BVwG W108 2008307-2

BVwGW108 2008307-29.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §16
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs2
GebAG §23 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §16
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs2
GebAG §23 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2008307.2.00

 

Spruch:

W108 2008307-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers (Leiters) des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2014, Zl. 2 Jv 165/14k (7 C 254/13m), betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 04.02.2014 wie folgt bestimmt wird :

1. Ersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG : 1.1. Reisekosten: Fahrt mit Massenbeförderungsmittel von XXXX nach XXXX: EUR 329,60 1.2. Nächtigungskosten: 2 Nächtigungen je EUR 74,40 EUR 148,80 1.3. Verpflegungskosten: 3x Mittagessen je EUR 8,50 = EUR 25,50 2 x Abendessen je EUR 8,50 = EUR 17,00 Frühstück 1 x EUR 4,00 +1 x EUR 6,00 = EUR 10,00 EUR 52,50

EUR 530,90

2. Entschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG: Zeitversäumnis 23 Stunden á EUR 14,20 EUR 326,60

EUR 326,60

Gesamt:

EUR 857,50

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 76,40 ist dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Gesellschafter der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: XXXX GmbH) in D./Deutschland und als solcher in der XXXX GmbH im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit tätig. Er wurde mit Ladung des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.12.2013 an der Adresse der XXXX GmbH in D. (an der Arbeitsstätte des Beschwerdeführers) zur Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2014, 13:00 Uhr, in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem genannten Bezirksgericht geladenen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge fand in der Folge am 04.02.2014 statt, seine Anwesenheit bei Gericht war von 13:00 Uhr bis 16:10 Uhr erforderlich. Der Beschwerdeführer, der in W. (ca. 20 Kilometer von D. entfernt] wohnhaft ist, reiste mit einem Pkw an.

2. Mit Schriftsatz vom 11.02.2014, welcher beim genannten Bezirksgericht am selben Tag einlangte, machte der Beschwerdeführer hierfür seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt geltend (Fehler wie im Original).

"Da es während der Verhandlung keine Verständigung über die Erstattung meiner mir entstandenen Kosten gegeben hat nochfolgend eine Aufstellung der mir tatsächlich entstandenen Kosten bzw. des Verdienstausfalles

Tatsächlich angefallene Kosten

Verdienstausfall laut Bestätigung

der XXXX GmbH: 1.192,50 €

Übernachtung vom 03.-04.02.14 Hotel [...] 76,40€

Übernachtung vom 04.-05.02.14 Hotel [...] 82,00€

Fahrtkosten XXXX - XXXX - XXXX 1.162 km à 0,43 € 671,66€

Mautgebühren 8,50 €+ 11,00 € 19,50€

Ergibt eine Kostenerstattung von 2.042,06€

Hilfsweise möchte ich noch einen Antrag gemäß

GEBÜHENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG

wie nachfolgend stellen

Gemäß Anlage Gebührenbestimmung

Der Zeitaufwand für dei Reise betrug 40 Std, hier die Anreise zum Gericht erfolgt am 03.02.14 ab 13:00 Uhr die Rückkehr erfolgte am 05.02.14 um 18.15 €

03.02.2014 von 13:00 bis 24:00 Uhr ergibt 11 Stunden

04.02.2014 von 00:00 bis 24:00 Uhr ergibt 24 Stunden

05.02.2014 von 00:00 bis 18:00 Uhr ergibt 18 Stunden

Gesamt also 53 Std. x 14,20€ ergibt € 752,60 €

Hinzu kommen Fahr-; Übernachtungskosten etc. von € 907,66 €

€ 1.660,26 €"

Diesem Schriftsatz angeschlossen waren

.) ein als "Verdienstausfallbestätigung" bezeichnetes Schreiben der XXXX GmbH vom 11.02.2014 mit folgendem Inhalt (Fehler wie im Schreiben):

"[...] wegen der erforderlichen Zeugeneinvernahme vor dem Bezirksgericht [...] ist [dem Beschwerdeführer] wegen seiner Abwesenheit nachfolgend angeführter Arbeitsentgelt Verlust entstanden.

Montag, den 03.02.14 von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr = 4,5 Std. a 53,- €

ergibt 238,50 €

Dienstag, den 04.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €

Mittwoch, den 05.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €

1.192,50 €

Hiermit bestätigen wir entsprechenden Verdienstausfall in der Höhe von 1.192,50 €, wir möchten darauf hinweisen das in diesem Betrag weder Fahr- noch Übernachtungskosten enthalten sind, diese Kosten wurden direkt [vom Beschwerdeführer] geleistet."

.) die Ladung des Bezirksgerichtes vom 16.12.2013 an den Beschwerdeführer p.A. XXXX GmbH in D./Deutschland für 04.02.2014, Beginn 13:00 Uhr, mit Bestätigung des Gerichtes, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers von 13:00 Uhr bis 16:10 Uhr erforderlich war,

.) ein Formular "GEBÜHENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" des Gerichtes, in welches folgende Beträge eingetragen wurden:

1. Reisekosten: 691,26 EUR

2. Aufenthaltskosten:

a) Mehraufwand für die Verpflegung:

Frühstück

Mittagessen 40,00 EUR

Abendessen 20,00 EUR

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung: 156,40 EUR

3. Entschädigung für Zeitversäumnis:

a) Pauschalentschädigung (§ 18 Abs. 1 GebAG): 752,60 EUR

Summe

Kaufmännisch gerundet gemäß § 20 Abs. 3 GebAG 1.660,20 EUR

.) Hotelrechnungen, und zwar eine Rechnung eines Hotels in V. vom 04.02.2014 über EUR 76,40 für Logis des Beschwerdeführers vom 03.02.2014 bis zum 04.02.2014 und eine Rechnung eines Hotels in Deutschland vom 05.02.2014 über 82,00 EUR, in der für die Übernachtung des Beschwerdeführers vom 04.02.2014 auf den 05.02.2014 ein Betrag von EUR 76,00 und für das Frühstück ein Betrag von 6,00 EUR ausgewiesen sind.

3. Mit Bescheid des (Vorstehers) Leiters des Bezirksgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 19.02.2014 wurde die Zeugengebühr zunächst wie folgt bestimmt:

"1. Reisekosten gem. §§ 7 und 8 GebAG:

Fahrt mit Massenbeförderungsmittel (DB, ÖBB) von XXXX (Deutschland) nach XXXX und retour € 329,60

2. Nächtigungskosten gem. §§ 15 Abs. 2 GebAG:

2 Nächtigungen à € 37,20 € 74,40

3. Verpflegungskosten gem. §§ 14 Abs. 1 GebAG:

3 x Mittagessen à € 8,50 € 25,50

2 x Abendessen à € 8,50 € 17,00

2 x Frühstück à € 4,00 € 8,00

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. §§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG:

53 Stunden à € 14,20 € 752,60

zusammen € 1.207,10"

Begründend wurde hinsichtlich der zuerkannten Reisekosten in der Höhe von EUR 329,60 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung, die von 13.00 Uhr bis 17.45 Uhr gedauert habe, mit dem eigenen Pkw zugereist sei. Da die Kosten für die Benützung des eigenen Pkws (1.162 km à € 0,43 = EUR 671,76) höher seien als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, gebühre dem Zeugen nur der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) im Umfang der Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel gemäß §§ 7 und 8 GebAG iVm § 6 GebAG, welche für die Fahrt (DB bzw. ÖBB) von D. nach V. und retour EUR 329,60 betrügen.

Hinsichtlich der Nächtigungskosten wurde begründet, dass gemäß § 15 Abs. 1 GebAG dem Zeugen für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 EUR zu vergüten sei. Bescheinige der Zeuge, wie im vorliegenden Fall, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den in Abs. 1 angeführten Betrag übersteige, so seien ihm diese Kosten jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen; dies entspreche bei zwei unvermeidlichen Nächtigungen dem Betrag von 74,40 EUR.

Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass eine solche Entschädigung gemäß § 17 GebAG für jenen Zeitraum gebühre, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen müsse. Die Entschädigung für Zeitversäumnis betrage gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG EUR 14,20. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Zeitaufwand von 53 Stunden sei unter Berücksichtigung der Anreise von D. nach V. und der Rückreise angemessen, sodass ihm gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG ein Betrag von EUR 752,60 zuzusprechen sei. Insofern der Beschwerdeführer eine Verdienstausfallbestätigung der XXXX GmbH in Vorlage gebracht habe, sei er seiner Obliegenheit zur Bescheinigung des Grundes und der konkreten Höhe eines erhöhten Anspruches nach § 18 Abs. 2 GebAG nicht gerecht geworden. Aus dieser Bestätigung ergebe sich weder in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer beim bestätigenden Unternehmen tätig sei noch welches Nettoeinkommen er beziehe. Insbesondere könne nicht als bescheinigt angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zu einem Stundensatz von EUR 53,00 beim bestätigenden Unternehmen tätig sei. Auch sei der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem angeführten Stundensatz um einen Brutto- oder Nettostundensatz handle. Mangels hinreichender Bescheinigung habe dem Zeugen daher lediglich der pauschale Entschädigungssatz nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG im Sinne seines Eventualantrages zugesprochen werden können.

Letztlich gebührten dem Beschwerdeführer auch die Verpflegungskosten im Sinne der gemäß § 14 Abs. 1 GebAG festgelegten Sätze.

4. Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich der Revisor mit Schriftsatz vom 23.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 19.02.2014 hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis bekämpft werde. Die belangte Behörde habe diesbezüglich zu Unrecht einen Zeitaufwand von 53 Stunden anerkannt, das herangezogene Stundenausmaß umfasse zu Unrecht auch die Zeit der jeweiligen Nachtruhe des Beschwerdeführers. Da die Zeugengebühr die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG nur insoweit umfasse, als der Zeuge durch die Befolgung einen Vermögensnachteil erleide, und der Beschwerdeführer laut seiner vorgelegten Verdienstausfallbestätigung nicht 53 Stunden, sondern lediglich 22,5 Stunden an tatsächlicher Arbeitszeit versäumt habe, sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis lediglich in der Höhe von EUR 326,60 (23 Stunden je EUR 14,20) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, §§ 17 und 18 Abs. 1 Z 1 GebAG bzw. eine Zeugengebühr von insgesamt EUR 781,10 zuzusprechen.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.04.2014 wurde der d. g. Rechnungsführer angewiesen, einen Teilbetrag von EUR 781,10 vorweg an den Zeugen auszuzahlen. Aufgrund der Beschwerde des Revisors sei der Bescheid vom 19.02.2014 teilweise in Rechtskraft erwachsen, in diesem Ausmaß könnten Gebühren schon jetzt zur Auszahlung gelangen.

6. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

7. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerde des Revisors dahingehend Stellung, dass weder in Deutschland noch in Österreich Selbständige für EUR 14,20 pro Stunde arbeiten könnten und ihm daher entweder die komplette Abwesenheitszeit mit EUR 14,20 pro Stunde oder der entstandene Verdienstausfall in der Höhe der vorgelegten Bestätigung der XXXX GmbH vom 11.02.2014 (EUR 53 pro Stunde; bei 22,5 Stunden ergebe sich daraus ein Betrag von EUR 1.192,50) zu vergüten sei. Es dürfe ihm als Zeugen kein materieller Schaden entstehen. Der Beschwerdeführer verwies auf die Kostenaufstellung hinsichtlich der "tatsächlich angefallenen Kosten" und auf seinen hilfsweise gestellten Antrag zur Gebührenbestimmung. Überdies sei er "wie Ihnen bekannt" trotz der am Verhandlungstag herrschenden Verkehrsbedingungen - eine Zugverbindung habe es nach V. infolge von Schneechaos nicht gegeben - wie geladen zum Termin erschienen und ihm seien nicht einmal die kompletten Übernachtungskosten ersetzt worden.

8. Mit h.g. Beschluss vom 22.09.2014, W108 2008307-1/5E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2014 gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da es zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich an Ermittlungen und Feststellungen der Behörde mangelte. Das Bundesverwaltungsgericht führte auszugsweise wie folgt aus:

"Der beschwerdeführende Revisor hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis nur gebührt, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (s. auch VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG). Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Revisors liegt allerdings zur Beantwortung der Frage, ob der Zeuge infolge der Befolgung der Zeugenpflicht überhaupt einen Vermögensnachteil erlitten hat, (mit der vom Zeugen vorgelegten "Verdienstausfallbestätigung") keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor, zumal die belangte Behörde - sichtlich ausgehend von einem falschen Verständnis der §§ 17, 18 GebAG bzw. von der Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG - die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zum (Nicht)Vorliegen eines Vermögensnachteiles unterlassen hat:

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt (und es lässt sich auch dem Akteninhalt nicht gesichert entnehmen), ob es sich beim Zeugen um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt und aufgrund welcher (aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht erfolgter) Tätigkeiten bzw. Arbeitsverrichtung (eines unselbständig/selbständig Erwerbstätigen) ein Vermögensnachteil für den Zeugen bewirkt wurde, obwohl dies insofern entscheidungswesentlich gewesen wäre, als die Art der Bescheinigung (s. § 18 Abs. 2 GebAG) des durch die Befolgung der Zeugenpflicht entstehenden Vermögensnachteils verschieden ist, je nachdem, ob es sich um einen unselbständig oder selbständig Erwerbstätigen handelt (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkungen 4, 6 und 8 zu § 18 GebAG) und an die (Art, den Inhalt und den Umfang der) Erwerbstätigkeit auch Umstände geknüpft sein können, die der Annahme eines Vermögensnachteils überhaupt entgegenstehen: Ungeachtet des Umstandes, dass der Stellungnahme des Zeugen vom 02.07.2014 zur Beschwerde des Revisors entnommen werden könnte, der Zeuge sei selbständig erwerbstätig, hat der Zeuge im behördlichen Verfahren ein als "Verdienstausfallbestätigung" bezeichnetes Schreiben eines Unternehmens in Deutschland vorgelegt, demzufolge der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme einen Verlust an Arbeitsentgelt erlitten hat. Dies gibt Grund zur Annahme, dass sich der Zeuge in der fraglichen Zeit seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme - sei es als freier Mitarbeiter oder in arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft - in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis befunden und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (aufgrund einschlägiger arbeitsrechtlicher Vorschriften) Anspruch auf (volle) Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf (volle) Arbeitsvergütung (etwa nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB) haben könnte. Hätte der Zeuge - wozu im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen fehlen - nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) für die während seiner Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit, läge auch kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und der Anspruch des Zeugen auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG wäre gänzlich zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen wären nicht zu berücksichtigen, vielmehr wäre der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG). Bestünde kein oder nur ein teilweiser Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder läge ein entgangener Verdienst hinsichtlich zusätzlicher Leistungen vor, die nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erfasst wären - wozu allerdings im angefochtenen Bescheid ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen wurden -, wäre insoweit von einem Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG auszugehen und käme eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG in diesem Rahmen in Betracht. Hierbei wäre darauf Bedacht zu nehmen, dass nur versäumte (nicht der Entgeltfortzahlung unterliegende) Arbeitszeiten bzw. Leistungen einen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG darstellen könnten (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085, wonach der bloße Entgang von Freizeit sowie ideelle Schäden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG finden), weshalb - wie der beschwerdeführende Revisor zutreffend dargetan hat - bei der (von der belangten Behörde grundsätzlich durchgeführten) Prüfung der Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung für Zeitversäumnis zu gewähren wäre, lediglich von der versäumten Arbeitszeit auszugehen wäre (und nicht von der gesamten Reisezeit inklusive Freizeit und Nachtruhe)."

9. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Auftrag der belangten Behörde vom 22.10.2014 aufgefordert, Nachweise vorzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (netto) ihm ein Vermögensnachteil bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form eines tatsächlich (netto) entgangenen Verdienstes erwachsen sei oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit in Form eines tatsächlich (netto) entgangenen Einkommens anerlaufen sei. Im Fall der nicht fristgerechten Vorlage dieser Nachweise müsse davon ausgegangen werden, dass kein Verdienstentgang bzw. kein Einkommensentgang gegeben sei.

10. Diesen Auftrag beantwortete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2014 dahingehend, dass er ein als "Vermögensausfallbestätigung" bezeichnetes Schreiben der XXXX GmbH vom 11.11.2014 mit folgendem Inhalt übermittelte (Fehler wie im Original):

"[...] wie Ihnen bekannt und angezeigt ist [der Beschwerdeführer] Gesellschafter unseres Unternehmens und wird natürlich im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend auch entlohnt. Der [dem Beschwerdeführer] durch seine Abwesenheit vom 3.2.14 bis 5.2.14 entstandener Vermögensausfall wird wie folgt bestätigt:

Montag, den 03.02.14 von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr = 4,5 Std. a 53,- €

ergibt 238,50 €

Dienstag, den 04.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €

Mittwoch, den 05.02.14 von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr = 9,0 Std. a 53,- € ergibt 477,00 €

1.192,50 €

Hiermit bestätigen wir entsprechenden Verdienstausfall in der Höhe von 1.192,50 €, wir möchten darauf hinweisen das in diesem Betrag weder Fahr- noch Übernachtungskosten enthalten sind, diese Kosten wurden direkt [vom Beschwerdeführer] geleistet."

Weiters rügte der Beschwerdeführer den Nichtersatz seiner Kosten für die Anreise mit dem Pkw bei "Wind, Schnee und Wetter", obwohl V. mit der Bahn zum Vernehmungszeitpunkt nicht erreichbar gewesen sei und für die Strecke von W. nach V. keine Verbindung zur Verfügung gestanden sei. Überdies wurden die vom Beschwerdeführer verauslagten Kosten für die Hotelübernachtungen beantragt.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014 wurde die Gebühr des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten gem. §§ 7 und 8 GebAG:

Fahrt mit Massenbeförderungsmittel (DB, ÖBB) von XXXX (Deutschland) nach XXXX und retour EUR 329,60

2. Nächtigungskosten gem. §§ 15 Abs. 2 GebAG:

2 Nächtigungen à EUR 37,20 EUR 74,40

3. Verpflegungskosten gem. §§ 14 Abs. 1 GebAG:

3 x Mittagessen à EUR 8,50 EUR 25,50

2 x Abendessen à EUR 8,50 EUR 17,00

2 x Frühstück à EUR 4,00 EUR 8,00

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. §§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG:

23 Stunden à EUR 14,20 EUR 326,60

zusammen EUR 781,10

Hingewiesen wurde darauf, dass die durch die Beschwerde des Revisors gegen den im ersten Rechtsgang ergangenen "Gebührenbestimmungsbeschluss" [gemeint: Bescheid] vom 19.02.2014 unbekämpft gebliebenen Gebühren in der im Spruch ersichtlichen Höhe an den Beschwerdeführer zur Anweisung gebracht worden seien.

