BVwG W227 2126879-1

BVwGW227 2126879-121.6.2016

AVG 1950 §17
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17
AVG 1950 §17
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2126879.1.00

 

Spruch:

W227 2126879-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, wies der Landesschulrat für Kärnten den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 25. März 2016 gegen die Entscheidung des Schulleiters der HTL XXXX vom 17. März 2016 gemäß §§ 32 Abs. 1 Z 5 und 62 SchUG-BKV ab.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

2. Am 21. April 2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer hinterlegt.

3. Erst am 23. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Zur Rechtzeitigkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abholfrist habe am 21. April 2016 begonnen. Der Beschwerdeführer sei jedoch von 20. April bis 25. April 2016 krank gewesen und habe deshalb vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt. Der Bescheid sei daher erst am 26. April 2016 zugestellt worden, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei.

4. Auf entsprechende Nachfrage gab das Post-Kundenservice dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der angefochtene Bescheid am 22. April 2016 persönlich übernommen wurde, und übermittelte eine Kopie der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes".

5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor.

6. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Die Hinterlegungsanzeige sei dem Beschwerdeführer erst nach seiner Rückkehr aus einem anderen Bundesland am 25. April 2016 zur Kenntnis gelangt. Auf der Übernahmebestätigung finde sich zwar die Unterschrift des Beschwerdeführers, diese sei jedoch erst am 27. April 2016 geleistet worden. Eine Recherche beim Postpartner habe ergeben, dass sich die Mitarbeiterin des Postpartners geirrt habe. Denn der Datumsstempel sei "klar" mit 27. April 2016 datiert. Die "7" könne von der "2" eindeutig unterschieden werden. Hierzu benötige man jedoch "gutes Licht und eine Lupe". Die Zustellung sei sohin frühestens am 26. April 2016 erfolgt, weshalb die Einbringung der Beschwerde am 23. Mai 2016 rechtzeitig sei. Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie der "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" vor, in der am 15. Juni 2016 zusätzlich handschriftlich festgehalten wurde, dass der angefochtene Bescheid am 27. April 2016 vom Beschwerdeführer übernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde am 21. April 2016 beim zuständigen Postpartner hinterlegt und dort bis zum 9. Mai 2016 zur Abholung bereitgehalten.

Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am 27. April 2016.

Erst am 23. Mai 2015 brachte er die gegenständliche Beschwerde ein.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich am 25. April 2016 an seine Abgabestelle zurückkehrte, kann aus den unter Punkt 3.1.3 dargestellten Gründen dahingestellt bleiben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein, der Verständigung über die Hinterlegung und aus dem Vermerk auf dem Kuvert, wonach die Beschwerde am 23. Mai 2016 zur Post gegeben wurde. Es ist außerdem unstrittig, dass der Bescheid am 21. April 2016 hinterlegt wurde und die Beschwerde am 23. Mai 2016 eingebracht wurde. Dass der (schwer lesbare) Datumsstempel den "27. April 2016" aufweist, ergibt aus der nachträglichen Bestätigung der Mitarbeiterin des Postpartners. Es ist auch nachvollziehbar, dass die "7" für eine "2" gehalten werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

§ 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.1.2. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH Ro 26.5.2015, 2015/01/0004 m.w.N.).

So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.4.2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.9.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. etwa VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027; 18.3.2004, 2001/03/0284).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer erst am 25. April 2016 (einem Montag) vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, ist aufgrund der oben dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte jedenfalls über drei Wochen Zeit, seine Beschwerde auszuführen und damit deutlich mehr als die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zehn Tage (vgl. dazu insbes. nochmals VwGH 18.3.2004, 2001/03/0284).

Die Beschwerdefrist begann somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 21. April 2015 zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 19. Mai 2015. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 23. Mai 2015 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier von keiner unzulässigen Verkürzung der Rechtsmittelfrist auszugehen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte