" Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Der Begriff "wiederholt" weist sohin auf eine zeitliche und mengenmäßige Komponente hin (vgl. VwGH 14.01.2000, 98/19/0121).
Darüber hinaus fordert die Bestimmung als Voraussetzung für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft, dass der Sachverständige die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens "über Gebühr" hinauszögert. Der explizite Hinweis auf diese Komponente lässt erkennen, dass damit ein bloß geringfügiges Überschreiten der gesetzten Frist zur Erstattung von Befund und Gutachten nicht gemeint sein kann.
Im gegenständlichen Fall hat der BF das Verfahren vor dem Bezirksgericht Gänserndorf zur Zahl 12 C 1641/13h durch sein langes Zuwarten bei der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung "über Gebühr" verzögert, zumal zwischen seiner Bestellung zum Sachverständigen am 26.11.2013 und der Übermittlung des Gutachtens am 30.01.2015 mehr als ein Jahr vergangen war, was von ihm im Übrigen auch nicht bestritten wird.
Betreffend das Verfahren vor dem Bezirksgericht Tamsweg zur Zahl 2 C 73/14b ist jedoch festzuhalten, dass dem BF der Akt zur Erstattung des Gutachtens binnen drei Monaten am 01.10.2014 übermittelt wurde und die Urgenz am 14.01.2015 erfolgte. Angesichts der bloß geringfügigen Überschreitung der dreimonatigen Frist um bloß zwei Wochen kann hier noch nicht von einer Verzögerung "über Gebühr" gesprochen werden.
Im Zusammenhang damit, dass es im gegenständlichen Fall nur zu den eben erwähnten beiden Fällen von Verzögerungen gekommen ist, wobei eine davon als lediglich geringfügig zu werten ist, kann insgesamt nicht erkannt werden, dass der BF "wiederholt" Verfahren "über Gebühr" verzögert hätte, weshalb die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist.
Wenn die Behörde darüber hinaus ins Treffen führt, dass bereits das Nichtreagieren des BF auf wiederholte schriftliche Urgenzen den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG bewirke, so ist dazu auszuführen, dass auch hier in Zusammenschau aller Umstände noch nicht davon auszugehen ist, dass die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft gerechtfertigt wäre.
Es wird nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist und es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtsuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Sachverständigenliste eingetragen ist (vgl. unter anderem VwGH 03.07.2000, 98/10/0368, mit Verweis auf VwGH 23.03.1999, 96/19/1229, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Sachverhalte, über die der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu entscheiden hatte, sind jedoch von der Schwere der Störung der Vertrauenswürdigkeit deutlich anders gelagert als der gegenständliche Fall.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise den jeweiligen Sachverständigen in folgenden Fällen ihre Vertrauenswürdigkeit ab:
Bei vorangegangenem Geschäftsverhältnis mit einer Prozesspartei (VwGH 20.01.1993, 92/01/0798), bei unberechtigter Verwendung eines fremden Siegels und der Erstellung eines Gutachtens über Fragen, die nicht zum Fachgebiet des Sachverständigen gehörten (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229), im Fall der rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090), beim Hinwegsetzen über das Verbot, eigene oder in der Einflusssphäre des Sachverständigen stehende Automaten selbst zu begutachten (VwGH 03.07.2000, 98/10/0368).
Die Verfehlung des BF im gegenständlichen Fall, nämlich auf (wenn auch wiederholt) an ihn gerichtete Urgenzen nicht zu reagieren, weist (gerade) nicht eine solche schwere Störung der Vertrauenswürdigkeit auf, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. 2 SDG erfüllt wäre.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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