In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten und der Aufenthaltskosten die Begründung des Bescheides vom 19.02.2014 (siehe oben Punkt 3.) wiederholt.

Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 1 GebAG dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß der entgangenen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zeugenpflicht in der Höhe von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehe und dem Zeugen anstatt dieser Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit der tatsächlich entgangene Verdienst und bei selbständiger Erwerbstätigkeit das tatsächlich entgangene Einkommen gebühre. Der Zeuge habe gemäß § 18 Abs. 2 GebAG den Grund des Anspruches und dessen Höhe (netto) zu bescheinigen. Dieser Bescheinigungspflicht sei der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bescheides vom 19.02.2014 durch Vorlage der dem Gebührenbestimmungsantrag angeschlossenen Verdienstausfallbestätigung der Firma XXXX GmbH nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende Bescheinigungspflicht aber auch in Erfüllung des Auftrages vom 22.10.2014 in keiner Weise entsprochen. Vielmehr habe er eine inhaltsgleiche Vermögensausfallbescheinigung der XXXX GmbH, deren Gesellschafter der Zeuge sei, übermittelt, wie sie bereits im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag vorgelegt worden war und im Bescheid vom 19.02.2014 als unzureichend erklärt worden war. In der Vermögensausfallbestätigung, die der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 22.10.2014 übermittelt habe, sei lediglich das Datum von ursprünglich 11.02.2014 auf nunmehr 11.11.2014 geändert worden. Nach wie vor bleibe unklar, ob der Zeuge ein Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele und ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handle. Mangels - nach wie vor - unzureichender Bescheinigung könne dem Beschwerdeführer daher lediglich der pauschale Entschädigungssatz im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für insgesamt 23 Stunden je EUR 14,20 zugesprochen werden.

12. Gegen diesen Bescheid erhob (nur) der Beschwerdeführer mit - als "Widerspruch" bezeichnetem - Schriftsatz vom 01.12.2014 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm den entstandenen Vermögensverlust auszugleichen. Es sei die Sorgfaltspflicht des Gerichtes (gemeint: des als Justizverwaltungsbehörde tätig gewordenen Vorstehers des Bezirksgerichtes) zu rügen, denn in der Bestätigung vom 11.11.2014 sei die Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch die Gesellschaft mit dem entsprechenden Vermögensverlust bestätigt worden.

Mit der Beschwerde wurde eine "Vermögensausfallbestätigung - Ergänzung zur Bestätigung vom 11.11.14" der XXXX GmbH vom 01.12.2014 vorgelegt, in der (neuerlich) ein Vermögensausfall in der Höhe von EUR 1.192,50 angegeben und bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter der XXXX GmbH sei und als Selbständiger im Unternehmen arbeite und im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit entsprechen entlohnt werde, er für die genannten Fehlzeiten vom 03.02.2014 bis zum 05.02.14 nicht entlohnt worden sei, da er nicht anwesend gewesen sei, und dass es sich um Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer handle.

Überdies wurde mit der Beschwerde die Vermögensausfallbestätigung vom 11.11.2014 nochmals in Vorlage gebracht.

13. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit h.g. Verfügung vom 13.01.2015 die Beschwerde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Stellungnahmen hierzu langten nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der XXXX GmbH und in dieser GmbH selbständig erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen selbständig oder unselbständig Erwerbstätigen handelt, wird vom Vorbringen des Beschwerdeführers und von den dazu vorgelegten Bestätigungen der XXXX GmbH vom 11.11.2014 und 01.12.2014 ausgegangen, wonach der Beschwerdeführer als Gesellschafter der XXXX GmbH in dieser GmbH eine selbständige Tätigkeit ausführt. Das Vorbringen und die Bestätigungen sind diesbezüglich eindeutig und es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte bzw. weshalb diesbezüglich von der Unrichtigkeit der vorgelegten Bestätigungen der XXXX GmbH auszugehen sein sollte, zumal bei mittätigen Gesellschaftern -auch bei Kapitalgesellschaften wie der vorliegenden - jedenfalls (auch) eine selbständige Erwerbstätigkeit eines Gesellschafters möglich ist. Auch von der belangten Behörde wurden derartige Umstände nicht aufgezeigt, sie erachtete es - trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Bestätigungen ohne Begründung - bloß als "unklar", ob der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Somit war - auch mangels das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegender Umstände - die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Gesellschafter in der XXXX GmbH zu Grunde zu legen. Weitere/andere bedeutsame Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges und Sachverhaltes nicht (mehr) strittig. Im vorliegenden Fall steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage nunmehr fest (es liegen diesbezüglich brauchbare Ermittlungsergebnisse vor).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die ua als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Der Beschwerdeführer machte als ein aus dem Ausland geladener Zeuge fristgerecht (s. § 19 Abs. 1 GebAG) seinen Gebührenanspruch im Umfang des Ersatzes von Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG (Reisekosten und Aufenthaltskosten) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr des Beschwerdeführers in diesem Umfang in näher genannter Höhe bestimmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bekämpfte darin - unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren - die Höhe der Gebühr (insbesondere betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis, aber auch hinsichtlich der Höhe des Ersatzes der Reisekosten und der Aufenthaltskosten).

3.2.2.2. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis bestimmt § 18 GebAG folgendes:

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Feststellungen um einen in der XXXX GmbH mittätigen Gesellschafter dieser GmBH, der diese Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt. Mit Blick auf die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers kann von einem Vermögensnachteil gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] zu § 18 GebAG Anmerkung 6). Auch die belangte Behörde (und im Übrigen auch der im ersten Rechtsgang beschwerdeführende Revisor) ging vom Vorliegen eines Vermögensnachteils gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG im Fall des Beschwerdeführers aus, da sie dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zugesprochen hat, die die Annahme eines Vermögensnachteils gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist (nochmals) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei Annahme einer - denkbaren - unselbständigen Tätigkeit als Gesellschafter in der GmbH Anspruch auf (volle) Fortzahlung seines Entgeltes bzw. auf (volle) Arbeitsvergütung (nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB) hätte, sodass diesfalls kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vorläge und der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zu verneinen wäre (siehe die Ausführungen im h.g. Beschluss vom 22.09.2014, W108 2008307-1/5E, oben Punkt I.8.). Davon ist allerdings nach den Ermittlungsergebnissen nicht auszugehen bzw. ist auch die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen.

Der Beschwerdeführer begehrte jedoch in seinem Primärantrag nicht die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, sondern einen "Vermögensausfall" bzw. "Verdienstausfall" in näher genannter, über den Pauschalbetrag hinausgehender Höhe im Sinne des tatsächlich entgangenen Einkommens des selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. In dieser Hinsicht hätte er jedoch gemäß § 18 Abs. 2 GebAG nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu bescheinigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 mit weiteren Nachweisen). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen "verloren gegangener" Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).

Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, dann wird deutlich, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln an jeglicher Aussagekraft hinsichtlich der (Art der) Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger in der GmbH in der fraglichen Zeit der Abwesenheit wegen der Zeugenvernehmung durchgeführt hätte bzw. die in der Zeit der Abwesenheit wegen der Zeugenvernehmung angefallen wären und die dem Beschwerdeführer Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging, - sohin zur entscheidenden Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers - mangelt. Abgesehen davon, dass die Arbeiten/Tätigkeiten, die in den - in den Bestätigungen der GmbH angeführten - "Fehlzeiten" vom Beschwerdeführer verrichtet worden wären, nicht einmal ansatzweise bezeichnet wurden, beschränkt sich der Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel ("Vermögensausfallbestätigung" bzw. "Verdienstausfallbestätigung") darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit für 22,5 Stunden nicht entlohnt worden sei und er dadurch einen "Vermögensausfall" (bzw. "Verdienstausfall") erlitten habe. Dies sagt aber überhaupt nichts darüber aus, warum Tätigkeiten, die in der Zeit ausgeübt worden wären, endgültig unterblieben sind (und nicht zu anderen Zeiten ausgeführt/nachgeholt wurden) und die Entlohnung als endgültig verloren anzusehen wäre. Die Bescheinigung hätte jedenfalls auch diesen Umstand erfassen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel können jedenfalls nicht so verstanden werden, dass damit auch bestätigt worden sei, der Beschwerdeführer habe die "Fehlzeiten" nicht (teilweise) ausgleichen können und in dieser Zeit zu verrichtende Arbeiten zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt bzw. nachholen können. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass Termine während der "Fehlzeiten" zwingend termingebunden gewesen seien. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil Tätigkeiten nur während der "Fehlzeiten" und nicht auch zu anderen Terminen möglich waren (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis einen höheren Anspruch (gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG) als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Pauschalentschädigung nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 GebAG als bescheinigt ansah. Die belangte Behörde verneinte daher zu Recht den Primärantrag des Beschwerdeführers und sprach dem Beschwerdeführer zutreffend die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu, und zwar bezogen nicht auf die gesamte Reisezeit von 53 Stunden, sondern lediglich in der Dauer von 23 Stunden, da nur versäumte Arbeitszeiten bzw. Leistungen einen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG darstellen können (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085). Der bloße Entgang von Freizeit (Nachtruhe) und ideelle Schäden finden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG.

3.2.2.3. Zum Ersatz der notwendigen Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG

Nach der zitierten Bestimmung umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall zunächst Folgendes zu bedenken:

Es stellt sich die Frage, ob der Ersatz bzw. die Höhe des Ersatzes von Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG überhaupt - noch - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, was nicht der Fall wäre, wenn diesbezüglich - wie von der belangten Behörde angenommen - (hinsichtlich des Bescheides vom 19.02.2014) Teilrechtskraft eingetreten wäre. Eine Teilrechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 19.02.2014 liegt jedoch nicht vor: Wie bereits im h.g. Beschluss vom 22.09.2014, W108 2008307-1/5E, ausgeführt wurde, ist von der rechtlichen Unteilbarkeit des Abspruches der Behörde betreffend die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr auszugehen. § 20 GebAG stellt nämlich auf die Bestimmung der Gebühr ab, die wiederum Grundlage für die Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist. Dass sich die zu bestimmende Zeugengebühr aus unterschiedlichen Kosten- bzw. Entschädigungspositionen zusammensetzen kann (wie im vorliegenden Fall aus Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung der Zeitversäumnis; vgl. § 3 GebAG), ändert daran nichts, vielmehr wären - insbesondere unter Bedachtnahme auf die von einer Wertgrenze abhängende Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 GebAG - diese unterschiedlichen Kosten- bzw. Entschädigungspositionen - sofern sie durch dieselbe Vorladung vor Gericht verursacht wurden - auch nicht gesonderten Absprüchen (durch Teilbescheiden im Sinne des § 59 AVG) zugänglich. Wegen der Einheit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 19.02.2014 erfolgte die Aufhebung dieses Bescheides daher auch zur Gänze. Ausgehend davon ist "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bestimmten Gebühr (dem Grunde und der Höhe nach). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch die unrichtige Bestimmung der Reisekosten und der Aufenthaltskosten rügte, ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des § 27 VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (zur Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes s. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0055). Es ist daher die Verwaltungssache auf Grund der vorliegenden Beschwerde neben der Entschädigung für Zeitversäumnis auch hinsichtlich der Reisekosten und der Aufenthaltskosten zu überprüfen.

Zu den Reisekosten:

Die relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder

wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2).

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Im vorliegenden Fall benützte der Beschwerdeführer, der an der Adresse der XXXX GmbH, deren Gesellschafter er ist, in D. (an seiner Arbeitsstätte) geladen wurde, für die Reise zum Ort der Vernehmung nach V. kein Massenbeförderungsmittel, sondern reiste mit seinem eigenen PKW an, und machte hierfür den Kostenersatz (Kilometergeld und Maut) geltend, wobei Gründe, weshalb der Beschwerdeführer kein Massenbeförderungsmittel benützte, dem Gebührenbestimmungsantrag vom 11.02.2014 nicht zu entnehmen sind. Da ein Fall des § 4 GebAG nicht aktenkundig ist, stehen dem Beschwerdeführer Reisekosten in Bezug auf den in der Ladung angegebenen Zustellort (D.) zu. Bereits in ihrem Bescheid vom 19.02.2014 und auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2014 verwies die belangte Behörde darauf, dass kein ausreichender Grund für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels gegeben sei, die Kosten für die Benützung des eigenen PKWs (EUR 671,76) höher seien als die bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels (Bahn; EUR 329,60). Der Sachverhalt, dass für die Zurücklegung der Wegstrecke (von D. nach V. und retour) ein Massenverkehrsmittel (Bahn) grundsätzlich zur Verfügung stand (und dass die Kosten hierfür EUR 329,60 betragen) wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt. Sofern der Beschwerdeführer (erstmals) im Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.07.2014 (aufgrund der Mitteilung der Beschwerde gemäß § 10 VwGvG) monierte, dass es "bekannt sei", dass es eine Zugverbindung nach V. infolge von Schneechaos nicht gegeben habe, und er im Schriftsatz an die belangte Behörde vom 11.11.2014 (aufgrund des behördlichen Auftrags vom 22.10.2014) anführte, dass eine Bahnverbindung zwischen seinem Wohnort und V. zum Vernehmungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden sei, hat er damit nicht nach § 9 Abs. 1 GebAG konkret und substantiiert dargetan, dass ihm ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder dieses nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte. Weder sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers amtsbekannt noch ist evident, dass bei Anreise (Rückreise) des Beschwerdeführers ein Massenbeförderungsmittel (Bahn bzw. Schienenersatzverkehr) zwischen D. und V. witterungsbedingt tatsächlich nicht zur Verfügung stand oder nicht benützt werden konnte. Das diesbezügliche Vorbringen, zu dem keinerlei Beweismittel vorgelegt oder angeboten wurden und das im Übrigen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht explizit wiederholt wird, erschöpft sich in bloßen Behauptungen und kann daher nicht als geeignet angesehen werden, das Vorliegen eines ausreichenden Grundes, ein Massenbeförderungsmittel nicht zu benutzen, glaubhaft zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG obliegt es allerdings dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Andere als die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände, die vom Beschwerdeführer aber nicht bescheinigt werden konnten, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln. Zudem sind die vom Beschwerdeführer begehrten Kosten für die Benützung des eigenen PKWs unbestritten höher als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Da der Beschwerdeführer sohin ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel (seinen eigenen PKW) benützte, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG hierfür vorlagen, gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Der Kostenersatz beträgt daher EUR 329,60.

Zu den Aufenthaltskosten:

Gemäß § 13 GebAG umfassen die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2).

Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.

(2) Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Der Beschwerdeführer machte zwei unvermeidliche Nächtigungen geltend, welche von der belangten Behörde dem Grunde nach auch anerkannt wurden und gemäß § 15 Abs. 2 GebAG im Betrag je EUR 37,20 (insgesamt EUR 74,40) vergütet wurden. Sofern der Beschwerdeführer (im Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.07.2014 und im Schriftsatz an die belangte Behörde vom 11.11.2014) einen nicht ausreichenden Ersatz seiner Nächtigungskosten rügte - und durch Verweis auf sein bisheriges Vorbringen auch zum Inhalt seiner Beschwerde machte - ist er im Recht. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen (wie den Beschwerdeführer) ist nämlich hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigungen nicht § 15 Abs. 2 GebAG, sondern die Bestimmung des § 16 GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in § 15 Abs. 1 genannten Betrages (also höchstens EUR 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, von Relevanz. Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 Satz GebAG ist nach der dargestellten Rechtslage einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in § 15 Abs. 1 genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage einer Rechnung eines Hotels in Österreich vom 04.02.2014 für die Nächtigung vom 03.02.2014 auf den 04.02.2014 in Höhe von EUR 76,40 und einer weiteren Hotelrechnung vom 05.02.2014, in der für die Nächtigung vom 04.02.2014 auf den 05.02.2014 in Deutschland ein Betrag von EUR 76,00 ausgewiesen ist, hat der Beschwerdeführer jeweils den Beweis und die Bescheinigung im Sinne des § 16 GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen sollten, und zumal auch davon auszugehen ist, dass an eine solche Bescheinigung keine hohe Anforderung zu stellen sein wird. Als Vergütung der Nächtigungen gebührt dem Beschwerdeführer daher ein Betrag von (2 × EUR 74,40) EUR 148,80 (statt wie von der belangten Behörde bestimmt ein Betrag von EUR 74,40).

Die Bestimmung des § 16 GebAG sieht für aus dem Ausland geladene Zeugen auch hinsichtlich des Mehraufwandes für Verpflegung gemäß § 14 GebAG den Ersatz höherer Beträge vor (nämlich höchstens das Dreifache der in § 14 GebAG genannten Beträge, somit höchstens EUR 12,00 für Frühstück; EUR 25,50 für Mittagessen; EUR 25,50 für Abendessen), jedoch erbrachte der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich eines Frühstücks durch Vorlage der Hotelrechnung vom 05.02.2014, in der für das Frühstück ein Betrag von EUR 6,00 ausgewiesen ist, den Beweis, dass ihm höhere Kosten erwachsen sind. Dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen, kann (ebenfalls) als bescheinigt gelten. Demgegenüber erbrachte der Beschwerdeführer keinen Beweis, dass ihm hinsichtlich der weiteren Verpflegung (3x Mittagessen; 2 x Abendessen; 1 x Frühstück) höhere als die im § 14 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, Rechnungen hierzu wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Daher ist der diesbezügliche Mehraufwand für die Verpflegung nach den in § 14 GebAG vorgesehenen Pauschalbeträgen zu vergüten.

3.2.2.4. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben (und im Übrigen abzuweisen) und die Zeugengebühr im Sinne der obigen Ausführungen zu bestimmen.

Der Ausspruch über die kostenfreie Nachzahlung gründet auf § 23 Abs. 2 GebAG. Da die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr EUR 781,10 beträgt, welche dem Beschwerdeführer bereits bezahlt wurde, und mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung die Gebühr erhöht wurde, ist der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 76,40 (EUR 857,50 - 781,10) dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020 und VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).

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